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Gerichtsbescheid

23 K 4669/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1110.23K4669.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer ihm erteilten Baugenehmigung. Mit Datum vom 00. 00. 0000 erteilte die Beklagte dem Kläger entsprechend seines Bauantrags vom 00. 00. 0000 die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Räumen (Laden Nr. 0) des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 00, Flurstück 0000. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 19.11_F 3. Änderung, welcher in Ziffer 1.1.1.2. gem. § 1 Abs. 5 BauNVO von den in § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen unter anderem „Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind“ als nicht zulässig festsetzt. Mit Bescheid vom 00. 00. 0000 nahm die Beklagte die Baugenehmigung teilweise zurück und ergänzte zu dieser die folgende Nebenbestimmung Nr. 7: „Die Quotenmonitore dürfen nicht dazu geeignet sein, dass die Platzierung von Livewetten stattfinden kann. Die Quotenmonitore sind so auszurichten, dass die Quoten sich nicht entsprechend des Spielverlaufes ändern.“ Zur Begründung führte sie aus, dass die dem Bauantrag beigefügte Betriebsbeschreibung impliziere, dass sich die Quoten entsprechend des Spielverlaufs ändern würden, sodass die Platzierung von Livewetten möglich sei. Wenn aber Live-Sportwetten angeboten würden, so würde es sich bei dem Vorhaben um eine Vergnügungsstätte handeln. Die Zulassung einer solchen würde aber den für das Vorhabengrundstück geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans 19.11_F widersprechen, weshalb die ursprünglich erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei. Auf die vom Kläger am 12. März 2020 dagegen erhobene Klage (23 K 1290/20) hob das Gericht mit Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2022 den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2020 auf. Mit Bescheid vom 00. 00. 0000 nahm die Beklagte die Baugenehmigung vom 00. 00. 0000 vollumfänglich zurück. Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen Bezug auf den Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2022 im Verfahren 23 K 1290/20. Sie führte darüber hinaus aus, dass die Rücknahme der Baugenehmigung in ihrem Ermessen stehe und dass dabei abzuwägen sei zwischen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Vertrauensschutz, den der Kläger auf den Bestand der Baugenehmigung haben durfte. Im Ergebnis habe letzteres zurückzustehen. Der Kläger hat am 15. August 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der in der Betriebsbeschreibung vorgenommene Ausschluss der bebilderten Live-Übertragungen von Sportereignissen ausreichend sei, damit keine Vergnügungsstätte vorliege. Die genehmigte Nutzung widerspreche daher nicht dem Bebauungsplan, weshalb die erteilte Genehmigung nicht rechtswidrig sei. Es liege ein Ermessensfehler vor, indem einiges darauf hindeute, dass die Beklagte bei der Rücknahme fast von einer Ermessensreduzierung auf null ausgegangen sei. Jedenfalls verstoße die vollständige Aufhebung der Baugenehmigung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Teilrücknahme verbunden mit Auflagen stelle ein milderes Mittel dar. Der Kläger meint, eine derartige Teilrücknahme mit Auflagen sei rechtlich möglich; insbesondere werde kein Aliud zu dem beantragten Vorhaben genehmigt, da er von Beginn an keine Vergnügungsstätte begehrt habe. Im Übrigen nimmt der Kläger Bezug auf sein Vorbringen im Verfahren 23 K 1290/20. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie dahingehend Bezug auf den Gerichtsbescheid im Verfahren 23 K 1290/20, dass eine Teilrücknahme der Baugenehmigung nicht möglich sei. Sie habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und sei insbesondere nicht von einer Ermessenreduzierung auf null ausgegangen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 23 K 1290/20 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2022 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Baugenehmigung vom 00. 00. 0000 ist rechtswidrig, da dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen i.S.d. § 74 Abs. 1 BauO NRW. Denn das Vorhaben des Klägers stellt eine Vergnügungsstätte dar und verstößt damit gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans 19.11_F 3. Änderung, an dessen Wirksamkeit keine Zweifel bestehen. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um eine Vergnügungsstätte, da nach den Bauantragsunterlagen das Angebot von Live-Wetten möglich ist. Bei der am 5. August 2019 beantragten Nutzungsänderung handelt es sich um eine beabsichtigte Umnutzung in eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO. Maßgeblich für die baurechtliche Einordnung eines Vorhabens und die darauf basierende Entscheidung über einen möglichen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung sind die Angaben des Bauherrn im Bauantrag, mit dem er Art und Umfang des Vorhabens konkret bestimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 10 A 4614/18 -, juris. Das Vorhaben ist hiernach als ein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte und - entgegen der wörtlichen Angabe im Bauantrag - nicht bloß als eine "Wettannahmestelle" zu qualifizieren. Wettvermittlungsstellen können in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte sein. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird insoweit zwischen "Wettannahmestellen" und "Wettbüros" unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros im Sinne dieser Rechtsprechung sind Räume zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem Wettunternehmen Transaktionen in Form von Sportwetten oder Wetten auf diverse sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Im Regelfall bieten die Betreiber in den Räumen - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit, die Wettangebote beziehungsweise Wettergebnisse live mit zu verfolgen. Live-Wetten solcher Art bieten, anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge von Wettmöglichkeiten. Sie sind ähnlich wie Geld- oder Glücksspielautomaten auf Unterhaltung an Ort und Stelle angelegt und sollen den Kunden zu einem Abwarten der jeweiligen Wettergebnisse animieren, während er die aktuellen Quoten und die Verläufe bzw. Ergebnisse der Sportereignisse auf Bildschirmen oder am Wettautomaten verfolgen und gegebenenfalls weitere, am Verlauf der Sportereignisse orientierte Wetten platzieren kann. Die Vermittlung von Live-Wetten dient daher überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Bildschirmen und Sitzgruppen ist ebenso wie das Bereitstellen von Getränken ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des jeweiligen Betriebs. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 A 3254/17 –, Rn. 25 - 29, juris und OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2019 - 10 A 895/17 -, Rn. 25 ff., juris, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Vergnügungsstätte. Aus der maßgeblichen Sicht des verobjektivierten Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB) war der Bauantrag des Klägers so zu verstehen, dass der Kläger beabsichtigt, auch Live-Wetten anzubieten. In der vorgelegten Betriebsbeschreibung hat der Kläger angegeben, dass Wettterminals aufgestellt und Monitore mit Informationen über die Wetten über diesen angebracht werden sollen. Auf diesen würden Quoten, mit Teletext ähnlichen Listen angezeigt. Ein Verzicht auf die Anzeige von Live-Quoten oder das Angebot von Live-Wetten, die insbesondere typischerweise auch an Wettterminals platziert werden können, ergibt sich aus den Bauvorlagen nicht. Allein aus diesem Grunde musste davon ausgegangen werden, dass mithin auch Live-Wetten angeboten werden, weshalb der Bauantrag bei objektivierter Auslegung auf ein Wettbüro als Vergnügungsstätte gerichtet war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2020 - 10 A 4614/18 -, Rn. 6, juris. Der Kläger wäre für den Fall, dass ausschließlich eine Wettannahmestelle Gegenstand des Bauantrags sein soll, demgemäß gehalten gewesen, bereits im Bauantragsverfahren ausdrücklich zu erklären, dass keine Live-Wetten angeboten werden sollen, da die Frage, ob Live-Wetten angeboten werden oder nicht, - wie dargelegt - aufgrund des Ausschlusses von Vergnügungsstätten planungsrechtlich von wesentlicher Bedeutung ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2022 – 7 A 3271/20 –, Rn. 5, juris. Auch die Frist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW ist vorliegend gewahrt. Nach § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde vollständige positive Kenntnis von den Tatsachen hat, die die Rücknahme rechtfertigen. Dies setzt auch die korrekte rechtliche Würdigung der bekannten Tatsachen voraus. Vgl. zur wortgleichen Norm im VwVfG Bund BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1.84 –, BVerwGE 70, 356-365. Wird ein Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben, so beginnt erst mit der Unanfechtbarkeit dieser Aufhebung der Lauf der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für den Erlass eines weiteren Rücknahmebescheids. Die Gründe, auf denen die aufhebende Entscheidung beruht, verschaffen der Rücknahmebehörde die Kenntnis, welcher Tatsachen- oder Rechtsirrtum ihr angelastet wird. Erst dieses Wissen versetzt sie in die Lage, auf vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage über die Ausübung der Rücknahmebefugnis zu entscheiden. Vgl. zur wortgleichen Norm im VwVfG Bund BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 –, BVerwGE 143, 230-240, Rn. 30. Hier ging die Beklagte bis zum Erlass des Gerichtsbescheids im Verfahren 23 K 1290/20 am 6. Mai 2022 davon aus, dass ihr ein milderes Mittel als die vollumfängliche Rücknahme der Baugenehmigung zur Verfügung stünde, namentlich die mit Bescheid vom 18. Februar 2020 zunächst erfolgte Teilrücknahme unter Ergänzung von Nebenbestimmungen, gegen die sich der Kläger erfolgreich zur Wehr setzte. Dass diese Vorgehensweise rechtswidrig war, erfuhr die Beklagte verbindlich erst mit Rechtskraft des Gerichtsbescheids im Verfahren 23 K 1290/20 am 11. Juni 2022. Die Jahresfrist endet damit erst mit Ablauf des 11. Juni 2023 und war mithin zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen vollumfänglichen Rücknahme am 20. Juli 2022 noch nicht abgelaufen. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Es ist insbesondere kein milderes Mittel als die vollständige Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung ersichtlich. Wie bereits im Gerichtsbescheid im Verfahren 23 K 1290/20 ausgeführt, stünde es der Beklagten nicht zu, durch eine einschränkende Nebenbestimmung hinsichtlich des Angebots von Live-Wetten, aus dem objektiv beantragten Wettbüro eine Wettannahmestelle zu machen. Die Bestimmung des Bauantragsgegenstands obliegt allein dem Bauherrn. Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. September 2020 – 23 K 5051/18 –, Rn. 51, juris. Die Ergänzung der Baugenehmigung um eine Nebenbestimmung, dass keine Live-Wetten angeboten werden, scheidet von vornherein aus, weil es sich hierbei im Vergleich zum beantragen Vorhaben um ein Aliud handeln würde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2019 (Az.: 15 ZB 18.690) rekurriert und meint, dass die Baugenehmigung mit einer Nebenbestimmung oder Auflage versehen werden könne, wonach bestimmte Live-Wetten nicht angeboten werden dürfen, geht dieser Einwand bereits deshalb ins Leere, weil der Kläger im hiesigen Fall im Bauantragsverfahren Live-Wetten von vornherein gerade nicht ausgeschlossen hat. Demgemäß ist der Fall, der der genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag, mit dem hiesigen Fall schon nicht vergleichbar. Es steht der Behörde nicht zu, ggf. einschränkende Auflagen/Nebenbestimmungen zu erlassen, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben von vornherein bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Insoweit besteht also entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des BayVGH. Vgl. auch dazu VG Köln, Urteil vom 30. September 2020 – 23 K 5051/18 –, Rn. 51, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2022 – 7 A 3271/20 –, Rn. 7, juris. Die Beklagte ist auch nicht von einer Ermessensreduzierung auf null ausgegangen. Die Beklagte führte im angefochtenen Bescheid vielmehr ausdrücklich aus, dass die Rücknahme der Baugenehmigung in ihrem Ermessen stehe und dass dabei abzuwägen sei zwischen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Vertrauensschutz, den der Kläger auf den Bestand der Baugenehmigung haben durfte. Im Ergebnis habe letzteres zurückzustehen, da der Kläger selbst sein Vorhaben fälschlicherweise als Wettannahmestelle bezeichnet habe, obwohl es sich in der Sache um ein Wettbüro (Vergnügungsstätte) handele. Die Beklagte hat damit auch keine sachwidrigen Erwägungen angestellt. Ob der Kläger schutzwürdig auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte i.S.d. § 48 Abs. 3 VwVfG NRW, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme an sich gerade nicht entscheidungserheblich. Dies ergibt sich schon daraus, dass ansonsten der dort geregelte Entschädigungstatbestand gänzlich ins Leere liefe. Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass aufgrund der irreführenden Bezeichnung des Vorhabens in den Bauvorlagen als Wettannahmestelle die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers i.S.d. § 48 Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW in den Bestand der rechtswidrigen Baugenehmigung fraglich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.