Urteil
24 K 4215/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1005.24K4215.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten am Standort „H. . 00“ in L. durch die Bezirksregierung L. des beklagten Landes (im Folgenden: Bezirksregierung). Die Klägerin des hiesigen Verfahrens ist die Betreiberin der genannten Wettvermittlungsstelle und vermittelt nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gewerbeummeldung vom 18. Mai 2017 - seit dem 9. März 2016 Sportwetten. Auf der Grundlage eines im September/Oktober 2019 geschlossenen Wettvermittlungsvertrages vermittelt sie derzeit Sportwetten an die Beigeladene, eine in Malta ansässige Limited. Die Beigeladene ist zugleich Klägerin des Verfahrens 24 K 3988/21 . Die nach § 10a Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15. Dezember 2011 erforderliche Konzession wurde der Beigeladenen nach Inkrafttreten des 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit seinen Änderung im Sportwettenkonzessionsverfahren zum 1. Januar 2020 (Entfallen der Obergrenze von lediglich 20 zulassungsfähigen Wettveranstaltern) unter dem 9. Oktober 2020 erteilt. Die Beigeladene beantragte unter dem 31. Januar 2020 bei der Bezirksregierung die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen an verschiedenen Standorten im Regierungsbezirk L. , darunter auch für den streitgegenständliche Standort. Unter dem 29. Juni 2020 reichte die Beigeladene einen förmlichen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten in NRW bis zum 30. Juni 2024 nebst Anlagen (u.a. Sozial-/Spielerschutzkonzept, Schulungsnachweise, Auszüge Gewerbezentralregister, Lageplan, Grundriss) ein. Zugleich verwies sie darauf, dass die gesetzlichen Regelungen zu den Mindestabständen für unions- und verfassungswidrig erachtet würden. Im weiteren Verlauf wandte sich die Bezirksregierung unter Hinweis auf die Mindestabstandsvorgaben und Abweichungsmöglichkeiten an die Stadt L. mit der Bitte um Stellungnahme. Diese teilte unter dem 19. Januar 2021 nach Einschaltung verschiedener Fachämter mit, der Betrieb sei seit März 2016 auf „WestWetten“ angemeldet und geöffnet. Ausnahmegründe, welche gegen einen Ablehnungsbescheid sprächen, seien nicht ersichtlich. Baurechtlich sei der Betrieb unzulässig. Nach einer erneuten Abstandsmessung hörte die Bezirksregierung die Klägerin und die Beigeladene mit Schreiben vom 10. Februar 2021 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags wegen Unterschreitens des Mindestabstandes, § 13 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13. November 2012 (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) in der Fassung vom 3. Dezember 2019, gültig bis 30. Juni 2021 (AG GlüStV NRW a.F.), an. Im Abstand von unter 350 Metern Luftlinie zum Standort der Wettvermittlungsstelle befänden sich ein Gymnasium, drei Grundschulen sowie eine Realschule und ein Jugendhaus. Gründe, die ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes rechtfertigten, seien nach Rücksprache mit der Stadt L. nicht ersichtlich. Am 1. Juli 2021 traten der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020, bekannt gemacht am 28. April 2021 (GV.NRW. S. 459) und das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in der Fassung der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 772-780), berichtigt am 21. September 2021 (GV.NRW. S. 1102 – im Folgenden: AG GlüStV NRW), in Kraft. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Juli 2021 führte die Beigeladene unter anderem aus, dass ihr die Nichteinhaltung von Mindestabständen nicht entgegen gehalten werden könne. An dem Standort in der H.---------straße 00 werde seit vielen Jahren, von der Klägerin seit dem 18. Mai 2017, eine Wettvermittlungsstelle formell legal betrieben. Diese genieße formellen Bestandsschutz, denn ihr hätte lange zuvor eine Erlaubnis erteilt werden können und müssen, wovon die Bezirksregierung rechtswidrig abgesehen habe. Es sei unionsrechtswidrig, eine Erlaubnis nunmehr mit Verweis auf die am 14. Dezember 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eingeführten Mindestabstände abzulehnen, obwohl die zuvor in die Glücksspielverordnung (GlücksspielVO NRW) aufgenommenen Mindestabstände nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht hätten eingehalten werden müssen, weil sie auf einer unzureichenden gesetzlichen Grundlage beruhten. Zudem habe eine Erlaubnis nach der Betriebsaufnahme 2017 auch deshalb nicht erlangt werden können, weil bis Oktober 2020 die für eine Erteilung einer Sportwettenvermittlererlaubnis nach § 10a GlüStV 2021 i.V.m. § 13 AG GlüStV NRW zwingend erforderlichen Konzessionen an Sportwettveranstalter nicht hätten erteilt werden können. Dieser Umstand, der auf einer rechtswidrigen Durchführung des Sportwettenkonzessionsverfahrens beruht habe, liege nicht in der Verantwortung der Veranstalter oder Vermittler. Der erreichte Bestandsschutz werde unterlaufen, wenn dem Standort erst nachträglich in das Gesetz aufgenommene Mindestabstände entgegen gehalten würden. Nach der Neufassung der Landesausführungsgesetze sei zudem bei Bestandswettvermittlungsstellen ein Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zugrunde zu legen. Zwar liege für die antragsgegenständliche Wettvermittlungsstelle keine bestandskräftige Baugenehmigung vor. Die seit Mai 2017 betriebene Wettvermittlungsstelle sei aber mit Blick auf die Zielrichtung des § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW so zu behandeln, als verfüge sie über eine solche, denn der Bauantrag sei im Jahr 2017 gestellt, aber noch nicht beschieden worden. Im Übrigen werde an dem Standort seit 2003 der Betrieb eines Wettbüros für Pferde- und Sportwetten als Vergnügungsstätte geduldet. Alle relevanten Einrichtungen lägen weiter als 100 m von der Wettvermittlungsstelle entfernt, denn Grundschulen seien von der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW weder dem Gesetz noch der Begründung nach erfasst. Im Hinblick auf den schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit - Art. 12 GG - sei eine zurückhaltende Interpretation der Vorschrift dahingehend geboten, dass nur solche Einrichtungen erfasst seien, die von einer schützenswerten Personengruppe regelmäßig besucht würden. Hierzu zählten Kinder der Altersgruppe zwischen sechs und zehn Jahren mangels eines Gefährdungsrisikos nicht. Abstandsvorgaben für Grundschüler seien nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig. Eine Gefährlichkeit durch den Publikumsverkehr in der Nähe einer Wettvermittlungsstelle sei nicht nachweisbar. Hinreichende Anhaltspunkte für Gefahren bestünden nicht. Suchtwissenschaftlich sei nur das Jugendalter (ab 12 bis 18 Jahre) als Risikofaktor identifiziert. Kinder seien derartigen Gefahren wegen ihrer begrenzten kognitiven Fähigkeiten nicht ausgesetzt. Deshalb hätten die Gesetzgeber anderer Bundesländer - wie Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern - bei der Einführung von Mindestabstandsvorgaben für Wettvermittlungsstellen im Gesetz oder der Gesetzesbegründung klargestellt, dass Kinder im Grundschulalter der jeweiligen Regelung nicht unterfielen. Die Glücksspielaufsichtsbehörden in anderen Bundesländern – wie Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein – ließen bei der Erlaubniserteilung Grundschulen außer Betracht. Zudem sei jedenfalls eine - hier höchst vorsorglich beantragte - Abweichung von den Mindestabstandsvorgaben des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GIüStV NRW geboten. Sowohl die Veranstalterin als auch die Klägerin seien hierfür bereit, zukünftig die Öffnungszeiten an diejenigen der Schulbesuchszeiten der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule/T. -N. -Schule anzupassen - beispielsweise an Schultagen Öffnung erst ab 15 Uhr - so dass Berührungspunkte nicht mehr bestünden. Die Beschränkung der Öffnungszeiten bei gleichzeitiger Abweichung von dem Mindestabstandsgebot stelle im Vergleich zur Erteilung eines Berufsverbotes am Standort ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel dar. Ein Gewöhnungseffekt sei entsprechend dem Gesetzeszweck ausgeschlossen, da die Schüler den Wettbetrieb nie „live“ miterlebten. Mit Bescheid vom 27. Juli 2021, der sowohl an die Klägerin als auch die Beigeladene gerichtet ist, lehnte die Bezirksregierung den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle ab. Zur Begründung führte sie aus, der nach § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GIüStV NRW einzuhaltende Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe werde in sechs Fällen unterschritten: a) öffentliche Schulen - Städt. Gemeinschaftsgrundschule B. X. Str. 00, 00000 L. Abstand: 50 Meter Luftlinie - Kath. Grundschule St. N. B. X. Str.00, 00000 L. Abstand: 50 Meter Luftlinie - X1. -I. -Realschule B1. Str. 00, 00000 L. Abstand: 165 Meter Luftlinie - G. -G1. -X2. -Gymnasium B1. Str. 00, 00000 L. Abstand: 165 Meter Luftlinie - M. -Grundschule B1. Str. 00, 00000 L. Abstand: 165 Meter Luftlinie b) öffentliche Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe - Jugendhaus U. H. straße 00, 00000 L. Abstand: 113 Meter Luftlinie Als Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im vorgenannten Sinne sei jede Einrichtung zu verstehen, die vorwiegend dem Aufenthalt von Kindern und/oder Jugendlichen diene und die von Kindern und/oder Jugendlichen selbstständig aufgesucht und verlassen werden könne, ohne dass es einer (erziehungsberechtigten) Begleitperson bedürfe. Maßgeblich für die Bestimmung der Entfernung sei nach § 13 Abs. 13 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 AG GlüStV NRW die Luftlinie zwischen dem Eingang der Wettvermittlungsstelle und der Grenze des Grundstücks der Schule bzw. der Einrichtung. Die Mindestabstandsregelungen dienten der Suchtprävention und dem Jugendschutz. Sie sollten Kinder und Jugendliche vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Glücksspielangebots in ihrem täglichen Lebensumfeld schützen und wirkten insofern dem „Reiz des Verbotenen" entgegen, der von nahgelegenen Glücksspieleinrichtungen ausgehe. Es seien auch Einrichtungen zu berücksichtigen die von Kindern unter 13 Jahren aufgesucht würden (z.B. Grundschulen), da der Abstandsschutz der Spielsucht bei Minderjährigen in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Glücksspieleinrichtungen entgegenwirken solle.Eine Verfassungs- oder Unionsrechtswidrigkeit der normierten Abstandsregelungen sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber sei auch für den Bereich der Wettvermittlungsstellen befugt, aus monopolunabhängigen Gründen - denen des Jugend- und Spielerschutzes - Mindestabstände zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder anderen Glücksspielstätten festzulegen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich, die Anlass zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindestabstände gäben. Gemäß § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GIüStV NRW dürfe die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Keiner der nach § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (AnVerVO NRW) als Ausnahmegründe angeführten Sachverhalte - bauplanungsrechtliche Vorgaben der Gemeinde, städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standortes und der Lage sowie die minimale Unterschreitung des Abstandsgebotes - liege nach Rücksprache mit der Stadt L. vor. Es seien auch darüber hinaus keine Tatsachen ersichtlich oder vorgetragen, die eine ausnahmsweise Abweichung von den Mindestabständen zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe rechtfertigten. Die Erlaubnisbehörde sei bei den als Soll-Vorschrift abgefassten Mindestabstandsgeboten verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es die Rechtsnorm vorsehe. Lägen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, so bedeute das "Soll" ein "Muss". Ein wichtiger Grund, der der vorgesehenen Handhabung entgegenstehe, und einen atypischen Fall darstelle, liege nicht vor. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 AG GIüStV NRW sei es für die Einordnung als Wettvermittlungsstelle unerheblich, ob die Räumlichkeiten Sitz- oder Stehgelegenheiten anböten, die zum längeren Verweilen einlüden, und ob Monitore oder Fernsehgeräte angebracht seien. Von den gesetzlichen Mindestabständen seien daher sowohl „Wettbüros" als auch „Wettannahmestellen" erfasst. Darüber hinaus sehe der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestabstände aufgrund von zusätzlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder- und Jugendliche - anders als bei Lotto-Annahmestellen (vgl. § 5 Abs. 5 AG GlüStV NRW) - gerade nicht vor. Diese Regelung sei auch verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden, da es sich beim Spiel in Wettvermittlungsstellen gegenüber dem Spiel in Lotto-Annahmestellen um gesonderte Bereiche handele, für die jeweils eine eigene Gefahreneinschätzung getroffen und andere gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden dürften. Die durch das Spiel in Lotto-Annahmestellen hervorgerufene Suchtgefahr unterscheide sich wegen des anderen Gepräges der Einrichtung von derjenigen des Angebots in Wettvermittlungsstellen. Dies rechtfertige eine andere Gefahreneinschätzung und andere Maßnahmen. Gleiches geIte für an den Schulbetrieb angepasste Öffnungszeiten, die ebenfalls keinen atypischen Fall begründeten. Auch eine nicht geöffnete Wettvermittlungsstelle könne grundsätzlich zu einem Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen führen. Bestands- oder Vertrauensschutzaspekte rechtfertigten ebenso wenig eine abweichende Entscheidung. Etwaigen Bestandsschutzerwägungen habe der Gesetzgeber bereits mit den Regelungen des § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW vollständig und abschließend Rechnung getragen. Die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle sei von dieser Regelung nicht erfasst, da keine Baugenehmigung vorliege. Hierbei komme es nicht darauf an, ob und aus welchem Grund die Bauaufsichtsbehörde einen entsprechenden Bauantrag ggf. nicht oder nicht fristgerecht bearbeitet habe. Denn abgesehen davon, dass der Bauherr in diesem Fall entsprechende Maßnahmen hätte ergreifen können, habe er ohne Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt auf den Bestandsschutz der Wettvermittlungsstelle vertrauen dürfen. Im Übrigen werde selbst der reduzierte Mindestabstand von 100 Metern hinsichtlich der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule bzw. Katholischen Grundschule St. N. noch deutlich unterschritten. Dass sich Wettvermittlungsstellen unmittelbar neben einer Schule oder Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe befinde, solle nach den Erwägungen des Gesetzgebers durch diese Regelung ausdrücklich vermieden werden. Auch die Tatsache, dass die Wettvermittlungsstelle bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Mindestabstandsregelungen betrieben worden sei, ändere hieran nichts. Denn das OVG NRW habe im Jahr 2017 lediglich festgestellt, dass das Fehlen einer Erlaubnis dem Vermittler bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage nicht entgegengehalten werden könne. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum damaligen Zeitpunkt sowie ein möglicher Vertrauensschutz für die Zukunft lasse sich hieraus nicht herleiten. Da die Abstandsregelungen des § 13 Abs. 4 AG GlüStV NRW a.F. bereits seit dem 14. Dezember 2019 gegolten hätten, hätten Veranstalter und Vermittler Zeit gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Am 11. August 2021 hat die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Mit Beschluss vom 13. August 2021 ist die Veranstalterin der Sportwetten, die U1. Co. Ltd., beigeladen worden. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, die Ablehnung der Erlaubnis sei ermessensfehlerhaft. Die Wettvermittlungsstelle existiere bereits seit Ende 2003. Seinerzeit hätten keine Abstandsregelungen bestanden, auch nicht im Bereich von Lotto-Annahmestellen, Spielhallen usw. Es sei auch nicht damit zu rechnen gewesen, dass solche eingeführt würden.Entgegen der Auffassung der Bezirksregierung lägen städtebauliche Besonderheiten vor, weil sich innerhalb eines Radius von 100 Metern um die Wettvermittlungsstelle lediglich Teilbereiche des Geländes von zwei Grundschulen befänden, nicht aber der offizielle Zugang (Haupteingang) zu dem Schulgelände. Weiterführende Schulen und Jugendeinrichtungen seien mehr als 100 Meter entfernt. Außerdem seien Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen als irrelevant behandelt worden, obwohl diese einen atypischen Fall begründen könnten. Ob ein atypischer Fall vorliege, sei nicht nur anhand des Status quo, sondern auch anhand des Betriebskonzeptes für den konkreten Betrieb zu beurteilen. Im Erlaubnisverfahren sei explizit eine Einschränkung der Öffnungszeiten (Öffnung erst ab 15:00 Uhr) und ein Betrieb nach Art einer Lotto-Annahmestelle angeboten worden. Ferner sei es möglich, eine Wettvermittlungsstelle äußerlich so zu gestalten, dass diese von den Kindern, die eine nahegelegene Schule besuchten, nicht mit Glücksspiel in Verbindung gebracht würde, so dass keine Gewöhnung an die Präsenz von Glücksspiel in der schulischen Umgebung entstehen könne.Darüber hinaus sei für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle bereits lange vor der Stichtagsregelung des § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW ein Bauantrag auf Nutzungsänderung gestellt worden. Zwar habe die Klägerin selbst eine Wettbüronutzung beantragt. Ein Schwesterunternehmen habe jedoch eine baurechtliche Genehmigung für eine ladenmäßige Wettannahmestelle beantragt. Beide Anträge seien trotz unterschiedlicher Konzepte von der Stadt L. abgelehnt worden, weil es sich um eine Vergnügungsstätte handele.Die Annahme, der Gesetzgeber habe die Bestandsschutzregelung des § 13 Abs.15 AG GlüStV NRW abschließend geregelt, sei fehlerhaft. Es werde verkannt, dass ein seit langer Zeit existierender Betrieb die von dem Gesetzgeber unterstellten Anreize längst ausgelöst habe, mithin das Gefahrenpotential für Schüler letztlich geringer sei als im Regelfall. Falls es einen „Gewöhnungseffekt“ bei Kindern und Jugendlichen gebe, sei dieser im Übrigen bei der heutigen Schülergeneration längst eingetreten. Schließlich habe der Gesetzgeber den Gewöhnungseffekt durch geschlossene Wettvermittlungsstellen in Kauf genommen. Obwohl bekannt gewesen sei, dass eine Vielzahl von Wettvermittlungsstellen die Mindestabstände nicht einhielten und deshalb keine Erlaubnis erhalten könnten, seien die Betreiber gesetzlich nicht dazu verpflichtet worden, das äußere Erscheinungsbild der Wettvermittlungsstellen zu neutralisieren. Es stehe den Wettvermittlern frei, den Betrieb einzustellen, das äußere Erscheinungsbild jedoch unverändert zu lassen, etwa um den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten oder aus einer Protesthaltung heraus. Dies stelle eine zulässig Form der Werbung dar und nicht etwa Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, denn § 5 Abs. 4 GlüStV setze voraus, dass tatsächlich ein unerlaubtes Glücksspiel existiere und erfasse nicht die Werbung für ein vollständig legales Spielangebot. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 27. Juli 2021 zu verpflichten, der Klägerin eine Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift H. straße. 00, 00000 L. , zu erteilen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 27. Juli 2021 zu verpflichten, den Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Erlaubnis an die Klägerin zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift H. straße, 00, 00000 L. , unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem sowie im Verfahren 24 K 3988/21 und der dort vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung (zwei Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat weder mit dem Haupt- (A.) noch mit dem Hilfsantrag (B.) Erfolg. A. Dem Begehren der Klägerin, die Bezirksregierung unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2021 zu verpflichten, ihr eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betreiben der streitgegenständlichen Wettannahmestelle zu erteilen, steht die fehlende Spruchreife der Sache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entgegen. Hierbei kann offen bleiben, ob - wie die Bezirksregierung meint - die Erteilung der Erlaubnis auch bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen im Ermessen der Erlaubnisbehörde steht, denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gericht in komplexen Verfahren auch dann gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (nur) die Verpflichtung aussprechen kann, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden, wenn die Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bzw. Genehmigung wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes ablehnt, ohne die Vereinbarkeit mit sonstigen Vorschriften umfassend zu prüfen („steckengebliebenes Verwaltungs- oder Genehmigungsverfahren“), vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Juni 2016 - 7 C 7/14 -, juris, Rn. 30, m.w.N., Beschluss vom 25. November 1997 - 4 B 179/97 -, juris, Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Juni 2006 - 8 A 2677/06 -, juris, Rn. 4;. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2009 - 12 LC 55/07 -, juris, Rn. 31, m.w.N. So liegt der Fall hier. Die Bezirksregierung hat den Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle nur in Bezug auf die Einhaltung des in § 13 Abs. 13 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in der Fassung der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 772-780), in Kraft getreten am 1. Juli 2021, berichtigt am 21. September 2021 (GV.NRW. S. 1102 – im Folgenden: AG GlüStV NRW), normierten Mindestabstandes zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe geprüft. Die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen, insbesondere der gemäß § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW einzuhaltende Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen und die sich aus § 4 Abs. 1 AG GlüStV NRW ergebenden Anforderungen (z.B. die Zuverlässigkeit des Wettvermittlers) waren bislang nicht Gegenstand der Entscheidung. Zudem ist die Sache nicht spruchreif i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW zu befristen ist und mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, der Bezirksregierung mithin insoweit ein Ermessen eingeräumt ist. B. Soweit die Klägerin hilfsweise begehrt, die Bezirksregierung unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2021 zu verpflichten, den Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden - § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die Bezirksregierung hat die Erteilung der Erlaubnis zu Recht abgelehnt. I. Gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 bedarf die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 3 Abs. 6 der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021. Das Nähere regeln die Ausführungsgesetze der Länder (§ 21a Abs. 5 GlüStV 2021), hier: das AG GlüStV NRW. § 13 Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW bestimmt wiederum, dass eine Wettvermittlungsstelle nur mit einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 sowie nach § 4 AG GlüStV NRW und der weiterer Vorschriften des AG GlüStV NRW betrieben werden darf. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle durch einen Vermittler oder eine Vermittlerin wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis für Sportwetten und der Vermittlerin oder dem Vermittler erteilt; den Erlaubnisantrag kann nur die Veranstalterin oder der Veranstalter stellen (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW). 1. Gegen den Erlaubnisvorbehalt bestehen keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Dass der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt ist, im Bereich des Glücksspiels durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt die durch Art. 12 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) garantierte Berufsfreiheit - hier das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten - und die europarechtliche Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) aus Gründen des Allgemeinwohls zu beschränken, ist sowohl durch die nationale Rechtsprechung als auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) geklärt. Danach stellt die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und weiterer negativer Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebes grundsätzlich ein legitimes Ziel für die Erlaubnispflichtigkeit solcher Angebote dar und es steht jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union frei, eine Erlaubnisregelung zu schaffen, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (D. E. Group) -, juris, Rn. 70 ff.; für Sportwetten: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris, Rn. 97 ff., Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris, Rn. 23 ff. und für Spielhallen: Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, u. a. -, juris, Rn. 122; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, juris, Rn. 53 ff. und Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris, Rn. 72, jeweils m.w.N.; zum Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb einer Spielhalle: OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 - 4 A 4700/19 -, juris, Rn. 34 ff. m.w.N. 2. Soweit teilweise unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Darmstadt vom 1. April 2020, VG Darmstadt, Beschluss vom 1. April 2020 - 3 L 446/20.DA -, juris, und andere Gerichtsentscheidungen vorgetragen wird, das in § 4a bis 4c GlüStV 2021 geregelte Erlaubnisverfahren für die Veranstaltung von Sportwetten sei nach wie vor unionsrechtswidrig, kommt dem - unbeschadet der Frage, ob dem VG Darmstadt zu folgen ist - jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung keine entscheidende Bedeutung zu, denn die beigeladene Veranstalterin hat unter dem 9. Oktober 2020 von dem hierfür zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt auf ihren Antrag bereits eine für alle Länder der Bundesrepublik Deutschland gültige und bestandskräftige Erlaubnis für das Veranstalten von Sportwetten erhalten. Ungeachtet dessen führte eine Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens für die Veranstaltung von Sportwetten nicht zugleich zu dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle. 3. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist darüber hinaus nicht deshalb entbehrlich, weil bereits das Veranstalten von Sportwetten erlaubnispflichtig ist bzw. die Beigeladene eine solche Erlaubnis erhalten hat, denn die Erlaubnisverfahren regeln jeweils unterschiedliche Bereiche. Während sich das Verfahren nach § 4a bis § 4c GlüStV 2021 auf die generelle und bundesweite Erlaubnisfähigkeit des Veranstaltens von Wetten bezieht, ist Bezugspunkt der Vermittlungserlaubnis nach § 13 AG GlüStV NRW die konkrete Betriebsstelle und deren örtliche Belegenheit. Zudem sind bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis die in § 4 Abs. 1 AG GlüStV NRW niedergelegten weiteren Voraussetzungen zu prüfen, wie z.B. die Zuverlässigkeit des Vermittlers (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 AG GlüStV NRW). 4. Da eine Wettvermittlungsstelle in die Vertriebsorganisation des Wettveranstalters eingegliedert ist (vgl. § 3 Abs. 6 GlüStV 2021) und nicht losgelöst von dieser betrieben werden kann, ist gegen die in § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW geregelte Ausgestaltung des Erlaubnisverfahrens, insbesondere, dass der Veranstalter die Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle beantragen muss, ebenfalls nichts zu erinnern, vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 und § 13 Abs. 4 Satz 1 AG GlüStV NRW. Die Regelung dient der besseren Aufsicht über die Vermittler, vgl. Erläuterungen zu § 29 Abs. 2 GlüStV, Seite 129, veröffentlicht unter https// mi.sachsen-anhalt.de> Glücksspiel, und Begründung zu AG GlüStV NRW, LT-Drs. 17/12978, Seite 82. Die Antragspflicht für den Wettveranstalter ist dadurch gerechtfertigt, dass die Vermittlung von Sportwetten durch eine andere (ggf. juristische) Person lediglich eine Vertriebsform darstellt und der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle nicht der Vertragspartner der Wettenden ist. Durch die Antragspflicht wird der Veranstalter zudem nicht unverhältnismäßig belastet. Vielmehr fördert diese eine auch im Interesse des Veranstalters liegende konzentrierte und möglichst zügige Abwicklung des Erlaubnisverfahrens. Zudem kann er durch eine entsprechende Gestaltung des Vermittlungsvertrages seine (wirtschaftliche) Belastung abmildern, indem er etwa den Wettvermittler vertraglich verpflichtet, die Dokumente und Nachweise zur Erlangung der Erlaubnis – ggf. auf eigene Kosten – beizubringen. Ebenso wenig ist der Vermittler der Sportwetten durch die Regelung, dass nur der Veranstalter die Erlaubnis beantragen kann, in seinen Rechten verletzt, denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass er gehindert gewesen wäre, seine Interessen bereits im Antragsverfahren geltend zu machen. Zudem wird die Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW nicht nur dem Veranstalter, sondern auch dem Vermittler selbst erteilt. II. Die Bezirksregierung hat die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle zu Recht abgelehnt, weil diese den in § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW festgelegten Mindestabstand zu öffentlichen Schulen nicht einhält. 1. Danach soll eine Wettvermittlungsstelle nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen betrieben werden, wobei regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden soll. Maßgeblich für die Berechnung des Abstandes ist die Luftlinie zwischen dem Eingang der Wettvermittlungsstelle und der Grundstücksgrenze der Schule, vgl. § 13 Abs. 13 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 AG GlüStV NRW. Nach den Ermittlungen der Bezirksregierung befinden sich in einem Abstand von unter 350 Metern Luftlinie von der Wettvermittlungsstelle entfernt folgende Schulen: Eine städtische Gemeinschaftsgrundschule (50 Meter, B. X. Str. 00), die Katholische Grundschule St. N. (50 Meter, B. X. Str. 00), die X1. -I. -Realschule (165 Meter, B1. Str. 00), das G. -G1. -X2. -Gymnasium (165 Meter, B1. Str. 00). Zudem befindet sich im Abstand von 165 Metern Luftlinie die M. Grundschule, eine offene Ganztagsschule, sowie im Abstand von 113 Metern das Jugendhaus U. . Bei den genannten Schulen handelt es sich um öffentliche Schulen i.S.d. § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW. „Öffentliche Schulen“ im Sinne dieser Vorschrift sind unabhängig von der Trägerschaft alle Bildungsstätten, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt wird. Dies ergibt sich aus der Begründung zu dem Gesetzentwurf. Danach liegt der Regelung der gesetzgeberische Wille zu Grunde, dass Minderjährige nicht mehr als erforderlich mit Spielstätten und Glücksspielen in Berührung kommen sollen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf öffentliche Schulen, deren Besuch sich Minderjährige und deren Eltern vor dem Hintergrund der Schulpflicht nicht entziehen können, Begründung zum Gesetzentwurf des AG GlüStV NRW vom 12. März 2021, LT-Drs. 17/12978, Seite 80. Gemäß § 34 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) wird die Schulpflicht, welche in der Primarstufe und der Sekundarstufe I die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule und in der Sekundarstufe II die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II umfasst, durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt, worunter auch Schulen in freier Trägerschaft fallen (§ 100 Abs. 2 SchulG). Da die Schulpflicht gemäß § 35 Abs. 1 SchulG für Kinder, die zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, ab dem 1. August desselben Kalenderjahres beginnt, fallen hierunter insbesondere auch Grundschulen. Es besteht kein Anlass, mit Blick auf Sinn und Zweck der Abstandsregelung zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe die Grundschule aufgrund ihrer besonderen Schülerstruktur vom Anwendungsbereich auszunehmen. Denn der Zweck der Abstandsregelung liegt nicht nur darin, konkrete Gefährdungen durch den Konsum von Glücksspielen zu vermeiden. Sie soll auch helfen, in einem möglichst frühen Stadium einen Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern, vgl. Gesetzesbegründung zum Umsetzungsgesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 17/6611 vom 24. Juni 2019, Seite 36. Diese sollen davor geschützt werden, dass sie entweder allein oder in Begleitung einer Betreuungsperson im Umfeld ihrer Bildungs-, Freizeit- oder sonstigen Betreuungseinrichtungen mit Wettvermittlungsstellen konfrontiert werden und diese als Angebot einer Freizeitbetätigung für Erwachsene wahrnehmen können, vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris, Rn. 22 m. w. N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 3 B 332/17 -, juris, Rn. 18. Zu Wettvermittlungsstellen: OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 B 654/22 -, juris, Rn. 14 ff. unter Hinweis auf den Abschlussbericht aus dem Jahr 2014 zur Studie "Konsum von Glücksspielen bei Kindern und Jugendlichen: Verbreitung und Prävention" Seite 134, wonach Studien zeigen, dass allein die Vertrautheit, die sich durch häufige Konfrontation mit einem Objekt aufbaut, zu einer positiveren Bewertung desselben führt. Dass Kinder im Grundschulalter über eine entsprechende Wahrnehmungsfähigkeit verfügen, ist nicht zweifelhaft, mögen deren kognitiven Fähigkeiten auch (altersgemäß) begrenzt sein. Dies gilt umso mehr, als Grundschulen von Kindern im Alter bis zu zehn Jahren und in Einzelfällen auch darüber hinaus besucht werden. Demgemäß werden nur Schulen, die ausschließlich der Erwachsenenbildung dienen, nicht von § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW erfasst, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 B 654/22 -, juris, Rn. 14 ff. und Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris, Rn. 114 f., unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 – 4 A 3178/19 – juris, Rn. 110 und den Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2021 - 13-38.07.03-2-, Seite 15. Anhaltspunkte dafür, dass die Abstände abweichend von den Vorgaben des § 5 Abs. 6 AG GlüStV NRW fehlerhaft gemessen worden sein könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. 2. Die Entscheidung, dass im vorliegenden Fall keine Abweichung von dem Mindestabstandsgebot gewährt werden kann, begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 13 Abs. 13 Sätze 4 und 5 AG GlüStV NRW darf die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung, dass der Mindestabstand nicht unterschritten werden "soll" und die Behörde von diesem abweichen "darf", liegt eine durch den Landesgesetzgeber intendierte Entscheidung vor. Ausnahmen sind nur restriktiv zugelassen. Nur wenn ein wichtiger Grund der vorgesehenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 29. Januar 2014 - 23 K 2890/13 -, juris, Rn. 22 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII C 77.74 -, BVerwGE 49, 16-24; VG Dresden, Beschluss vom 29. März 2018 - 6 L 172/18 -, juris, Rn. 46 f. Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW ergibt, können nur örtliche [ Hervorhebung durch das Gericht ] Besonderheiten einen atypischen Fall begründen, so dass weder etwaige Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen noch eine Umgestaltung des Betriebskonzeptes einen „atypischen Fall“ begründen können. Ein solcher kann etwa (nur) angenommen werden bei zwischen Wettvermittlungsstellen und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke oder Flussläufe), die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie, und bei minimaler Unterschreitung des Abstandsgebots, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris, Rn. 107-111 und Beschluss vom 10. Februar 2020 - 4 B 1253/18 -, juris, Rn. 38, VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 - 24 K 283/18 -, juris, Rn. 72; Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris, Rn. 22. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss". Besonderer Ermessenserwägungen bedarf es nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16 -, juris, Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 - 24 K 283/18 -, juris, Rn. 72, m.w.N. Besonderheiten dieser Art sind hier nicht gegeben. Die Wettvermittlungsstelle hält den Mindestabstand unabhängig von der M. Grundschule und dem Jugendtreff gleich zu vier öffentlichen Schulen nicht ein. Bezogen auf das Gymnasium und die Realschule in der B2.---------straße 00 wird der vorgegebene Mindestabstand - um über die Hälfte - verfehlt. Hinsichtlich der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule und der katholischen Grundschule St. N. , die bei der Betrachtung nach dem oben Ausgeführten nicht außer Betracht gelassen werden können, wird der nach § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW vorgegebene Abstand sogar um 300 Meter und selbst der nach § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW für Bestandsvermittlungsstellen mit Baugenehmigung verkürzte Abstand um die Hälfte unterschritten. Insgesamt kann deshalb von einer nur geringfügigen Abweichung nicht die Rede sein. Der Hinweis der Klägerin, die Grundschulen unterschritten lediglich mit einem Teilbereich des Geländes den für Bestandswettvermittlungsstellen geltenden Abstand von 100 Metern, während der Haupteingang zu dem Schulgelände mehr als 100 Meter von der Wettvermittlungsstelle entfernt sei, ist bereits deshalb nicht geeignet, einen atypischen Fall zu begründen, weil ungeachtet des Umstandes, dass hier eine Bestandswettvermittlungsstelle im Sinne des § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW nicht vorliegt (vgl. die Ausführungen unten Ziffer 4.), der Gesetzgeber bei den Maßgaben zur Berechnung des Mindestabstandes bewusst von der Anknüpfung an den Haupteingang von Schulen abgesehen und auf die Grundstücksgrenze abgestellt hat, weshalb die größere Entfernung zum Haupteingang ohne das Vorliegen besonderer weiterer Umstände weder einen Grund für eine Abweichung nach § 13 Abs. 13 Sätze 4 AG GlüStV NRW darstellt noch ansonsten zu einer Ermessensreduzierung führt. Sonstige (örtliche) Besonderheiten der dargelegten Art, die eine Abweichung vom Mindestabstand rechtfertigen könnten, sind ebenso wenig gegeben wie bauplanungsrechtliche Besonderheiten. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich unerheblich, dass die Bezirksregierung zur Begründung ihrer Ablehnungsentscheidung unter anderem auf § 5 Abs. 3 der Annahme- und Wettvermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2020 – AnVerVO NRW – (GV. NRW. S. 159), verwiesen hat, der (nunmehr in der Fassung vom 1. Juli 2021, GV. NRW. S. 872 ff.) ausdrücklich nur auf die Abstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW (Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen) Bezug nimmt. Abgesehen davon kann § 5 Abs. 3 AG GlüStV NRW auf das Abstandsgebot des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW entsprechend angewendet werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris, Rn. 109. 3. Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen, die - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten des AG GlüStV NRW in räumlicher Nähe von öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe existiert haben, ist außerdem nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zu erlauben. Da erstmals mit dem ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (GlüStV 2012) der bis dahin unregulierte Bestand der privaten Wettvermittlungsstellen einem Erlaubnisverfahren unterstellt wurde und das Sportwettenangebot zunächst nur probeweise für private Konzessionsnehmer für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des GlüStV 2012 geöffnet werden sollte (vgl. § 10a GlüStV 2012), musste sowohl den Betreibern von Wettbüros als auch den Veranstaltern der Sportwetten von vornherein bewusst sein, dass das von ihnen betriebene Gewerbe mittelfristig einem gesetzlichem Regelungsregime unterworfen werden sollte, von dem der Fortbestand der Wettvermittlungsstelle abhängen würde. Die restriktive Zulassungsabsicht des Gesetzgebers war von Anfang an erkennbar und hat sodann in § 10a Abs. 5 Satz 1 GlüStV 2012 (siehe nunmehr § 21a Abs. 1 GlüStV 2021), wonach die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags (vgl. § 1 GlüStV 2012) zu begrenzen sind, auch normativ Ausdruck gefunden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris, Rn. 101 f. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ihren Betrieb unverändert nach der seit langem dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich aufgegebenen Neuregelung selbst in der Nähe von öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe fortführen zu können, ergibt sich ferner nicht daraus, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber das Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erst mit der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung des AG GlüStV NRW eingeführt hat. Dem steht schon das in § 1 Nr. 3 GlüStV 2008 genannte Ziel der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes entgegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris, Rn. 104. Darüber hinaus musste den Veranstaltern und Vermittlern spätestens seit der Einführung des Abstandsgebotes zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe durch § 22 Abs. 1 der Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GlüSpVO NRW) im Jahr 2013 (Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der GlücksspielVO NRW vom 8. März 2013, GV.NRW Seite 137 ff.) bewusst sein, dass der Gesetzgeber den Betrieb von Wettvermittlungsstellen in räumlicher Nähe zu den genannten Objekten einschränken wollte. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass diese Abstandsvorgabe nach der Rechtsprechung des OVG NRW den Veranstaltern und Vermittlern von Sportwetten nicht entgegen gehalten werden konnte, weil sie nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhte, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2017 - 4 B 919/16 -, juris, Rn. 29. Denn der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat der Rechtsprechung des OVG NRW folgend das Abstandsgebot bereits 2019 in § 13 Abs. 4 Satz 2 AG GlüStV NRW a.F. aufgenommen und die Wettvermittlungsstellen bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW zum 1. Juli 2021 in räumlicher Nähe von öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe lediglich geduldet. Erlaubnisse für deren Betrieb wurden nicht erteilt, so dass diese auch nicht formell legal betrieben wurden. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass Vermittlungserlaubnisse in Nordrhein-Westfalen bis Oktober 2020 weder mit Aussicht auf Erfolg beantragt noch erteilt werden konnten, weil die Wettveranstalter in der Vergangenheit aus tatsächlichen Gründen keine Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 erlangen konnten. Hierdurch wurde die absehbare Regulierung des Wettvermittlungsmarktes letztlich lediglich zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert. Ein Vertrauenstatbestand wurde damit jedoch nicht geschaffen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris, Rn. 102 - 105. Im Übrigen verleiht der Grundsatz des Vertrauensschutzes weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf eine ggf. vorhandene Betriebserlaubnis gemäß § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen. Für gesetzliche Regelungen ergibt sich das bereits daraus, dass grundsätzlich nicht darauf vertraut werden kann, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt. Selbst ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts begründet grundsätzlich noch keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, juris, Rn. 188 f., m.w.N. Ausgehend hiervon lässt sich - unbeschadet der Frage, ob die Untätigkeit einer Behörde überhaupt Anknüpfungspunkt hierfür sein kann -, aus dem Umstand, dass die Klägerin im August 2016 bei der Baubehörde einen - zwischenzeitlich abgelehnten - Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung der Räumlichkeiten gestellt hat, kein Vertrauensschutz herleiten. Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Schwestergesellschaft der Klägerin, die X-U2. Service GmbH, für ein anderes „abgeschwächtes“ Betriebskonzept schon im August 2017 eine - ebenfalls im Juli 2021 abgelehnte - baurechtliche Genehmigung beantragt habe, weil die Klägerin bereits davon ausgegangen sei, dass ihr eigener Antrag bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sein könnte. 4. Unabhängig davon hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit der Regelung des § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW a.F. bzw. § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW eine Regelung geschaffen, die dem Gesichtspunkt, dass die Wettvermittlungsstellen bisher keinen Abstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten mussten, Rechnung trägt. Danach findet § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW für Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, mit der Maßgabe Anwendung, dass regelmäßig ein Mindestabstand von (nur) 100 Metern zu Grunde gelegt werden soll. Hierdurch wurde eine Übergangsregelung für die Betriebe geschaffen, die vor Einführung des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages wegen der Rechtsprechung, dass Untersagungsverfügungen gegen die Wettvermittlungsstellen nicht allein aufgrund einer fehlenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis ergehen konnten, geduldet wurden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2017 - 4 A 3244/06 -, juris. Diese Übergangsregelung soll aber nur den Betrieben zugutekommen, für die eine bestandskräftige Baugenehmigung besteht, siehe Gesetzesbegründung zu § 13 Abs.14 AG GlüStV NRW a.F., LT-Drs. 17/6611, Seite 38. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nur von den Betrieben unterschritten wird, die mit den baurechtlichen Bestimmungen im Einklang stehen. Es ist zudem sachgerecht, nur die Betreiber von Wettvermittlungsstellen zu privilegieren, die sich im Hinblick auf die baurechtlich erforderliche Erlaubnis rechtstreu verhalten haben. Da für den Betrieb der hier streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle unstreitig bis zum 22. Mai 2019 keine Baugenehmigung erteilt wurde, kommt eine Reduzierung des Abstandes auf 100 Meter vorliegend nicht in Betracht. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Klägerin bereits im August 2016 bei der Baubehörde einen Antrag auf Genehmigung der Umnutzung der Räumlichkeiten in ein Wettbüro gestellt hat und der Betrieb nach ihren Angaben seit vielen Jahren dort baurechtlich geduldet wird. Soweit in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW sei verfassungs- und unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass bei „alten“ Bestands-Wettvermittlungsstellen unabhängig von einer Baugenehmigung nur einen Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die dieser Argumentation zu Grunde gelegte Prämisse, den Betreibern der Wettvermittlungsstellen seien in der Vergangenheit jahrelang Baugenehmigungen mit der Begründung vorenthalten worden, es läge kein Sachbescheidungsinteresse für ihre Bauanträge vor, weil eine Wettvermittlungsstellenerlaubnis nicht zu erlangen sei, ist in dieser Verallgemeinerung unzutreffend. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 GG darf ein Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresse regelmäßig nur abgelehnt werden, wenn der Bauherr die beantragte Baugenehmigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Erforderlich ist insoweit ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis. Dementsprechend konnten nach der auch vor dem in den Blick genommenen Beschluss des OVG NRW vom 25. November 2020, OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 - 10 A 1230/19 -, juris, Rn. 15, bereits gefestigten Rechtsprechung Bauanträge nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, es mangele an einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für deren Betrieb, vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW (Verbot der Mehrfachkonzessionen in einem baulichen Verbund, Erteilung eines Bauvorbescheides) bereits: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2013 - 10 A 2596/11 -, Rn. 28 ff. und (zu einem Bauvorbescheid für den Betrieb eines Sportwettbüros) Urteil vom 27. Januar 2016 - 7 A 1899/14 -, juris, Rn. 22 ff., m.w.N. Soweit die Klägerin behauptet, die Baugenehmigungsbehörde habe über ihren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung bewusst nicht entschieden, vermag dies eine andere Entscheidung bereits deshalb nicht zu begründen, weil es der Klägerin unbenommen gewesen wäre, mit den ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln (§ 75 Satz 1 VwGO) eine frühere Entscheidung herbeizuführen. Gegen die Regelung des § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW bestehen auch hinsichtlich des gewählten Stichtages keine durchgreifenden Bedenken. Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunktes muss sich allerdings an dem gegebenen Sachverhalt orientieren, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 -, juris, Rn. 145, bzw. auf einem sachlichen Grund beruhen, der die Annahme von Willkür ausschließt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 1 C 2/98 -, juris, Rn. 23 und BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - 7 C 7/93 -, juris, Rn. 44, m.w.N. Die ist hier der Fall. Der Gesetzgeber hat sich nachvollziehbar und damit willkürfrei an dem Zeitpunkt orientiert, an dem die Absicht, auch für Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einzuführen, erkennbar war. Damit soll zugleich verhindert werden, dass nachträglich Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand geschaffen werden, siehe Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW a.F., LT-Drs. 17/6611, Seite 38. Dadurch wird zugleich dem nach der unbeschränkten Öffnung des Glücksspielmarktes für private Sportwettenanbieter in § 21a GlüStV 2021 normierte Auftrag an die Bundesländer, die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 zu beschränken, Rechnung getragen. Da die Regelung des § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW ihrem Wortlaut nach nicht an die Veröffentlichung des Gesetzentwurfes des AG GlüStV NRW a.F. anknüpft, sondern mit dem 22. Mai 2022 selbst einen festen Stichtag bestimmt, bis zu dem die erteilten Baugenehmigungen bestandskräftig geworden sein müssen, ist es überdies unerheblich, ob dieses Datum exakt mit dem Datum der ersten Veröffentlichung des ersten Gesetzentwurfes des AG GlüStV NRW a.F. übereinstimmt. 5. Die Entscheidung der Bezirksregierung, den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle abzulehnen, ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere liegt kein Ermessensnichtgebrauch darin, dass die Bezirksregierung § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV 2021 nicht in den Blick genommen hat, wonach die Erlaubnisbehörde Anforderungen an die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür stellen können. Die Voraussetzungen, unter denen von dem Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe abgewichen werden kann, sind vielmehr in § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW abschließend geregelt. Diese Vorschrift verdrängt als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV 2021. Deshalb besteht auch kein Ermessen der Bezirksregierung dahingehend, gegen die Erteilung von Auflagen, z.B. hinsichtlich der Gestaltung des Schaufensters oder der angebotenen Produkte, auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu verzichten. Es liegt zudem weder im Ermessen der Erlaubnisbehörde, den Wettvermittlungsstellenbetreibern entsprechend der für Annahmestellen geltenden Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 3 AG GlüStV NRW als „milderes Mittel“ aufzugeben, zusätzliche Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche zu treffen, noch ist sie berechtigt, der Klägerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen, weil diese sich bereit erklärt hat, die Wettvermittlungsstelle erst ab 15:00 Uhr zu öffnen. Hinzu kommt, dass die Nutzung der Schulgebäude durchaus bis in die Abendstunden erfolgt. Der Vortrag, im Erlaubnisverfahren sei außerdem der Betrieb „nach Art einer Lotto-Annahmestelle“ angeboten worden, entspricht nicht dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung. Vielmehr war von vornherein geplant, wie sich aus den Antragsunterlagen ergibt, die Räumlichkeiten mit neun Wettterminals und vier TV-Bildschirmen auszustatten, was gemäß § 13b Abs. 2 Sätze 6 und 7 AG GlüStV NRW in Annahmestellen, die Sportwetten vermitteln, nicht gestattet ist. III. Der Anwendung der Abstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW steht nicht entgegen, dass diese gegen nationales Verfassungsrecht (1.) und/oder gegen Unionsrecht (2.) verstieße. 1. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte nicht nur für natürliche Personen, sondern ebenso für inländische juristische Personen, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar sind. Der Schutz der Grundrechte erstreckt sich aufgrund des europarechtlichen Diskriminierungsverbots ferner auf Gesellschaften die – wie die Beigeladene – ihren Sitz in der EU haben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, juris, Rn. 68 ff.; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17. Mai 2021 - IX R 21/18 -, juris, Rn. 26. Die Abstandsregelungen des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW entsprechen dem in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Normen (a), stellen eine zulässige Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit dar (b) und werden dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht (c). a) Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Normen verlangt von dem Gesetzgeber, Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, damit der Betroffene die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Der Gesetzgeber ist dabei gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen zu stellen sind, richtet sich auch nach der Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe. Es reicht aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Verbleibende Ungewissheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind, vgl. zum Abstandsgebot für Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 125, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 14 B 362/16 -, juris, Rn. 4. Diesen Anforderungen genügt § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW im Hinblick auf das im vorliegenden Fall allein maßgebliche Abstandsgebot zu öffentlichen Schulen. Der in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW verwendete Begriff der „öffentlichen Schule“ lässt sich - wie bereits dargelegt - im Wege der teleologischen Auslegung dahingehend bestimmen, dass hierunter alle Schulen fallen, durch deren Besuch Kinder und Jugendliche ihrer Schulpflicht genügen und zwar unabhängig davon, ob diese in öffentlicher oder privater Trägerschaft geführt werden. Daraus folgt zugleich, dass Einrichtungen, die nur der Erwachsenenbildung dienen, nicht unter dieses Tatbestandsmerkmal fallen. Damit ist der Rechtsbegriff zugleich einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Der Begriff der „räumlichen Nähe“ genügt vor dem Hintergrund, dass § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW bestimmt, dass regelmäßig ein Abstand von 350 Metern Luftlinie nicht unterschritten werden soll und die in § 5 Abs. 6 AG GlüStV NRW dargelegte Berechnungsmethode gemäß § 13 Abs. 13 Satz 3 AG GlüStV NRW entsprechend gilt, ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot, vgl. zum Abstandsgebot bei Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - juris, Rn. 162. b) Das Abstandsgebot des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW ist zudem mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es stellt zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Veranstalter und Vermittler von Sportwetten dar, vgl. zum Abstandsgebot bei Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 126; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 17. Jedoch ist zu beachten, dass es sich bei der Abstandsregelung um eine Beschränkung der Berufsausübung und nicht um eine Einschränkung der Berufswahl handelt, denn § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW verbietet nicht die Vermittlung von Sportwetten schlechthin, sondern nur an Standorten, die den festgelegten Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und/oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterschreiten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Durchsetzung der Mindestabstandsregelung im Land Nordrhein-Westfalen absehbar zu einer faktischen Erschöpfung der Standortkapazität für Wettvermittlungsstellen und damit zu einer Kontingentierung führen könnte, deren Wirkung einer Berufswahlbeschränkung nahe käme, vgl. zum Abstandsgebot für Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 18; zum Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen: VG Augsburg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - AU 8 S 22.757 -, S. 55, n.v.; VG Leipzig, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 5 L 23/22 -, juris, Rn. 72. Regelungen, die die Berufsausübung einschränken, sind verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit muss den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung von Freiheitsrechten genügen, die umso strenger ausfallen, je mehr eine Regelung sich auf die Freiheit der Berufswahl auswirken kann, während Beschränkungen der Berufsausübung eher zu rechtfertigen sind. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und dürfen nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern. Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 -, juris, Rn. 97-99, m.w.N. aa) Ausgehend hiervon ist der durch das Abstandsgebot vorliegende Eingriff in die Berufsfreiheit durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Das Abstandsgebot des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW dient, ebenso wie das Abstandsgebot für Spielhallen, unter anderem der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Wettvermittlungsstellen ausgehenden Suchtgefahren. Dass Sportwetten ein erhöhtes Suchtpotential aufweisen, ergibt sich aus dem Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Januar 2020, „Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland - Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends“ (im Folgenden: BZgA Forschungsbericht Januar 2020). Dort heißt es: „Die zusammenfassende Analyse der drei Glücksspieltypen (der Jahre 2015 bis 2019) zeichnet ein eindeutiges und empirisch abgesichertes Bild. Am gefährlichsten sind Automaten- und Casinospiele einzustufen. Sportwetten haben ebenfalls ein erhöhtes Gefahrenrisiko.“, vgl. BZgA, Forschungsbericht Januar 2020, Seite 91, https://www.bzga.de/ fileadmin/user_upload/PDF/studien/BZgA-Forschungsbericht_Gluecksspiel-survey_2019.pdf. Dies wird auch nicht generell in Abrede gestellt. Soweit in diesem Zusammenhang von den Veranstaltern und Vermittlern betont wird, dass nach den bisherigen Erkenntnissen von Spielhallen eine weitaus größere Gefahr ausgehe als von Wettvermittlungsstellen, so dass die zu dem Mindestabstand für Spielhallen, die sich in räumlicher Nähe von öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe befinden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW), ergangene Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen nicht übertragbar sei, folgt dem das erkennende Gericht nicht. Vielmehr ist es naheliegend, dass Sportwetten, was die Gestaltung und Angebote angeht, zumindest auf sportbegeisterte bzw. sportinteressierte Kinder und Jugendliche deutlich attraktiver wirken können als Geldspielgeräte, vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - Au 8 S 22.765 -, S. 42, n. v. Die Abwehr der Suchtgefahren, die von Glücksspielen ausgehen, ist ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann. Auch wenn Sportwetten für die große Mehrheit der Spieler reinen Erholungs- und Unterhaltungscharakter haben dürften, darf der Gesetzgeber auch bei Sportwetten ebenso wie bei anderen Glücksspielarten schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Kinder- und Jugendschutz, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris, Rn. 97-99 und 102, m.w.N. Kinder haben ein aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitetes, gegen den Staat gerichtetes Recht auf Unterstützung und Förderung bei ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, - 1 BvR 1069/21 -, juris, Rn. 46. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf NW). Es ist Sache des Gesetzgebers, in Bezug auf den jeweiligen Lebensbereich darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können, vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris, Rn. 103. Ihm ist diesbezüglich ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt, der erst dann überschritten wird, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene gesetzgeberische Maßnahme sein können, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 14/16 -, juris, Rn. 32, m.w.N. Eine „Beweislast“ dergestalt, dass der Gesetzgeber seine Gefahreneinschätzung durch wissenschaftliche Studien oder andere Erkenntnismittel belegen müsste, besteht mithin nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient der Abstand von Wettvermittlungsstellen zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe dem Schutz von Minderjährigen als besonders vulnerable Personen vor den Gefahren des Glücksspiels. Es soll ebenso wie das Abstandsgebot von Spielhallen zu den genannten Einrichtungen helfen, einen Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern, LT-Drs. 2021, 17/12978, Seite 84 und LT-Drs. 2019, 17/6611, Seite 36. Die Einschätzung des Landesgesetzgebers, dem Entstehen von Spielsucht müsse bei Minderjährigen auch im Bereich der Sportwetten in einem möglichst frühen Stadium entgegengewirkt werden, ist indes nicht offensichtlich fehlsam. So weist der BZgA-Forschungsbericht Januar 2020 auf die von Sportwetten ausgehenden Gefahren für Kinder und Jugendliche hin. Studien zum Glücksspielverhalten aus dem angloamerikanischen wie auch dem deutschen Sprachraum hätten darauf aufmerksam gemacht, dass die Teilnahme an Glücksspielen auch unter Jugendlichen verbreitet sei. Die Vulnerabilität von Jugendlichen für das Entstehen glücksspielbedingter Probleme lasse sich z.B. durch eine besondere Experimentierfreudigkeit bzw. ein ausgeprägtes Risikoverhalten, eine hohe Verführbarkeit durch verbreitete Glücksspielangebote im Internet oder im öffentlichen Raum (Wettbüros, Sportbars usw.), verbunden mit einer scheinbar hohe Akzeptanz in der Gesellschaft erklären. 2,8 % der Jugendlichen in der Altersgruppe der 16- und 17-jährigen hätten 2019 an Sportwetten teilgenommen, BZgA-Forschungsbericht Januar 2020, Seite 27 und Seite 147 (Tabelle 17), https://www.bzga.de/fileadmin/user_upload/PDF/studien/BZgA-Forschungs-bericht_Gluecksspiel-survey_2019.pdf. bb) Allerdings gelten besondere Anforderungen, wenn der Staat zugleich auf Teilen des Spielmarktes selbst wirtschaftlich tätig ist und zwar auch, wenn – wie hier bei den Sportwetten – kein staatliches Monopol in Rede steht, aber aufgrund einer staatlichen Beteiligung am Spiel- und Wettmarkt eine Konfliktlage besteht bzw. bestehen kann. Denn hier kann die legitime Zielsetzung, die Wettleidenschaft zu begrenzen und die Wettsucht zu bekämpfen, ebenfalls in ein Spannungsverhältnis zu den fiskalischen Interessen des Staates geraten. Deshalb ist eine Ausrichtung der staatlichen Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht erforderlich, wobei andere Glücksspielformen mit einzubeziehen sind, wenn der Gesetzgeber (auch) eigene fiskalische Interessen verfolgt und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen. Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt. Föderal unterschiedliche oder auch konkurrierende Lösungswege sind zudem im Bundesstaat angelegt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 122 – 124; BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2022 - 8 B 15.22 -, und - 8 B 16/22 -, juris, Rn. 7 bzw. 6. Soweit der Staat bzw. das Land Nordrhein-Westfalen an der Veranstaltung von Glücksspielen beteiligt ist, werden die im GlüStV 2021 und dem AG GlüStV NRW zu den jeweiligen Glücksspielformen getroffenen rechtlichen Regelungen den dargelegten Anforderungen gerecht. Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass gemäß § 29 Abs. 6 GlüStV 2021, § 13b Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW in den Annahmestellen, in denen stationär Lotterieprodukte staatlicher Veranstalter vermittelt werden (§ 5 Abs. 1 AG GlüStV NRW) bis zum 30. Juni 2024 im Nebengeschäft Sportwetten der ODDSET Sportwetten GmbH (ODDSET, Amtsgericht München, HRB 196232) vermittelt werden dürfen, deren alleinige Gesellschafterin die LOTTO Hessen GmbH und deren alleinige Gesellschafterin wiederum das Land Hessen ist. Die rechtliche Ausgestaltung dieses Glücksspielbereiches ist ausreichend an dem in § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021 festgelegten Ziel des Staatsvertrages, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, ausgerichtet. Über die zeitliche Beschränkung der Zulassung hinaus sind dort anders als bei Wettvermittlungsstellen Sportwetten nur in einer beschränkten Vertriebsform zulässig, die sich von dem zulässigen Angebot privater Sportwettenveranstalter deutlich unterscheiden. Namentlich sind gemäß § 29 Abs. 6 GlüStV 2021, § 13b Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV NRW nur Ergebniswetten zulässig, die vor Beginn des Sportereignisses abgegeben werden (Pre-Match-Wetten). Die Aufstellung von Wettterminals ist untersagt, zulässig sind nur Spielvorbereitungsterminals, mit deren Hilfe lediglich Spielscheine vorausgefüllt werden können, § 13b Abs. 2 Sätze 7 und 8 AG GlüStV NRW. Zudem dürfen die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb der Annahmestelle durch die Sportwettenvermittlung nach ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden, insbesondere dürfen keine Monitore angebracht werden, mit deren Hilfe Wettveranstaltungen verfolgt werden können oder Sitz- oder Stehgelegenheiten geschaffen werden, die zum längeren Verweilen in der Annahmestelle einladen, § 13b Abs. 2 Sätze 5 und 6 AG GlüStV NRW . Dies gilt auch - unbeschadet der Frage, ob diese überhaupt im Sinne der dargelegten Grundsätze potentiell mit Sportwetten konkurrieren - für das Veranstalten von Lotterien. Diese werden in Nordrhein-Westfalen insbesondere durch die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto, Amtsgericht Münster, HRA 4379) veranstaltet. Deren persönlich haftende Gesellschafter sind die NRW Bank, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, deren alleiniger Träger das Land NRW ist (Amtsgericht Münster, HRA 5300) und die Nordwestlotto in Nordrhein-Westfalen GmbH (Amtsgericht Münster, HRB 3840). WestLotto veranstaltet im staatlichen Auftrag Glücksspiele, insbesondere Lotto „6 aus 49“, Spiel 77, GlücksSpirale, KENO, Toto und die Sofortlotterie in Gestalt der so genannten „Rubbellose“, siehe https://www.westlotto.de. Für den stationären Bereich hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 3 AG GlüStV NRW einen Mindestabstand von 200 Metern zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bestimmt. Wird dieser Mindestabstand unterschritten, sind zusätzliche Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche zu treffen. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber diesbezüglich eine im Vergleich zu dem Betrieb von Wettvermittlungsstellen um 150 Meter geringere Entfernung festgelegt und eine aus Sicht der Veranstalter und Vermittler von Sportwetten im Hinblick auf die Konsequenzen bei Unterschreiten des Mindestabstandes „mildere“ Regelung geschaffen hat, lässt sich (auch aufgrund der Unterschiede zwischen den Glücksspielarten, siehe unten, B. III. 1. c) nicht schließen, dass diese Regelung nicht an der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet ist. Denn der Betrieb einer Annahmestelle ist ebenso wie der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig, deren Erteilung ebenfalls an die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AG GlüStV NRW geknüpft ist. Zudem darf die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW nur erteilt werden, wenn die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gemäß § 1 nicht entgegenstehen und in keiner der in den Sätzen 2 und 3 der genannten Vorschrift aufgeführten Örtlichkeiten bzw. Räumlichkeiten durchgeführt werden. Schließlich dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 10 Abs. 1 GlüStV 2021 erforderlich sind, § 5 Abs. 4 Satz 2 AG GlüStV NRW. Diesbezüglich bestimmt § 1 Satz 2 der Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnungen zum Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatvertrag vom 1. Juli 2021 (AnVerVO NRW), dass es für in der Regel jeweils 3.500 Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde unabhängig von der Einwohnerzahl des Einzugsgebietes, jeweils eine Annahmestelle geben darf. Demgegenüber wird in NRW eine solche Begrenzung bei den Wettvermittlungsstellen weder hinsichtlich der Anzahl noch bezüglich der Einwohnerzahl vorgenommen. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus durch eine in sich konsequente und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Systematik dafür gesorgt, dass die Einhaltung der dargestellten materiellen Regelungen effektiv überwacht werden und Verstößen mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen begegnet werden kann, vgl. § 9 GlüStV 2021, § 20 AG GlüStV NRW. Ergänzend existieren Bußgeldtatbestände, § 28a GlüStV 2021 und § 23 AG GlüStV NRW, die auch die Veranstaltung bzw. die Vermittlung staatlichen Lotterien umfasst. So handelt etwa gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 16 ordnungswidrig, wer die Vorgaben des § 13b Absatz 2 AG GlüStV NRW nicht beachtet. Auch wenn man davon ausgeht, dass mit dem Betrieb von Spielbanken, die keine Mindestabstände zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, fiskalische Interessen des Landes verbunden sind, weil die Betreiber der Spielbanken gemäß § 19 und § 20 Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2020 (Spielbankgesetz NRW – SpielbG NRW) eine Spielbankabgabe sowie von den Bruttospielerträgen 15 Prozent zusätzliche Leistungen an das Land zu entrichten haben und der Betrieb einer Spielbank zudem der Gewinnabgabe unterliegt, vgl. § 21 SpielbG NRW, liegt hierin - unabhängig von der Frage, ob die dort angebotenen Glücksspiele ein potentielle Konkurrenz für die Veranstaltung von Sportwetten darstellen - gleichfalls keine Inkonsequenz in Bezug auf die Bekämpfung der Glücksspielsucht. Vielmehr hat der Gesetzgeber Spielbankgesetz NRW ein eigenständiges Regelungsgefüge geschaffen, das umfangreiche Schutzvorschriften umfasst. So können gemäß § 20 Abs. 1 GlüStV 2021, § 2 SpielbG NRW in Nordrhein-Westfalen höchstens sechs Spielbanken zugelassen werden, wobei derzeit nur vier Spielbanken betrieben werden. Bereits hierdurch ist das Spiel in Spielbanken aus dem Alltag herausgehoben, während Wettvermittlungsstellen aufgrund der (auch nach Reduzierung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen aufgrund der Abstandsregelungen) erheblich höheren Zahl der Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens sind, vgl. zum Betrieb von Geldspielgeräten in Spielbanken: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 141-144. Darüber hinaus enthält das Spielbankgesetz NRW eine Reihe weiterer Vorschriften, die der Entwicklung von Spielsucht entgegenwirken. Gemäß § 5 SpielbG NRW bedarf es für den Betrieb einer Spielbank einer Erlaubnis, die z.B. nur erteilt werden darf, wenn der Betrieb den Zielen des § 1 SpielbG NRW nicht zuwiderläuft (§ 5 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 SpielbG NRW) und durch den Betrieb der einzelnen Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige Belange vor Ort beeinträchtigt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SpielbG NRW). Zudem bestimmt § 8 SpielbG NRW, dass jeder Konzessionsinhaber (§ 2 Abs. 1 SpielbG NRW) zur sachverständigen Beratung einen Beirat bilden muss, deren Mitglied unter anderem je ein Experte auf dem Gebiet der Suchtprävention, der polizeilichen Kriminalprävention und des Kinder- und Jugendschutzes sein soll (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SpielbG NRW). Schließlich bestehen durch § 13 SpielbG NRW eine Reihe von Aufsichts- und Eingriffsmöglichkeiten, die von Bußgeldbeständen flankiert werden. cc) Das Abstandsgebot des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW genügt ferner dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sowie erforderlich, um den dargelegten Zweck zu erreichen. Die betroffenen Grundrechtsträger werden dadurch zudem nicht unangemessen belastet. Eine Maßnahme ist zur Erreichung eines Zieles geeignet, wenn durch die gesetzliche Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung. Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu. Es ist vornehmlich seine Sache, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, juris, Rn. 112 ff., m.w.N. Gemessen hieran ist das Abstandsgebotes zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe geeignet. Es erhöht den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den vom Glücksspiel in Wettvermittlungsstellen ausgehenden Suchtgefahren, weil deren Kontaktraum zu Wettvermittlungsangeboten reduziert wird. Durch den einzuhaltenden Abstand von Wettvermittlungsstellen zu Schulen, die sie zur Erfüllung ihrer Schulpflicht zwangsläufig und täglich aufsuchen müssen, oder zu Einrichtungen, die ihrer Förderung dienen, sind Wettvermittlungsstellen in geringerem Maße Bestandteil ihrer Lebenswirklichkeit, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 152, zu Abstandsgeboten bei Spielhallen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, der Gesetzgeber habe die Inhaber von geschlossenen Wettvermittlungsstellen gesetzlich nicht verpflichtet, das äußere Erscheinungsbild der Räumlichkeiten zu „neutralisieren“, vermag dies ungeachtet entsprechend zu erteilender Auflagen seitens der zuständigen Behörden nicht zu überzeugen, denn selbst wenn insoweit die Wirksamkeit des Abstandsgebotes in gewissem Maße vorübergehend eingeschränkt würde, führte dies aber nicht dazu, dass der damit verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Die Eignung wird ferner nicht dadurch konterkariert, dass in Annahmestellen i.S.d. § 5 Abs. 1 AG GlüStV NRW, die sich in der Nähe von öffentlichen Schulen oder Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe befinden und von diesen jederzeit betreten werden können, gemäß § 13b Abs. 1 AG GlüStV NRW noch bis zum 30. Juni 2024 Sportwetten des staatlichen Veranstalters ODDSET sowie Lotterien der WestLotto vermittelt werden. Denn das dortige Sportwettenangebot weist wie bereits dargestellt eine gegenüber dem in Wettvermittlungsstellen möglichen Angebot von Sportwetten deutlich geringere Attraktivität auf. Lotterien haben außerdem im Vergleich zu Sportwetten ein geringeres Gefährdungspotential. Von allen Personen, die 2015 bis 2019 an Sportwetten teilgenommen haben, weisen 19,4 % ein auffälliges bzw. risikoreiches und 3,8 % ein mindestens problematisches Spielverhalten auf. Bei Personen, die an einer Lotterie teilgenommen habe, weisen nur 10 % ein auffälliges bzw. risikoreiches und nur 1,7 % ein mindestens problematisches Spielverhalten auf, BZgA, Forschungsbericht Januar 2020, Anhang, Tabelle 23, Seite 160 https:// www.bzga.de/ fileadmin/user_upload/PDF/studien/BZgA-Forschungsbericht _Gluecksspiel-survey_2019.pdf. Zudem sind Annahmestellen, die einen Abstand von 200 Metern zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterschreiten, verpflichtet, zusätzliche Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche zu treffen (§ 5 Abs. 5 Satz 3 AG GlüStV NRW). Schließlich kommt Annahmestellen aufgrund der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zu. Lotto-Annahmestellen führen neben dem staatlichen Glücksspielangebot Artikel des täglichen Lebens wie Zeitungen, Tabakwaren, Schreibwaren, Getränke und Snacks, so dass gerade auch Kunden, die nicht an einem Glücksspiel teilnehmen wollen, den Eindruck der Annahmestelle prägen. Schon deshalb ist ihnen eine völlig andere Gestaltung und Atmosphäre eigen. Die Tatsache, dass dort auch Kunden ein- und ausgehen, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst sind, gibt ihnen ein anderes, alltäglicheres und weniger auf die Befriedigung des Spieltriebs ausgerichtetes Gepräge. In einer Wettvermittlungsstelle hingegen finden sich ausschließlich Kunden, die Sportwetten abschließen möchten und sich hierfür je nach konkreter Ausgestaltung auch über einen längeren Zeitraum in den Räumlichkeiten aufhalten, vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 5 L 23/22 -, juris, Rn. 69; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - 4 L 290/19 -, juris, Rn. 34 ff. und nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 -1 S 82/20 -Seite 6, n. v. Dies gilt ebenso in Bezug auf Gaststätten, in denen Geldspielgeräte betrieben werden dürfen und für die kein Abstandsgebot zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe besteht. Gleiches gilt für den Umstand, dass Sportwetten in großem Umfang im Internet zur Verfügung stehen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung für nahezu alle Formen des Glücksspiels zutrifft und damit jegliche Regulierung jenseits des Internets in Frage gestellt wäre. Da aber gerade für eine Teilnahme an Glücksspielangeboten im Internet erhebliche Hürden bestehen, wie die Notwendigkeit der Registrierung, Verifizierung des Alters, die Verfügungsbefugnis über ein Gerät mit Internetzugang, und zudem die Medienkompetenz ganz unterschiedlich ausgeprägt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kinder und Jugendliche aufgrund der Präsenz im Internet von Glücksspielangeboten in ihrem sonstigen täglichem Umfeld nicht mehr nennenswert beeinflusst werden können, vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 5 L 23/22 -, juris Rn. 65. Der Auffassung, das Abstandsgebot könne keine präventive Wirkung mehr entfalten, weil Minderjährige in ihrem Alltag und durch ihren Medienkonsum täglich massiver Werbung für Glücksspiel, insbesondere auch für Sportwetten, ausgesetzt wären, ist ebenfalls nicht zu folgen. Selbst wenn man unterstellt, dass die nach wie vor massive Werbung für staatliche Lotterien und staatliche (ODDSET) wie private Sportwettangebote den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GlüStV 2021, nach dessen Satz 2 Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht zuwiderlaufen darf, nicht in vollem Umfang gerecht wird und dadurch Kinder und Jugendliche in ihrem Lebensalltag durch Werbung mit dem Angebot für Sportwetten und andere Glücksspielangebote (insbesondere für Lotterien von WestLotto) konfrontiert werden, ändert dies nichts an der Geeignetheit des Abstandsgebotes, den Kontaktraum von Kindern und Jugendlichen zu Wettvermittlungsstellen im öffentlichen Raum zu verringern. Denn zum einen weisen Lotterien ‒ trotz seit Jahren offensiver Werbepraxis ‒ immer noch das geringste Risiko einer Glücksspielproblematik auf, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 56 unter Verweis auf BZgA Forschungsbericht Januar 2020, S. 91, https:// www.bzga.de/ fileadmin/user_upload/PDF/studien/BZgA-Forschungsbericht _ Gluecksspielsurvey_2019.pdf. Zum anderen dürfte das terrestrische Sportwettenangebot einen zusätzlichen, realeren Reiz als die Werbung für Sportwetten in den Medien ausüben, insbesondere für nicht sportbegeisterte oder nicht medienaffine Minderjährige. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass das Abstandsgebot Kinder und Jugendliche typischerweise in einer Gruppensituation – hier insbesondere auf ihrem gemeinsamen Schulweg bzw. bei der gemeinsamen Freizeitgestaltung – schützt und damit auch einen maßgeblichen Beitrag leistet, das Entstehen einer Gruppendynamik hinsichtlich der - für sie illegalen - Nutzung („Reiz des Verbotenen“) von und der Gewöhnung an Sportwetten zu verhindern. Hinzu kommt, dass Kinder und Jugendliche dem Umfeld schulischer Einrichtungen schon aufgrund der Schulpflicht zwingend ausgesetzt sind und es insoweit gerade nicht in der Hand der Erziehungsberechtigten liegt, durch Regulierung des Medienkonsums sowie Beaufsichtigung des Freizeitverhaltens der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen, dass das Wettangebot nicht als alltäglich - und damit in gewissem Sinn als sozial üblich und ungefährlich - wahrgenommen wird. Das Angebot der Wettvermittlungsstellen betrifft zudem einen für Kinder und Jugendliche besonders relevanten und attraktiven Lebensbereich, da es sich auf Sportereignisse bezieht, welche schon aufgrund eigener sportlicher Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen erheblichen Bezug zu ihrem Alltag aufweisen. Damit geht eine besondere Gefahr der Bagatellisierung und Unterschätzung der Gefahren des Glücksspielangebots von Wettvermittlungsstellen einher, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 39. Dies gilt auch im Hinblick auf den Schutz von jüngeren Kindern davor, dass sie entweder allein oder in Begleitung einer Betreuungsperson im Umfeld der genannten Einrichtungen mit Wettvermittlungsstellen konfrontiert werden und diese als Angebot einer Freizeitbetätigung für Erwachsene wahrnehmen können, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, juris, Rn. 60, zu Abstandsgeboten bei Spielhallen. Darauf, dass allein die Vertrautheit, die sich durch häufige Konfrontation mit einem Objekt (hier der Wettvermittlungsstelle) ergibt, zu einer positiveren Bewertung desselben führt, wurde bereits hingewiesen. Dass dieser Effekt bereits bei Grundschulkindern eintreten kann, ist nicht ernstlich zweifelhaft, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 B 654/22 -, juris, Rn. 22 ff. Dem stehen im Hinblick auf Grundschulkinder die Ergebnisse der Studie „Konsum von Glücksspiel bei Kindern und Jugendlichen: Verbreitung und Prävention“, welche im Auftrag des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben wurde, abrufbar unter http://www.mags.nrw.de, [ohne Datum] schon deshalb nicht entgegen, weil in dieser Studie nur das Glücksspielverhalten von Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 19 Jahren in den Blick genommen wurde (Seite 1 und 22 des Berichtes). Aus diesem Umstand lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass Grundschulkinder nicht vor den Gefahren des Glücksspiels geschützt werden müssen. Die Abstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW ist zur Erreichung des verfolgten Ziels zudem erforderlich. Da Grundrechtseingriffe nicht weiter gehen dürfen, als es der Schutz des Gemeinwohls gebietet, fehlt es an der Erforderlichkeit, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Ausgehend davon, dass durch das Abstandsgebot vermieden werden soll, dass Kinder und Jugendliche durch die Existenz von Wettvermittlungsstellen das Angebot von Glücksspiel als alltäglich und selbstverständlich wahrnehmen, ist die Erforderlichkeit des Abstandgebotes nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu einer Wettvermittlungsstelle verboten ist. Im Übrigen kommt dem Gesetzgeber auch hier ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Ihm steht insbesondere in Bezug auf die Bewertung und die Auswahl der für das beabsichtigte Regelungsvorhaben in Erwägung zu ziehenden Maßnahmen ein weiter Bereich des Ermessens zu, das sich auch auf die Einschätzung der späteren Wirkungen der gesetzlichen Normierung erstreckt. Die Erforderlichkeit der getroffenen gesetzlichen Regelung ist nur dann in Frage gestellt, wenn eindeutig feststeht, dass die alternativen Maßnahmen zur Erreichung des mit der Regelung verfolgten Zwecks in jeder Hinsicht sachlich gleichwertig sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 203, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, juris, Rn. 77 und Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 153 f. Dies ist hier bei den von den Veranstaltern und den Vermittlern als Alternativen aufgeführten Maßnahmen (z.B. andere Gestaltung der Schaufenster, Anpassung der Öffnungszeiten an den Schulbetrieb, Änderung des Betriebskonzeptes) nicht der Fall. So ist nicht davon auszugehen, dass eine andere Gestaltung der Schaufenster der Wettvermittlungsstellen, deren Wahrnehmbarkeit so verringern könnte, dass diese für die zu schützenden Kinder und Jugendlichen nicht mehr wahrnehmbar wären. Außerdem müssen Wettermittlungsstellen gemäß § 13a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW gut einsehbar sein. Die Einsehbarkeit darf durch das Bekleben von Glasscheiben nicht erschwert werden. Insbesondere aber würde eine Reduzierung der Produktpalette nichts an der Präsenz der Wettvermittlungsstelle in der Nähe der öffentlichen Schulen ändern. Gleiches gilt für eine Anpassung der Öffnungszeiten. Hinzu kommt, dass die Regelung an den Schulstandort und nicht den Schulbetrieb anknüpft, sowie aufgrund der vielfältigen Nutzung von Schulgebäuden bis in die Abendstunden hinein und auch während der Schulferien, in denen dort Schulkinder betreut werden, nicht gleich geeignet ist wie das Verbot schulnaher Wettvermittlungsstellen, vgl. VG Bremen, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 5 V 389/22 -, juris, Rn. 42 zu Spielhallen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der von dem Abstandsgebot betroffenen Unternehmen erweist sich außerdem als angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe andererseits wahrt die Abstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW die Grenze der Zumutbarkeit und belastet die Betroffenen nicht übermäßig. Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass - wie bereits dargelegt - die Abstandsregelung nicht die Berufswahl, sondern die Berufsausübung einschränkt. Die Regelung hat nicht zur Folge, dass der Betrieb von Wettvermittlungsstellen vollständig untersagt wäre, sondern führt lediglich dazu, dass diese nicht in räumlicher Nähe der genannten Einrichtungen betrieben werden dürfen, mag dies auch die Möglichkeiten zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen in den Innenstädten nicht unerheblich reduzieren. Zum anderen steht der Einschränkung der Berufsausübung der durch die Regelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW bezweckte Schutz eines besonders hochrangigen Rechtsguts, der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen und ihrer freien Persönlichkeitsentwicklung, entgegen. Außerdem dient das Abstandsgebot zugleich der zur Vermeidung von Spielsucht im Allgemeinen gerechtfertigten und beabsichtigten Reduzierung des Glücksspielangebotes, vgl. § 1 Satz 1 Nr. 2 und § 21a Abs. 1 GlüStV 2021. Dies rechtfertigt die Einschränkung der Berufsausübung, zumal Betreiber von Wettvermittlungsstellen und Veranstalter von Sportwetten ein Gewerbe betreiben, das von vornherein einen besonderen sozialen Bezug aufweist und auch bei Beachtung aller gesetzlicher Vorschriften in einem Spannungsverhältnis zur Suchtbekämpfung und dem Kinder- und Jugendschutz steht. Dem Interesse an maximaler Gewinnoptimierung unter Schaffung eines nicht unerheblichen Risikopotentials kommt gegenüber den hier betroffenen Schutzgütern von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ein deutlich geringeres Gewicht zu, vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - Au 8 S 22.765 - Rn. 111; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 41; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - 4 L 290.19 -, juris, Rn. 38, bestätigt durch OVG NRW Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 S 82/20 -Seite 16, n. v. Soweit behauptet wird, dass mit dem Abstandsgebot des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW eine bedarfsgerechte Versorgung mit Wettermittlungsstellen nicht gewährleistet sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Abstandsvorgaben zu einer faktischen Erschöpfung der Standortkapazitäten führen. Zum anderen hat der Gesetzgeber das Ziel der Kanalisierung der vorhandenen Nachfrage in einen erlaubten Markt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AG GlüStV NRW) bei der Regelung des Abstandsgebotes in den Blick genommen und eine Reduzierung des Mindestabstandes zwischen Wettvermittlungsstellen untereinander vorgenommen, um das genannten Ziel nicht zu gefährden, siehe Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 13, LT-Drs. 17/12978, S. 85. c) Die Abstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW verstößt nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil für die in Annahmestellen zulässigen Sportwetten und andere Glücksspielangebote keine oder andere Abstandsregelungen gelten. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt gleichermaßen für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 171. Das im Vergleich von Wettvermittlungsstellen, die keine Live-Wetten anbieten, zu Annahmestellen anders geregelte Abstandsgebot zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist hinsichtlich von Sportwetten durch die bereits dargelegten Unterschiede zwischen den in Annahmestellen (vorübergehend noch) zugelassenen Sportwetten und dem in Wettvermittlungsstellen grundsätzlich möglichen Angebot von Sportwetten gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang kommt es ausschließlich auf die gemäß § 21 Abs. 1, 1a und 4 GlüStV 2021 zugelassenen Sportwetten an, so dass es unerheblich ist, ob die jeweilige Wettvermittlungsstelle ihr Angebot auf die in Annahmestellen nur zulässigen Sportwetten beschränkt. Da in einer Wettvermittlungsstelle ein erheblich größeres Angebot von Sportwetten zulässig ist als in Annahmestellen, ist das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ferner nicht dadurch verletzt, dass Sportwetten gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW in Wettvermittlungsstellen anders als in Annahmestellen nicht im Nebengeschäft zulässig sind. Hierdurch wird zugleich eine starke Bindung sowie Verantwortung der Wettvermittler gewährleistet, siehe LT-Drs. 17/6611, S. 35. Im Hinblick auf die in Annahmestellen angebotenen Lotterien ist die unterschiedliche Abstandsregelung durch die bereits angesprochene geringere Gefährlichkeit dieser Glücksspiele im Vergleich zu Sportwetten sachlich berechtigt. Ausgehend davon ist der Vortrag anderer Veranstalter, von Rubbellosen in Annahmestellen gingen ungleich höhere Gefahren für Jugendliche aus als von stationären Wettangeboten, nicht überzeugend, zumal auch hier die Einbettung in den Einzelhandelsbetrieb der Annahmestelle eine größere soziale Kontrolle ermöglicht. Das Fehlen von Abstandsgeboten für isolierte Angebote von Pferdewetten eines Buchmachers (§ 2 Rennwett- und Lotteriegesetz – RennwLottG) stellt ebenfalls keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Im Verhältnis zum gesamten Glücksspielbereich spielen Pferdewetten eine sehr untergeordnete Rolle und beziehen sich auf ein enges und deshalb leicht überschaubares Sportgeschehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 12/10 -, juris, Rn. 45; OVG Saarland, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 1 B 165/17 -, juris, Rn. 44. Die Vermittlung von Pferdewetten unterscheidet sich auch sonst von der Vermittlung sonstiger Sportwetten. Es handelt sich dabei um ein historisch gewachsenes Sondersegment innerhalb des Glücksspielmarktes mit einem vergleichsweise geringen Anteil. Ferner liegt ein vergleichbares Risikopotential bei Pferdewetten gegenüber Sportwetten auf beispielsweise Fußball oder ähnliche Sportarten mit Blick auf den zu schützenden Personenkreis der Kinder und Jugendlichen denkbar fern. Eine unterschiedliche Behandlung ist daher auf die Besonderheiten des Sektors der Pferdewetten zurückzuführen und deshalb von einem nachvollziehbaren Sachgrund getragen, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, VG Karlsruhe, Rn. 43, m.w.N. Soweit für Spielbanken kein Abstandsverbot zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe besteht, ist diese Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt, dass der Betrieb von Spielbanken wie bereites dargestellt in eigener Weise an den Zielen des § 1 GlüStV 2021 ausgerichtet ist und einer staatlichen Aufsicht unterliegt. Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung liegt zudem in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten (Verankerung im Alltag bei Sportwetten gegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken), den unterschiedlichen Zugangsschwellen und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten, vgl. zu Spielhallen und Spielbanken: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 173; zu Wettannahmestellen und Spielbanken: VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 44. Die Ungleichbehandlung gegenüber Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, ist im Hinblick auf das Abstandsgebot zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund der Unterschiede der Spielorte gerechtfertigt. Der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten liegt nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten, sondern im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken. Die Möglichkeit und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Wettvermittlungsstellen sind daher typischerweise größer als in Gaststätten. Auch ist bei einer Betrachtung der Örtlichkeiten von außen die Verknüpfung mit Glücksspielangeboten bei Gaststätten weitaus geringer ausgeprägt als bei Wettvermittlungsstellen. Hinzukommt, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) höchstens zwei Geldspielgeräte je Gaststätte aufgestellt werden dürfen. Das Gefährdungspotential in Gaststätten ist somit aufgrund geringerer Verfügbarkeit deutlich reduziert und ermöglicht durch die Einbettung in den Gaststättenbetrieb eine größere soziale Kontrolle, vgl. zu Spielhallen und Gaststätten: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 175; zu Wettannahmestellen und Gaststätten: VG Freiburg, Urteil vom 26. April 2018 - 9 K 4546/16 -, juris, Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 45. Der Gesetzgeber war überdies nicht gehalten, hinsichtlich der Abstandsregelung danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Betrieb handelt, in dem nur Wetten für zukünftig stattfindende Sportveranstaltungen entgegen genommen werden (Pre-Match-Wetten) und/oder keine Live-Übertragung des Sportereignisses stattfindet, da es sich ausgehend von dem bereits dargelegten Sinn und Zweck des Abstandsgebotes zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht um wesentlich ungleiche Sachverhalte handelt. Eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergibt sich ferner nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber für Bestandsspielhallen und Bestandswettvermittlungsstellen unterschiedliche Abstandsregelungen dergestalt getroffen hat, dass erstere keinen Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen (§ 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW), wohingegen für letztere 100 Meter Abstand vorgeschrieben sind (§ 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW). Die Verschiedenheit der Übergangsregelungen rechtfertigt sich aus der bereits angesprochenen unterschiedlichen Schutzwürdigkeit von Bestandsspielhallen und Bestandswettvermittlungsstellen. In seiner Entscheidung vom 30. Juni 2022 hat das OVG NRW, OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris, Rn. 84 ff., dargelegt, dass die Übergangsregelung des § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW (§ 18 Satz 3 AG GlüStV NRW a.F.) der Überleitung des gewerberechtlich bereits seit langem – auch bezogen auf seine jeweilige Lage – kontrollierten Spielhallengewerbes in ein neues Regelungsgefüge unter Berücksichtigung des an die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO anknüpfenden Vertrauensschutzes der Spielhallenbetreiber dient. Anders als Betreiber von solchen Bestandsspielhallen war für Wettvermittlungsstellen bislang keine Prüfung der Vereinbarkeit ihrer jeweiligen Lage mit Jugendschutzgesichtspunkten erfolgt. Denn für Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde, die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412, 3420) erlaubt werden konnten, kannte das Bundesrecht keine Erlaubnistatbestände für die Vermittlung und Veranstaltung von Wetten. Auf landesgesetzlicher Grundlage erlaubten die Länder lediglich die Veranstaltung von Lotterien und Wetten durch den Staat oder von ihm beherrschte Unternehmen in Privatrechtsform. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Wettmonopol im Jahr 2006, BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris, waren die Landesgesetzgeber zwar verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten neu zu regeln. Hieraus ergab sich hingegen nicht die Pflicht zur Marktöffnung. Das Bundesverfassungsgericht hatte vielmehr festgestellt, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dann vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 28.März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris, Rn. 97 ff.,120 ff. Angesichts dessen haben die Landesgesetzgeber mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag einen neuen einheitlichen Rahmen für die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspielen geschaffen, um den von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen zu genügen und an der Monopolregelung festgehalten (vgl. § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV 2008). Erst vor dem Hintergrund der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrags 2008, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris, Rn. 37 ff., unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07 u. a. -, (N1. T1. u. a.), juris, und vom 8. September 2010 - C- 46/08 (D. Media), juris; vorgehend OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2012 - 4 A 2847/08 -, juris, Rn. 27 ff., wurde erstmalig mit dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 der bis dahin unregulierte Bestand der privaten Wettvermittlungsstellen einem Erlaubnisverfahren unterstellt. Ziel war es, den entstandenen Schwarzmarkt zu bekämpfen und, unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten, den Sportwettenmarkt in geordnete Bahnen zu lenken, vgl. BayLT-Drs. 16/11995, S. 29. Hierfür wurde das Sportwettangebot zunächst probeweise für private Konzessionsnehmer für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Vertrages geöffnet (vgl. § 10a GlüStV 2012). Dabei hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich betont, die Konzessionen würden im Rahmen einer befristeten Erprobung erteilt und das Experiment müsse rückholbar bleiben, vgl. LT-Drs. 16/17, S. 42. Angesichts dieser Gesetzeshistorie musste den Betreibern von – lediglich baurechtlich genehmigten – Wettbüros von vornherein bewusst sein, dass das von ihnen betriebene Gewerbe mittelfristig einem gesetzlichen Regelungsregime unterworfen werden sollte, von dem der Fortbestand abhängen würde. Die restriktive Zulassungsabsicht des Gesetzgebers war von Anfang an erkennbar und hat sodann in § 10a Abs. 5 Satz 1 GlüStV 2012 (jetzt § 21a Abs. 1 GlüStV 2021), wonach die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags (vgl. § 1 GlüStV 2012 und 2021) zu begrenzen sind, auch normativ Ausdruck gefunden, vgl. näher hierzu LT-Drs. 16/17, S. 41 f.; siehe auch BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris, Rn. 149, und Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 190. 2. § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW ist darüber hinaus nicht deshalb unanwendbar, weil die Regelung nicht mit Unionsrecht im Einklang stünde. Das Abstandsgebot genügt sowohl dem Grundsatz der Rechtssicherheit (a) als auch dem Transparenzgebot (b). Es stellt einen zulässigen und verhältnismäßigen Eingriff in die in Art. 49 und Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar (c) und genügt insbesondere dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot (d). Die Ausgestaltung des Erlaubnisverfahrens ist auch im Übrigen nicht aus unionsrechtlichen Gründen zu beanstanden (e). Ebenso wenig liegen Verstöße gegen Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundrechtecharta – GrCh - (f) vor. a) Der europarechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es insbesondere, dass eine nationale Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne hat, klar bestimmt und in ihrer Anwendung für die Einzelnen voraussehbar ist, vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2005 – C-17/03 -, juris, Rn. 80, und entspricht damit im Wesentlichen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit von Normen. Dass die Regelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW im Hinblick auf den Mindestabstand zu öffentlichen Schulen dem Bestimmtheitsgebot nicht zuwider läuft, wurde bereits unter B. III. 1. a) dargelegt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. b) Das ebenfalls im Europarecht verankerte Transparenzgebot dient in erster Linie dem Zweck, den Betroffenen deutlich zu machen, nach welchen Kriterien eine Auswahlentscheidung getroffen werden wird, und soll ferner die Gefahr von Günstlingswirtschaft und Willkür seitens der Behörden ausschließen. Gesetzliche Regelungen müssen auf objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ausübung des Ermessens durch die Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C- 463/13 -, juris, Rn. 38. Außerhalb unionsrechtlich harmonisierter Vergabeverfahren - wie hier - reicht die Transparenzpflicht nicht so weit, dass auch die relative Gewichtung der vorab bekannten Kriterien sowie die Präzisierung der Modalitäten, nach denen die vorliegenden Anträge zu bewerten sind, vorab zu bestimmen und allgemein oder den potenziellen Interessenten mitzuteilen sind, vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2010 – C-226/09 –, juris, Rn. 43, 46. Dem Transparenzgebot ist bereits Genüge getan, wenn die maßgeblichen Regelungen des Erlaubnisverfahrens und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bzw. die bestehenden Beschränkungen ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurden, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 23 ZB. 17.2446 -, juris, Rn. 50 f. Dies ist hier durch die Veröffentlichung des GlüStV 2021 und des AG GlüStV NRW der Fall und gilt auch bezüglich der zur Ermittlung der Abstände anzuwendenden Messmethode, die in § 5 Abs. 6 Sätze 1 bis 4 AG GlüStV NRW ausreichend bestimmt dargelegt wird. Darüber hinaus ist das zur Ermittlung der Abstände von der Beklagten verwendete digitale System TIM-online - eine Internet-Anwendung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Darstellung der Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW - im Internet frei zugänglich. Ebenso wenig wie das Gebot der Rechtstaatlichkeit gebietet es das Transparenzgebot, alle unter das Tatbestandsmerkmal „öffentliche Schulen“ fallenden Lehreinrichtungen vorab zu benennen oder zu veröffentlichen. c) Ein nicht gerechtfertigter und unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 56 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit liegt nicht vor. Mit den Regelungen betreffend die Erlaubnispflicht zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen, namentlich den streitgegenständlichen Abstandsregelungen, wird in den Schutzbereich eingegriffen. Da die Abstandsregelungen auch für Wettanbieter mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Union gelten, beeinträchtigen sie die Veranstalter, die Sportwetten in Deutschland anbieten, sowie mittelbar diejenigen, die dieses Angebot in Wettvermittlungsstellen vermitteln wollen. Die Abstandsregelungen haben jedoch nicht ein vollständiges Verbot, sondern (lediglich) eine räumliche Steuerung und damit ein punktuelles Verbot zum Gegenstand. Soweit zugleich Art. 49 AEUV berührt ist, ergeben sich aus der Niederlassungsfreiheit keine weitergehenden Anforderungen als aus der Dienstleistungsfreiheit, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5/10 -, juris, Rn. 31. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Vielzahl von Entscheidungen, die ausdrücklich auch und gerade den Bereich von Glücksspieltätigkeiten betreffen, klargestellt, dass Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, wenn sie nicht diskriminierend sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 – C-243/01 (H1. u. a.), juris, Rn. 65; Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (V. International Ltd) unter Bezugnahme auf Urteil vom 8. September 2010 - C‑46/08 (D. Media Group), EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 19. Juli 2012 – C-470/11 (T2. H2. ) -; Urteil vom 16. Februar 2012 – C-72/10 und C-77/10 –; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 – (N1. T1. u.a.), jeweils auch veröffentlicht unter: juris. Da die Vorschriften betreffend die Erlaubniserteilung für das Betreiben von Wettvermittlungsstellen gleichermaßen für Inländer wie für Ausländer gelten, sind Anhaltspunkte für eine diskriminierende Anwendung nicht ersichtlich. Zu den, vor allem mit den im Spiel- und Wettbereich erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verfolgten, legitimen Zielen gehören danach etwa der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, einschließlich der Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend- und Spielerschutzes sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 - (V. International Ltd); Urteil vom 12. Juni 2014 - Rs. C-156/13 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 (Q. u.a.), juris, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 -, juris, Rn. 45, und Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. -, juris, Rn. 79. Der EuGH hat darüber hinaus wiederholt darauf hingewiesen, dass „die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen“ und es „in Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets“ Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, „in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben“, so EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 - (T2. H2. ) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. September 2009 – C-42/07 - (M1. Q1. de G2. Q2. und C. International) und die dort angeführte Rechtsprechung, jeweils auch veröffentlicht unter: juris. Dem folgend dürfen die Mitgliedstaaten ihre Glücksspielpolitik grundsätzlich ihrer eigenen Werteordnung entsprechend ausrichten und das angestrebte Schutzniveau selbst bestimmen. Bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele und der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, steht den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zu und sie sind nicht gehindert, den lokalen Behörden ein weites Ermessen einzuräumen, vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – C 1567/13 (E1. und Albers), juris, Rn. 32; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (T2. H2. ); Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 (N1. T1. u.a.), jeweils juris. Es ist Sache des Mitgliedstaates zu beurteilen sowie der mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen, ob es im Zusammenhang mit den verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten, die die Veranstaltung von Glücksspielen betreffen, vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen ist, so EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - C-49/16 (V. International Ltd) unter Bezugnahme auf Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (D. Media Group), EU:C:2010:505, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 – (N1. T1. u.a.), juris; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11 (T2. H2. ); Urteil vom 16. Februar 2012 – C-72/10 und C-77/10 –, jeweils auch veröffentlicht unter: juris. Soweit geltend gemacht wird, der Staat sei seiner Verpflichtung, unter anderem durch Erkenntnisse zu belegen und nachzuweisen, dass eine Gefahrenlage überhaupt bestehe und welche Maßnahmen hierfür geeignet und erforderlich seien, nicht nachgekommen, kann dem nicht gefolgt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass die zu der Frage der Ermittlungs- und Nachweispflichten herangezogenen Entscheidungen des EuGH überwiegend Fallgestaltungen betreffen, denen staatliche Monopolregelungen, generelle Vermarktungsverbote von Glücksspielen oder ähnlich weitreichende Regelungen zugrunde lagen, während hier punktuelle Verbote von Wettvermittlungsstellen an bestimmten Orten und damit in ihrer Tragweite nicht vergleichbare Vorschriften streitgegenständlich sind, ist es weder zweifelhaft noch wird es ernsthaft in Abrede gestellt, dass Sportwetten grundsätzlich ein Gefährdungspotenzial auch und gerade mit Blick auf Kinder und Jugendliche aufweisen. Zudem hat der Generalanwalt bereits in den Schlussanträgen vom 4. März 2010 in dem Verfahren C-316/07 u.a. (T1. ) darauf hingewiesen, dass der EuGH niemals die Verpflichtung zur Untersuchung der Gefahren der Spielsucht gefordert habe. Vielmehr sei es zwar ein Vorteil, wenn eine Studie erstellt oder Untersuchungen durchgeführt würden, die als Grundlage der von einem Mitgliedsstaat geltend gemachten Rechtfertigung diene. Dies sei jedoch keine unabdingbare Voraussetzung für glücksspielrechtliche Regelungen, siehe ECLI:Euro:C:2010:109, Rnr. 81 f. Ebenso wenig wird eine Verpflichtung postuliert, vor Erlass einer Maßnahme eine Untersuchung vorzulegen, die deren Verhältnismäßigkeit belegt, vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 – (N1. T1. u.a.), juris, Rn. 107; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 S 82/20 -, Seite 14, n.v. Dies gilt entsprechend für die Entscheidung des Gesetzgebers, wie groß der Mindestabstand sein soll. Unabhängig davon, dass es schon fraglich erscheint, ob eine solche Studie überhaupt erstellt werden könnte, ist es nicht erforderlich, dass mithilfe wissenschaftlicher Untersuchungen ein Nachweis darüber erbracht wird, welcher genaue Mindestabstand zur einer öffentlichen Schule oder Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe einzuhalten sein sollte. Es gibt eine Vielzahl von Faktoren, die in die Frage des erforderlichen Abstands einfließen können. Dem Gesetzgeber ist zuzugestehen, im Wege einer Pauschalierung einen bestimmten Mindestabstand festzulegen, soweit dieser nicht völlig willkürlich gewählt ist. Der in § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW vorgesehene regelmäßige Abstand von 350 Metern Luftlinie ist ein typisierender Wert, der auch abdeckt, dass Schülerinnen und Schüler nicht nur auf dem direkten Weg zur Schule, sondern auch während des Schulbesuchs an einer Wettvermittlungsstelle vorbeikommen können, wie zum Beispiel in der Mittagspause oder während einer Freistunde, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - 4 L 290.19 -, juris, Rn. 36. Soweit in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Urteile des EuGH vom 19. Oktober 2016 und 14. Juni 2017, EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 – C-148/15 – (Doc Morris, Deutsche Parkinson Vereinigung) und Urteil vom 14. Juni 2017 – C-685/15 – (Online-Games Handels GmbH u. a.), beide juris, verwiesen wird, sind die jeweiligen zitierten Ausführungen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Das Verfahren „Doc Morris, Deutsche Parkinson Vereinigung“ betrifft weder den Glücksspielbereich noch die Beschränkung der europäischen Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit, sondern das in Art. 34 AEUV niedergelegte Verbot von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen bzw. die ein solches Verbot ausnahmsweise nach Art. 36 AEUV rechtfertigenden Gründe und damit den schon vom Ansatz her grundsätzlich anders geregelten Bereich der Warenverkehrsfreiheit. Im Verfahren „Online Games Handels GmbH u. a.“ geht es um die Auslegung von Art. 49 und 56 AEUV in Bezug auf ein Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel, mithin um ein Verfahren zur Verhängung einer Sanktion und nicht um den hier maßgeblichen Bereich der Prävention. Diesem Verfahren lag ein deshalb hinsichtlich des Schuldvorwurfes wesentlich anderer Maßstab zugrunde, vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - Au 8 S 22.765 -, Seite 38, n.v., Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 4 Bs 226/18 -, juris, Rn. 15. Ausgehend hiervon erfüllt die Abstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW die Anforderungen, die an eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung zu stellen sind. Mit der Einführung der Abstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Er verfolgt - wie bereits oben unter B. III. 1. b) aa) ausgeführt - mit der Regelung, dass Wettvermittlungsstellen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden sollen, das überragende Gemeinwohlziel, die Bevölkerung - insbesondere besonders vulnerable Kinder und Jugendliche - vor den Gefahren, die von Sportwetten ausgehen können, zu schützen. Dass die Abstandsregelung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles grundsätzlich geeignet und erforderlich ist, ergibt sich aus den Ausführungen unter B. III. 1. b) cc), auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird. d) Die Abstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW verletzt auch nicht das Kohärenzgebot. Das Kohärenzgebot fordert, dass der Mitgliedstaat mit Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich - auch soweit sie nicht in einem staatlichen Monopol bestehen - zum einen die damit bezweckten Gemeinwohlziele auch tatsächlich verfolgen muss und nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben darf sowie zum anderen, dass er sie nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkarieren darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. Es verlangt - zumal in bundesstaatlich gegliederten Mitgliedstaaten wie Deutschland - jedoch weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung, vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (D. Media), juris, Rn. 55, 64 ff., 6 und vom 6. November 2003 - C-243/01 (H2. u. a.), juris, Rn. 66 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris, Rn. 31 ff., m.w.N.; OVG NRW NRW, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, Rn. 17 f. Im Rahmen der Anwendung des Kohärenzgebotes darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass durch eine Regelung, die - wie hier das Abstandsgebot - lediglich bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsformen beschränkt, in deutlich geringerem Maß in die Dienstleistungsfreiheit eingegriffen wird als durch ein staatliches Monopol, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5/10 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 9. Juli 2014 - 8 C 36/12 -, juris, Rn. 21; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris, Rn. 50; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 M.E. 206/17 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn.34, Ausgehend von diesen Grundsätzen kann zunächst nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit dem Abstandsgebot zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Wahrheit nicht den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den negativen Folgen des Glücksspiels in Form von Sportwetten verfolgt, sondern - „scheinheilig“ - andere Zwecke, insbesondere solche finanzieller Art. Was die auch in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmenden durch den staatlichen Sportwettenanbieter ODDSET in Annahmestellen angebotenen Wettmöglichkeiten betrifft, hat der Gesetzgeber wie bereits ausgeführt, diese Angebote in erheblichem Maße beschränkt (vgl. § 13b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 6 bis 8 AG GlüStV NRW). Darüber hinaus ist dieses Angebot gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW nur noch für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2024) zulässig. Ebenso wenig geben die Regelungen für andere Glücksspielbereiche - namentlich für Veranstaltungen von Lotterien in Annahmestellen und den Betrieb von Spielbanken - Anlass anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der streitgegenständlichen Abstandsregelung in Wahrheit fiskalische Interessen verfolgt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter B. III. 1. b) bb) verwiesen. Vor dem Hintergrund, dass es bei dem hier zu beurteilenden Mindestabstandsgebot nicht um eine Monopolisierung bestimmter Glücksspielarten geht, sondern lediglich um eine räumliche Steuerung der Angebote, kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass Vorschriften, die andere Glücksspielsektoren betreffen, oder eine ggf. vorliegende Duldung von vorschriftswidrigen Zuständen in anderen Bereichen dazu führen, dass die Regelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW nicht (mehr) geeignet ist, zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles beizutragen. Bereits mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV 2008) haben die Bundesländer u. a. den Jugend- und Spielerschutz als Ziel des Staatsvertrages benannt (§ 1 Nr. 3 GlüStV 2008) und im weiteren Verlauf den gesamten Glücksspielmarkt zunehmend strengeren Regeln unterworfen, die sich entsprechend den Vorgaben des Differenzierungsgebotes des § 1 Satz 2 GlüStV 2012 und 2021 in ihrer konkreten Ausgestaltung voneinander unterscheiden. In dieses Gesamtgefüge hat der Gesetzgeber die Sportwetten eingegliedert, nachdem er das staatliche Sportwettenmonopol aufgegeben hat. Durch die Einführung des Abstandsgebotes zwischen Wettvermittlungsstellen und öffentlichen Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe soll gerade den Anforderungen an eine systematische und kohärente Normierung des gesamten Glücksspielbereichs Rechnung getragen werden. Dem steht nicht entgegen, dass für andere Glücksspielbereiche andere „mildere“ Abstandsregelungen geschaffen wurden oder keine Mindestabstände gelten. Da das Kohärenzgebot nicht verlangt, dass der Gesetzgeber für alle Glücksspieltypen gleichförmige Regelungen trifft, ist er auch nicht verpflichtet, jegliches Angebot an Glücksspielen in der räumlichen Nähe von öffentlichen Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich auszuschließen. Vielmehr kann der Gesetzgeber eine differenzierte Gefahreneinschätzung treffen und abweichende gesetzliche Rahmenbedingungen für andere Glücksspielbereiche schaffen, solange die in Rede stehende Regelung noch wirksam zur Verwirklichung des Schutzes vor den Gefahren des Glücksspiels beitragen können. Dies ist hier der Fall. Insbesondere ergibt sich kein Widerspruch aus dem unterschiedlichen Regelungskonzept für Annahmestellen, denn diese sind - wie schon ausgeführt - bereits aufgrund ihres anderen Gepräges von vornherein nicht geeignet, in gleichem Maße anziehend auf Kinder und Jugendliche zu wirken und unterscheiden sich insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der angebotenen Sportwetten nicht unerheblich von Wettvermittlungsstellen. Es ist nur ein wesentlich kleineres Sportwettenangebot zulässig. Es dürfen keine Live-Wetten angeboten werden und das sportliche Ereignis darf nicht live mitverfolgt werden, so dass ein längerer Aufenthalt, der zu weiteren Wetten anreizen könnte, praktisch nahezu ausgeschlossen ist. Die Tatsache, dass dort auch Kunden ein- und ausgehen, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst sind, gibt ihnen ein anderes, alltäglicheres und weniger auf die Befriedigung des Spieltriebs ausgerichtetes Gepräge. In einer Wettvermittlungsstelle hingegen finden sich ausschließlich Kunden, die Sportwetten abschließen möchten und sich hierfür gegebenenfalls auch für eine längere Zeit in den typischerweise aufgrund ihrer Gestaltung und ihres Angebots zum längeren Verweilen einladenden Räumlichkeiten aufhalten, vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 5 L 23/22 -, juris, Rn. 69; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 - 4 L 290/19 -, juris Rn. 34 ff., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 S 82/20 -, Seite 10 ff., n. v. Nichts anderes gilt im Hinblick auf das Angebot von Sofortlotterien in Gestalt von Rubbellosen in den Annahmestellen. Dem teilweise vorgebrachten Argument, von diesem Glücksspiel gingen ungleich höhere Gefahren für Kinder und Jugendliche aus als von stationären Sportwettenangeboten, stehen die bereits angesprochenen Ergebnisse des BZgA-Forschungsberichtes von Januar 2020 entgegen. Aus diesem ergibt sich zwar, dass an Sofortlotterien weitaus mehr Personen teilnehmen als an Sportwetten. Indes wiesen bei den Sportwetten von allen Teilnehmern im Jahr 2019 (322 Personen) 19,9 % ein auffälliges bzw. risikoreiches und 2,5 % ein mindestens problematisches Spielverhalten auf, während bei den Sofortlotterien/Rubellosen von 1.084 Teilnehmern nur bei 7,3 % ein auffälliges bzw. risikoreiches und bei 1,1 % ein mindestens problematisches Spielverhalten festzustellen war, BZgA-Forschungsbericht Januar 2020, Seite 161f., https://www.bzga.de/ fileadmin/user_upload/PDF/studien/BZgA-Forschungsbericht_Gluecksspiel-survey_2019.pdf . Gaststätten, in denen Geldspielgeräte betrieben werden, weisen wie bereits ausgeführt ebenfalls ein anderes Gepräge auf als Wettannahmestellen. Diese sind außerdem für Kinder und Jugendliche, die auf ihrem Schulweg daran vorbeigehen, schon aufgrund ihrer anderen äußeren Gestaltung nicht ohne weiteres als Orte wahrnehmbar, an denen Glücksspiel betrieben werden kann. Der Umstand, dass Spielbanken keinen Mindestabstand zu öffentlichen Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, führt aufgrund des eigens für diesen Bereich bestehenden Regelungssystems, das ineinandergreifende Vorschriften zum Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels enthält, nicht dazu, dass die Verwirklichung des mit dem hier streitgegenständlichen Abstandsgebot verfolgten Zieles aufgehoben würde. Auch das fehlende Abstandsgebot für die Veranstaltung von Pferdewetten etc. ist aufgrund der bereits erörterten Unterschiede zu Vermittlungsstellen für Sportwetten nicht geeignet, das mit dem streitgegenständlichen Mindestabstande verfolgte Ziel des Kinder- und Jugendschutzes aufzuheben. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der Öffnung des Online-Glücksspielmarktes zum 1. Juli 2021. Denn das gesamte Online-Spiel ist eine gänzlich andere, mit dem stationären Glücksspiel generell nicht vergleichbare Glücksspielkategorie, die wie schon erläutert eigenen Regulierungen und Schutzmechanismen unterliegt, welche kohärent die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes verfolgen. So etabliert der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ein Anbieter- und Spielformübergreifendes Spielersperrsystem (§§ 8 - 8d GlüStV 2021), das vor übermäßigen Ausgaben durch Fremd- und Selbstsperre schützt (vgl. auch Erläuterung zum Glücksspielstaatsvertrag, S. 8). Zudem darf die Teilnahme an einem erlaubten öffentlichen Glücksspiel im Internet nur mit einem anbieterbezogenen Spielkonto (§§ 6a und 6b GlüStV 2021) erfolgen, wobei die Registrierung durch den Spieler beim Anbieter erfolgt, der die Angaben des Spielers anhand geeigneter Methoden zu überprüfen hat. Für die der Sperrdatei unterliegenden Glücksspiele im Internet wurde zudem ein verpflichtendes anbieterübergreifendes und behördlich überwachtes Einzahlungslimit (§ 6c GlüStV 2021) eingeführt, dessen Höhe vom Spieler im Voraus selbst bestimmt werden muss, grundsätzlich jedoch 1.000 Euro pro Monat nicht übersteigen kann. Außerdem kann ein wahlweises Verlustlimit bestimmt werden. Daneben werden Veranstalter von Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen im Internet sowie Veranstalter und Vermittler von Sportwetten im Internet verpflichtet, ein automatisiertes System zur Früherkennung von glücksspielsuchtgefährdeten Spielern einzusetzen (§ 6i Abs. 1 GlüStV 2021). Ferner sind für das virtuelle Automatenspiel zusätzlich erhebliche Begrenzungen der Spielabläufe vorgesehen. So ist der Einsatz pro Spiel auf einen Euro begrenzt (§ 22a Abs. 7 GlüStV 2021), die Mindestspieldauer je Spiel darf durchschnittlich fünf Sekunden nicht unterschreiten (§ 22a Abs. 6 GlüStV 2021) und nach einer Spielzeit von einer Stunde ist eine verbindliche Spielpause von fünf Minuten einzuhalten (§ 22a Abs. 9 GlüStV 2021), so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2022 - OVG 1 B 21.17 -, juris, Rn. 68 – 71; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2021 – 6 S 2339/21 -, juris, Rn. 24. Diese Regelungen erschweren den Zugang zu den angebotenen Glücksspielen für Kinder und Jugendliche erheblich. Dass diese Zugangsbeschränkungen unter Umständen insbesondere von Jugendlichen umgangen werden können, ändert hieran nichts. Zu beachten ist ferner auch im vorliegenden Zusammenhang, dass das Abstandsgebot nach § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW dazu dient, Kinder und Jugendliche auf ihrem aufgrund der Schulpflicht zwingend zu absolvierenden Schulweg vor dem Kontakt mit Wettvermittlungsstellen zu schützen, und es deshalb anders als bei Glücksspielen, die im Internet angeboten werden, gerade nicht in der Hand der Erziehungsberechtigten liegt sicherzustellen, dass das Wettangebot mit den hieraus resultierenden Risiken nicht als alltäglich wahrgenommen wird, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 K 1838/21 -, juris, Rn. 45-47. Das Kohärenzgebot wird ferner nicht dadurch verletzt, dass in anderen Bundesländern zum Teil mildere, aber auch strengere Regelungen für den Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen gelten, teilweise z.B. zu Grundschulen kein Mindestabstand eingehalten werden muss, stattdessen oder aber (zusätzlich) eine Begrenzung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen erfolgt. Denn ein Mitgliedstaat ist nicht dazu verpflichtet, ein sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifendes, in seiner Gesamtheit stimmiges Schutzkonzept aufzustellen und umzusetzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 8 C 5/10 –, juris, Rn. 35, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH; Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10/12 -, juris, Rn. 53 und 54. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ländern steht unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV), nach dem die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Etwas anderes lässt sich nicht aus dem Urteil des EuGH vom 8. September 2010 - D. Media Group -, EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – C-46/08 –, juris, entnehmen. In dieser Entscheidung ging es um das Verhältnis und die etwaige Pflicht zur vertikalen Koordinierung zwischen den Behörden des betroffenen Bundeslandes und den Bundesbehörden und nicht - wie hier - um das horizontale Verhältnis zwischen den Bundesländern mit eigenen Gesetzgebungsbefugnissen im Rahmen eines föderal strukturierten Mitgliedstaates, so EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 - (E1. und B3. ), juris, Rn. 34 und 35. Überdies wird die Eignung des Abstandsgebotes des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW zur Erreichung des mit ihm verfolgten Zieles nicht durch die Werbung für staatlich angebotene Glücksspiele in anderen Bereichen im dargelegten Sinn konterkariert. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter B. III. 1. b) cc) Bezug genommen. Soweit das Oberverwaltungsgericht NRW 2011 und das Bundesverwaltungsgericht 2013 ausgeführt haben, dass die Werbung für das staatliche Lottomonopol wegen systematischer Missachtung der Grenzen zulässiger Werbung zur Inkohärenz führte, OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10/12 -, juris, ist dies auf die vorliegende Konstellation bereits deshalb nicht ohne weiteres übertragbar, weil sich diese Entscheidungen auf das seinerzeit noch bestehende staatliche Sportwettenmonopol bezogen. Im nicht monopolisierten Bereich der Geldspielgeräte/Spielhallen sieht das Oberverwaltungsgericht deshalb hinsichtlich des von Spielhallen einzuhaltenden Mindestabstandes zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in der Werbepraxis der staatlichen Glücksspielanbieter keinen Verstoß gegen das Kohärenzgebot, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 56; dem folgend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2022 - 6 S 1922/20 -, juris, Rn. 87 m.w.N. Vor diesem Hintergrund kann auch hier deshalb nicht festgestellt werden, dass die Einführung des Mindestabstandes zwischen Wettannahmestellen und öffentlichen Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund der bisher geduldeten Werbepraxis für staatliche Glücksspielangebote überhaupt nicht geeignet ist, zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Glücksspiels beizutragen. e) Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt ferner nicht darin begründet, dass gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW nur der Veranstalter den Erlaubnisantrag stellen kann, denn die Frage, welche Person berechtigt ist, einen Antrag zu stellen, richtet sich grundsätzlich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-327/13 -, (C1. Group u. a.), juris, Rn. 51, zur Stellung eines Insolvenzantrages. f) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Regelung gegen das europarechtliche Gleichheitsgebot des Art. 20 GrCh oder das in Art. 21 Abs. 1 GrCh niedergelegte Diskriminierungsverbot verstößt. Insoweit wird zum einen auf die Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG (B. III. 1. c) verwiesen. Zum anderen gilt das streitgegenständliche Abstandsgebot ebenso wie die sonstigen Erlaubnisvorschriften gleichermaßen für Inländer wie für Ausländer. Anhaltspunkte dafür, dass es diskriminierend angewendet werden könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Rechtsstreitigkeit Fragen verfassungs- und europarechtlicher Art aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetzt- GKG). Dabei legt das Gericht in Anlehnung an Ziffer 54.1 bzw. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro zugrunde. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.