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Beschluss

24 L 1432/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1018.24L1432.22.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändung    vom 19. August 2022 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die    Antragstellerin die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) des    Pkw VW Tiguan, Kennzeichen H.  -H1. 0000 bei der Antragsgegnerin    hinterlegt.    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und    die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 614,44 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändung vom 19. August 2022 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die Antragstellerin die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) des Pkw VW Tiguan, Kennzeichen H. -H1. 0000 bei der Antragsgegnerin hinterlegt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 614,44 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine am 19. August 2022 durchgeführte Pfändung ihres Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen H. -H1. 0000. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen VW Tiguan, Baujahr 2010 mit einer Laufleistung von ca. 190.000 km. Die Antragstellerin ist Krankenpflegerin und bei der „J. M. GmbH“, T. B. , in Vollzeit beschäftigt. Ihre Arbeitsstätte liegt in T. B. -N. in der N1. . 000. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitsvertrages arbeitet sie im Schichtdienst, wobei der Tagdienst um 6.30 Uhr beginnt und um 19 Uhr endet, der Nachtdienst beginnt abends und endet an dem darauffolgenden Morgen um 7:00 Uhr. Daneben hat sie Rufbereitschaften zu leisten, die bis zu 24 Stunden umfassen und bei denen die Antragstellerin binnen einer Stunde ihre Arbeit aufnehmen können muss. Die Antragsgegnerin betreibt gegen die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Forderungen in Höhe von insgesamt noch 4.915,55 EUR. Die dem Vollstreckungsauftrag vom 4. April 2022 zugrunde liegenden Forderungen beliefen sich ursprünglich auf einen Betrag von insgesamt 27.774,55 EUR. Diese setzten sich zunächst aus Gewerbesteuern für das Jahr 2018 i.H.v. 2.175,60 EUR und Nachforderungszinsen betreffend die Gewerbesteuer 2018 i.H.v. 172,00 EUR sowie Gewerbesteuer für das Jahr 2019 i.H.v. 23.313,30 EUR (24.093,30 EUR abzgl. geleisteter Vorauszahlung 780,00 EUR), Bescheide vom 5. August 2021, fällig jeweils am 9. September 2021, zusammen, die auf den Messbescheiden des Finanzamts C. Gladbach vom 14. Juli 2021 beruhten. Des Weiteren rührten die Forderungen aus Nebenkosten (Mahngebühren, Porto/Auslagen, Säumniszuschlägen vom 7. Oktober 2021) i.H.v. 307,30 EUR sowie aus den mit dem Vollstreckungsauftrag erhobenen Porto/Auslagen i.H.v. 0,85 EUR, Wegegeld i.H.v. 2,50 EUR, Säumniszuschlägen vom 10. Oktober 2021 bis 9. April 2022 i.H.v. 1.527,00 EUR und Vollstreckungsgebühren i.H.v. 276,00 EUR her. Mit Schreiben vom 6. April 2022 wurde die Antragstellerin zur Zahlung aufgefordert. Am 14. April 2022 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit, dass sie gegen die Bescheide des Finanzamts C. H2. vom 14. Juli 2021 über die Messbeträge 2018 und 2019 Einsprüche eingelegt habe und beantragte, die Vollstreckung der Gewerbesteuer 2018 und 2019 von der Vollziehung auszusetzen. Nachdem das Finanzamt C. H2. mit Messbescheid vom 14. April 2022 für das Jahr 2019 einen geringeren Messbetrag und mit Bescheid vom 4. Mai 2022 den Messbetrag für das Jahr 2018 auf 0,00 EUR festgesetzt hatte, setzte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 12. Mai 2022 die Gewerbesteuer für das Jahr 2018 sowie die Nachforderungszinsen auf 0,00 EUR fest und für das Jahr 2019 auf 3.581,90 EUR herab. Die rückständige Forderung reduzierte sich auf 4.915,55 EUR. Gegen den Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 2018 legte die Antragstellerin zunächst Widerspruch ein, den sie am 9. August 2022 zurücknahm. Mit Schreiben vom 11. August 2022 wurde die Antragstellerin letztmalig vergeblich zur Zahlung der noch offenen Forderung innerhalb von fünf Tagen aufgefordert. Anlässlich eines Pfändungsversuches am 18. August 2022 zeigte die Antragstellerin gegenüber dem Vollziehungsbeamten der Antragsgegnerin weder die Bereitschaft zur Zahlung noch zum Abschluss einer Vereinbarung und verwies auf eine gegenüber der Obergerichtsvollzieherin am 17. August 2022 abgegebene Vermögensauskunft. Ausweislich der Angaben in dem Vermögensverzeichnis - 00 00 000/00 - verfügt die Antragstellerin über ein pfändbares Kraftfahrzeug. Am 19. August 2022 um 8:30 Uhr pfändete die Antragsgegnerin das oben genannte Fahrzeug und sicherte es vorläufig durch die Anbringung eines Pfandsiegels. Eine Durchschrift des Pfändungsprotokolls mit der Ankündigung der kurzfristigen Abholung wurde der Antragstellerin im Briefkasten hinterlassen. Am 24. August 2022 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Pfändung des Pkw ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Zur Begründung führte sie unter Vorlage ihres Arbeitsvertrages aus, dass die Pfändung rechtswidrig sei, da in entsprechender Anwendung des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Pkw nicht hätte gepfändet werden dürfen. Sie sei auf diesen zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten angewiesen. Eine Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sei nicht möglich, da sie mit dem Bus nicht pünktlich zur Tagschicht um 6:30 Uhr an ihrem Arbeitsplatz sei. Die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln betrage ca. eine Stunde. Die frühestmögliche Abfahrtzeit der Linie 000 sei jedoch unter der Woche um 5:58 Uhr. Auch im Fall der Rufbereitschaft sei sie aufgrund der reinen Fahrzeit von ca. einer Stunde bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht rechtzeitig an ihrem Arbeitsplatz. Insbesondere an Sonn- und Feiertagen verkehrten die Busse der Linie 000 nur alle zwei Stunden. Zudem könne aus der Verwertung des Fahrzeugs kein Erlös erzielt werden, der über die Vollstreckungskosten wesentlich hinausgehe. Unter dem 26. August 2022 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erfolglos zur Aushändigung der Fahrzeugschlüssel sowie des Fahrzeugbriefes bis zum 9. September 2022 auf. Am 31. August 2022 hat die Antragstellerin das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Eine Möglichkeit der kostenlosen Inanspruchnahme eines Dienstwagens habe sie nicht. Ihre Arbeitgeberin verfüge lediglich über ein „Poolfahrzeug“, das einzelnen Arbeitnehmerinnen nur zum vorübergehenden Gebrauch, höchstens für ein paar Tage, zur Verfügung gestellt werden könne. Ein Fahrzeug, dass die Antragstellerin auf Dauer nutzen könne, müsse von der Arbeitgeberin erst erworben werden, was längere Zeit in Anspruch nähme. Zudem stelle dies eine Sachlohnzuwendung dar, mit der Folge, dass sich ihr Barlohn entsprechend verringern würde. Dies sei für sie nicht zumutbar, da ihr derzeit wegen einer Pfändung seitens des Finanzamtes nur der pfändungsfreie Betrag verbleibe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. August 2022 gegen die von Antragsgegnerin am 19. August 2022 um 8:30 Uhr vorgenommene Pfändung des Pkw VW Tiguan, amtliches Kennzeichen H. -H1. 0000, anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Antragstellerin die Möglichkeit der Nutzung eines Dienstwagens durch ihre Arbeitgeberin habe. Dies habe ein Telefonat mit der Arbeitgeberin ergeben, in dem bestätigt worden sei, dass der Pkw für die Fahrten zwischen der Privatwohnung und der Dienststelle genutzt werden könne. Daher sei die Antragstellerin nicht zwingend auf ihren eigenen Pkw angewiesen. II. 1. Der Antrag ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hier kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) entfallen ist. Die Pfändung des Pkw zum Zwecke der Zwangsvollstreckung stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen ist. Es handelt sich um eine Maßnahme der Vollstreckungsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestimmt. In den Fällen der gesetzlich angeordnete sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt - entsprechend der Wertung des Gesetzgebers - in der Regel das Vollzugsinteresse, wenn sich nach summarischer Prüfung nicht feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, es sei denn, dem Betroffenen drohen irreparable Schäden oder unzumutbare Folgen. Demgegenüber besteht an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, an dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen, in der Regel kein öffentliches Interesse. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen, bedarf es einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen. a. Gemessen daran erweisen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs betreffend die Pfändung vom 19. August 2022 auf Grundlage der gebotenen summarischen Prüfung als offen. Zwar bestehen keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Die Pfändung findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 i.V.m. § 21 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Vollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW). Der Pfändung liegen ausweislich der Forderungsaufstellung im Vollstreckungsauftrag vom 4. April 2022 nach Herabsetzung der Gewerbesteuer rückständige Gewerbesteuern für das Jahr 2019 sowie Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten in Höhe von noch 4.915,55 EUR zugrunde. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW bestimmten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung liegen vor. Nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW sind Voraussetzungen für die Vollstreckung der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Nr. 1), die Fälligkeit der Leistung (Nr. 2) und der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist (Nr. 3). Die Antragstellerin wurde mit Leistungsbescheiden vom 5. August 2021 sowie vom 12. Mai 2022 zur Leistung aufgefordert. Die zu vollstreckenden Gewerbesteuerforderungen waren auch fällig und sind noch nicht verjährt, § 228 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 AO. Soweit die Antragsgegnerin – wie sich aus der Forderungsaufstellung vom 4. April 2022 ergibt – Säumniszuschläge und sonstige Nebenleistungen gemeinsam mit der Hauptforderung beitreibt, bedurfte es nach § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 254 Abs. 2 Satz 1 AO entsprechend auch keines Leistungsgebotes, vgl. zum Verhältnis von § 6 VwVG NRW und § 254 AO grundlegend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Oktober 1993 – 3 A 2828/88 –, juris Rn. 5 ff.; App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Auflage 2011, S. 62 ff.; zur Erforderlichkeit eines Leistungsgebotes nach Aufhebung der Beitreibungsmaßnahme bezüglich der Hauptforderung vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 1983 – 2 S 642/81 –, NJW 1984, 253, 254 und OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 – 22 A 1063/91 –, juris Rn. 22 ff. Etwas anderes ergibt sich nach summarischer Prüfung auch nicht daraus, dass die Gewerbesteuer für das Jahr 2018 mit Bescheid vom 12. Mai 2022 auf Null herabgesetzt wurde und damit die auf diesen Betrag entfallenden Säumniszuschläge insoweit ab dem Zeitpunkt isoliert vollstreckt werden. Denn mit Bescheid vom selben Tag wurde die Antragstellerin zur Zahlung auch des in dem Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der einzelnen Nebenkosten aufgeschlüsselten Betrages von 1.806,35 EUR aufgefordert. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bereits verwirkte Säumniszuschläge auch nach Änderung der Festsetzung der Steuer bestehen bleiben, § 240 Abs. 1 Satz 4 AO. Dass die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vorlägen, hat auch die Antragstellerin nicht vorgetragen. Diese beruft sich vielmehr auf die Unpfändbarkeit ihres Pkw. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 6a Abs. 1 VwVG NRW vorliegen, bestehen nicht. Auch die für Pfändungen geltenden besonderen Voraussetzungen des § 21 VwVG NRW liegen nach summarischer Prüfung vor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW hat eine Pfändung zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Gericht nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine Verwertung zu einem die Kosten übersteigenden Preis erfolgen kann. Zwar hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, welchen Wert sie hinsichtlich des Fahrzeuges annimmt und welchen Erlös sie erwartet. Jedoch werden auf einschlägigen Internetseiten mit zum Teil weit höherer Laufleistung Pkw, VW Tiguan, Baujahr 2010 zu Preisen angeboten, die nach vorläufiger Prüfung den Betrag der Vollstreckungskosten übersteigen. Der dahingehende Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich in dem bloßen Bestreiten, ohne eine Darlegung eines konkreten Wertes bzw. zu erzielenden Kaufpreises. Ob die noch aufrechterhaltene Pfändung durch die Antragsgegnerin gegen die gem. § 27 VwVG NRW zu beachtende Pfändungsschutzvorschrift des § 811 der Zivilprozessordnung (ZPO) verstößt, ist hingegen nach der im gerichtlichen Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung offen und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seitens der Antragsgegnerin zu prüfen. Nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ZPO n.F. unterliegen Sachen, die der Schuldner für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, nicht der Pfändung. Hierunter fallen die Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, d.h., dass die Erwerbstätigkeit ohne die betroffene Sache nicht mehr möglich ist. Damit ist keine Unentbehrlichkeit gemeint, sondern es ist ausreichend, wenn die Sache notwendig ist, vgl. Uhl, in BeckOK, ZPO, Vorwerk/Wolf, 45. Ed., Stand 1.7.2022, § 811 Rn. 17; a.A. Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 811 Rn. 16, 22. Erfasst werden grundsätzlich auch Pkw, wenn der Schuldner für die tägliche Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle auf dieses Fahrzeug angewiesen ist, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 28. Januar 2010 - VII ZB 16/09 -, juris Rn. 16 zur Vorgängerregelung des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. Zwar wäre die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der von der Antragstellerin behaupteten Anbindung ihres Wohnortes an ihre Arbeitsstätte nach summarischer Prüfung wohl nicht zumutbar. Die Antragsgegnerin hat jedoch über die Arbeitgeberin der Antragstellerin in Erfahrung gebracht, dass für die Antragstellerin grundsätzlich die Möglichkeit besteht, einen Dienstwagen zu bekommen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin hat die Arbeitgeberin ihr telefonisch mitgeteilt, dass dieser für die Fahrten zwischen der Privatwohnung und der Dienststelle genutzt werden kann. Ob es sich dabei, wie von der Antragstellerin behauptet, lediglich um ein „Poolfahrzeug“ handelt, dass nur vorübergehend genutzt werden kann, und die Arbeitgeberin ein anderes Fahrzeug erst beschaffen muss, lässt sich bislang nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, sondern wird im Widerspruchsverfahren weiter aufzuklären sein. Insoweit bedarf es eines substantiierten Vortrages der Antragstellerin, die die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, darzulegen hat. Verbleibende Unklarheiten gingen zu Lasten der Antragstellerin, vgl. Landgericht Hagen, Beschluss vom 20. Dezember 1994 - 3 T 607/94 -, juris Ls. Gleiches gilt für die Dauer, die die Arbeitgeberin für die Beschaffung eines Dienstfahrzeuges zur dauerhaften Verfügbarkeit für die Antragstellerin benötigt. Denn die Erwerbstätigkeit darf - auch nicht temporär - verhindert werden. Grundsätzlich dürfte der Verweis auf die Inanspruchnahme eines Dienstwagens - sofern ein solcher verfügbar ist - jedoch zumutbar sein. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Nutzung des Dienstwagens nicht kostenlos sei und ihren Barlohn verringere, führt nicht von vornherein zur Unzumutbarkeit. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Finanzamt nach den Angaben der Antragstellerin Pfändungen des Arbeitslohnes vornimmt und ihr - wie behauptet - derzeit nur der pfändungsfreie Betrag verbleibt. Wie sich eine Versteuerung des Dienstwagens mit 1 % auf diesen ihr aufgrund der bestehenden Pfändungsfreigrenze unverändert zur Verfügung stehenden Betrag nachteilig auswirken sollte, ist derzeit weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar. b. Sind danach die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bei summarischer Prüfung offen, bedarf es einer Abwägung der privaten Interessen der Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen. Die Abwägung fällt unter Berücksichtigung der erteilten Maßgabe zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Wird dem Antrag stattgegeben und sollte sich später die Rechtmäßigkeit der Pfändung herausstellen, könnte die Antragstellerin möglicherweise in der Zwischenzeit ihren Pkw veräußert haben, sodass die Pfändung faktisch ins Leere ginge. Würde dagegen der Antrag abgelehnt und sollte sich die Pfändung später als rechtswidrig erweisen, bestünde die Gefahr, dass die Antragstellerin nicht zeitnah auf einen Dienstwagen zurückgreifen und nicht zu ihrer Arbeitsstätte kommen kann. Die damit einhergehende Möglichkeit des Verlustes des Arbeitsplatzes hat hier gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse größeres Gewicht. Das beschließende Gericht macht in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 14 B 1379/18 – n.v., von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von der aus dem Tenor ersichtlichen Sicherheitsleistung - Maßgabe - abhängig zu machen, um im öffentlichen Interesse bei einem für die steuerpflichtige Antragstellerin ungünstigen Ausgang des Widerspruchsverfahrens Abgabenausfälle zu vermeiden. Da derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob sich die Pfändungsmaßnahme als im Ergebnis rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen wird, der Ausgang des Widerspruchsverfahrens damit offen ist, war in die Erwägungen einzustellen, ob nach den Umständen des Einzelfalles die ernsthafte Gefahr besteht, dass bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung und damit Aussetzung der Vollziehung der Verlust der Abgabe eintritt, vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 22. August 2002 - 5 S 02.690 -, juris Rn. 10 f. Dabei war zu berücksichtigen, dass hier nach derzeitigen Erkenntnissen keine ernstlichen Zweifel an dem Bestand der der Pfändungsmaßnahme zugrunde liegenden rückständigen Abgabenforderungen und deren Vollstreckbarkeit bestehen, während aufgrund der finanziellen Situation der Antragstellerin und ihrer verweigernden Haltung eine Erfüllung der Forderung nicht gewährleistet ist und damit zugleich eine Gefährdung des Abgabeanspruches im Raum steht. Die Maßgabe, die Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung Teil II des gepfändeten Pkw der Antragstellerin, dient dazu, im öffentlichen Interesse Ausgabenausfälle zu vermeiden. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen. Würde bei offenen Erfolgsaussichten die aufschiebende Wirkung angeordnet und damit der Pkw freigegeben, wäre nicht sichergestellt, dass die Antragstellerin diesen nicht veräußert, um sich stattdessen ein günstigeres Modell von geringerem Wert anzuschaffen oder anderweitig mit dem Betrag zu verfahren. Damit wären die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin, vollstreckbare Forderungen auch zügig zu vollstrecken, gefährdet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist in selbständigen Vollstreckungsverfahren im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von einem Viertel der zu vollstreckenden Gesamtforderung festzusetzen (hier ¼ von 4.195,55 Euro). Wegen des nur vorläufigen Charakters der in diesem Verfahren begehrten gerichtlichen Entscheidung, ist dieser Streitwert in Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges um die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.