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Urteil

7 K 582/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1018.7K582.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist am 00.00.1976 in T. in der Ukraine geboren. Seit 1998 ist sie mit dem am 00.00.1976 geborenen Herrn B. C. verheiratet. Ihre Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.1945 geborene Herr X. D. , geb. T1. , und die am 00.00.1950 geborene Frau B1. D. . Die Klägerin beantragte mit Datum vom 10.01.2001 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durch einen Bevollmächtigten im Bundesgebiet erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. Auch ihr Vater sei deutscher Volkszugehöriger. Im engsten Familienkreis spreche sie häufig Deutsch und häufig Russisch oder Ukrainisch. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 08.02.2001 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Bescheid vom 23.04.2002 als unbegründet zurück. Die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen habe nicht festgestellt werden können, da der Vater nicht deutscher Volkszugehöriger sei. Deshalb habe dessen Aufnahmeantrag mit Bescheid gleichen Datums abgelehnt werden müssen. Mit Datum vom 06.10.2015 stellte die Klägerin einen weiteren Aufnahmeantrag. Diesen wertete das BVA als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 24.04.2017 ab. Die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens lägen nicht vor, weil das Tatbestandsmerkmal „Abstammung“ durch die 10. BVFG-Novelle nicht verändert worden sei und es deshalb an einer Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin fehle. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte die Behörde die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin erhob daraufhin am 30.12.2017 beim hiesigen Gericht die Klage 7 K 16307/17 und verwies darauf, dass sie seit 2002 keine Bescheide von ihrem seinerzeit bevollmächtigten Onkel erhalten habe. Der Klage war eine Sterbeurkunde beigefügt, die den 00.00.2016 als Todeszeitpunkt ausweist. Mit Urteil vom 12.02.2019 wies das erkennende Gericht die Klage ab. Hierbei schloss es sich der Rechtsauffassung des BVA an. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Schreiben vom 25.06.2020 beantragte die Klägerin sinngemäß erneut das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 01.07.2020 ab. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten der Klägerin sei nicht erfolgt. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenwege lehnte das BVA erneut ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2020 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 04.02.2021 Klage erhoben. Sie macht weiterhin geltend, von deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Der generationsübergreifende Abstammungsbegriff des BVerwG erlaube den Rückgriff auf die Großelterngeneration. Ihr Großvater väterlicherseits sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Ferner bittet sie darum, die Klage auf die Kinder B2. (*00.00.2002) und N. (*00.00.2008) zu „erweitern“. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 01.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2020 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Zur Begründung verweist sie auf die ablehnenden Bescheide des BVA. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht gehrt bei sachgerechter Auslegung des Begehrens der Klägerin davon aus, dass sich die Klage weiterhin nur auf ihre Person bezieht, § 88 VwGO. Soweit sie eine „Erweiterung“ um die Kinder anstrebt, handelt es sich nicht um eine Klageerweiterung im technischen Sinne, da über die Einbeziehung der Kinder in einen zu erteilenden Aufnahmebescheid als Folgeentscheidung im Verbund mit der Mutter seitens des BVA befunden wird. Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es hierbei nicht. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 01.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat auch auf ihren zweiten diesbezüglichen Antrag keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Denn Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann die Klägerin nicht geltend machen. Hierzu wurde bereits im rechtskräftigen Urteil vom 12.02.2019 (7 K 16307/17) ausgeführt. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen werden. Dies gilt auch für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise Umstände vorgetragen, die eine abweichende Bewertung geböten. Dies gilt auch für den Hinweis auf den Großvater väterlicherseits, der deutscher Abstammung gewesen sei. Denn die Berücksichtigung auch der Großelterngeneration bei der Prüfung der Abstammung im Sinne eines generationsübergreifenden Abstammungsbegriffs beruht auf einer Interpretation der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht. Nur eine entscheidungserhebliche Änderung der materiellen Rechtslage kann zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG führen. Eine Änderung der Rechtsprechung zählt nicht hierzu, da anderenfalls jede Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt nachträglich geänderter Rechtsprechung stünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 17 und Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 27. Ob den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG Genüge getan wäre, mag deshalb dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.