Urteil
20 K 4753/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1010.20K4753.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Halter des PKW der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen H. -K. 0000. Am 24.04.2021 parkte der Kläger das Fahrzeug von ca. 16:00 Uhr bis 18:20 Uhr auf dem nicht befestigten „Grünstreifen“ neben der L 268 im Bereich des Klosters Heisterbach in Königswinter in Fahrtrichtung Oberdollendorf. Auf die gleiche Weise waren bereits zahlreiche weitere Fahrzeuge abgestellt worden, weil auf dem zum Kloster gehörenden Parkplatz keine freien Stellplätze mehr zur Verfügung standen. Der Bereich, in dem der Kläger das Fahrzeug parkte, liegt im Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet „Siebengebirge“, nach deren § 5 Abs. 2 Nr. 13 es verboten ist, Kraftfahrzeuge außerhalb von gekennzeichneten Parkplätzen abzustellen. In dem Bereich, in dem der Kläger sein Fahrzeug parkte, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten und in der Gerichtsakte befindlichen Fotos Bezug genommen. Ein Verkehrsaußendienstmitarbeiter der Beklagten stellte die Verkehrsverstöße fest und beauftragte ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung sämtlicher Fahrzeuge, unter anderem auch des Fahrzeugs des Klägers. Letzteres wurde gegen 18:20 Uhr auf das Abschleppfahrzeug geladen, allerdings auf dem Parkplatz des Klosters Heisterbach wieder abgeladen, nachdem der Kläger und seine Ehefrau vor Ort erschienen waren. Der Kläger entrichtete an das Abschleppunternehmen 267,75 Euro für die durchgeführte Abschleppmaßnahme. Nachdem der Kläger mit den Sachbearbeitern der Beklagten bereits telefonisch und per eMail kommuniziert hatte, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25.06.2021 zum „Kostenersatz für das Abschleppen eines nicht ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeuges“ und zur beabsichtigten Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 30 Euro an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass das Fahrzeug des Klägers verbotswidrig (unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet „Siebengebirge“) geparkt worden sei. Zudem sei das Parken auf dem Grünstreifen bereits gemäß §§ 12 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 1 StVO, 24 StVG nicht erlaubt gewesen. Die mit dem Parkvorgang ausgelöste Gefahrenlage mit Blick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs habe dazu geführt, dass das Fahrzeug des Klägers im Sofortvollzug im Wege der Ersatzvornahme habe abgeschleppt werden müssen. In dem Bereich der Landstraße, in dem der Kläger sein Fahrzeug abgestellt habe, gelte eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Das Abstellen des Fahrzeugs sei mit Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer verbunden gewesen: Zu Beginn des Parkvorgangs durch das Abbremsen, Einparken, Öffnen der Fahrzeugtüren und Überqueren der Fahrbahn durch die Fahrzeuginsassen sowie nach Beendigung des Parkvorgangs zusätzlich durch das Wiedereinfädeln in den fließenden Verkehr. Bereits im Vorfeld der Anhörung hatte der Kläger in eMails und auch telefonisch gegenüber Mitarbeitern der Beklagten ausgeführt, dass er die Abschleppmaßnahme als unverhältnismäßig ansehe und auch die Abschleppkosten für übersetzt halte, zumal eine Umsetzung seines Fahrzeugs auf den Parkplatz des Klosters möglich gewesen sei. Mit Bescheid vom 20.08.2021 (dem Kläger zugestellt am 25.08.2021) setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro fest und machte Auslagen in Höhe von 267,75 Euro als Abschleppkosten geltend. Letztere seien durch den Kläger bereits bezahlt. Am 14.09.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren: Die im Anhörungsschreiben durch die Beklagte beschriebene Gefahrenlage sei bereits deshalb zu verneinen, weil entlang der Landstraße eine erhebliche Zahl von Fahrzeugen abgestellt gewesen sei, so dass kein Verkehrsteilnehmer mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Bereich des Klosters Heisterbach gefahren sei. Vielmehr habe „eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund bestehender Parkraumsuche ihre Geschwindigkeit deutlich in Richtung Schrittgeschwindigkeit angepasst.“ Zudem sei er der Ansicht, dass der Bescheid der Beklagten bereits formell rechtswidrig sei, weil es an einer ordnungsgemäßen Begründung fehle; es seien nur die erste und die dritte Seite des Bescheides zugestellt worden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. den Gebühren- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 20.08.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die gezahlten Gebühren in Höhe von 30 Euro zu erstatten. 2. festzustellen, dass die Anordnung des Abschleppens des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen H. – K. 0000 vom 24.03.2021 durch das Abschleppunternehmen A. GmbH, P. Straße 00-00 in 00000 L. rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 267,75 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts hat die Beklagte nach Rückfrage beim Abschleppunternehmen mitgeteilt, dass es sich bei dem Einsatz in Bezug auf das Fahrzeug des Klägers nicht um eine sog. „Leerfahrt“ gehandelt habe, da das Fahrzeug bereits geborgen, verladen und gesichert worden sei. Erst im Anschluss daran sei der Kläger am Einsatzort aufgetaucht, so dass das Fahrzeug an dem naheliegenden Parkplatz am Kloster Heisterbach wieder abgeladen worden sei. Insofern sei ein vollständiger Arbeitsprozess durchgeführt worden. Laut dem Verband für Abschleppen und Bergen seien bei einem solchen Einsatz die erbrachten Leistungen (inklusive Sonntagszuschlag) regelmäßig mit 294 Euro netto zu vergüten. Der dem Kläger in Rechnung gestellte Betrag liege damit unterhalb des vom Fachverband vorgeschlagenen Betrages. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 07.06.2022 Bezug genommen. Mit Beschluss der Kammer vom 19.07.2022 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Einen Anspruch auf Erstattung der bezahlten Abschleppkosten gegen die Beklagte hat der Kläger nicht. Entgegen der (ursprünglich geäußerten) Auffassung des Klägers ist der angegriffene Bescheid nicht aufgrund mangelhafter Begründung formell rechtswidrig. Ein (etwaiger) Verstoß gegen das in § 39 VwVfG NRW normierte Begründungserfordernis kann gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Der Verwaltungsakt der Beklagten ist jedenfalls im Laufe des Gerichtsverfahrens ausreichend begründet worden, so dass jedenfalls eine Heilung des Formfehlers, der in der nur teilweisen Übersendung der Bescheidbegründung liegen könnte, eingetreten ist. Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Gebührenpflicht und die Kostenpflicht des Klägers ergeben sich aus § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG NRW (Verwaltungsgebühren) i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten und Verwaltungsgebühren zu tragen bzw. zu erstatten. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestehen keine Bedenken. Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann, § 14 Abs. 1 OBG NRW. Im Zeitpunkt des Einschreitens lag („unstreitig“) ein Verstoß gegen die geltende Rechtsordnung in Form von § 5 Abs. 2 Nr. 13 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet Siebengebirge sowie von §§ 12 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 1 StVO, 24 StVG vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß gegen ein Parkverbot allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme; und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention reiche hierfür nicht aus. Auf der anderen Seite könne aber nicht zweifelhaft sein, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne – ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen – etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder bei einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 -, juris; Urteil vom 09.04.2014 – 3 C 5.13 –, juris Rn. 12. Gerade die vom Kläger in der Klagebegründung beschriebene Gesamtsituation (aufgrund der zahlreichen verbotswidrig geparkten Fahrzeuge sei es zu einem regelrechten Parkplatzsuchverkehr gekommen) verdeutlicht, dass es auch durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer und zu erhöhter Unfallgefahr gekommen war. Bereits die Tatsache, dass aufgrund des Parkplatzsuchverkehrs und wegen austeigender Fahrzeuginsassen eine deutlich niedrigere Geschwindigkeit gefahren werden musste als dies grundsätzlich in diesem Bereich vorgesehen ist, zeigt die Beeinträchtigung. Hinzu kommt, dass die Fahrzeuginsassen der geparkten Fahrzeuge die Türen in den Straßenraum öffnen mussten, um dann als Fußgänger am Fahrbahnrand entlangzugehen und/oder die Straße zu überqueren. Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation die Unfallgefahr (auch für Auffahrunfälle) deutlich steigt. Diese Gefahr zu beseitigen, ist Aufgabe der Ordnungsbehörden. Die Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet den Kläger mit Abschleppkosten, deren Höhe sich – auch vor dem Hintergrund, dass die Maßnahme an einem Sonntag stattfand, wodurch es zu entsprechenden Feiertagszuschlägen kommt – noch im Bereich des Verkehrsüblichen bewegen. Auch wenn man davon ausgeht, dass das – geplante – Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs zum Abschlepphof aufgrund tatsächlicher Belastungsfolgen unverhältnismäßig gewesen sein könnte, weil jedenfalls um 18:20 Uhr eine Umsetzung auf den Parkplatz des Klosters möglich gewesen wäre (hierfür spricht entgegen des Beklagtenvortrags der tatsächliche Ablauf), kommt dieser Gesichtspunkt vorliegend schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Fahrzeug des Klägers faktisch lediglich umgesetzt wurde: Es wurde dem Kläger auf dem Klosterparkplatz übergeben, auf den die Umsetzung des Fahrzeugs nach Auffassung des Klägers hätte erfolgen müssen. Dass sich dieser Umstand auf den vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Betrag nicht auswirkte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und führt ebenfalls nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Klägers. Da das Fahrzeug des Klägers auf das Abschleppfahrzeug geladen, dort gesichert und wieder abgeladen wurde, ist ein voller Arbeitsgang angefallen; dadurch, dass das Abschleppunternehmen Stundensätze veranschlagt, die (wie bei Handwerkern auch) nicht nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine „volle Stunde“ gearbeitet wurde, ist eine Kürzung des Rechnungsbetrages nicht zwingend veranlasst. Daraus folgt, dass bei einer Umsetzung durchaus dieselben Kosten anfallen können wie beim Abschleppen, vgl. VG Leipzig, Urteil vom 14.11.2007, 1 K 483/06 Rn. 25. Dass die von der Beklagten erhobene Gebühr von 30 € (hierbei handelt es sich um den Minimalbetrag des einschlägigen Gebührentatbestandes [§ 15 Abs. 1 Nr. 7 VwVG-VO NRW: 30 bis 180 €]) den Kläger nicht unverhältnismäßig belastet, liegt auf der Hand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis 500,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.