Urteil
7 K 3835/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1121.7K3835.21.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten für den Einbau einer behinderungsgerechten Zusatzausstattung am Pkw der Klägerin In Höhe von 2.418,68 Euro zuzüglich der Kosten für einen Mietwagen während des Umbaus zu erstatten. Die Klägerin hat einen Bescheid des Landrates des S. -F. -L. vom 20.09.2016, mit dem ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt wurde. Ferner wurden die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit einer Begleitung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) bewilligt. Der Bescheid war bis zum 31.08.2019 befristet. Mit Schreiben vom 09.04.2021 und 15.04.2021 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Anschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs in Höhe von 3.150,00 Euro (Toyota Corolla Verso, Erstzulassung: 03.04.2007, Laufleistung: 97.819 km) und die Übernahme der Kosten einer behindertengerechten Zusatzausstattung in Höhe von 5.743,54 Euro. Der bei der Prüfung des Antrages eingeschaltete Technische Dienst des Beklagten empfahl weder für den Kauf des neuen Fahrzeuges noch für den behinderungsgerechten Umbau eine Förderung. Zur Begründung wurde angegeben, gemäß § 4 Abs. 3 KfzHV könne die Beschaffung eines Gebrauchtwagens nur gefördert werden, wenn sein Verkehrswert mindestens 50 % des ursprünglichen Neuwagenpreises betrage. Dies sei hier nicht gegeben. Im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Entscheidung werde ein Mindestwert des Fahrzeugs auch für den Umbau in Anlehnung an § 4 Abs. 3 KfzHV vorgegeben. Danach scheide auch eine Förderung der Umbaukosten aus. Der Beklagte lehnte daher nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 23.04.2021 die Anträge der Klägerin auf Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe im Rahmen des SGB IX ab. Mit Schreiben vom 26.04.2021, eingegangen am 28.04.2021, zog die Klägerin ihren Antrag auf Förderung der Anschaffungskosten zurück. Im Hinblick auf die Ablehnung des Antrages auf Erstattung der Umbaukosten legte sie jedoch gegen den Bescheid vom 23.04.2021 Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie an, in § 7 KfzHV sei die Wirtschaftlichkeit eines Fahrzeugs nicht geregelt; daher sei auch die Empfehlung des wissenschaftlichen Dienstes nicht relevant. Das Fahrzeug stamme zwar aus dem Baujahr 2007, es befinde sich jedoch in einem technisch und optisch hervorragenden Zustand. Die letzte TÜV-Prüfung sei im Jahr 2021 ohne Mängel durchgeführt worden. Die letzten Jahre habe sich das Fahrzeug im Rentnerbesitz befunden. Der Voreigentümer sei ihr auch bekannt. Das Fahrzeug sei größer und bequemer als ihr derzeitiger KIA Picanto aus dem gleichen Baujahr. Vergleichbare Fahrzeuge des Typs Toyota Corolla Verso kosteten zwischen 5.500 und 6.000 Euro. Sie sei berufsbedingt auf ein zuverlässiges Auto angewiesen, müsse aber auch kostenbewusst handeln. Ein Einbau der in ihrem bisherigen Pkw genutzten Zusatzausstattung sei leider nicht möglich. Deshalb bitte sie um zeitnahe Zustimmung zur Förderung des Umbaus. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim LVR-Inklusionsamt des Landschaftsverbandes Rheinland vom 23.06.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage der begehrten Leistung sei § 185 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) SGB IX i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b),c) und § 20 i.V.m. § 21 Abs. 4 SchwbAV i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 4, 7 Satz 1 KfzHV. Danach könnten für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch Geldleistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes aus den Mittels der Ausgleichsabgabe erbracht werden. Gemäß § 2 Abs. 1 KfzHV umfasse die Kraftfahrzeughilfe auch Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und für eine behindertengerechte Zusatzausstattung, falls der behinderte Mensch auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Zwar seien diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt. § 7 KfzHV setze nach seinem Wortlaut nur voraus, dass die Zusatzausstattung aufgrund der Behinderung unverzicht- bar sei. Jedoch sei die Vorschrift im Rahmen der Gesamtsystematik der Kraftfahrzeughilfeverordnung und unter Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 33 SGB I einschränkend auszulegen. Auch bei der Förderung der Umbaukosten sei zu berücksichtigen, ob die Anschaffung eines Gebrauchswagens förderfähig sei. Die Erstattung der Kosten für eine behindertengerechte Zusatzausstattung komme daher nur in Betracht, wenn auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 und des § 6 Abs. 4 KfzHV erfüllt seien (SG Berlin, Urteil vom 11.07.2005 – S 13 RA 2575/03 - , BeckRS 2009, 55525). Dies sei hier nicht der Fall. Durch den bestandskräftigen Bescheid vom 23.04.2021 sei bereits entschieden, dass die 50 %-Grenze des § 4 Abs. 3 KfzHV für die beabsichtigte Beschaffung eines Gebrauchtwagens bei einem Kaufpreis in Höhe von 3.150 Euro nicht erreicht werde. Die Kosten für den Umbau betrügen 5.743,54 Euro und lägen folglich bei 182 % des Kaufpreises für den Gebrauchtwagen. Eine Förderung des Umbaus sei wirtschaftlich deshalb nicht sinnvoll. Denn aus der Regelung des § 4 Abs. 3 KfzHV lasse sich ableiten, dass bei einem Fahrzeug unterhalb der Grenze von 50 % des Neuwagenpreises die noch zu erwartende Nutzungsdauer so gering sei, dass eine Förderung nicht sinnvoll sei. Dies müsse auch für die Kosten eines Umbaus gelten. Ferner spreche auch das Verhältnis zwischen Kaufpreis und Umbaukosten gegen die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens. Hiergegen hat die Klägerin am 19.07.2021 Klage erhoben, mit der sie beantragt, die Umbaukosten für das Fahrzeug Toyota Corolla in Höhe von 2.418,68 Euro sowie 90.00 Euro für die Kosten eines Mietwagens während der Umbauarbeiten zu erstatten. Zur Begründung der Klage lässt sie vortragen, sie habe aus § 7 KfzHV einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die behindertengerechte Zusatzausstattung. Eine zusätzliche Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 13 SGB VI sei danach nicht erforderlich. § 4 KfzHV sei lediglich auf den Kauf eines Gebrauchtwagens anzuwenden, nicht aber auf die Umbaukosten. Im Übrigen sei der Umbau wirtschaftlich. Sie habe die Zusatzausstattung aus ihrem bisherigen Fahrzeug bei dem Umbau einsetzen können, sodass lediglich Kosten in Höhe von 2.418,68 Euro entstanden seien. Außerdem habe sie für die dreitägige Dauer des Umbaus einen Mietwagen benötigt, wofür Kosten in Höhe von 90.00 Euro entstanden seien. Schließlich habe das erworbene Fahrzeug tatsächlich einen Wert von ca. 6.000 Euro. Es habe eine Fahrleistung von unter 100.000 km und befinde sich in einem Top-Zustand. Die Wirtschaftlichkeit sei in einer Beziehung zur restlichen Laufzeit des Wagens zu beurteilen. Da die Klägerin das Fahrzeug mit einer Laufzeit von unter 100.000 km erworben habe, sei von einer ausreichenden Restnutzungsdauer auszugehen. Am 20.09.2022 hat die Klägerin eine Verzögerungsrüge erhoben. Es sei ihr nicht länger zumutbar, auf die Kostenerstattung für den behindertengerechten Umbau ihres Fahrzeugs zu warten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2021 zu verpflichten, die Kosten für die behinderungsgerechte Zusatzausstattung des Fahrzeugs Toyota Corolla Verso in Höhe von 2.418,68 Euro nebst 90.00 Euro Mietwagenkosten zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Kostenerstattung für den behindertengerechten Umbau eines gebrauchten Fahrzeugs nur unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 3 KfzHV möglich sei, dass der Verkehrswert des umzubauenden Gebrauchtwagens nicht weniger als 50 % des Neuwagenpreises betrage (LSG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2000 – L 1 RA 51/99 –). Der ursprüngliche Verkehrswert des Toyota habe nach der Schwackeliste 22.550,-- Euro betragen. Der Gebrauchtwagenpreis hätte also nach der 50 %-Regel einen Betrag von 9.000 Euro nicht unterschreiten dürfen (50 % aus 22.500 x 81/100 = 9.132,75). Auch spreche der Kaufpreis in Höhe von 3.150,00 Euro für eine Nichterreichung dieser Grenze. Denn vergleichbare Fahrzeuge würden zum 24.04.2021 mit einem Kaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro angeboten. Eine weitergehende Ermittlung des jeweiligen Fahrzeugwerts durch Sachverständigengutachten sei nach der Fassung des § 4 KfzHV nicht geboten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Geldleistungen aus der Ausgleichsabgabe. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die §§ 185 Abs. 3 Nr. 1 b SGB IX i.V.m. §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 20 SchwbAV i.V.m. §§ 2, 4 und 7 Kfz HV. Danach können Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe. Diese umfasst neben der Beschaffung eines Kfz auch die Kosten für eine behinderungsgerechte Zusatzausstattung, § 2 KfzHV. Nach § 7 KfzHV werden die Kosten für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit in vollem Umfang übernommen. Der Beklagte hat zwar festgestellt, dass die Klägerin wegen ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Auch ist die technische Umrüstung des erworbenen Pkw wegen der Behinderung erforderlich, um das Auto zu bedienen. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die Erstattung der geltend gemachten Kosten für den behinderungsgerechten Umbau, weil die Umrüstung nicht wirtschaftlich sinnvoll und zweckmäßig ist. Zwar setzt § 7 KfzHV nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass hinsichtlich der Umbaukosten eine Wirtschaftlichkeitsprüfung anzustellen ist. Jedoch ist § 7 KfzHV dahingehend einschränkend auszulegen, dass § 4 Abs. 3 KfzHV, der die Zuschussgewährung für die Anschaffung eines Gebrauchtwagens regelt, im Rahmen der Kostenerstattung für die behindertengerechten Ausstattung entsprechend – analog – anzuwenden ist. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 3 KfzHV im Rahmen der Förderung der Umbaukosten sind erfüllt. Denn § 7 KfzHV enthält eine Regelungslücke, weil er keine Bestimmung für den Fall enthält, dass der behinderte Mensch für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz nicht einen Neuwagen, sondern ein gebrauchtes Fahrzeug anschafft oder bereits besitzt, das entsprechend ausgerüstet werden muss. Diese Regelungslücke ist nach Sinn und Zweck der Förderungsvorschriften durch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 3 KfzHV auch bei der Erstattung der Umbaukosten zu schließen. Nach § 4 Abs. 3 KfzHV kann die Beschaffung eines Gebrauchtwagens gefördert werden, wenn sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt. Diese Bestimmung ist Ausdruck des Gebots der Wirtschaftlichkeit von Sozialleistungen, das auch im Schwerbehindertenrecht gilt. Nach § 28 SGB IX sollen die Leistungen dem Verlauf der Rehabilitation angepasst werden und darauf ausgerichtet werden, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung des Einzelfalls zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Abs. 1 entsprechende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Auch die Begründung des Regierungsentwurfs zur KfzHV vom 19.06.1987 (BR-Drs. 266/87) betont, dass die Förderung der Anschaffung und Umrüstung von Kraftfahrzeugen von wirtschaftlichen Überlegungen begrenzt wird. So heißt es in der Begründung zu § 4 Abs. 3 KfzHV auf Seite 19: „Im Interesse einer – für den Behinderten und den Träger – wirtschaftlich sinnvollen Entscheidung wird jedoch ein Mindestwert des Fahrzeugs verlangt.“ In der Begründung zu § 7 KfzHV auf Seite 24 wird ausgeführt: „Die Vorschrift greift nicht nur ein, wenn auch die Beschaffung des Kraftfahrzeugs selbst gefördert wird. In Betracht kommt vielmehr ebenso die nachträgliche behinderungsgerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen Fahrzeugs; Voraussetzung ist allerdings, dass die Umrüstung einmal technisch möglich und zum anderen wirtschaftlich sinnvoll und zweckmäßig ist.“ § 4 Abs. 3 KfzHV beruht auf der Annahme, dass es nicht wirtschaftlich sinnvoll ist, ein gebrauchtes Kfz für die Fahrt zum Arbeitsplatz anzuschaffen, wenn es schon so alt oder abgenutzt ist, dass nur noch von einer kurzen Nutzungsdauer auszugehen ist. Denn ein älteres Kraftfahrzeug unterliegt einem Verschleiß, der im weiteren Verlauf zu immer häufigeren Reparaturen führt, die die Nutzung einschränken und im Endeffekt wegen der Unwirtschaftlichkeit teurer Reparaturen zum Kauf eines anderen, neueren Fahrzeugs zwingen. Vor diesem Hintergrund ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass die Förderung der Anschaffung eines älteren Fahrzeugs nicht wirtschaftlich sinnvoll ist, weil das Fahrzeug schon nach kurzer Zeit ausgetauscht werden muss, die Aufwendungen für die Anschaffung sich also nicht rentieren. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen, wenn das angeschaffte oder vorhandene ältere Fahrzeug noch behinderungsgerecht umgebaut werden muss. Wenn sich schon die Anschaffungskosten wegen der verbleibenden Nutzungsdauer nicht rentieren, lohnen sich auch die Aufwendungen für den Umbau nicht. Denn auch diese Kosten fallen schon nach kurzer Zeit erneut an, wenn das Fahrzeug wegen zunehmender Reparaturanfälligkeit ausgetauscht werden muss. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass § 4 Abs. 3 KfzHV im Rahmen der Förderung der Umbaukosten nach § 7 KfzHV entsprechende Anwendung findet, LSG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2000 – L 1 RA 51/99 – juris, Rn. 21; SG Berlin, Urteil vom 11.07.2005 – S 13 RA 2575/03 – juris, Rn. 25; SG Stade, Urteil vom 14.01.1999 – S 4 RA 105/09 – (vorgehend zu LSG Nds); LSG NRW, Urteil vom 10.06.1998 – L 17 U 207/97 – juris, Rn. 25. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 KfzHV analog liegen aber hier nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Neuwagenpreis des angeschafften Toyota Corolla unzutreffend ermittelt hat. Er hat auch richtigerweise die in der zugrunde gelegten Preisliste einbezogene 19%-ige Mehrwertsteuer bei der Ermittlung abgezogen. Bei einem Neupreis in Höhe von ca. 22.000 Euro hätte der Verkehrswert des gebrauchten Fahrzeugs also über 9.000 Euro liegen müssen, um den in § 4 Abs. 3 KfzHV geforderten Wert von 50 % des Neuwagenpreises zu erreichen. Dies ist bei dem von der Klägerin angeschafften Gebrauchtwagen nicht der Fall. Weder der von ihr gezahlte Preis in Höhe von 3.150.00 Euro, noch der Verkehrswert vergleichbarer Fahrzeuge des gleichen Modells mit einem ähnlichen Alter (Baujahr 2007) und einer ähnlichen Nutzungsdauer (ca. 100.000 km) in Höhe von 5.500 bis 6.000 Euro erreichen diesen Wert. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass das von ihr erworbene Fahrzeug wegen der besonderen Pflege durch den Vorbesitzer tatsächlich in einem sehr guten Zustand sei und deshalb von einer ausreichenden Nutzungsdauer ausgegangen werden könne. Nach § 4 Abs. 3 KfzHV ist die Ermittlung des Verkehrswertes des konkreten Fahrzeugs oder der voraussichtlichen Nutzungsdauer im Einzelfall durch eine sachverständige Untersuchung nicht vorgesehen. Der Verordnungsgeber ging vielmehr pauschal davon aus, dass eine ausreichende Nutzungsdauer nur bei einem Mindestwert von 50 % des Neupreises vorliegt und der Verkehrswert anhand einschlägiger Listen ermittelt werden dürfe, vgl. Verordnung der Bundesregierung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation, BR-Drs. 266/87, S. 19. Nur im Zweifelsfall sollte ein Gutachten eines Sachverständigen zum Verkehrswert eingeholt werden. Ein derartiger Zweifelsfall liegt aber hier nicht vor. Denn die Klägerin behauptet selbst nicht, dass das von ihr gekaufte Fahrzeug – in Abweichung von Listenwerten – einen Verkehrswert von über 9.000 Euro aufweist. Dafür bestehen angesichts des Preises vergleichbarer Fahrzeuge im Bereich von 6.000 Euro auch keinerlei Anhaltspunkte. Die pauschale Bemessung der voraussichtlichen Nutzungsdauer anhand des Verhältnisses von Verkehrswert zu Neuwert zeigt gerade, dass die Behörde nicht verpflichtet sein sollte, im Einzelfall durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln, welche tatsächliche Nutzungsdauer voraussichtlich besteht. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, da im Rahmen von Sozialleistungen ein weiter Spielraum des Gesetzgebers besteht, in dessen Rahmen auch eine effektive und zweckmäßige Sachverhaltsermittlung durch die Behörde Berücksichtigung finden kann. Da die Vorschrift des § 4 Abs. 3 KfzHV in analoger Anwendung dem Anspruch der Klägerin entgegensteht, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie überhaupt den Fortbestand ihrer Behinderung nachgewiesen hat. Denn der im Verwaltungsverfahren vorgelegte Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 20.09.2016 war bis zum 31.08.2019 befristet und daher schon im Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen. Da es bereits an einem Anspruch auf Erstattung der Umbaukosten fehlt, können auch die Kosten eines Mietwagens für die Dauer des Umbaus nicht erstattet werden. Zum einen fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. § 7 KfzHV führt Mietwagenkosten während der Dauer des Umbaus nicht auf. Zum anderen könnten Mietwagenkosten allenfalls dann übernommen werden, wenn der Umbau selbst förderungsfähig gewesen und die Notwendigkeit der dreitägigen Dauer nachgewiesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.508,68 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Er setzt sich zusammen aus den geltend gemachten Umbaukosten und den Mietwagenkosten. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.