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Beschluss

8 L 1287/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0929.8L1287.22.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. August 2022 (Az.: 8 K 4494/22) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 10. Februar 2022 (Az.: 00/X00/0000/0000) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der Umsetzung der ihr erteilten Baugenehmigung, öffentlichen Interessen und dem Interesse der Antragstellerin, deren Vollziehung vorerst zu verhindern, fällt zugunsten der Beigeladenen aus. Denn die der Beigeladenen am 10. Februar 2022 erteilte Baugenehmigung wird nach der gebotenen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf die Klage der Antragstellerin aufzuheben sein. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Hiervon ausgehend steht die angegriffene Baugenehmigung mit den die Antragstellerin schützenden Vorschriften voraussichtlich in Einklang. Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind voraussichtlich nicht verletzt. Eine von der Antragstellerin geltend gemachte Überschreitung der – nach ihrer Darstellung – durch eine faktische hintere Baugrenze beschränkten überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Vorhabengrundstück betrifft – selbst das Zutreffen der Annahme unterstellt – für sich genommen voraussichtlich keine Nachbarrechte. Denn das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Merkmal „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ vermittelt für sich genommen keinen Nachbarschutz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2015 – 7 B 310/15 –, juris, Rn. 11. Die Baugenehmigung verstößt voraussichtlich auch nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragstellerin folgt insbesondere nicht aus etwaig geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten vom Vorhaben auf das Grundstück der Antragstellerin. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Dies ist regelmäßig hinzunehmen. Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Auf die Frage, inwieweit durch Anpflanzungen oder sonstige Sichtschutzmaßnahmen Einsichtnahmen verhindert werden könnten, kommt es danach nicht entscheidend an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 10 A 179/20 –, juris, Rn. 14 ff. Soweit Einsichtnahmemöglichkeiten in Innenräume geschaffen werden, so besteht für den Nachbarn insofern regelmäßig die ihm auch zumutbare Möglichkeit, diese durch das Anbringen von Vorhängen oder Ähnlichem abzuwehren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 45. Unzumutbar ist eine Einsichtnahmemöglichkeit unter Beachtung der sonstigen baulichen Begebenheiten im Einzelfall (erst) dann, wenn der Bauherr gleichsam „zum Greifen nahe“ an einen innerhäusigen Rückzugsort des Nachbarn heranrückt. Vgl. insofern im Einzelfall OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 57. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund etwaig geschaffener Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin voraussichtlich nicht gegeben. Bezogen auf außerhäusige Ruhebereiche genügt nach vorstehenden Maßstäben allein die (erstmalig geschaffene) Möglichkeit der Einsichtnahme nicht für die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal grundstücksbezogene Besonderheiten vorliegend nicht ersichtlich sind. Aber auch die (erstmalige) Schaffung einer Einsichtnahmemöglichkeit in die Innenräume des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück ist unter Beachtung der vorangestellten Maßstäbe voraussichtlich noch nicht gegeben. Zwar sieht das Vorhaben über die gesamte gartenseitige Hausfront grenzständige Balkone vor, die vor die Fassade des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück vortreten. Die Planung von allein oder auch nur überwiegend der Aussicht in die Innenräume des Gebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin dienenden „Aussichtsplattformen“ ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Balkone in Richtung einer straßenabgewandten Gartenfläche ausgerichtet. Der Blick zurück auf die Fassade des Nachbargrundstücks ist ausweislich der Bauvorlagen vom südlichen Randbereich der Balkone zwar möglich; auch besteht die Möglichkeit in die von der südlichen Kante der geplanten Balkone nur etwa ca. 1,2 m entfernten Wohnzimmerfenster auf dem Nachbargrundstück hineinzusehen. Diese Möglichkeit erreicht jedoch voraussichtlich noch nicht die Grenze zur Unzumutbarkeit. Denn bei einem üblicherweise sitzenden Aufenthalt auf dem Balkon ist das vorstehend aufgezeigte Einsichtnahmepotenzial insofern abgemildert, als die Wohnzimmerfenster auf dem Nachbargrundstück zu den nächstliegenden Fenstern auf dem Vorhabengrundstück in der Höhe versetzt sind: Die Fensterunterkante des Wohnzimmerfensters im 2. Obergeschoss des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück befindet sich etwa 1,8 m über dem Niveau des Balkons im geplanten 2. Obergeschoss des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück. Hinsichtlich des ersten Obergeschosses sind es etwa 1,7 m. Der Blick vom jeweils höheren Balkon auf das jeweils darunterliegende Wohnzimmerfenster ist – bei sitzender Haltung – durch die in den Bauvorlagen als massiv dargestellte seitliche bzw. südliche Balkonumgrenzung verhindert. In Anbetracht der aufgezeigten baulichen Begebenheiten ist es der Beigeladenen voraussichtlich zumutbar, noch verbleibende Einsichtnahmemöglichkeiten im Wege des Anbringens von Sichtschutzmaßnahmen zu verhindern. Auch nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind – soweit sie Prüfungsgegenstand der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung waren – voraussichtlich nicht verletzt. Die Baugenehmigung ist ausweislich des Bauscheins vom 10. Februar 2022 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt worden, § 64 BauO NRW 2018. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW 2018 die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nur ausschnittsweise zu prüfen. Fragen der Standsicherheit (§ 12 BauO NRW 2018) und des Schallschutzes (§ 15 Abs. 2 BauO NRW 2018) sind dabei aus dem Baugenehmigungsverfahren ausgeklammert und erst im Wege bautechnischer Nachweise gemäß § 68 Abs. 1, Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauO NRW 2018 als dem Vorhaben nicht entgegenstehend nachzuweisen. Dementsprechend kann eine Nachbarverletzung grundsätzlich nicht aus einem fehlenden Standsicherheitsnachweis sowie der fehlenden Prüfung von das bauordnungsrechtliche Schallschutzerfordernis näher konkretisierender technischer Bauvorschriften sowie DIN-Normen gefolgert werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 – 2 B 1263/20 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 2 B 1386/14 –, juris, Rn. 8. Eine Ausnahme davon kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn bei Ausnutzung der Baugenehmigung offensichtlich gegen nicht prüfungspflichtige nachbarschützende Vorschriften verstoßen würde und die Bauaufsichtsbehörde die Baurechtsverletzung sofort mit einer Stilllegungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbinden müsste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 – 2 B 1263/20 –, juris, Rn. 36. Ein solcher Fall eines offensichtlichen Verstoßes gegen die Vorgaben der vorliegend nicht prüfungspflichtigen §§ 12, 15 Abs. 2 BauO NRW 2018 bei Ausnutzung der Baugenehmigung ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Die Antragstellerin äußert insofern lediglich Befürchtungen, ohne jedoch die jedenfalls spätestens mit der Anzeige zum Baubeginn vorzulegenden Standsicherheits- und Schallschutznachweise abgewartet und ausgewertet zu haben. Im Hinblick auf die Schallschutzbedenken der Antragstellerin bezogen auf die örtliche Situierung und Isolierung des Aufzugs drängt sich – auch mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme – ein offensichtlicher nachbarrechtsrelevanter Verstoß in Anbetracht einer 40 cm starken Brandwand zwischen den Gebäuden auf den hier maßgeblichen Grundstücken nicht auf. Die gegebene Wandstärke liegt damit insgesamt deutlich über den aus Sicht der Antragstellerin anzuwendenden Vorgaben der technischen Bauvorschriften und DIN-Normen. Ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 6 BauO NRW 2018 ist voraussichtlich ebenfalls nicht gegeben. Hiernach müssen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freigehalten werden. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich mindestens drei Meter, § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018. Eine Abstandsfläche ist jedoch nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und insofern eine Anbausicherung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018). Macht der Bauherr in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 zulässigerweise nur teilweise – sei es bezüglich der Tiefe der Bebauung, sei es bezüglich ihrer Höhe – von der Option einer grenzständigen Bebauung Gebrauch, müssen die nicht grenzständig errichteten Teile der Außenwand ihrerseits die landesrechtlichen Abstanderfordernisse einhalten. Diese Außenwandteile stehen nicht an der Nachbargrenze. Sie unterfallen damit nicht dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 und sind demgemäß nicht wegen des Vorrangs des Bauplanungsrechts von der Einhaltung der landesrechtlichen Abstanderfordernisse freigestellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 7 B 195/08 –, juris, Rn. 18. Vorliegend ist ein Fall der – nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben – geschlossenen Bauweise und eine hinreichende Anbausicherung an der südlichen Grundstücksgrenze durch die dort auf dem Nachbargrundstück aufstehende Bebauung prinzipiell gegeben, sodass zum Nachbargrundstück prinzipiell auch keine Abstandsfläche freizuhalten ist. Dies gilt jedoch nicht für ein kleines Stück im Bereich der südlichen Seitenwand der gartenseitigen Balkone. Dort verspringt die Grundstücksgrenze ausweislich der Bauvorlagen minimal in Richtung Süden, ohne dass die Bebauung der Grundstücksgrenze weiter grenzständig folgte. An dieser Stelle ist prinzipiell nach den allgemeinen Grundsätzen eine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück freizuhalten. Insofern greift jedoch voraussichtlich die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 ein. Hiernach bleiben bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Hinsichtlich der Anwendung der Privilegierungsvorschrift besteht soweit ersichtlich insofern Einigkeit, dass die Privilegierung in § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 neben der in § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 steht, in der in einer bestimmten Weise bemessene Vorbauten generell abstandsflächenrechtlich privilegiert werden. Vgl. LT-Drs. 17/2166, S. 104; in Bezug hierauf Kockler in: BeckOK BauO NRW, 11. Edition, 1. Februar 2022, § 6, Rn. 133. Umstritten ist jedoch die Frage, ob die nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 privilegierten Vorbauten einer Größenbeschränkung zu unterwerfen sind. Zum Teil wird eine Unterordnung des Vorbaus unter die dem Vorbau zugrundeliegende Außenwand gefordert. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, 117 AL 2022, § 6, Rn. 524; Johlen in: Gädtke/Johlen u.a., BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 6, Rn. 486; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 6 L 24/21 –, juris, Rn. 17. Dem folgt die Kammer jedoch nicht. Vgl. im Ergebnis auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2021 – 5 K 4164/19 –, juris, Rn. 56 ff. Eine Größenbeschränkung eines nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 privilegierten Vorbaus lässt sich dem Gesetzeswortlaut – abseits der dem Begriff des „Vorbaus“ ohnehin innewohnenden begrenzenden Wirkung – sowie den hierzu verfügbaren Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Dies zugrunde gelegt, unterfallen die geplanten Balkone dem Anwendungsbereich von § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018. Sie stellen als an der Außenwand befestigte und vor diese tretende Bauteile typische Vorbauten im Sinne des Gesetzes dar. Allein die Breite und Zahl der geplanten Balkone lässt diese begrifflich nicht aus der Sammelbezeichnung „Vorbau“ herausfallen. Von gänzlich selbständigen Bauteilen ohne Vorbaucharakter, die sich für einen Betrachter letztlich als die Außenwand selbst ausnähmen, kann nicht die Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für ersatzfähig zu erklären, nachdem die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Bei der Festsetzung des Streitwerts, der gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für diese ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist, hat sich das Gericht an Ziff. 7 Buchst. a und Ziff. 14 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.