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Urteil

8 K 2273/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0929.8K2273.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die amtliche Bestätigung als Jagdaufseher. Er ist Jäger und als solcher seit N01 ununterbrochen Inhaber eines Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte. Er besitzt mehrere Schusswaffen für die Jagd und war zuvor bereits seit 22 Jahren Inhaber eines griechischen Jagdscheins. Gegen den Kläger wurden seit Mai 1999 ausweislich von Auszügen aus dem staatsanwaltlichen Verfahrensregister über zwanzig strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Gegenstand der Ermittlungsverfahren war u. a. der Verdacht einer begangenen Straftat gegen die öffentliche Ordnung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und das Vermögen, der Begehung eines Aussagedelikts und eines Verstoßes gegen § 17 des Tierschutzgesetzes. Die Ermittlungsverfahren wurden zum Teil gemäß § 170 Abs. 2 StPO in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts bzw. unter Verweis auf den Privatklageweg nach § 374 StPO eingestellt. In vier Verfahren wurde von einer weiteren Verfolgung gemäß § 153 Abs. 1 bzw. – im Fall der gefährlichen Körperverletzung – Abs. 2 StPO abgesehen. Ein Strafverfahren wegen (einfacher) Körperverletzung wurde im Jahr 2006 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages i. H. v. 600,00 Euro eingestellt und in einem Strafverfahren wurde der Kläger im Jahr 1999 wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 00. Februar N01 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung eines Dreijahresjagdscheins. Während des Verwaltungsverfahrens teilte der Beklagte dem Kläger auf dessen Rückfrage am 9. April N01 telefonisch mit, dass dieser aufgrund der zahlreichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren mit einer Versagung des Jagdscheins rechnen müsse. Hierauf reagierte der Kläger mit Unverständnis und Verärgerung und äußerte ausweislich eines Telefonvermerks des Beklagten den Verdacht, es gehe gegen seine Person. Sämtliche Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden, sodass sich ihm der Verdacht aufdränge, der Sachbearbeiter des Beklagten sei ein „Ausländer-Hasser“, da er – der Kläger – F. sei. Mit Schreiben vom 00. Juli N01 überreichte der Kläger ein von dem Beklagten mit Schreiben vom 00. Mai N01 angefordertes fachpsychologisches Zeugnis über seine jagd- und waffenrechtliche persönliche Eignung vom 9. Juli N01, in welchem ihm diese bescheinigt wurde. Der Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin den begehrten Jagdschein. Seit dem 1. April 2016 übernimmt der Kläger nebenberuflich in dem Jagdbezirk O. Jagd T. die Rechte und Pflichten eines (unbestätigten) Jagdaufsehers. Laut dem diesbezüglichen Dienstvertrag obliegen dem Kläger in diesem Rahmen die Durchführung des Jagdschutzes i. S. d. § 23 BJagdG unter Dokumentation verdächtiger Personen und Verbringung wildernder Katzen und Hunde ins Tierheim, die Überprüfung und gegebenenfalls Reparatur von Jagdeinrichtungen, Maßnahmen der Hege, des Naturschutzes und der Revierverbesserung, die Führung von Jagdgästen, der Organisation von Gesellschaftsjagden und Gesellschafsansitzen, die Erlegung von Wild und Raubzeug in Ausübung des Jagdschutzes, die Beseitigung von Tierkörpern nach Wildunfällen sowie die Haltung, Abrichtung und Führung eines Jagdhundes. Die drei letzten dem Gericht bekannten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln – Az. 962 Js 3749/16, 922 Js 10871/16 und 932 Js 7479/17 – wurden mit Verfügungen vom 25. Mai 2016, 6. Dezember 2016 und 6. September 2017 eingestellt. Der Kläger besuchte am 2. April 2017 erfolgreich ein eintägiges Seminar nach § 29 der Durchführungsverordnung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen für Lebendfallen in der Jägerschule C.. In der Zeit vom 00.00.0000 nahm der Kläger zudem erfolgreich an einem Jagdschutzlehrgang des Landesjagdverbands Nordrhein-Westfalen e.V. teil. Im Oktober 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die amtliche Bestätigung als Jagdaufseher für den Jagdbezirk T.. Mit Schreiben vom 6. November 2018 und 1. März 2019 fragte der Beklagte bei dem Beigeladenen an, ob die nach dem Landesjagdrecht erforderliche Zustimmung erteilt werden solle. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers teilte der Beklagte mit E-Mail vom 7. März 2019 mit, dass die erforderliche Zustimmung der Kreispolizei nicht vorliege. Am 15. März 2019 erhielt der Beklagte einen anonymen Hinweis, nach dem der Kläger unter anderem vor den Augen von Kindern Kaninchen totgeschlagen, Beleidigungen und Bedrohungen ausgesprochen und sein Kraftfahrzeug verbotswidrig geparkt habe. Mit Bescheid vom 28. März 2019, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 1. April 2019, lehnte der Beklagte eine amtliche Bestätigung des Klägers als Jagdaufseher im Jagdbezirk T. ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine amtliche Bestätigung als Jagdaufseher nach § 26 Abs. 3 des JagdG NRW nur mit Zustimmung der Kreispolizeibehörde erfolgen dürfe, es hieran jedoch im Fall des Klägers fehle. Der Kläger hat am 11. April 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Bescheid vom 28. März 2019 rechtswidrig sei. Er habe sich keine strafrechtlichen Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. Auch die Tatsache, dass er nach wie vor im Besitz seiner jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse sei, zeuge von seiner Zuverlässigkeit. Seine Geeignetheit habe er durch die vorgelegten Bescheinigungen der Seminare im April 2017 bzw. Oktober 2018 auch nachgewiesen. Gründe für die fehlende Zustimmung des Beigeladenen seien nicht gegeben. In derartigen Fällen einer unterbliebenen Zustimmung der Kreispolizeibehörde zur amtlichen Bestätigung als Jagdaufseher sei dennoch die Verpflichtungsklage gegen die Jagdbehörde das rechtmäßige Vorgehen. Es handele sich bei der amtlichen Bestätigung als Jagdaufseher um eine gebundene Entscheidung; es bestehe insoweit kein Ermessensspielraum. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. März 2019, Az.: N02, zu verpflichten, ihm eine amtliche Bestätigung als Jagdaufseher zu erstellen sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass die nötige Zustimmung des Beigeladenen nicht vorgelegen habe und der Antrag daher abzulehnen gewesen sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, insbesondere die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln zu den Aktenzeichen 922 Js 1087/16, 962 Js 3749/16 und 932 Js 7479/17, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet jeweils mit dem Einverständnis sämtlicher Beteiligter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage, gerichtet gegen den Rechtsträger der unteren Jagdbehörde als Ausstellungsbehörde der amtlichen Bestätigung, nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Im Fall eines – wie hier – mehrstufigen Verwaltungsakts, der kraft Gesetzes nur mit Zustimmung eines anderen, insoweit selbständigen Rechtsträgers oder dessen Behörde erlassen werden darf, ist die Zustimmung derart Bestandteil des streitigen Rechtsverhältnisses, dass sie im Falle ihrer Verweigerung durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 4 C 1.13 –, juris, Rn. 9 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf eine amtliche Bestätigung als Jagdaufseher. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. März 2019 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 JagdG NRW kann der Jagdausübungsberechtigte zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, als Jagdaufseher anstellen. Nach § 26 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 JagdG NRW sind die mit dem Jagdschutz beauftragten Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landwirtschaftskammer bestätigte Jagdaufseher. Im Übrigen darf als Jagdaufseher nur bestätigt werden, wer geeignet und zuverlässig ist. Die Bestätigung bedarf der Zustimmung durch die Kreispolizeibehörde. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Vgl. zum Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 13.429 –, juris, Rn. 30. Zuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, die Rechte und Pflichten eines Jagdaufsehers künftig ordnungsgemäß auszuführen. Hierbei ist, bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, an die jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 (zum waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff). Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines derart bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Nichteinhaltung der spezifischen Pflichten eines bestätigten Jagdaufsehers resultiert. Hierbei sind die gesetzlich vorgesehenen Rechte und Pflichten eines bestätigten Jagdaufsehers zu berücksichtigen. Denn nach § 25 Abs. Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BJagdG obliegt der Jagdschutz in einem Jagdbezirk neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern, wobei letztere innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten innehaben. Der Jagdschutz umfasst gemäß § 23 BJagdG nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. § 25 Abs. 4 JagdG NRW konkretisiert die Befugnisse der Jagdschutzberechtigten dahingehend weiter, dass diese der unrechtmäßigen Jagdausübung verdächtige Personen anhalten, Feststellungen zur Person verlangen und gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abnehmen dürfen; zudem dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen Hunde außerhalb der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers abschießen. Aufgrund dessen sind Bedenken gegen die Person eines zu bestätigenden Jagdaufsehers regelmäßig bereits dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die ihm zukommenden polizeilichen Befugnisse nicht korrekt handhaben werde. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Oktober 1982 – 5 S 1125/82 –, juris (Ls.). Nach diesen Maßgaben fehlt dem Kläger die maßgebliche Zuverlässigkeit eines bestätigten Jagdaufsehers. Nach dem Gesamtbild, wie es sich aufgrund der gegen den Kläger gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, der Angaben in dem anonymen Hinweis vom 15. März 2019 und den Äußerungen des Klägers in dem Telefongespräch am 9. April N01 mit einem Mitarbeiter des Beklagten darstellt, bietet der Kläger nicht die ausreichende Gewähr, die Aufgaben eines bestätigten Jagdaufsehers ordnungsgemäß auszuführen. Aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten ergibt sich eine Vielzahl von Anzeichen dafür, dass sich der Kläger häufiger in Konflikte verwickeln lässt und schnell reizbar ist. Dieser Eindruck lässt darauf schließen, dass der Kläger die einem bestätigten Jagdaufseher zustehenden polizeilichen Befugnisse nicht verantwortungsbewusst und mit der nötigen Neutralität wahrnehmen wird. Bereits aus der Vielzahl von Strafanzeigen, die auf verschiedene Personen zurückgehen, ergibt sich, dass sich der Kläger häufiger mit anderen Personen in Konflikte gerät. Dass das jeweils zur Anzeige gebrachte Verhalten ggf. keine Strafbarkeit zur Folge hatte bzw. das dem Kläger jeweils vorgeworfene Verhalten bis auf einzelne Ausnahmefälle nicht weiter strafrechtlich verfolgt wurde, führt nicht dazu, dass diese Vorfälle nicht berücksichtigungsfähig wären. Vielmehr gebietet die umfassende Zuverlässigkeitsprüfung eine Heranziehung auch eingestellter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Vgl. Gade, in: ders. (Hrsg.), Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12.95 –, juris, Rn. 19 ff. Im Einzelnen wurde dem Kläger jeweils vorgeworfen, im Rahmen alltäglicher Situationen aggressiv und übergriffig reagiert zu haben bzw. zur Eskalation von Meinungsverschiedenheiten beigetragen zu haben. So wurde ihm von seinem seinerzeitigen Mieter vorgeworfen, diesen beleidigt sowie ihm die Strom- und Internetleitungen durchgeschnitten zu haben (Ermittlungsverfahren 932 Js 7479/17). Im beruflichen Kontext warf dem als Garten- und Landschaftsbauer tätigen Kläger einer seiner Kunden vor, bei einer Diskussion über den Zahlungszeitpunkt noch ausstehender Entgeltzahlungen von dem Kläger beleidigt worden zu sein. Zudem habe der Kläger eine Maschine in diesem Zuge unsachgemäß abgestellt und dadurch einen Schaden bei seinem Kunden verursacht (Ermittlungsverfahren 922 Js 1087/16). Wenngleich es in diesen Verfahren – wie auch in einer Vielzahl der weiteren gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren – nicht zu einer Anklageerhebung oder gar rechtskräftigen Verurteilung kam, sind sie dennoch als Indizien in Bezug auf die Reizbarkeit und Konfliktaffinität des Klägers heranzuziehen. Diese Indizien werden bestätigt durch die eigenen Angaben des Klägers im Rahmen einer wechselseitigen Anzeigenerstattung im Konflikt um zwei Bienenstöcke (Ermittlungsverfahren 962 Js 3749/16). Im Rahmen seiner eigenen Anzeigenerstattung gegen einen nach seinen eigenen Angaben vormaligen Freund äußerte sich der Kläger gegenüber der Polizei dahingehend, dass er bei Verschwinden seiner Bienenvölker direkt den vormaligen Freund im Sinn gehabt habe, diesen sofort angerufen und „des Diebstahls bezichtigt“ habe. Als dieser der Aufforderung des Klägers, die Bienenvölker noch am selben Tag zurück zu bringen, nicht nachgekommen sei, habe er – der Kläger – per SMS ein Hausverbot ausgesprochen. Deeskalationstendenzen sind diesem Verhalten nicht zu entnehmen. Vielmehr erweckt die umgehende Bezichtigung wegen einer vermeintlichen Straftat Zweifel daran, dass der Kläger die ihm als bestätigter Jagdaufseher zustehenden polizeilichen Befugnisse umsichtig und verhältnismäßig ausüben wird. Dieser Eindruck wird bestärkt durch den Umstand, dass der Kläger trotz Verurteilung zu einer Geldstrafe bereits im Jahr 1999 sowie der Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO, also bereits nach Anklageerhebung, im Jahr 2006 keine Änderung seines Verhaltens gezeigt hat. Vielmehr war der Kläger offenbar nach wie vor in eine Vielzahl an derart eskalierenden Konflikten mit unterschiedlichen Personen verwickelt, dass diese eine Anzeige des Klägers bei der Polizei zur Folge hatten. Dieser Gesamteindruck wird zudem durch den in der Behördenakte niedergelegten Telefonvermerk vom 9. April N01 bestätigt. Auch nach den Angaben des zuständigen Mitarbeiters des Beklagten empfand der Kläger eine alltägliche Situation, nämlich die längere Dauer des Jagdscheinerteilungsverfahrens, als persönlichen Angriff und warf dem zuständigen Mitarbeiter vor, ein „Ausländer-Hasser“ zu sein. Zwar kann dem anonymen Hinweis aufgrund der fehlenden Überprüfbarkeit mangels Kenntnis des Urhebers nur eine untergeordnete Bedeutung zugemessen werden. Die darin geäußerten Vorwürfe, dass der Kläger vor den Augen von Kindern Kaninchen getötet sowie Beleidigungen und Bedrohungen ausgesprochen haben soll, widersprechen jedoch jedenfalls dem Gesamtbild nicht. Aufgrund der herausgehobenen Position eines amtlich bestätigten Jagdaufsehers mit den dahingehenden besonderen gesetzlichen Rechten und Pflichten bietet das sich über einen Zeitraum von beinah zwanzig Jahren dokumentierte Verhalten des Klägers hinreichend Anlass, die nach § 26 Abs. 3 Satz 2 JagdG NRW notwendige Zuverlässigkeit zu verneinen. Dem steht aufgrund des langen Zeitraums auffälligen Verhaltens auch nicht entgegen, dass dem Gericht bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine weiteren, neuerlichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass es über diesen beinah zwanzigjährigen Zeitraum hinweg zu kontinuierlichen strafrechtlichen Anzeigen und Ermittlungsverfahren gegen den Kläger kam. Es ist insoweit ein aussagekräftiger Zeitraum ordnungsgemäßen Verhaltens ohne Auffälligkeiten, die Zweifel an einer verantwortungsbewussten Ausübung polizeilicher Befugnisse begründen können, zu verlangen, von dem vorliegend nicht ausgegangen werden kann. Die durch das dokumentierte Verhalten des Klägers bestehenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als bestätigter Jagdaufseher können auch nicht durch das im Rahmen der Jagdscheinerteilung vorgelegte fachpsychologische Zeugnis über seine jagd- und waffenrechtliche persönliche Eignung vom 9. Juli N01 beseitigt werden. Denn die generelle jagdrechtliche Eignung und Zuverlässigkeit ist von der hier in Rede stehenden Eignung und Zuverlässigkeit als bestätigter Jagdaufseher zu unterscheiden. Aufgrund der zahlreichen besonderen Rechte und Pflichten sind an die letztgenannte Zuverlässigkeit nach den eingangs ausgeführten Maßgaben gerade qualifizierte Anforderungen zu stellen. Ohne die Erfüllung dieser – aufgrund der auszuübenden polizeilichen Befugnisse – qualifizierten Anforderungen steht es einem Jagdscheininhaber nach der gesetzlichen Konzeption des § 26 Abs. 1 Satz 1 JagdG NRW offen, als – wie der Kläger bisher – (einfacher) Jagdaufseher die ordnungsgemäße Jagd im Jagdrevier zu beaufsichtigen und mittels Jedermann-Rechten, wie z. B. jenem aus § 127 Abs. Abs. 1 Satz 1 StPO, in Verdachtsfällen einzugreifen. Vgl. auch Metzger, in: Erbs/Kohlhaas (Hrsg.), Strafrechtliche Nebengesetze, 240. EL Stand April 2022, § 23 BJagdG Rn. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war nicht zu treffen, da kein Vorverfahren stattgefunden hat, für welches die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte. Die Regelung ist auf Kosten, die ein Beteiligter vor einer Verwaltungsentscheidung zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewendet hat, auch weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 C 14.04 –, juris, Rn. 31 f. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.