Urteil
6 K 4714/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1018.6K4714.21.00
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Tenor
Das teilweise durch Klagerücknahme und übereinstimmende Hauptsachenerledigung beendete Verfahren wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Beklagte zu ¼.
Entscheidungsgründe
Das teilweise durch Klagerücknahme und übereinstimmende Hauptsachenerledigung beendete Verfahren wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Beklagte zu ¼. Tatbestand Der Kläger begehrt die Neubewertung von zwei Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung. Der Kläger absolvierte den juristischen Vorbereitungsdienst bei dem Beklagten. Nachdem er die zweite juristische Staatsprüfung auch im Wiederholungsversuch nicht bestand, gewährte ihm der Beklagte auf Antrag die nochmalige Wiederholung der Prüfung im Wege des sogenannten Gnadenversuchs. Der Kläger unterzog sich sodann im Juli 2020 den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung im Gnadenversuch. Dabei erzielte er die folgenden Einzelergebnisse: Zivilrecht 1 mangelhaft (2 Punkte) Zivilrecht 2 ausreichend (4 Punkte) Zivilrecht 3 ausreichend (5 Punkte) Zivilrecht 4 ausreichend (4 Punkte) Strafrecht 1 mangelhaft (2 Punkte) Strafrecht 2 mangelhaft (2 Punkte) Öffentliches Recht 1 ausreichend (5 Punkte) Öffentliches Recht 2 mangelhaft (3 Punkte) Daraufhin erklärte das Landesjustizprüfungsamt mit Bescheid vom 20.10.2020 die zweite Juristische Staatsprüfung des Klägers für endgültig nicht bestanden, da sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden seien oder im Gesamtdurchschnitt nicht mindestens 3,50 Punkte erreicht worden seien. Der Kläger erhob daraufhin am 06.11.2020 Widerspruch gegen die Bewertung. Mit der Widerspruchsbegründung vom 28.02.2021 macht er zahlreiche Fehler bei der Bewertung sämtlicher Klausuren geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Widerspruchsbegründung (Bl. 19 ff. der Widerspruchsakte) Bezug genommen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2021 zurück. Zur Begründung trägt er vor, dass die erneuten Bewertungen der betroffenen Prüfer der jeweiligen Aufsichtsarbeiten zu dem Ergebnis geführt hätten, dass zu Änderungen in Inhalt, Note und Punktzahl keine Veranlassung bestehe. Die tragenden Bewertungen und Einschätzungen seien auch nach der Auseinandersetzung der Prüfer mit den entsprechenden Bewertungen im Überdenkungsverfahren berechtigt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 12.08.2021 zugestellt. Der Kläger hat am 13.09.2021, einem Montag, Klage mit dem Ziel der Neubewertung beschränkt auf die Klausuren Z 1, Z 2, S 2 und V 1 erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die bereits im Widerspruchsverfahren erhobenen Bewertungsrügen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Bewertungsrügen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.09.2021 (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Nach einem Hinweis des Gerichts auf mehrere Bewertungsfehler der Klausur S 2 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.10.2022 den Prüfungsbescheid vom 20.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2021 aufgehoben und zugesichert, die Klausur S 2 neu bewerten zu lassen und den Kläger über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung insoweit für teilweise in der Hauptsache erledigt erklärt und die Klage hinsichtlich der Klausur Z 1 zurückgenommen. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz vom 21.10.2022 angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Klausuren Z 2 und V 1 der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus, die angegriffenen Bewertungen der streitgegenständlichen Aufsichtsarbeiten in der prüfungsrechtlich allein maßgeblichen Fassung der eingeholten Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren wiesen weder Verfahrensfehler noch prüfungsrechtlich relevante materielle Bewertungsfehler auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung des Beklagten vom 17.09.2022 (Bl. 19 ff. d. GA) Bezug genommen. Für den Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, einschließlich der Widerspruchsakten, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht konnte trotz Ausbleiben eines Vertreters/einer Vertreterin des Beklagten ohne ihn verhandeln und entscheiden, weil er gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Rechtsfolge in der Ladung vom 14.09.2022 hingewiesen worden ist. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage in Bezug auf die Bewertung der Klausur Z 1 zurückgenommen hat. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es ferner einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Bewertung der Klausur S 2 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstands hat die Klage keinen Erfolg. Der auf Neubewertung der Klausuren Z 2 und V 1 gerichtete Antrag ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bewertung der angegriffenen Aufsichtsarbeiten und somit auch keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung hinsichtlich der Klausuren Z 2 und V 1, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Bewertung der Klausuren Z 2 und V 1 muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Die einzelnen Rügen des Klägers in Bezug auf die jeweiligen Bewertungen haben allesamt keinen Erfolg. Der Beklagte hat den Kläger hinsichtlich der Klausuren Z 2 und V 1 frei von Rechtsfehlern über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung beschieden. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung für einen Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. –, juris, Rn. 37 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14.03.1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 – 6 C 9.95 –, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17.12.1997 – 6 B 55.97 –, juris, Rn. 3 ff. Um Fachfragen geht es dabei u.a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Hiervon ausgehend haben die Rügen hinsichtlich der Klausuren Z 2 und V 1 keinen Erfolg. 1. Die Bewertung der Klausur Z 2 ist nicht zu beanstanden. a. Mit seinen Einwänden, er habe das Mandantenbegehren fehlerfrei wiedergegeben sowie § 546 BGB als richtige Anspruchsgrundlage herangezogen und inzidenter den Kündigungsgrund aus § 543 Abs. 1, 2 Nr.3 lit. b BGB richtig geprüft, zeigt der Kläger keine Bewertungsfehler auf. Bei diesen Ausführungen handelt es sich schon nicht um Bewertungsrügen im prüfungsrechtlichen Sinn, weil die Prüfer weder die Darstellung des Mandantenbegehrens noch die Heranziehung der Anspruchsgrundlage kritisiert haben. Soweit der Kläger seine Ausführungen zum Kündigungsgrund als „richtig“ darstellt, handelt es sich hierbei um eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung, bei der der Prüfling seine eigene Bewertung der Qualität und Vorzüge seiner Arbeit an die Stelle der Bewertungen durch die Prüfer setzt. b. Die Rüge des Klägers, es sei abwegig, einen Anscheinsbeweis des Zugangs der Kündigungserklärung vom 05.06.2020 zu thematisieren, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , hierzu zitiert er unter anderem BGH NJW 1964, 1176, geklärt sei, dass die Aufgabe einer Willenserklärung zur Post keinen Anscheinsbeweis begründe, und deshalb zu Unrecht von ihm verlangt werde, eine in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten geklärte Rechtsfrage zu problematisieren, verfängt nicht. Die Prüfer haben nachvollziehbar eine (knappe) Auseinandersetzung mit der Frage des Anscheinsbeweises vermisst und dies in ihrer Bewertung negativ berücksichtigt. Denn die Frage, ob es einen Anscheinsbeweis für den Zeitpunkt, in dem ein gewöhnlicher Brief nach Einlieferung bei der Post dem Empfänger zugegangen ist, gibt, ist in der Aufgabenstellung explizit angelegt, vgl. Bl. 4 3. Absatz des Klausurtextes. Der Vermerk für die Bearbeitung fordert eine umfassende Begutachtung, vgl. Bl. 13 des Klausurtextes. Zudem wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht verlangt, eine bereits seit langem geklärte Rechtsfrage (ausführlich) zu „diskutieren“ bzw. „problematisieren“. Vielmehr geben beide Korrektoren an, es hätte genügt, die Frage des Anscheinsbeweises in der gebotenen Kürze abzuhandeln. Diese Ausführungen einzufordern, ist Ausdruck des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums und angesichts der in der Klausur in Rede stehenden Beweisprobleme in jeder Hinsicht nachvollziehbar. c. Die Prüferkritik an der fehlenden Einordnung der Filialleiterin als Empfangsbotin ist bewertungsfehlerfrei. Sie ist nachvollziehbar und lässt keine Überschreitung des Bewertungsspielraums der Prüfer erkennen. Die Votanten kritisieren maßgeblich, der Kläger verkenne den Kern des Problems, nämlich die Frage, ob (bereits) mit der Übergabe der Kündigung an die Filialleiterin ein Zugang gegeben war. Dies sei zu bejahen gewesen, weil die Filialleiterin als Empfangsbotin zu erachten sei. Es komme dagegen nicht darauf an, ob die Kündigungserklärung von der Filialleiterin weitergeleitet worden sei. Die hiergegen erhobene Rüge des Klägers greift nicht durch. Zunächst räumt der Kläger selbst ein, den Begriff der Empfangsbotin in Bezug auf die Filialleiterin nicht verwendet zu haben. Dieser geforderten, auch terminologisch korrekten Anwendung der Rechtsfigur der Empfangsbotin wird der Kläger nicht dadurch gerecht, dass er auf Seite 3 seiner Bearbeitung von einem schlüssigen Vortrag hinsichtlich der Übergabe der Kündigung an die Filialleiterin ausgeht. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, welche Rolle die Filialleiterin beim Zugang der Kündigungserklärung gespielt haben soll. Soweit der Kläger darüber hinaus erläutert, er habe nie behauptet, dass es auf die Frage der Weiterleitung ankomme, sodass die Bewertung insoweit falsch sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt, dass die Prüferkritik darauf abzielt, dass der Kläger darzustellen vermochte, wie der Zugang der Kündigung an den Mieter durch die Übergabe der Kündigung an die Filialleiterin als Angestellte des Mieters erfolgt ist. Angesichts der Behauptung des Mieters, die Kündigung sei ihm nicht übergeben worden (Bl. 4 des Klausurtextes), durften die Prüfer vom Kläger erwarten, dass er erkennt und darstellt, dass die Kündigung mit Übergabe an die Filialleiterin als Empfangsbotin des Mieters zugleich diesem zugegangen ist, ohne dass es auf die vom Mieter bestrittene Weiterleitung ankommt. d. Ein Bewertungsfehler ist auch nicht in Bezug auf die Randbemerkung hinsichtlich der ungenauen Zitation der Norm des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b BGB aufgezeigt worden. Unabhängig davon, dass der Zweitprüfer klargestellt hat, die fehlerhafte Zitation (Vergessen eines Satzes) sei für die Bewertung ohne Bedeutung gewesen, kann eine ungenaue Bezeichnung der einschlägigen Rechtsvorschrift in einer juristischen Arbeit nicht damit für unbeachtlich erklärt werden, dass dies „menschlich“ sei. Bei der weitergehenden Einschätzung des Klägers, es sei positiv hervorzuheben, dass der Verzug bei der Prüfung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b BGB gut erkannt und definiert werde, handelt es sich um eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, es sei fehlerhaft, dass beide Votanten die fehlende Erörterung der Erfüllung bemängelten. Wenn der Erstkorrektor im Überdenkungsverfahren anführe, es werde übersehen, dass 1.200,00 Euro gezahlt worden seien und insoweit Erfüllung eingetreten sei, erweise sich diese Prüferkritik als falsch. Denn der Kläger erwähne auf Seite 7 seiner Bearbeitung die Zahlung von 1.200,00 Euro Miete. Auch auf Seite 10 werde die Summe von 4.800,00 Euro genannt. Die Votanten hätten sich wohl dadurch verwirren lassen, dass auf Seite 7 der Bearbeitung wieder ein Mietzins in Höhe von 6.000,00 Euro in Bezug genommen werde. Dies sei aber richtig, weil nunmehr geprüft werde, ob der Mietzins gemäß § 536 BGB gemindert sei; Bezugspunkt für die Mietminderung sei der geschuldete Mietzins. Einen Bewertungsfehler zeigt der Kläger damit nicht auf. Vielmehr begegnet die Bewertung der Prüfer keinen prüfungsrechtlichen Bedenken. Die Prüferkritik zielt auf die fehlende Einordnung der Zahlung von 1.200 Euro als (teilweise) Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB. Dies ist nachvollziehbar. Denn der Kläger führt auf Seite 7 seiner Bearbeitung zunächst aus, „Seit April bis heute hat Herr Bellis insgesamt 1.200 € als Mietzins an die Mandantin gezahlt, obwohl er nach Mietvertrag insgesamt 6.000 € zahlen musste“. Unmittelbar danach folgt die schlussfolgernde Feststellung, „Die Mandantin hat also einen Mietzinsanspruch gem. § 535 Abs. 2 BGB in Höhe von 6.000 €“, ohne auf die erfüllende Wirkung der Teilzahlung einzugehen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch keine Rede davon sein, dass der Erstprüfer die Ausführungen zur „Zahlung von 1.200,00 Euro“ nicht zur Kenntnis genommen habe. Vielmehr ist seine Kritik erkennbar so zu verstehen, dass diese der fehlenden juristischen Einordnung der unmittelbar vor der kritischen Randbemerkung des Prüfers thematisierten Zahlung von 1.200 Euro gilt. e. Mit der Rüge, es sei fehlerhaft, dass die Prüfer kritisierten, er habe bei der Frage der Durchsetzbarkeit zunächst auf ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters eingehen müssen und § 320 BGB sei kein Zurückbehaltungsrecht, sondern die Einrede des nichterfüllten Vertrags, dringt der Kläger nicht durch. Er führt zwar an, denklogisch sei zunächst die Minderung zu prüfen. Da diese im Mietrecht ipso iure eintrete, werde der Mietzins in der geminderten Höhe schon nicht mehr geschuldet. Dann bestehe auch keine Einrede, weil der Anspruch gar nicht bestehe. Die Prüferkritik lässt indes einen Bewertungsfehler im Sinne der Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums nicht erkennen. Im Sachverhalt ist angelegt, dass die Prüflinge sowohl ein Zurückbehaltungsrecht zu prüfen haben als auch die Minderung (vgl. Blatt 11 3. Absatz des Aufgabentextes: „Zunächst steht mir wegen des Schädlingsbefalls ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Mietzinses zu.“ sowie Blatt 11 4. Absatz des Aufgabentextes: „Darüber hinaus habe ich aufgrund des Schädlingsbefalls der Immobilie mit dem Kugelkäfer die Miete zu Recht gemindert.“). Eine entsprechende Prüfung nach dieser Maßgabe des Aufgabentextes vom Prüfling einzufordern, begegnet keinen Bedenken. Zudem ist hier beachtlich, dass der Kläger in diesem Zusammenhang lediglich ausführt „In dieser Höhe könnte er nicht durchsetzbar sein, wenn Herr Bellis diesen Anspruch mindern könnte“ (vgl. Seite 7 der Bearbeitung). Wie beide Prüfer in ihren Stellungnahmen im prüfungsrechtlich maßgeblichen Überdenkungsverfahren nachvollziehbar anmerken, setzt sich der Kläger mit einem Zurückbehaltungsrecht im Rahmen seiner sonstigen Prüfung des entsprechenden Anspruchs nicht auseinander, obschon eine umfassende Begutachtung gefordert ist. Die Kritik ist daher erkennbar nicht unrichtig; einer weiteren Auseinandersetzung mit der vom Kläger aufgeworfenen Prüfungsreihenfolge bedarf es nicht. Eine etwaige Verkürzung des Antwortspielraums des Klägers in Bezug auf die Prüfungsreihenfolge liegt in der Bewertung bereits deshalb nicht vor, weil er sich zu einem Zurückbehaltungsrecht überhaupt nicht verhalten hat. Der Einwand des Klägers, § 320 BGB sei kein Zurückbehaltungsrecht, a. A. Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch 81. Aufl. 2022, § 320 BGB Rn. 1, liegt neben der Sache. Die Prüfer haben nicht als fehlerhaft bemängelt, dass der Kläger die Norm nicht als Zurückbehaltungsrecht geprüft hat, sondern kritisieren, wie dargestellt, dass die klägerische Bearbeitung überhaupt keine Ausführungen zu einem von der Gegenseite im Aufgabentext aufgeworfenen Zurückbehaltungsrecht aufweist. f. Der weitere Einwand des Klägers, die Mängelprüfung gelinge ihm sehr gut, was jedoch von den Votanten nicht berücksichtigt worden sei, stellt eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung dar. Der Kläger setzt unzulässig seine eigene Bewertung der Qualität und Vorzüge seiner Arbeit an die Stelle der Bewertungen durch die Prüfer. Die Rüge des Klägers, die fehlende Auseinandersetzung mit § 8 des Mietvertrags sei mehrfach, nämlich in der Randbemerkung auf Seite 8 und auf Seite 10 berücksichtigt worden, greift nicht durch. Insbesondere ist hier nicht davon auszugehen, dass eine doppelte negative Bewertung vorgenommen wurde. Denn es hat nicht ein Prüfer die fehlende Behandlung des § 8 MV mehrfach negativ bewertet, sondern beide Prüfer haben die fehlende Auseinandersetzung mit § 8 des MV im Rahmen ihrer Bewertung jeweils einmalig kritisiert, ihre Monita jedoch nur an unterschiedlicher Stelle geäußert. Dies ist ohne Weiteres an den unterschiedlichen Handschriften, mit denen die fehlende Behandlung der Fragestellung am Rand der Klausur kritisiert wird, erkennbar. g. Die Anmerkung des Klägers, er habe § 545 BGB gesehen, sodass beide Votanten dies hätten positiv würdigen sollen, ist lediglich eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung. h. Als bewertungsfehlerfrei ist auch die Kritik des Erstkorrektors, bei der Prüfung des § 546a BGB sei die Höhe des Anspruchs unklar, anzusehen. Der Kläger kann dieser Kritik nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Bewertung sei falsch, weil er auf Seite 12 der Bearbeitung feststelle, dass die Mandantin ab dem 15.06.2020 „den vollen vereinbarten Mietzins beanspruchen, also 3.000 Euro“ verlangen könne. Die Prüferkritik ist nachvollziehbar. Denn es ist unklar, warum der Kläger einerseits einen Anspruch in Höhe des „vollen vereinbarten Mietzinses“ bejaht, anderseits von 3.000,00 Euro spricht, obwohl nur 2.000,00 Euro als monatlicher Mietzins vereinbart wurden (vgl. § 4 des Mietvertrags). Ohne Erfolg rügt der Kläger ferner, dass die Prüferkritik, der Anspruch auf Mietzinszahlung gemäß § 535 Abs. 2 BGB bis zum 15.06.2020 werde nicht geprüft, fehlerhaft sei, weil er diesen Anspruch ab Seite 6 der Bearbeitung prüfe und im Ergebnis in Höhe von 4.800,00 Euro bejahe. Die Bewertung der Prüfer ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und weist keine prüfungsrechtlich relevanten Mängel auf. Den Anspruch auf Mietzinszahlung aus § 535 Abs. 2 BGB prüft der Kläger nämlich auf Seite 6 seiner Bearbeitung lediglich inzident im Rahmen der Verzugsprüfung gemäß § 286 BGB unter dem Aspekt des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Kündigung. Eine eigenständige, ggfs. knappe Betrachtung des Anspruchs auf Zahlung des Mietzinses aus § 535 Abs. 2 BGB bis zur außerordentlichen Kündigung am 15.06.2020 fehlt, zumal § 535 Abs. 2 BGB auch im praktischen Teil – wie der Zweitprüfer zu Recht anmerkt – nicht ausdrücklich benannt und für einen bestimmten Zeitraum als explizite Anspruchsgrundlage herangezogen wird. i. Ein Bewertungsfehler ist auch nicht mit der Kritik verbunden, es fehle die Erörterung eines Anspruchs aus § 536a Abs. 2 BGB. Mit seiner Argumentation, seine Lösung sei konsequent, da schon § 536a BGB an § 536c BGB scheitere und daher § 536a Abs. 2 BGB nicht mehr zu prüfen gewesen sei, dringt der Kläger nicht durch. Denn es ist nachvollziehbar, dass der Prüfer entsprechende Ausführungen zu einem Anspruch aus § 536a Abs. 2 BGB verlangt. Der Kläger schuldet eine umfassende Begutachtung. Dies gilt vor allem mit Blick auf die vom Zweitprüfer im Überdenkungsverfahren angeführte anwaltliche Vorsicht. Schließlich hätte ein Gericht die vom Kläger vorgenommene Bewertung anders beurteilen können. j. Soweit der Kläger rügt, dass die Anmerkung „§ 331 III ZPO?“ im praktischen Aufgabenteil neben dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen der Säumnis der Beklagten fehlerhaft sei, weil Anträge keine unmittelbaren Normbezüge aufwiesen, zeigt er damit einen Bewertungsfehler nicht auf. Denn der Zweitprüfer hat im prüfungsrechtlich maßgeblichen Überdenkungsverfahren diesbezüglich klargestellt, die Randbemerkung „§ 331 III ZPO?“ habe sich darauf bezogen, dass dieser Prozessantrag in der vorherigen Prüfung nicht rechtlich vorbereitet worden sei, etwa durch einen Hinweis in den Zweckmäßigkeitserwägungen. Zudem sei es in der Praxis durchaus üblich, bei einem Prozessantrag nach § 331 Abs. 3 ZPO auch die Norm zu zitieren. Der Zweitprüfer bringt durch seine Kritik nachvollziehbar zum Ausdruck, dass es ihm für den Prozessantrag auf Erlass eines Versäumnisurteils auf eine kurze Vorbereitung und normative Anknüpfung für den entsprechenden Antrag an irgendeiner Stelle, üblicherweise in den Zweckmäßigkeitserwägungen, der klägerischen Bearbeitung ankam. 2. Auch die Bewertung der Klausur V 1 weist keinen Bewertungsfehler auf. a. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Monitums, der „wegen-Zusatz“ im Rubrum des Klägers sei wenig konkret. Auf die Rüge des Klägers, der „wegen-Zusatz“ werde auch in der Praxis häufig nicht näher konkretisiert, hat der Zweitprüfer im prüfungsrechtlich maßgeblichen Überdenkungsverfahren seine Kritik dahingehend präzisiert, die Anmerkung habe auf eine konkretere Bezeichnung des Streitgegenstandes wie etwa „Zulassung zur Benutzung einer Stadthalle“ abgezielt; diese Marginalie sei jedoch nicht ausschlaggebend für seine Bewertung gewesen. Es besteht aus Sicht der Kammer kein Anlass an der Aussage des Prüfers zur fehlenden Bewertungsrelevanz seiner Randbemerkung zu zweifeln, zumal die Bemerkung im Zweitvotum selbst keine Erwähnung findet. Bei den klägerischen Ausführungen zu der Richtigkeit seiner Ausführungen hinsichtlich der prozessualen Vorfrage des § 101 Abs. 2 VwGO, handelt es sich nicht um eine substantiierte Rüge im prüfungsrechtlichen Sinn, sondern um eine irrelevante Eigenbewertung. Gleiches gilt für seinen Einwand, es müsse stärker berücksichtigt werden, dass sein Tenor den Anforderungen in vollem Umfang entspreche. Der Erstprüfer, ebenso wie der Zweitprüfer durch seine Bezugnahme auf dessen Stellungnahme, hat im Überdenkungsverfahren zum Ausdruck gebracht, den zutreffenden Tenor gewürdigt zu haben. Die Gewichtung der Vorzüge und Schwächen einer Prüfungsleistung steht nicht dem Prüfling (oder der Prüfungsbehörde oder dem Gericht), sondern nur den zur Bewertung berufenen Prüfern zu. b. Die Rügen des Klägers gegen die Kritik an seiner Tatbestandsdarstellung bleiben ohne Erfolg. Der Kläger dringt nicht mit seinen Rügen durch, auf die vom Zweitkorrektor als im Tatbestand fehlend kritisierte Rechtsbehelfsbelehrung sei es für seine Lösung ebenso wenig angekommen wie auf das von ihm nicht erwähnte Vollstreckungsverfahren. Zunächst führt der Zweitkorrektor an, es habe sich bereits nicht entscheidend auf die Bewertung ausgewirkt, dass der Kläger die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung nicht erwähnt habe. Aus Sicht der Kammer besteht kein Anlass, an dieser Äußerung zu zweifeln. Die Kritik des Erstkorrektors an der fehlenden tatbestandlichen Erwähnung des Vollstreckungsverfahrens ist nachvollziehbar. Sie stellt sich ausweislich der Stellungnahme des Erstprüfers im Überdenkungsverfahren der Sache nach als Begründung dafür dar, dass der Kläger für seine Klausur keine bessere Bewertung erhalten konnte. Denn soweit der Klausursachverhalt auf eine Befassung mit dem Vollstreckungsverfahren sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen angelegt war, durften die Prüfer selbiges auch von den Kandidaten erwarten. Die Prüferkritik berücksichtigt darüber hinaus zu Recht auch das „Spiegelbildprinzip“, weil sie konsequenterweise die Erwähnung und Behandlung des Vollstreckungsverfahrens nicht nur im Tatbestand vermisst, sondern auch in den Entscheidungsgründen (Seite 15 der Klausurbearbeitung) an fehlend anmerkt. c. Die Kritik des Zweitprüfers an der Auslegung des Antrags zu 2. und zur Begründungstiefe der klägerischen Ausführungen zur statthaften Antragsart weist ebenfalls keine Bewertungsfehler auf. Der Zweitprüfer legt insoweit nachvollziehbar dar, das die Auslegung im Sinne einer Verpflichtung den Streitgegenstand, mithin das Begehren des Klausurklägers, verkürze, da sich eine Rechtswidrigkeit könne sich auch aus einer rechtswidrigen Versagung ergeben, ohne dass gleichzeitig ein Überlassungsanspruch zu bejahen sei. Es fehle zudem eine Begründung. Dem setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Seine Einschätzung, dass die Klausurbearbeitung eine Auseinandersetzung mit dem ungewöhnlichen Antrag erkennen lasse und die statthafte Klageart nicht knapp und oberflächlich behandelt worden sei, ist als bloße Eigenbewertung prüfungsrechtlich irrelevant. Der Kläger hält darüber hinaus mit Blick auf die Bewertung seiner Darstellung der Klagebefugnis einen Bewertungsfehler für gegeben. Auch diese Rüge verfängt nicht. Die Prüfer kritisieren bewertungsfehlerfrei, dass der Kläger hinsichtlich des Klageantrags zu 1. die Klagebefugnis nicht geprüft hat. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es der Klagebefugnis bei Feststellungsklagen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bedürfe. Denn seine Klausurbearbeitung lässt eine Befassung mit der Klagebefugnis betreffend den Antrag zu 1. vollständig vermissen, weshalb es auch an einer Begründung für die Auffassung des Klägers zu dieser (umstrittenen) Frage fehlt. Die Prüfer heben nachvollziehbar hervor, dass dies zum Erwartungshorizont gehörte. Damit werden auch keine überzogenen Anforderungen gestellt, zumal der Kläger selbst an anderer Stelle in der Zulässigkeitsprüfung auf die fehlende Erforderlichkeit eines Prüfungsmerkmals (dort: Klagefrist für Fortsetzungsfeststellungsklage) ausdrücklich eingeht. Dass der Kläger die Erforderlichkeit der Klagebefugnis hier im Rahmen seines Antwortspielraums hätte verneinen können, entbindet ihn nicht davon, auf diese aus nachvollziehbaren Gründen erwartete prozessuale Fragestellung jedenfalls knapp einzugehen. In diesem Zusammenhang übersieht der Kläger ferner, dass sich der Erstkorrektor explizit und der Zweitkorrektor im Wege der Bezugnahme auf die Ausführungen des Erstkorrektors mit der klägerischen Rüge aus dem Widerspruchsverfahren bereits im Rahmen der Überdenkung befasst haben. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge, die Prüfer seien auf diesen Aspekt überhaupt nicht eingegangen, ins Leere. Auch die Prüferkritik zur Darstellung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist nicht zu beanstanden. Der klägerische Einwand, es genüge für eine praxisgerechte Bearbeitung, nur knapp auf die Wiederholungsgefahr einzugehen, zeigt als Eigenbewertung keinen Bewertungsfehler auf. Im Übrigen ist die Kritik der Prüfer, dass es sowohl an einem Prüfungsmaßstab für die Subsumtion unter die Wiederholungsgefahr als auch an einer Sachverhaltsauswertung fehle, nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Hinweis, dass die ausschließliche Benennung der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr bei der Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht ausreiche, wenn eine bessere Benotung avisiert werde. d. Entgegen der Ansicht des Klägers ist schließlich die Differenzierung innerhalb der Begründetheit zwischen dem Antrag zu 1. und dem Antrag zu 2. ausweislich der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren von den Prüfern gewürdigt worden. Mit seiner Forderung nach einer stärkeren Berücksichtigung seiner Ausführungen greift er in der Sache die Gewichtung der Stärken und Schwächen der Arbeit an, welche zum Kern des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums gehört. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer bei der Wahrnehmung dieses Spielraums die Grenzen des dargestellten prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums überschritten hätten, zeigt er indessen nicht auf. II. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Sinne einer einheitlichen Kostenentscheidung waren die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO verhältnismäßig zu teilen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten für den zurückgenommenen Klageantrag bezüglich der Klausur Z 1 trägt. Hinsichtlich des durch übereinstimmende Hauptsacherledigungserklärung erledigten Teils trägt entsprechend § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen der Beklagte die Kosten des Verfahrens, nachdem er sich mit Schriftsatz vom 21.10.2022 zur Kostenübernahme bereit erklärt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger und in Anlehnung an Ziffer 36.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.