Urteil
14 K 1715/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1025.14K1715.18.00
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Tenor
Ziffer 3 des Bescheides des Beklagten vom 31.1.2018 sowie die auf Ziffer 3 bezogene Zwangsgeldandrohung werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Ziffer 3 des Bescheides des Beklagten vom 31.1.2018 sowie die auf Ziffer 3 bezogene Zwangsgeldandrohung werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger und seine Ehefrau betreiben auf den mehreren Eigentümern gehörenden Flurstücken 00, 00 und 000, Flur 00, Gemarkung C. -C1. Tierhaltung. Im Juli 2016 stellte der Beklagte fest, dass auf dem Grundstück ein großer Misthaufen gelagert wurde und Teile des Geländes keinen bzw. nur noch einen geringen Grasbewuchs aufwiesen sowie mit Pferdedung verunreinigt waren. Für Einzelheiten wird auf die Fotos in Beiakte (BA) 1 Bl. 5 ff. verwiesen. Bei weiteren Besichtigungen im Oktober und November 2016 sowie im Januar 2017 dokumentierte der Beklagte ebenfalls Dungablagerungen, eine auf Teilflächen zerstörte Grasnarbe sowie überweidete Flächen; für Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Fotos in BA 1 Bl. 29 ff., 40 ff. und 46 ff. Im Februar 2017 teilte der Beklagte dem Kläger die festgestellten Missstände mit und hörte ihn u.a. zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung der Flurstücke 000, 00 und 00 zur Haltung von Tieren sowie zu einer Entsorgungsverfügung bezüglich des Dungs an. Der Kläger trug daraufhin vor, dass es sich bei dem kurzfristig zwischengelagerten Material nicht um Dung, sondern um Komposterde handele und dass der Zustand des Grünlandes nicht auf eine übermäßige Beweidung, sondern auf die Entfernung von Unkräutern zurückzuführen sei. Im März 2017 stellte der Beklagte fest, dass sowohl die von den Schweinen genutzte Fläche als auch die Fläche, auf der zuvor Pferde gehalten worden waren, keine Grasnarbe aufwiesen und auf letzterer teilweise Pferdeäpfel verteilt waren. Ein Dunghaufen war beseitigt worden (BA 1 Bl. 83 ff.). Bei einer Kontrolle im Juni 2017 zeigten die Bereiche vor und gegenüber dem Holzgebäude keine oder eine zerstörte Grasnarbe und es war Pferdedung eingetreten (BA 1 Bl. 103 ff.). Im Juli 2017 informierte der Beklagte den Kläger von den im März und Juni getroffenen Feststellungen und hörte ihn erneut zu u.a. einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung an. Der Kläger trug daraufhin vor, dass es sich bei seinen Flurstücken nicht um eine Weidefläche, sondern um Ackergras handele. Bei einer Kontrolle im August 2017 stellte der Beklagte fest, dass Bereiche von mindestens 400 m² und mindestens 830 m² überweidet waren, teilweise mit eingetretenen Pferdeäpfeln. Dung wurde in einem Anhänger gelagert, der nicht vollständig abgedeckt war (BA 1 Bl. 183 ff.). Ende August 2017 war ein Teilbereich von mindestens 590 m² nachgesät, Bereiche von 255, 116 und 113 m² wiesen jedoch keine bzw. eine zerstörte Grasnarbe auf. Auf Teilen der Fläche war Pferdedung angehäuft (BA 1 Bl. 161 ff.). Im September 2017 teilte der Beklagte dem Kläger die Feststellungen mit und kündigte ihm die beabsichtigte Untersagungsverfügung sowie eine Entsorgungsverfügung bezüglich des Dungs an. Der Kläger trug daraufhin vor, er lagere seinen Dung ordnungsgemäß und legte Fotos vor, die eine intakte Grasnarbe zeigten (BA 1 Bl. 231 ff.). Im Dezember 2017 bekräftigte der Beklagte anhand der Fotos seine Einschätzung, dass der Dung schon längere Zeit auf den Grundstücken verweile; für Einzelheiten wird auf BA 1 Bl. 258 ff. verwiesen. Am 10.1.2018 stellte der Beklagte fest, dass auf Teilbereichen des Grundstücks die Grasnarbe vollständig zerstört war und Pferdedung in den Untergrund eingetreten werden konnte. Ein weiterer Bereich zeigte deutliche Schäden an der Grasnarbe, BA 1 Bl. 279 ff. Mit Bescheid vom 31.1.2018 untersagte der Beklagte dem Kläger innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides die Tierhaltung auf Teilflächen von rund 3.000, etwa 300 und ca. 400 m² der vorgenannten Flurstücke. Eine Nutzung dürfe erst wieder aufgenommen werden, wenn sich eine geschlossene Grasnarbe gebildet habe. Die beabsichtigte Wiederaufnahme der Nutzung sei zur Abnahme anzuzeigen und eine Nutzung erst nach Freigabe durch den Beklagten zulässig (Ziffer 1). Zudem sei der unsachgemäß gelagerte Dung innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit des Bescheides ordnungsgemäß zu entsorgen (Ziffer 2) und ein entsprechender Nachweis innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides vorzulegen (Ziffer 3). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Forderungen drohte der Beklagte dem Kläger die Festsetzung von Zwangsgeldern an, nämlich in Höhe von 2000 Euro hinsichtlich der Forderung in Ziffer 1 und in Höhe von jeweils 500 Euro bezüglich der Forderungen in Ziffern 2 und 3. Außerdem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung in Ziffer 1 an. Zur Begründung der Verfügungen führte der Beklagte die am 10.1.2018 festgestellten Missstände an, nämlich eine völlig zerstörte Grasnarbe auf einer Fläche von ca. 700 m², eine stark überweidete und geschädigte Grasnarbe auf ca. 3.000 m² sowie flach auf der Weide ausgebrachter Pferdedung. Die gesetzlichen Vorschriften räumten dem Beklagten hinsichtlich des Einschreitens Ermessen ein. Er habe sich zum Einschreiten entschlossen, da die Nutzung der Grundstücke durch den Kläger nicht den Sorgfaltsgrundsätzen des Bodenschutzrechts und des Wasserrechts entspreche. Die verfügten Maßnahmen seien notwendig und verhältnismäßig, um den Schutz des Bodens und des Grundwassers zu wahren. Für weitere Einzelheiten wird auf Bl. 2 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger hat am 28.2.2018 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Flächen nicht überweidet seien und Pferdedung nicht unsachgemäß gelagert werde. Außerdem würde die Tierhaltung weder schädliche Bodenverunreinigungen noch eine Belastung des Grundwassers hervorrufen. Im März 2018 habe er Messungen auf seinen Flurstücken durchführen lassen; für Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 37 in dem Verfahren 14 L 474/18. Unter einem inzwischen eingezäunten Bereich des Flurstücks 000, der südöstlich an das Holzgebäude angrenze, befinde sich eine Betonplatte. Er werde keinen Antrag bei dem Beklagten stellen, die gesperrten Flächen wieder freizugeben. Soweit der Beklagte inzwischen die Flächen freigegeben habe, komme dem Kläger ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung zu, da er die inzwischen freigegebenen Flächen nicht habe nutzen können und ihm dadurch ein Schaden entstanden sei. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass Ziffer 1) der Ordnungsverfügung vom 31.1.2018, bezogen auf die unter dem 20.10.2022 freigegebenen Flächen, rechtswidrig gewesen ist, 2. die Ordnungsverfügung vom 31.1.2018 im Übrigen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Die Tierhaltung berge unter Schädigung oder Zerstörung der Grasnarbe sowohl die Gefahr einer übermäßigen Verdichtung des Bodens und eines zu hohen Nährstoffeintrags in den Boden als auch die Gefahr eines zu hohen Nährstoffeintrags in das Grundwasser. Letzteres gelte auch bei großem Grundwasserflurabstand. Die vom Kläger vorgelegten Messergebnisse stellten sich bei nicht bewachsener Fläche als problematisch dar. Für das Flurstück 000 ergebe sich eine Sickerwasserkonzentration von 473 mg Nitrat/l, was den Schwellenwert in der Verordnung zum Schutz des Grundwassers um mehr als das Neunfache überschreite. Selbst bei einer Denitrifikation von 40% im Boden wäre der Schwellenwert um mehr als das Fünffache überschritten. Der Kläger habe dem Beklagten die Kontrolle der Flächen verweigert. Der unsachgemäß gelagerte Dung sei entsorgt worden, ohne dass der Kläger einen Entsorgungsnachweis vorgelegt habe. Mit Beschluss vom 28.8.2018 hat die Kammer einen Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Am 18.10.2022 hat ein Ortstermin auf den streitgegenständlichen Flächen stattgefunden, für Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll Bl. 74 ff. der Gerichtsakte. Mit Schreiben vom 20.10.2022 hat der Beklagte die auf den Flurstücken 00 und 00 gesperrte Fläche von etwa 3.300 m² zur Nutzung freigegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akten aus den Verfahren 14 L 474/18, 14 L 1473/22 und 14 K 5164/22 einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Anlagen des Klägers verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist mit dem Anfechtungsbegehren zulässig, soweit das Anfechtungsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides sowie die diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen umfasst. Im Hinblick auf Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides sowie die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung ist das Anfechtungsbegehren unzulässig. Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig (unter I.). Das Anfechtungsbegehren ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist es unbegründet (unter II.). I. Soweit sich das Anfechtungsbegehren auf Ziffer 1 und Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides sowie die diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen bezieht, bestehen an seiner Zulässigkeit keine Zweifel. Insbesondere hat sich die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides, soweit sie sich auf die etwa 400 m² große Fläche neben dem Holzgebäude bezieht, nicht erledigt, da der Beklagte diesbezüglich keine Freigabe erklärt hat. Hinsichtlich Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist das Anfechtungsbegehren unzulässig, da sich die Verfügung mit der Entsorgung des Dungs erledigt hat. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage ist, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat. Vgl. nur Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Kommentar, 27. Aufl., 2021, § 42 Rdnr. 58. Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.9.2008 – 7 C 5.08 –, Rdnr. 13, juris; Schoch/Schneider-Riese, Verwaltungsrecht, § 113 VwGO, Rdnr. 112. Die Anordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides, den „unsachgemäß gelagerte[n] Dung …innerhalb von einer Woche nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung ordnungsgemäß zu entsorgen“, hat sich mit der Entsorgung des Dungs durch den Kläger erledigt in diesem Sinne. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass der ursprünglich dort gelagerte Dung entsorgt worden ist. Ebenfalls besteht Einigkeit dahingehend, dass die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides sich nur auf den dort im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorhandenen Dung bezog, nicht jedoch auf zukünftig anfallenden Dung. Dass die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides eine „ordnungsgemäße“ Entsorgung fordert, steht einer Erledigung der Ziffer 2 nicht entgegen. Es liegen keine Gründe vor, die Angaben des Klägers, er habe den Dung auf seine Felder aufgebracht, in Zweifel zu ziehen. Da die Aufbringung auf die Felder nicht rückgängig gemacht werden kann und der Dung demnach rein tatsächlich nicht mehr vorhanden ist, hat die Anordnung, den Dung ordnungsgemäß zu entsorgen, ihre Steuerungsfunktion verloren. Ein Zwangsgeld wegen Nichterfüllung der in Ziffer 2 angeordneten Pflicht könnte nicht mehr festgesetzt werden. Eine Umdeutung des Anfechtungsantrags – bezogen auf Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides – in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt mangels Zulässigkeit derselben nicht in Betracht. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt vor dem Urteil durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Für ein derartiges berechtigtes Feststellungsinteresse genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennendes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wenn es geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Fallgruppen der hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr, der Präjudizialität von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen (Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses) sowie des Rehabilitierungsinteresses bei diskriminierender Wirkung des Verwaltungsaktes entwickelt hat. Vgl. die Darstellung bei Schoch/Schneider-Riese, Verwaltungsrecht, § 113 VwGO, Rdnr. 123 ff. Dass der Kläger ein derartiges Interesse an der Feststellung hat, die Anordnung der ordnungsgemäßen Entsorgung des Dungs sei rechtswidrig gewesen, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Für die rechtliche Überprüfung der Forderung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist die Feststellung nicht erforderlich, weil diese aus den nachstehenden Gründen bereits unabhängig von der Frage, ob die Entsorgung gefordert werden durfte, rechtswidrig ist. Das Anfechtungsbegehren des Klägers hinsichtlich der auf Ziffer 2 bezogenen Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls unstatthaft, da sich die Zwangsgeldandrohung ebenso wie die ihr zugrundeliegende Anordnung in Ziffer 2 erledigt hat. Eine Umdeutung des Anfechtungsantrags in eine Fortsetzungsfeststellungsklage kommt ebenfalls nicht in Betracht, da Anhaltspunkte für ein berechtigtes Feststellungsinteresse weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Die Nachweispflicht der ordnungsgemäßen Entsorgung (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides) ist hingegen nicht gegenstandslos geworden und damit weiterhin tauglicher Gegenstand des Anfechtungsbegehrens. Denn einen Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung hat der Kläger nicht vorgelegt. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokument „Vorläufige Mitteilung zur Prüfung Cross Compliance“. Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist unzulässig. Der Übergang vom angekündigten, sämtliche Teilflächen umfassenden Anfechtungsantrag auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die freigegebenen Flächen gestellten Feststellungsantrag stellt eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Einschränkung des Klageantrags dar. Der Kläger hat jedoch kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Insbesondere kommt nicht die vom Kläger in Bezug genommen Fallgruppe der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses in Betracht. Ein berechtigtes Interesse ist in Fällen, in denen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes dazu dienen soll, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen, dann abzulehnen, wenn der Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos ist. BVerwG, Urteil vom 14.1.1980 – 7 C 92.79 –, Rdnr. 9, juris; Schoch/Schneider-Riese, Verwaltungsrecht, § 113 VwGO, Rdnr. 129. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an die Offensichtlichkeit der Aussichtslosigkeit strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass eine bloße Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs nicht genügt, BVerwG, Urteil vom 14.1.1980 – 7 C 92.79 –, Rdnr. 12, juris, ist ein Amtshaftungsprozess nach dem Vorbringen des Klägers und den aus den Akten ersichtlichen Tatsachen offensichtlich aussichtslos. So hat der Kläger nicht einmal benannt, worin genau sein Schaden liegen bzw. inwieweit der Beklagte diesen Schaden verursacht haben soll. In der mündlichen Verhandlung hat er lediglich von einem „Schaden“ gesprochen, den er „liquidieren“ möchte. Auch seine schriftsätzlichen Ausführungen – so auch in dem auf den 20.10.2022 datierten Schriftsatz – sind gänzlich unkonkret, unplausibel und unsubstantiiert. Inwieweit der vorgetragene Umstand, dass zwei Arbeitspferde die gesperrten Flächen nicht hätten betreten dürfen, einen wirtschaftlichen Schaden in welcher Höhe verursacht haben soll, hat der Kläger ebenfalls nicht ansatzweise erläutert. Auch der Vortrag, dass er ab dem Zeitpunkt der Sperrung etwa 100 Ferkel pro Jahr hätte züchten können, wenn er seinen drei Schweinen hätte Auslauf geben dürfen, begründet offensichtlich keinen Schadensersatzanspruch. Der Kläger bewirtschaftet nach eigenen Angaben in der Gemeinde C. Flächen von insgesamt 50.000 m², während die Nutzung zur Tierhaltung lediglich auf etwa 3.700 m² von dem Beklagten untersagt worden ist. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass und warum ein Auslauf der Ferkel auf den verbliebenen rund 46.000 m² nicht möglich gewesen sein soll. Schließlich scheidet ein Amtshaftungsanspruch auch deshalb offensichtlich aus, weil der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Hätte der Kläger nach der Herstellung einer ordnungsgemäßen Grasnarbe bei dem Beklagten die Freigabe der gesperrten Flächen beantragt und dem Beklagten zur Kontrolle den Zutritt zu den Flächen gestattet, hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Flächen zeitnah freizugeben. Der Kläger hat sich jedoch geweigert, sowohl einen Antrag auf Freigabe zu stellen als auch den Mitarbeitern des Beklagten den Zutritt zu den gesperrten Flächen zu gewähren. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Antrag auf Freigabe der Flächen hätte stellen können, hätte er seinen angeblichen Schaden selbst verhindern können. Da das Verhalten des Klägers es auch unmöglich gemacht hat, nachträglich festzustellen, wann die Grasnarbe wieder geschlossen war, scheidet der Anspruch insgesamt aus. II. Soweit das Anfechtungsbegehren die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides noch umfasst – also bezüglich der etwa 400 m² großen, nicht freigegebenen Fläche – ist die Klage unbegründet. Gleiches gilt für die auf Ziffer 1 bezogene Zwangsgeldandrohung (unter 1.). In Bezug auf die Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides sowie die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung erweist sich die Anfechtungsklage als begründet (unter 2.). 1. Soweit Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides die etwa 400 m² große Fläche neben dem Holzgebäude auf den Flurstücken 000 und 00 betrifft, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO. Entgegen der vom Kläger während des Ortstermins vorgebrachten Ansicht ist die Anordnung in örtlicher Hinsicht hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Aus dem Bescheid geht nämlich – entgegen der anderslautenden Ansicht des Klägers – unzweideutig hervor, dass die von der Nutzungsuntersagung betroffene Fläche nicht zwischen den länglichen Grenzen des Flurstücks 000 liegt, sondern zwischen den parallel verlaufenden Zäunen. Die dem Bescheid beigelegte Lageskizze ist gemäß der Anmerkung im Tenor der Ziffer 1 Bestandteil der Verfügung. Auf der Lageskizze ist die von der Nutzungsuntersagung betroffene Fläche neben dem Holzgebäude genau markiert und es geht aus der Markierung eindeutig hervor, dass die Fläche nicht mit den Flurstückgrenzen, sondern mit der Einzäunung durch den Kläger übereinstimmt. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist – soweit sich die Anordnung nicht erledigt hat und daher weiterhin angefochten ist, s.o. – der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, also Verwaltungsakten, die sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpfen, sondern deren Wirkung während eines bestimmten Zeitraums eintritt, ist – vorbehaltlich einer anderweitigen materiellen Regelung – die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 – 3 C 103.79 –, Rdnr. 78, juris; BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 – 3 C 37.09 –, Rdnr. 21, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.7.2013 – 2 L 73/11 –, Rdnr. 34, juris. Etwas anderes – nämlich den Zeitpunkt des Bescheiderlasses als Bezugspunkt der Beurteilung – entnimmt die Rechtsprechung im Fall von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung dem materiellen Recht etwa dann, wenn der Gesetzgeber – wie in § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung – ein besonderes Wiedergestattungsverfahren vorgesehen hat, das von dem Untersagungsverfahren getrennt ist. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, Rdnr. 14, juris; BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, Rdnr. 15, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, Rdnr. 2 ff., juris; s. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 20.4.2016 – 11 LB 29/15 –, Rdnr. 35, juris zum TierSchG. Dies zugrunde gelegt ist die Nutzungsuntersagung anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Sie stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, weil sie nicht nur das Gebot enthält, die Tierhaltung auf der betreffenden Fläche (einmalig) einzustellen, sondern zugleich das Verbot, diese Nutzung bis zur Erteilung einer Freigabe wieder aufzunehmen. Dem materiellen Recht ist nicht zu entnehmen, dass ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des Erlasses abzustellen ist. Insbesondere ist das von dem Beklagten in dem Bescheid selbst aufgestellte Erfordernis eines Freigabeantrags und einer Freigabeentscheidung von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und dient nicht der Trennung von Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren, sondern der Verwaltungsvereinfachung. Vgl. im Ergebnis auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.3.2016 – 2 L 45/14 –, Rdnr. 91, juris. Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung sind die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Nach diesen Vorschriften kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus §§ 4 und 7 BBodSchG treffen. Gemäß § 4 Abs. 1 BBodSchG hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Unter dem Begriff der schädlichen Bodenveränderungen versteht das Gesetz nach § 2 Abs. 3 BBodSchG jede Beeinträchtigung der Bodenfunktionen, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG erfüllt der Boden natürliche Funktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen (lit. a)) und als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutze des Grundwassers (lit. c)). Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden u. a. die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen. Diese Funktion ist in bodenschutzrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen werden, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen können und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile hervorzurufen. Die Eignung, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, besteht, wenn im Hinblick auf den Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind. Angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der natürlichen Wasservorkommen reicht bereits ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung des Wassers aus, um ein behördliches Einschreiten zu rechtfertigen. Andererseits muss eine schädliche Bodenveränderung tatsächlich möglich sein, d. h. es bedarf im Einzelfall hinreichend konkreter und nicht nur rein hypothetischer Anhaltspunkte dafür, dass die in § 2 Abs. 3 BBodSchG genannten nachteiligen Folgen eintreten können, wenn auch nicht notwendigerweise eintreten müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2012 – 16 B 1467/11 –, juris, Rn. 7ff. Ein derartiger konkreter Anhaltspunkt, dass die in § 2 Abs. 3 BBodSchG genannten nachteiligen Folgen eintreten können, ist vorliegend in dem Zustand der Grasnarbe zu sehen. Im Ortstermin unmittelbar vor Durchführung der mündlichen Verhandlung – und daher im relevanten Zeitpunkt – waren sich Kläger und Beklagter einig, dass die Grasnarbe auf der Fläche neben dem Holzgebäude nicht intakt ist. Die zerstörte Grasnarbe stellt als solche bei gleichzeitiger Haltung von Pferden auf dieser Fläche einen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für die Gefahr eines Eintrags von Nitrat in das Grundwasser dar, da eine nicht unwesentliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass das in den Ausscheidungen der Pferde enthaltene Nitrat durch Niederschlagswasser in den Boden und schließlich in das Grundwasser gelangt. Der Vortrag des Klägers weckt hieran keine Zweifel. Die Kammer geht nämlich davon aus, dass unter der streitgegenständlichen Fläche Grundwasser vorhanden ist und Nitrateinträge in den Boden das Grundwasser durch versickerndes Niederschlagswasser tatsächlich erreichen können. Nach der vom Kläger vorgelegten E-Mail des Herrn E. und dem beigefügten Grundwassergleichenplan (C2. 0) liegen die streitgegenständlichen Flächen in einem Gebiet „geringer Grundwassermächtigkeit“. Es befinde sich wenig Wasser auf der stauenden Schicht (Ton 3), wobei erst im zweiten Grundwasserstockwerk Grundwasser vorhanden sei. Diesen Angaben nach ist Grundwasser – wenn auch nur wenig – auf der stauenden Schicht vorhanden. Die geringe Menge des Grundwassers schließt eine Gefahr für den Wasserkreislauf nicht aus. Die Kammer geht auch davon aus, dass Nitrateinträge in die Bodenschichten das Grundwasser erreichen können. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Prüfberichts vom 28.3.2018 handelt es sich bei der Bodenart der streitgegenständlichen Flächen – jedenfalls in der gebohrten Tiefe von 90 cm – um „stark sandigen Lehm“. Ein derartiger Boden ist sehr gut versickerungsfähig. Dass der Boden in größerer Tiefe wasserundurchlässig ist, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. In der von ihm vorgelegten E-Mail des Herrn E. (C2. 0) heißt es vielmehr, dass keine Durchlässigkeitsbeiwerte bekannt seien. Die Kammer braucht der Frage, in welcher Tiefe sich das Grundwasser befindet, nicht nachzugehen. Wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, schließt ein großer Grundwasserflurabstand die Gefahr einer Verunreinigung mit Nitrat nicht aus, da kein nennenswerter Abbau der Nährstoffe mehr erfolge, wenn sie den Wurzelbereich des Bodens passiert hätten. Dem hat der Kläger nichts Substantielles entgegengehalten. Schließlich ist anzumerken, dass der Beklagte eine nachvollziehbare Berechnung vorgelegt hat, nach welcher sich für die Fläche neben dem Holzgebäude – basierend auf den Messergebnissen des Klägers und einer Grundwasserneubildungsrate von 87 mm pro Jahr – eine Sickerwasserkonzentration von 473 mg Nitrat/l ergebe, was den Schwellenwert in der Verordnung zum Schutz des Grundwassers von 50 mg/l (vgl. Bl. 69 der Gerichtsakte) um mehr als das Neunfache überschreite. Selbst bei einer angenommenen Denitrifikation von 40% im Boden überschritte die Sickerwasserkonzentration den Schwellenwert um mehr als das Fünffache. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechnung der Sickerwasserkonzentration war nicht erforderlich: Wie oben dargelegt reicht wegen der zentralen Bedeutung des Schutzes des natürlichen Wasservorkommens bereits ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung des Wassers aus, um ein behördliches Einschreiten zu rechtfertigen. Ein derartiger Grad der Wahrscheinlichkeit ist angesichts des Zustands der Grasnarbe und des Vorhandenseins von Grundwasser sowie eines wasserdurchlässigen Bodens gegeben; einer Aufklärung der genauen Konzentration von Nitrat im Grundwasser bedarf es nicht. Von einer schädlichen Bodenverunreinigung ist auch auszugehen, soweit sich die Anordnung auf die Fläche südöstlich des Holzgebäudes bezieht, die vom Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung etwa zwei Monate vor dem Ortstermin mit einem Holzzaun abgegrenzt worden war (siehe zu der Lage der Fläche das Protokoll des Ortstermins einschließlich dem Vermerk zum Protokoll, Bl. 75 der Gerichtsakte). Dem Vortrag des Klägers nach befindet sich unter dem abgezäunten Bereich und sogar etwas darüber hinaus eine Betonplatte. Soweit auf den mit dem Schriftsatz vom 20.10.2022 – bei Gericht eingegangen am 25.10.2022 – eingereichten Fotos ersichtlich, befindet sich die Betonplatte von der Wegparzelle 00 aus betrachtet rechts neben dem Holzgebäude auf einer nicht von der Nutzungsuntersagung betroffenen Fläche. Aber selbst unterstellt, auch die von dem Kläger eingezäunte Fläche weise eine Betonplatte auf, ist auf den Fotos zu erkennen, dass die Platte nicht rundherum eine Einfassung aufweist. Demzufolge entwässert die Fläche „über die Schulter“, so dass davon auszugehen ist, dass Nitrat in Verbindung mit Niederschlagswasser seitlich neben der Betonplatte in den Boden und letztlich in das Grundwasser gelangen kann. Daran ändern die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er verteile häufig Holzspäne, Torf und Erde auf der Betonplatte nichts. Dafür, dass er das mit Niederschlagswasser durchtränkte Gemisch regelmäßig abtransportiert, hat er nichts vorgetragen. Schließlich hat der Beklagte sein Ermessen erkannt und bezogen auf Ziffer 1 der Ordnungsverfügung in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere hat er mit der Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG. Sowohl die Nutzungsuntersagung zur Tierhaltung als auch deren durch das Freigabeverfahren gesetzte Grenze stellen das mildeste Mittel dar. Das Erfordernis der Freigabe ist notwendig, um einer zu frühen Nutzung der Weide bei noch instabiler und widerstandsunfähiger Grasnarbe vorzubeugen. Hierdurch wird auch keine generelle Erlaubnispflicht hinsichtlich einer Beweidung eingeführt. Das Erfordernis der Freigabe bezieht sich nämlich nur auf einen Teilbereich der Grundstücke und ist nur anlässlich des dort festgestellten Bodenzustands eingeführt worden. Die Zwangsgeldandrohung bezogen auf Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Androhung sind §§ 55 Abs. 1, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Androhung ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich erfolgt und bezieht sich entsprechend den Anforderungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW auf ein bestimmtes Zwangsmittel, nämlich das Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW, in einer bestimmten Höhe, § 63 Abs. 5 VwVG NRW, nämlich 2.000,00 €. Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW durfte die Unterlassungsanordnung auch für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden. Schließlich ist dem Kläger gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW zur Erfüllung der Verpflichtungen – hier in dem Grundverwaltungsakt – eine angemessene Frist bestimmt worden. Die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist von dem Beklagten auch für sofort vollziehbar erklärt worden, ein hiergegen gerichteter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte keinen Erfolg. Aus dem Schreiben des Klägers vom 20.10.2022 – bei Gericht eingegangen am 25.10.2022 – ergibt sich – wie oben bereits teilweise dargestellt – kein Grund, von der Beurteilung der Ziffer 1 und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig abzuweichen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist deshalb nicht erforderlich, zumal es dem Kläger auch freigestanden hätte, den vor der mündlichen Verhandlung verfassten Schriftsatz in dieser vorzulegen. 2. Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist wegen Ermessensfehler rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO. Die in Ziffer 3 des Bescheides angeordnete Pflicht zur Vorlage des Nachweises einer ordnungsgemäßen Entsorgung des Dungs lässt sich nicht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 des Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) stützen, da dieses Gesetz gemäß seinem § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 2 nicht für Fäkalien gilt. Die Anordnung könnte als Annex zur Regelung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung eine hinreichende Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 BBodSchG finden. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Sowohl im Rahmen des § 10 Abs. 1 BBodSchG als auch des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG steht ein Einschreiten der Behörde in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW sind die entsprechenden Erwägungen in der Begründung des Verwaltungsaktes mitzuteilen. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Vorliegend hat der Beklagte ausweislich der Begründung des Bescheides zwar erkannt, dass ihm im Hinblick auf die von ihm verfügten Maßnahmen ein Ermessen zusteht (Seite 5 des Bescheides). Er hat jedoch keinerlei Ermessenerwägungen genannt, die ihn dazu veranlasst haben, gerade die Anordnung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung zu treffen, also dem Kläger die Pflicht zur Vorlage eines Entsorgungsnachweises aufzuerlegen. Er begründet lediglich pauschal, dass „die verfügten Maßnahmen“ notwendig und verhältnismäßig seien. Ob diese Ermessensbetätigung bezüglich „der verfügten Maßnahmen“ ausreicht, damit die Behörde ihre Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren „ergänzen“ darf, kann offen bleiben, da der Beklagte eine derartige Ergänzung nicht vorgenommen hat. Schließlich ist die Zwangsgeldandrohung bezogen auf Ziffer 3 des Bescheides rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die ihr zugrundeliegende Verfügung in Ziffer 3 des Bescheides mit dem hiesigen Urteil aufgehoben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Zweifachen des gesetzlichen Auffangstreitwerts im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG), nämlich 5.000,00 € bezogen auf Ziffer 1 und 5.000,00 € bezogen auf Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheides. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.