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Urteil

8 K 5182/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1020.8K5182.22A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4 und 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2017 – soweit die vorgenannten Ziffern die Klägerin betreffen – verpflichtet, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Äthiopien und Eritrea festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4 und 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2017 – soweit die vorgenannten Ziffern die Klägerin betreffen – verpflichtet, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Äthiopien und Eritrea festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde am 00. 00. 0000 in C. als Tochter von Herrn L. L1. und Frau N1. N2. geboren. Sie stellte am 7. Juli 2016 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (im Folgenden Bundesamt) vom 4. April 2017 – zugestellt am 6. April 2017 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und des subsidiären Schutzes (Ziff. 3) sowie der Asylanerkennung (Ziff. 2) ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; andernfalls drohte es deren Abschiebung nach Eritrea oder Äthiopien an (Ziff. 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Klägerin habe ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin auch Äthiopierin sei. Hiervon ausgehend sei eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung der Klägerin nicht ersichtlich. Auch sei der subsidiäre Schutz nicht zuzuerkennen oder Abschiebungsverbote festzustellen. Die Klägerin hat am 19. April 2017 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, sie sei abgeleitet von ihren Eltern eritreische Staatsangehörige und habe dies mit ihren Angaben auch hinreichend glaubhaft gemacht. Daher sei die Verfolgungsgefahr im Hinblick auf das Herkunftsland Eritrea zu prüfen. Ihr drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea oder Äthiopien eine weibliche Genitalverstümmelung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4. April 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen, ferner hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas und Äthiopiens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Die Eltern der Klägerin sind in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. Ein Vertreter der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 8 K 5604/17.A, 8 K 5181/22.A und 8 K 3653/19.A Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, nachdem auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nur mit dem ferner hilfsweise gestellten Antrag zulässig und begründet (hierzu II.); im Übrigen ist sie unbegründet (hierzu I.). Der Bescheid des Bundesamts vom 4. April 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, als er das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens und Eritreas in Ziffer 4 ablehnt und in Ziffer 5 insofern eine Abschiebungsandrohung trifft. Im Übrigen ist der Bescheid im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – nicht den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (hierzu 1.) und den mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (hierzu 2.) (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Absatz 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten – in der Person des Betroffenen tatsächlich verwirklichten oder vom Verfolger zugeschriebenen – Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 13, m .w. N. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internatio-naler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist wiederum eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 9. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 10. Die einer Vorverfolgung zukommende Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederholungsvermutung dabei durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, kann offenbleiben, ob das Herkunftsland der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG Eritrea, Äthiopien oder beides ist. Denn die Klägerin hat weder im Hinblick auf Äthiopien (hierzu a)) noch im Hinblick auf Eritrea (hierzu b)) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Der Klägerin droht unter Zugrundelegung einer äthiopischen Staatsangehörigkeit in Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch eine Genitalverstümmelung. Zwar ist die Vornahme der weiblichen Genitalverstümmelung in Äthiopien geeignet, eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG darzustellen, weil diese kausal auf die Zugehörigkeit zu der Gruppe unbeschnittener Frauen und Mädchen zurückzuführen ist. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist die Vornahme einer weiblichen Genitalverstümmelung im Fall der Klägerin jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, da diese zu keiner Risikogruppe gehört, der eine Genitalverstümmelung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. In der Region Addis Abeba liegt der Anteil der beschnittenen Frauen bei um die 54 %. Vgl. BAMF, Länderreport 51 Äthiopien: Female Genital Mutilation, April 2022, S. 9. 69,3 Prozent der Mädchen werden in der Region Addis Abeba im Alter von unter fünf Jahren beschnitten. Vgl. EUAA, Female Genital Mutilation/Cutting in Ethiopia, April 2022, S. 50; diese Alterverteilung bestätigend BAMF, Länderreport 51 Äthiopien: Female Genital Mutilation, April 2022, S. 8. Allgemein sind Frauen und Mädchen muslimischer Religionszugehörigkeit, ländlicher Herkunft, geringer Bildung und geringen Wohlstands gefährdeter für eine Genitalverstümmelung als Anhänger einer christlichen Religionsgemeinschaft sowie Bewohnerinnen von größeren Städten. Vgl. EUAA, Female Genital Mutilation/Cutting in Ethiopia, April 2022, S. 35 f.. Ausgehend hiervon ist im Falle der Klägerin eine bei Rückkehr erfolgende Genitalverstümmelung nicht beachtlich wahrscheinlich. Hierbei geht das Gericht von einer Rückkehr in die Hauptstadtregion Addis Abeba aus, in der die Eltern der Klägerin jeweils gelebt haben. Die Klägerin hat die Altersgruppe, in der eine Beschneidung regionsabhängig am wahrscheinlichsten ist, mit einem Alter von sechs Jahren und elf Monaten bereits überschritten. Zudem gab die Mutter der Klägerin, die nach eigener Angabe selbst beschnitten worden ist, an, dass sie gegen eine Beschneidung ihrer Tochter sei und einer solchen widersprechen würde. Auch der Vater der Klägerin hat deutlich gemacht, eine Genitalverstümmelung seiner Tochter abzulehnen. Ein verwandtschaftliches oder bekanntschaftliches Netzwerk haben die Eltern der Klägerin in Addis Abeba bzw. Gesamtäthiopien nach eigenen Angaben nicht. Vor diesem Hintergrund ist ein familiärerer Druck, die Beschneidung vorzunehmen, im Einzelfall nicht erkennbar. Ein Druck, die Beschneidung aus traditionellen Gründen vorzunehmen, ist zumindest in der Hauptstadtregion nach der Erkenntnislage nicht derart stark, dass allein deshalb die Beschneidung der Klägerin beachtlich wahrscheinlich erschiene. Weitere flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgründe in Bezug auf Äthiopien sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Der Klägerin droht auch unter Zugrundelegung einer eritreischen Staatsangehörigkeit in Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch eine Genitalverstümmelung. Nach der Erkenntnislage findet auch in Eritrea eine Beschneidung weit überwiegend im Alter von unter 5 Jahren statt. Vgl. BAMF, Länderreport 9 Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, März 2019, S. 8 f. In der Ethnie der Tigrinya werden nach der Erkenntnislage lediglich 2 Prozent der Frauen im Alter von 5 bis 15 Jahren beschnitten. Vgl. BAMF, Länderreport 9 Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, März 2019, S. 10. In der Hauptstadt Asmara sowie anderen größeren Städten werden Frauen nach der Erkenntnislage tendenziell früher beschnitten, als Frauen, die auf dem Land leben. Vgl. BAMF, Länderreport 9 Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, März 2019, S. 10. Die Entscheidungsmacht über die Durchführung haben in aller Regel die Eltern des Kindes. Familiärer Druck kann vor allem von verwandtschaftlich verbundenen, älteren Frauen, wie Großmüttern, ausgehen. Vgl. BAMF, Länderreport 9 Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, März 2019, S. 12. Ausgehend von dieser Erkenntnislage ist unter Verweis auf die Ausführungen zu a) eine Beschneidung der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn die Klägerin hat das gefahrgeneigteste Alter für die Durchführung einer Genitalverstümmelung überschritten. Zudem lehnen beide Elternteile, die nach eigenen Angaben tigrinischer Volkszugehörigkeit sind, eine Beschneidung ab. Insofern potenziell entscheidungsbeeinflussende Verwandtschaft hat die Klägerin in Eritrea nicht. Weiter gefahrmindernd wirkt sich aus, dass die Klägerin und ihre Mutter sich in Ermangelung von verwandtschaftlichen Beziehungen voraussichtlich in einer der größeren Städte oder der Hauptstadt niederlassen würden, in denen die Beschneidung – im Falle Asmaras – weniger verbreitet ist und zudem früher durchgeführt wird. Weitere flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgründe in Bezug auf Eritrea sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Ausgehend hiervon kann offenbleiben, ob das Herkunftsland der Klägerin Eritrea, Äthiopien oder beides ist. Denn es ist weder durch die Klägerin vorgetragen noch ersichtlich, dass ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea oder Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht. Insbesondere ist bei Annahme einer eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin altersbedingt keine Einziehung in den militärischen Teil des eritreischen Nationaldiensts zu befürchten. Vgl. zu den relevanten Altersgrenzen OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 38 ff. Ein Anspruch der Klägerin auf Familienasyl gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 AsylG besteht im maßgeblichen Zeitpunkt in Ermangelung einer unanfechtbaren Zuerkennung internationalen Schutzes an einen Elternteil der Klägerin nicht. II. Die Klage hat im Hinblick auf die ferner hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Eritreas und Äthiopiens Erfolg (hierzu 1.). In der Folge ist auch Ziffer 5 des Bescheids aufzuheben (hierzu 2.). Der Zulässigkeit des ferner hilfsweise gestellten Klageantrags steht nicht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt eines begehrten Abschiebungsschutzes betreffend zwei Länder entgegen. Einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat der Ausländer hinsichtlich derjenigen Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, eine nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 25, m. w. N; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 27. Ausgehend hiervon besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im Umfang des ferner hilfsweise gestellten Antrags. Denn das Bundesamt hat in Ziffer 5 des Bescheids eine Abschiebung der Klägerin nach Eritrea oder Äthiopien angedroht. 1. Die Klage ist mit dem ferner hilfsweise gestellten Antrag auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sowohl im Hinblick auf Äthiopien (hierzu a)) als auch im Hinblick auf Eritrea (hierzu b)). a) Die Klägerin hat im Hinblick auf Äthiopien einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 34 ff., m. w. N. Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn in krassen Ausnahmefällen ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Klägers hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann zu bejahen sein, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 65 ff., m. w. N. Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 174 f., m. w. N. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 25. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 16 ff. Nach der Erkenntnislage ist die Grundversorgungslage in Äthiopien schwierig und hat sich seit 2020 in Folge der weltweiten Corona-Pandemie sowie des Kriegs in der Ukraine stetig verschlechtert. Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen und insofern sowohl anfällig für Überschwemmungs- als auch Dürreereignisse. Der überwiegende Teil der äthiopischen Bevölkerung (ca. 80 %) lebt auf dem Land und betätigt sich landwirtschaftlich, was aber oftmals für eine ganzjährige Ernährung aus Eigenerwirtschaftung nicht ausreicht. Daher erhalten ca. 3 Mio. Äthiopier Nahrungsmittelhilfe und weitere ca. 8 Mio. Äthiopier Unterstützung über das staatliche „Producitve Saftey Net Programme“ durch direkte und indirekte Unterstützung bei der Nahrungsmittelbeschaffung. Vgl. AA, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23; BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 45 f. Aktuell ist die Nahrungsmittelsituation geprägt von vier konsekutiven Dürreperioden und in 2022 der schlechtesten Regensaison seit Beginn der Aufzeichnungen in Süd- und Ostäthiopien. Insofern wird die Nahrungsknappheit nach der IPC-Skala als Stufe 4: „Emergency“ eingestuft, was sich in dieser Gestalt noch bis mindestens Januar 2023 fortsetzen soll. Eine ähnliche Einstufung mit einer derzeitigen Tendenz zu Stufe 5: „Famine“ wird hinsichtlich der Region Tigray getroffen. Die Lage in der Hauptstadt und weiten Teilen des Westens des Landes wird hingegen deutlich weniger angespannt eingestuft. Die Einstufung nach der IPC-Skala liegt insofern bei Stufe 1: „Minimal“ mit einer Tendenz zur weiteren Entspannung in der Vorausschau bis Januar 2023. Vgl. insoweit die Informationen auf https://fews.net/east-africa/ethiopia (Stand: August 2022). Die Nahrungsmittelpreise sind im Zusammenhang mit den Dürreperioden der Vergangenheit und Gegenwart sowie aufgrund des Umstands, dass ca. zwei Drittel des Weizens aus der Russischen Föderation sowie der Ukraine importiert werden und es aufgrund des insoweit herrschenden Krieges zu Lieferschwierigkeiten kommt, gestiegen. Dieser Trend soll sich aller Voraussicht nach fortsetzen. Vgl. FAO/WFP, Hunger Hotspots: Early warnings on acute food insecurity, June to September 2022 Outlook, Juni 2022, S. 26. Rückkehrer aus Drittländern können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä.) werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Es sind jedoch – vor allen in den Großstädten – nichtstaatliche Hilfsorganisationen tätig, die auch Rückkehrer mit Hilfeleistungen versorgen und Starthilfe gewähren. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 48 f.; IOM Ethiopa, Annual Report 2021, S. 9, 17, abrufbar unter ethiopa.iom.int. Eine von den Patienten direkt zu bezahlende medizinische Basisversorgung ist in staatlichen und privaten Kliniken gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nicht durchgeführt werden. Vgl. AA, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23 f. Um in Äthiopien eine sichere Existenzgrundlage zu erlagen sind im Allgemeinen begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich. Vgl. VG Minden, Urteil vom 14. März 2022 – 10 1422/20.A –, juris, S. 27 des Urteilsumdrucks, m. w. N. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr können die Klägerin und ihr Familienverbund auf Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgreifen. Vgl. hierzu https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ethiopia . Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von insgesamt 2.500 Euro (1.000 Euro pro erwachsener Person und 500 Euro bei Personen unter achtzehn Jahren) sowie der Übernahme der Reisekosten im Rahmen des „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) sowie des „Government Assisted Repatriation Programme (GARP)“ sind dies u.a.: Im Vorfeld, noch vor seiner Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat. Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen, zum einen in Form von nicht-monetären Unterstützungsleistungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u.a. auch) die Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche sowie die Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien, sowie ggf. auch weitere finanzielle Unterstützung wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms. Ausgehend von den geschilderten rechtlichen und tatsächlichen Ausgangspunkten stehen zwingende humanitäre Gründe einer Abschiebung der Klägerin, ihrer Mutter und der zwei minderjährigen Geschwister der Klägerin nach Äthiopien entgegen. Hierbei geht das Gericht bei der angestellten Rückkehrprognose vom Regelfall einer Rückkehr der gesamten Kernfamilie aus. Diese besteht aus den vorgenannten Personen. Nicht zur gelebten Kernfamilie gehört hingegen der ehemalige Lebensgefährte der Mutter der Klägerin, Herr L1. . Denn ein gemeinsam fortdauernd gelebter Familienverbund zu Herrn L1. besteht nach Beendigung der Beziehung zur Mutter der Klägerin nicht mehr in einer für die Rückkehrprognose relevanten Weise fort. Die Mutter der Klägerin lebt mit ihren drei Kindern getrennt von Herrn L1. und versorgt diese ausweislich der vorgelegten Sozialhilfeunterlagen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft aus an konkret an sie und ihre Kinder gewährten Mitteln. Allein der Umstand, dass Herr L1. regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern pflegt, begründet keine gelebte Kernfamilie und in der Folge auch keine Rückkehrprognose unter Einschluss des Herrn L1. . Vielmehr hat die Mutter der Klägerin selbst deutlich gemacht, dass sie die Beziehung als beendet und zerstritten ansieht und nicht von einer gemeinsamen Rückkehr zusammen mit Herrn L1. ausgeht. Diese Rückkehrsituation zugrunde gelegt, droht der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus Gründen einer schlechten humanitären Lage in Äthiopien. Das Gericht geht hierbei in Ermangelung noch andauernder verwandtschaftlicher oder sonstiger Beziehungen der Klägerin nach Äthiopien von einer Rückkehr in die Hauptstadt Addis Abeba aus. In Addis Abeba ist die Grundversorgungslage nach der Erkenntnislage schwierig, jedoch im Gegensatz zu vielen anderen Landesteilen vergleichsweise entspannt, denn eine akute und folgenreiche Nahrungsmittelunterversorgung der städtischen Region droht nicht und eine medizinische Basisversorgung ist gewährleistet. Es ist dennoch auch unter Berücksichtigung von an die Mutter der Klägerin potenziell gewährten Rückkehrleistungen davon auszugehen, dass sie und ihre Kinder (einschließlich der Klägerin) im nahen zeitlichen Kontext der Abschiebung einer ernsthaften Verelendungsgefahr ausgesetzt sind. Denn die Mutter der Klägerin hat weder verwandtschaftliche noch bekanntschaftliche Beziehungen in Äthiopien oder andernorts in der Welt und wäre mit einem 2021 geborenen Kleinkind, der Klägerin sowie einem weiteren jungen Kind, die jedenfalls teilweise der ständigen Betreuung bedürfen, auf sich allein gestellt. Es kann vor diesem Hintergrund auch im nahen zeitlichen Kontext der Abschiebung nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter der Klägerin Gelegenheit hat, gegebenenfalls angebotene Hilfe im erforderlichen Umfang in Anspruch zu nehmen und die nach der Rückkehr erforderlichen Schritte zur akuten – geschweige denn dauerhafteren – Sicherung des Existenzminimums auch zugunsten der nicht autark versorgungsfähigen Klägerin in Angriff zu nehmen. Hierbei wirkt sich weiter zu Lasten der Klägerin aus, dass ihre Mutter über eine nur geringfügige schulische Bildung und keinerlei spezifische Kenntnisse für eine Berufstätigkeit verfügt; auch in Deutschland hat die Mutter der Klägerin von Sozialhilfe gelebt, die in Äthiopien nicht zur Verfügung steht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mutter der Klägerin in Anbetracht der erforderlichen Kinderbetreuung Gelegenheit für die Ausübung einer Berufstätigkeit hätte. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die genannten Gesichtspunkte sämtlich durch vor Ort tätige Hilfsorganisationen aufgefangen werden können. Denn regelmäßig verfolgen die Hilfsorganisationen einen eher punktuellen und zeitlich begrenzten Ansatz, während die Mutter der Klägerin eher einer ganzheitlichen und regelmäßigen Unterstützung – auch im unmittelbaren Kontext der Abschiebung – bedürfte. Aus diesem Grund ist aus Sicht des Gerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine Verelendung im nahen zeitlichen Kontext des Aufbrauchens von Rückkehrhilfen zu befürchten, zumal die Mutter der Klägerin voraussichtlich keine Gelegenheit haben wird, für die Zeit nach dem Aufbrauchen der Hilfeleistungen ausreichende Vorsorge zu treffen. b) Die Klägerin hat auch im Hinblick auf Eritrea einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach der Erkenntnislage ist die Versorgungslage in Eritrea für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die Preise für Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. 80 % der Bevölkerung generiert ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft. Die (eigenständige) Sicherung der Ernährungsgrundlage wird insofern erschwert durch die Bindung von Arbeitskraft in Form des verpflichtenden militärischen Teils des Nationaldiensts sowie durch ausgeprägte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Weiter erschwert wird die Situation durch die COVID-19-Pandemie, die zu weiteren Beschränkungen der Erwerbstätigkeit – gerade durch weitgehende Betätigungsverbote im informellen Sektor – führt, sowie durch eine Heuschreckenplage. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen. Internationale Organisationen haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Problematisch ist die Behinderung des Zugangs zu unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Nach der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 kam es zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln, nach der Schließung der Grenze im April 2019 stiegen die Preise wieder. Auch die im November 2021 eingeführten US-Sanktionen gegen Eritrea führten zu Preissteigerungen. Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt. Zurzeit erlaubt die Regierung in besonders schweren Fällen die Ausreise zur medizinischen Versorgung für die gesamte Familie, wenn ein Familienmitglied krank ist. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 20; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 25 f.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report Eritrea, S. 15 ff. Ausgehend hiervon stehen zwingende humanitäre Gründe einer Abschiebung der Klägerin nach Eritrea entgegen. Bei Zugrundelegung einer Rückkehr der gesamten Kernfamilie nach Eritrea in der unter II.1.a) geschilderten Zusammensetzung ist eine Versorgung der Rückkehrenden mit den essentiellen Grundlagen Unterkunft und Nahrung im nahen Kontext der Abschiebung nicht gewährleistet. Es droht ein ernsthaftes Verelendungsszenario für die Kernfamilie, zumal die Mutter der Klägerin keinerlei Anknüpfungspunkte nach Eritrea hat, nachdem sie sich dort nach eigener Schilderung zuletzt um das Jahr 1994 mit einem Jahr aufgehalten hat und mit den Lebensbedingungen nicht vertraut ist. Die Mutter der Klägerin hat auch keine verwandtschaftliche oder bekanntschaftliche Verbindung nach Eritrea und ist voraussichtlich aufgrund ihrer familiären Situation (s. II.1.a)) und ihres geringen Bildungsgrads auch nicht in der Lage in Abwesenheit von hierauf bezogener Unterstützungsleistungen auf dem eritreischen Arbeitsmarkt oder im informellen Beschäftigungssektor Fuß zu fassen und die nicht allein lebensfähige Klägerin sowie deren betreuungsbedürftige Geschwister mit den existenziellen Grundlagen wie Unterkunft und Nahrungsmittel zu versorgen. Es ist nach den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich, dass die vorbeschriebene Lage durch die Unterstützung von Hilfsorganisationen in entscheidender Weise abgemildert werden könnte. 2. Die in Ziffer 5 getroffene Abschiebungsandrohung unterliegt der Aufhebung. Denn sie verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie eine Abschiebung der Klägerin nach Eritrea oder Äthiopien androht. Insoweit liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG nicht vor. Das in Ziffer 6 des Bescheids getroffene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ausweislich der Klageschrift vom 19. April 2017 nicht von der Klage angegriffen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, § 83b AsylG. Bei der Bildung der Kostenquote hat sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.