Urteil
23 K 878/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1109.23K878.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstockung eines Gebäudes um ein Staffelgeschoss. Der Kläger ist Eigentümer des im Blockinnenbereich gelegenen und mit einem Gebäude mit fünf Wohneinheiten in zwei Vollgeschossen bebauten Grundstückes G01 mit der Adresse G. straße 00, 00000 I. . Unter dem 16. August 2019, eingegangen am 29. August 2019, beantragte der Kläger die Baugenehmigung zur Aufstockung des bestehenden Gebäudes um ein Staffelgeschoss zur Erstellung einer weiteren Wohneinheit. Mit Schreiben vom 20. September 2019 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags. Zur Begründung führte sie aus, dass sich das Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Sie verwies darauf, dass sich die Bebauung im Blockinnenbereich gegenüber der Blockrandbebauung aus städtebaulicher Sicht sichtbar unterordnen solle, was bei dem Vorhaben nicht der Fall sei. Daraufhin reichte der Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 mit „Nachtrag 01“ überschriebene Unterlagen bei der Beklagten ein, welche ein hinsichtlich Höhe, Erscheinungsbild und Ausführung verändertes Bauvorhaben zum Gegenstand hatten. Diese Unterlagen wurden dem Kläger, nach vorheriger Rücksprache, mit Schreiben vom 16. Januar 2020 zurückgesandt mit der Begründung, dass ein „Nachtrag“ nur zu einer bestehenden Genehmigung gestellt werden könne. Die Unterlagen seien nicht als Austausch zum ursprünglichen Vorhaben eingereicht worden. Mit Bescheid vom ebenfalls 16. Januar 2020 lehnte die Beklagte die Erteilung der unter dem 16. August 2019 beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Bebauung im Blockinnenbereich gegenüber der Blockrandbebauung aus städtebaulicher Sicht sichtbar unterordnen solle, was bei dem Vorhaben nicht der Fall sei. Die bauliche Höhe des Vorhabens übersteige sämtliche Bestandsgebäude im Blockinnenbereich. Zur unmittelbar südlich angrenzenden Bebauung (G1. Straße 000) betrage der Höhenunterschied 6,06 m. Zur unmittelbar westlich angrenzenden Bebauung (G. straße 000) betrage der Höhenunterschied 4,10 m und zur östlich gelegenen Bebauung (G. straße 00) 3,91 m. Das Vorhaben füge sich daher in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Kläger hat am 19. Februar 2020 Klage erhoben. Der Rat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 3. November 2020 einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan 000 0) „G. straße“, in dessen Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegt. In derselben Sitzung am 3. November 2020 beschloss der Rat auch den Erlass einer Veränderungssperre für den Wirkungsbereich des Bebauungsplans 000 0). Der Bürgermeister der Beklagten unterzeichnete jeweils unter dem 23. November 2020 die Bekanntmachungsanordnungen für den Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre, woraufhin diese am 24. November 2020 gleichzeitig im Amtsblatt Nr. 62 der Beklagten bekannt gemacht wurden. In seiner Sitzung am 27. September 2022 beschloss der Rat der Beklagten die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr. Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre wurde im Amtsblatt der Beklagten am 11. Oktober 2022 bekannt gemacht. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Veränderungssperre unwirksam sei. Eine Veränderungssperre dürfe nur erlassen werden, wenn die Planung einen Stand erreicht habe, der ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Dazu gehöre insbesondere eine konkretisierte Vorstellung zur angestrebten Art der zulässigen baulichen Nutzung. Hier habe die Beklagte aber nur allgemein und abstrakt Ziele beschrieben, die keine Konturen der Planabsichten bzw. –inhalte erkennen ließen. Die Zielvorgaben „Bewahrung der kleinteiligen Bestandsbebauung“ und „allgemeines Wohngebiet“ seien nicht ausreichend, weil das gesamte Planungsgebiet von einer starken Hinterlandbebauung unterschiedlichster Gebäudegrößen geprägt sei, sodass der Bürger nicht hinreichend einordnen könne, wie die Konturen der Planabsichten der Beklagten aussähen. Die Beklagte habe erstmals im Jahr 2021 Planungsvorstellungen entwickelt. Dies ergebe sich aus der Formulierung der Bürgerinformation zum Vorentwurf, wonach der vorherige Vorentwurf das erste Planungskonzept sei und als Vorstufe der anschließenden Entwurfsplanung zu verstehen sei. Darüber hinaus fehle es an einem wirksamen Planaufstellungsbeschluss, da hier eine reine Negativplanung beabsichtigt sei, weshalb der Beschluss unwirksam sei. Der Beklagten sei es lediglich darum gegangen, die Bauaktivitäten des Projektentwicklers auf den Grundstücken der G. straße 00, 00 und 00 zu unterbinden. Dies ergebe sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen einer Bürgeranregung i.S.d. § 24 GO NRW vom 7. August 2020 und der Beschlussvorlage vom 11. August 2020, welche auch konkret Bezug nehme auf die Bürgeranregung. Die nach der Beschlussvorlage erstrebten „besseren Möglichkeiten der Steuerung der baulichen Entwicklung“, seien so zu verstehen, dass damit die Bauwünsche des Projektentwicklers eingeschränkt werden sollten. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte bis zur Bürgeranregung vom 7. August 2020 sehr positive Gespräche mit dem Projektentwickler zur Realisierung innerhalb des § 34 BauGB geführt habe, die danach abrupt geendet seien. Selbst wenn die Veränderungssperre wirksam wäre, erfasse diese gem. § 4 der Satzung das streitgegenständliche Vorhaben nicht. Denn in § 4 der Satzung sei geregelt, dass Bauvorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden seien, von der Veränderungssperre nicht berührt würden. Dies sei hier „quasi“ der Fall, indem die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2020 die Erteilung der Baugenehmigung zu Unrecht abgelehnt habe. Im Übrigen ist er der Ansicht, er habe durch den „Nachtrag 01“ sein ursprüngliches Antragsbegehren abgeändert. Zum anderen ist er der Ansicht, dass auch bereits die ursprünglich beantragte Baugenehmigung zu erteilen gewesen wäre. Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebung ein. Insbesondere sei die von der Beklagten geforderte Unterordnung der Blockinnenbebauung gegenüber der Blockrandbebauung aus städtebaulichen Gründen verfehlt. Zur Umsetzung von städtebaulichen Planungen sei die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, solche Erwägungen könnten nicht im Rahmen des Einfügens i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB angeführt werden. Es sei bei der Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zwischen der Blockinnenbebauung und der Blockrandbebauung als Referenzrahmen zu unterscheiden. Unter Berücksichtigung auch der Blockrandbebauung seien diverse Referenzobjekte vorhanden. Denn die Gebäude an der G1. Str. mit den Hausnummern 00, 00, 00, 00 und 00 hätten alle jeweils eine höhere Firsthöhe als das klägerische Vorhaben. Bei der Beurteilung der Bauhöhe des Vorhabens sei auch die unterschiedliche Geländehöhe zu berücksichtigen. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Bestandsbebauung in der näheren Umgebung nicht, dass sich die Blockinnenbebauung der Blockrandbebauung unterordne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2020 einschließlich des Kostenbescheids zu verpflichten, die Baugenehmigung entsprechend seines Antrags vom 16. August 2019 zu erteilen; hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheid vom 16. Januar 2020 einschließlich des Kostenbescheids zu verpflichten, die Baugenehmigung entsprechend seines „Nachtrag 01“ vom 21. Oktober 2019 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dem Vorhaben stehe jedenfalls die zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre entgegen. Der Aufstellungsbeschluss sei wirksam. Er genüge insbesondere den Anforderungen an die inhaltliche Konkretisierung der zu sichernden Planung im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB. Unter anderem werde dort ausgeführt, dass die Festsetzung eines „allgemeinen Wohngebiets“ i.S.d. § 4 BauNVO angedacht sei und dass dem vorhandenen Landschaftsschutz folgend entsprechende Bereiche als (private) Grünfläche festgesetzt werden sollen. Es handele sich dementsprechend auch nicht um eine reine Negativplanung. So solle gerade nicht ein einzelnes Vorhaben verhindert werden, sondern, wie in der Beschlussvorlage ausgeführt, zukünftige bauliche Vorhaben in geordnete Bahnen gelenkt werden. Die Gemeinde dürfe mit Mitteln, die ihr insbesondere das BauGB und die BauNVO zur Verfügung stellen, grundsätzlich städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielten. Die Beklagte führt aus, dass § 4 der Satzung nicht auf das streitgegenständliche Vorhaben anwendbar sei, da eben gerade noch keine förmliche Baugenehmigung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre vorgelegen habe. Hinsichtlich des „Nachtrag 01“ führt sie aus, dass dieser zwar nach Absprache mit dem Kläger informell auf Genehmigungsfähigkeit geprüft worden sei, aber der Absprache entsprechend darüber kein Bescheid erlassen wurde. Denn es habe sich nicht um einen Nachtrag im eigentlichen Sinne gehandelt und der Kläger habe sein ursprüngliches Antragsbegehren aufrechterhalten. Hinsichtlich des beschiedenen Antrags vom 16. August 2019 wiederholt sie im Übrigen im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf eine solche verzichteten (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW liegen nicht vor, denn dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Offen bleiben kann dabei, ob sich ursprünglich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die Umgebung eingefügt hat. Denn jedenfalls steht dem Bauvorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die am 3. November 2020 beschlossene und am 24. November 2020 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre für den Bebauungsplan 422 b) gem. § 14 Abs. 1 BauGB entgegen. Danach dürfen im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegende Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden (§ 2 Nr. 1 der Satzung über die Veränderungssperre in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Satzung der Beklagten über eine Veränderungssperre ist wirksam. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. Insbesondere liegt ein wirksamer Planaufstellungsbeschluss zugrunde. Der Aufstellungsbeschluss leidet an keinem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. In ergänzender Auslegung des § 14 Abs. 1 BauGB ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als materiell-rechtliche Voraussetzung erforderlich, dass der Aufstellungsbeschluss auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 – 4 N 1.92 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –, Rn. 36, juris. Der Planaufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht, indem er aufgrund der Bekanntmachungsanordnung vom 23. November 2020 am 24. November 2020 im Amtsblatt der Beklagten abgedruckt wurde. Auch die Veränderungssperre selbst leidet an keinem formellen Mangel. Sie wurde entsprechend einer Bekanntmachungsanordnung vom 23. November 2020 ordnungsgemäß ortsüblich bekannt gemacht, indem sie am 24. November 2020 im Amtsblatt der Beklagten abgedruckt wurde. Es ist unschädlich, dass die Beklagte die Beschlüsse über die Veränderungssperre und die Aufstellung des Bebauungsplans in derselben Stadtratssitzung gefasst hat. Zwar setzt der Erlass einer Veränderungssperre das Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses voraus. Daraus folgt jedoch nicht, dass schon während des Normsetzungsverfahrens für eine Veränderungssperre ein förmlich wirksamer Aufstellungsbeschluss vorliegen müsste. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB, wonach eine Veränderungssperre beschlossen werden kann, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist, sowie der mit dem Rechtsinstitut der Veränderungssperre verfolgte Zweck sprechen vielmehr dafür, dass der Beschluss über eine Veränderungssperre nicht von der vorherigen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses abhängig ist. Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss und den Beschluss über die Veränderungssperre in derselben Sitzung gefasst hat, ist daher nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 – 4 B 236.88 –, juris. Die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Gemeinderat über den Beschlussvorschlag, für den in der Anlage dargestellten Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen und zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet eine Veränderungssperre zu beschließen, nicht getrennt, sondern „in einem Akt“ abgestimmt hat. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 2014 – 3 S 1673/12 –, Rn. 23, juris Denn es handelt sich dennoch um zwei einzelne Beschlüsse. Dies wird schon daraus deutlich, dass diese durch lit. a) und lit. b) voneinander getrennt sind. Bei dieser Form der Abstimmung wird zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans unter lit. a) gefasst und anschließend, d.h. eine logische Sekunde später, unter lit. b) beschlossen, dass zur Sicherung der (mit dem gerade gefassten Beschluss eingeleiteten) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen wird. Die Veränderungssperre ist auch materiell rechtmäßig. Es lag insbesondere eine ausreichende Konkretisierung der Planung bei Erlass der Veränderungssperre vor. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit. Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 –, BVerwGE 156, 1-9, Rn. 19, m.w.N. Die Beklagte hat hier in der Beschlussvorlage ausdrücklich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gem. § 4 BauNVO angedacht und die Festsetzung von privaten Grünflächen zwecks Landschaftsschutz. Dabei handelt es sich um eine für den Erlass einer Veränderungssperre hinreichende Konkretisierung der positiven Planvorstellungen. Insofern liegt auch keine reine Negativplanung vor. Unschädlich ist, dass Anlass für die Einleitung des Planaufstellungsverfahrens ein konkretes Bauvorhaben ist, welches die Gemeinde verhindern möchte. Entscheidend ist allein, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits eine positive Vorstellung davon besteht, was stattdessen in dem betroffenen Bereich geplant werden soll. Den Planungsinteressen der Gemeinde wird aus der Konzeption des § 14 BauGB der Vorrang vor dem Interesse des Bauwerbers eingeräumt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 – 4 B 236.88 –, Rn. 5, juris. Das streitgegenständliche Vorhaben ist auch von der Veränderungssperre erfasst. Insbesondere greift die Ausnahme nach § 4 der Satzung über die Veränderungssperre nicht. Danach werden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 der Satzung entspricht damit der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 3 BauGB. Entgegen der Ansicht des Klägers ist davon nicht „quasi“ der Fall erfasst, dass die Beklagte einen Bauantrag vor Erlass der Veränderungssperre zu Unrecht abgelehnt hat. Denn selbst wenn die Beklagte in der Folge eines erfolgreichen Rechtsstreits zur Erteilung der ursprünglich abgelehnten Baugenehmigung verpflichtet würde, so würde die dann erfolgende Erteilung der Baugenehmigung nicht zurück auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder erstmaligen Ablehnung zurückwirken. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 3 BauGB ist vielmehr gerade zu ersehen, dass erst ein erteilter Bescheid den Bauherrn vor Rechtsänderungen schützt. Bis dahin steht der Anspruch auf Erteilung, sogar wenn er rechtskräftig tituliert ist, unter dem Vorbehalt, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht in rechtlich relevanter Weise ändert. So schon BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1967 – IV B 25.67 –, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 C 10.01 –, BVerwGE 117, 44-49, Rn. 15, m.w.N. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung auf Grundlage des „Nachtrag 01“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat bereits keinen formell ordnungsgemäßen Antrag bei der Beklagten hinsichtlich der Genehmigung des sog. „Nachtrag 01“ gestellt. Ein „Nachtrag“ ist kein Bauantrag und nach Absprache des Klägers mit der Beklagten sollte das ursprüngliche Bauvorhaben auch nicht durch den „Nachtrag 01“ ersetzt werden. Dementsprechend hat die Beklagte zurecht nie formell über den „Nachtrag 01“ im Wege eines Bescheids entschieden. Im Übrigen würde auch dem im „Nachtrag 01“ enthaltenen Vorhaben die Veränderungssperre entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.