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Urteil

7 K 6635/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1122.7K6635.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Sie stellte erstmalig am 10.09.1991 gemeinsam mit ihrem russischen Ehemann und den minderjährigen Kindern U. und T1. einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedlerin beim Bundesverwaltungsamt (BVA). Sie gab an, ihr Vater sei der am 00.00.0000 geborene deutsche Volkszugehörige B. T. , ihre Mutter die am 00.00.0000 geborene deutsche Volkszugehörige F1. T. , geb. T2. . Auch die Großeltern väterlicherseits (beide verstorben 1943) und mütterlicherseits (verstorben 1950 und 1983) seien Deutsche gewesen. Sie selbst habe ebenfalls die deutsche Volkszugehörigkeit. Ihre Muttersprache sei Russisch. Die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Sie könne die deutsche Sprache verstehen und schreiben. Das Kästchen „Sprechen“ war nicht angekreuzt. Sie pflege die deutschen Sitten und Bräuche bei Hochzeitsfesten, Ostern, Pfingsten, Weihnachten und durch deutsche Küche. Auf Anfrage des BVA zu den Sprachkenntnissen der Klägerin erklärte der bevollmächtigte Bruder O. T. : „M. : verstehen – nicht; sprechen – nicht; schreiben – Ja, und lesen. In der Familie wird nicht deutsch gesprochen. Die Kinder können nicht deutsch.“ Diese handschriftlichen Angaben wurden auf einem beigefügten Formularblatt bestätigt. In der 1967 ausgestellten Abschrift der Geburtsurkunde sind die Eltern der Klägerin als Deutsche eingetragen. Im 1988 ausgestellten Inlandspass der Klägerin ist ebenfalls die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen. In den Abschriften der Geburtsurkunden der Töchter U. und T1. ist die Klägerin ebenfalls als deutsche Volkszugehörige geführt. Mit Bescheid vom 09.07.1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. In der Begründung wurde ausgeführt, es fehle am Vorliegen von Merkmalen, die das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigten. Insbesondere sei die Muttersprache der Klägerin und Umgangssprache in der Familie ausschließlich Russisch. Hierdurch entfalle auch der typisch deutsche Charakter bei der Pflege der deutschen Sitten und Bräuche. Ebenso könne eine deutsche Erziehung nicht festgestellt werden. Gegen den am 11.07.1992 zugestellten Bescheid legte der bevollmächtigte Bruder O. (geb. am 00.00.0000) am 17.07.1992 Widerspruch ein. In der Begründung wurde angegeben, sie seien in der gleichen Familie aufgewachsen und erzogen worden. Immer sei in der Familie das Bewusstsein vorhanden gewesen, Deutsche zu sein. Dass in der Familie Russisch gesprochen worden sei, hätte seinen Grund darin, dass der Vater mit 6 Jahren ins Waisenhaus gekommen sei, die Mutter mit 4 Jahren. Denn deren Eltern, also die Großeltern, seien im Stalinregime bei der Deportation ums Leben gekommen. Kinder könnten mit 4 und 6 Jahren ihren aktiven Sprachschatz nicht behalten. Die Eltern hätten nicht die Kraft gehabt, ihren 4 Kindern aktiv die deutsche Sprache zu vermitteln, wohl aber das Bewusstsein, Deutsche zu sein. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.08.1992 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der im Widerspruch vorgetragene Sachverhalt, dass die Eltern schon als Kleinkinder ins Waisenhaus gekommen seien, treffe nur auf den Vater zu, nicht aber auf die Mutter. Denn nach den Antragsangaben seien deren Eltern erst 1950 und 1983 verstorben. Der Vortrag zur Begründung der mangelhaften Deutschkenntnisse erscheine daher unglaubwürdig. Am 09.09.1992 hat die Klägerin durch Rechtsanwalt L. vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides erhoben (17 K 5383/92). Mit einem Schreiben ohne Datum beantragte der Bruder der Klägerin, diese sowie ihre Schwester in die Ausreisepapiere der Eltern einzutragen. Der Vater sei im Dezember 1992 durch einen Unfall gestorben. Durch Schreiben vom 03.08.1993 teilte das BVA mit, dass eine Einbeziehung der Klägerin in den Aufnahmebescheid der Mutter nicht möglich sei. Die Mutter sei bereits am 24.05.1993 in das Bundesgebiet eingereist und als Spätaussiedlerin anerkannt worden. Mit der Klagebegründung wurde vorgetragen, es sei der Klägerin nicht zuzumuten, die deutsche Sprache zu beherrschen. Denn die Eltern der Klägerin seien als Kleinkinder in ein Waisenhaus gekommen, weil deren Eltern während der Deportation umgekommen seien. Das BVA entgegnete in der Klageerwiderung, eine Sprachvermittlung an die Mutter der Klägerin sei möglich gewesen. Die Mutter der Klägerin habe die deutsche Sprache nach ihren eigenen Antragsangaben auch muttersprachlich erlernt. Aktive deutsche Sprachkenntnisse der Mutter seien im mündlichen Aufnahmeverfahren am 26.05.1993 festgestellt worden. Diese Sprachkenntnisse hätten sie an die Klägerin weitergeben können. Darüberhinaus sei die Klägerin in einem Gebiet mit einem hohen Anteil an deutscher Bevölkerung aufgewachsen. Im Verlauf des Verfahrens erteilte das BVA der Klägerin sowie ihrer Schwester M1. N. (geb. 1959) unter dem 30.06.1995 einen nachträglichen Einbeziehungsbescheid in den Aufnahmebescheid der Mutter. Der Ehemann wurde als miteinreisender Familienangehöriger in den Bescheid eingetragen. Im Hinblick darauf nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage auf Aufnahme zurück. Die Klägerin reiste am 24.10.1995 mit ihrer Familie in das Bundesgebiet ein und beantragte am 14.11.1995 beim zuständigen Landesamt in Berlin die Ausstellung einer Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin. Die Sachbearbeiterin vermerkte auf dem Formular „Ast. spricht/versteht nicht deutsch. Ein einfaches Gespräch war nicht möglich.“ Bei einer ausführlichen Befragung in der Behörde am 16.04.1996 erklärte die Klägerin, sie habe im Elternhaus kein Deutsch gesprochen. Die Eltern hätten selbst nicht Deutsch gesprochen, weil sie im Kinderheim aufgewachsen seien. In der Zeit vom 04.03.1996 bis zum 23.08.1996 nahm die Klägerin an einem Deutsch-Intensiv-Lehrgang teil. Am 03.07.1996 stellte die Klägerin beim zuständigen Landesamt in Berlin einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Mit Bescheid vom 23.07.1997 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG für die deutsche Volkszugehörigkeit. Im bisherigen Verfahren sei festgestellt worden, dass ihr die deutsche Sprache in der Familie nicht vermittelt worden sei. Der deutschen Sprache sei gegenüber der Landessprache nicht der eindeutige Vorrang eingeräumt worden. Auch weitere bestätigende Merkmale wie Erziehung oder Kultur lägen nicht vor. Gegen den am 31.07.1997 ausgehändigten Bescheid legte die Klägerin am 25.08.1997 Widerspruch ein. Sie erklärte, ihre Vorfahren seien Deutsche gewesen. Ihre Mutter und ein Onkel seien 1946 ins Kinderheim gekommen, weil die Großmutter, D. T3. , im Jahr 1946 an einer Lungenkrankheit verstorben sei. Im Kinderheim sei nur russisch gesprochen worden. Der Großvater, N1. T4. , sei von 1941 bis 1955 in der Trudarmee gewesen und habe später eine zweite Familie gegründet. Die Mutter sei in der russischen Umgebung geblieben. Auch der Vater habe seine Eltern sehr früh, nämlich im Jahr 1943 verloren. Dieser sei von 1943 bis 1952 im Kinderheim gewesen. Seit 1952 habe er in einem kasachischen Dorf gelebt. Die Eltern hätten die deutsche Sprache selbst nicht sprechen können und deshalb auch nicht weitergeben können. Bei einer Vorsprache im zuständigen Landesamt gab die Klägerin wiederum eine abweichende Familiengeschichte zu der Kindheit ihrer Mutter an. Sie erklärte, die Großmutter sei im Jahr 1944 gestorben und die Mutter sei ins Kinderheim gekommen. Dort habe sie der Großvater im Jahr 1949 gefunden und abgeholt. An die Jahreszahlen könne sie sich nicht genau erinnern. Der Großvater habe danach wieder eine deutsche Frau geheiratet. Von dieser habe die Mutter plattdeutsch gelernt und einigermaßen gesprochen. Da jedoch der Vater nicht deutsch sprach, habe auch die Mutter nicht deutsch in der Familie gesprochen. In einem Vermerk der Sachbearbeiterin wird erwähnt, dass die Mutter im Widerspruchsverfahren der Schwester ausgesagt habe, sie könne sich nicht erklären, warum sie den Töchtern die deutsche Sprache nicht beigebracht habe. Die Gelegenheit hätte bestanden. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25.05.1999 zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, die Tatsache, dass die Eltern aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsland die deutsche Sprache selbst nicht ausreichend beherrscht hätten, um diese an die Kinder weiterzugeben, falle nicht unter die Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Der Bescheid wurde durch Einwurfeinschreiben am 28.06.1999 zur Post aufgegeben. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Mit Schreiben vom 18.06.2015 beantragte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Anerkennung der Klägerin als Spätaussiedlerin. Hierbei legte er den Widerspruchsbescheid vom 25.05.1999 vor. Durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17.05.2018 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Es sei nicht möglich, dass ein Grund zum Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliege, insbesondere eine Änderung der Rechtslage. Zwar habe sich das BVFG durch das 10. Änderungsgesetz geändert. Diese Änderung sei jedoch nicht zugunsten der Klägerin erfolgt. Ihr Status richte sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Einreise, die vor dem Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes erfolgt sei. Ein Wiederaufgreifen nach allgemeinen Grundsätzen werde in Ausübung des eingeräumten Ermessens abgelehnt. Die frühere Entscheidung biete unter Rechts- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten keinen offensichtlichen Grund zur Beanstandung. Im übrigen habe das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit kein größeres Gewicht als das Prinzip der Rechtssicherheit. Der ablehnende Bescheid sei vor vielen Jahren in einem Massenverfahren ergangen. Die maßgeblichen Tatsachen seien heute nur noch schwer feststellbar. Daher überwiege das Interesse an der Aufrechterhaltung der Bescheide. Auch sei die Aufrechterhaltung nicht schlechthin unerträglich. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Gegen den am 28.05.2018 zugestellten Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten m 04.06.2018 am gleichen Tag Widerspruch ein. Der Antrag auf Wiederaufgreifen sei zulässig. Das Ermessen des Bundesverwaltungsamts sei auf Null reduziert. Der Widerspruchsbescheid vom 25.05.1999 sei fehlerhaft und widersprüchlich. Die Klägerin habe geschildert, dass die Vermittlung der deutschen Sprache wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich gewesen war. Sie habe erklärt, dass die Vermittlung der deutschen Sprache und Kultur wegen der drohenden Repressalien nicht möglich gewesen sei. Sie habe ihre Mutter bei ihrer damaligen Befragung nicht dadurch belasten wollen, dass zuhause verbotenerweise Deutsch gesprochen worden sei und die deutschen Festtage gefeiert worden seien. Zu beachten sei auch, dass im Verfahren des Bruders der Klägerin, Herrn O. T. , der in der gleichen Familie aufgewachsen sei, das Merkmal nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG anerkannt worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, da der Bruder unter identischen Lebensbedingungen gelebt habe. Die Aufrechterhaltung der Ablehnung sei schlechthin unerträglich. Die Klägerin sei in Russland wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Kontrollen und Repressalien ausgesetzt gewesen. Die Anerkennung nur als Abkömmling einer deutschen Spätaussiedlerin sei ungerecht und diskriminierend. Die Entscheidung sei willkürlich und nicht glaubwürdig. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20.08.2018 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ergänzend ausgeführt, der Antrag sei bereits nach § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig. Die Klägerin hätte die Gründe für das Wiederaufgreifen, insbesondere für die Nichtbeherrschung der deutschen Sprache, bereits durch Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.05.1999 geltend machen können. Der Bescheid wurde am 27.08.2018 zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin am 27.09.2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 17.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2018 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und der Klägerin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Anerkennung des Bruders O. als Vertriebener im Jahr 1992 sei für das Verfahren der Klägerin nicht relevant. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge im Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren des Bruders O. konnten nicht beigezogen werden, weil sie durch das zuständige Berliner Landesamt bereits vernichtet worden waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG sind nicht erfüllt. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Diese Änderung wirkt sich nicht zugunsten der Klägerin aus. Für ihren Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 24.10.1995 maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris, Rn. 24, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 und 1 C 29.14 – . Dies ergibt sich aus der Regelung in § 4 Abs. 1 BVFG, die definiert, wer ein Spätaussiedler ist. Spätaussiedler ist ein deutscher Volkszugehöriger, der das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er seit 1945, 1952 oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die Eigenschaft als Spätaussiedler entsteht also erst mit der dauerhaften Übersiedlung in das Bundesgebiet. Deshalb ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für die Entstehung der Spätaussiedlereigenschaft vorliegen müssen. Welche Voraussetzungen dies sind, richtet sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Das bedeutet, dass günstige Rechtsänderungen, die erst nach der Übersiedlung in Kraft treten, einem Antragsteller grundsätzlich nicht mehr zugutekommen. Dies gilt auch für das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Dieses entfaltet mangels einer ausdrücklichen Regelung keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris Rn. 25 f. In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen gegenüber denjenigen, die bereits vorher eingereist sind, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen nicht an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Personen. Die Neuregelung sollte die Anforderungen an einen Spätaussiedler an eine im Lauf der Zeit eingetretene Veränderung der Lebensumstände in den Aussiedlungsgebieten anpassen. Durch den vermehrten Wegzug deutscher Familien war es immer schwieriger geworden, die deutsche Sprache in den Familien weiterzugeben. Außerdem wurde in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Nationalität nicht mehr regelmäßig in die Inlandspässe und Personenstandsurkunden eingetragen. Hierdurch wurde es praktisch unmöglich, noch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzugeben. Mit den Erleichterungen für den Spracherwerb und das Bekenntnis sollte der Zuzug von Spätaussiedlern wieder gefördert werden, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013 und VG Köln, Urteil vom 03.07.2020 – 7 K 7199/19 – juris, Rn. 21 ff. Zweck des Gesetzes war es dagegen nicht, den bereits in Deutschland lebenden Personen einen besseren Zugang zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, insbesondere zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz, zu ermöglichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris, Rn. 28. Auch die Sachlage hat sich nicht zugunsten der Klägerin verändert. Zwar hat die Klägerin seit ihrer Einreise im Jahr 1995 ihre deutschen Sprachkenntnisse erkennbar verbessert, wie auch bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2022 deutlich wurde. Diese Änderung kommt ihr jedoch nicht zugute, weil es auch bei der Feststellung der Sprachkenntnisse, die Voraussetzung für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach der Rechtslage im Jahr 1995 waren, auf den Zeitpunkt der Einreise ankommt, und nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Andere Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG sind nicht geltend gemacht worden. Ein Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung vom 25.05.1999 kann somit nur noch bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht kommen. Danach steht die Entscheidung über die Aufhebung im Ermessen der Behörde. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 25.05.1999. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag auf Erlass einer neuen Sachentscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Dies gilt insbesondere wegen des langen Zeitraums, der zwischen dieser Entscheidung und dem Wiederaufnahmeverfahren liegt und wegen der hierdurch bedingten Schwierigkeiten, den Sachverhalt aufzuklären. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 –, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris Rn. 31. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Diese Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung sind nicht erfüllt. Insbesondere ist die Ablehnung der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung durch den Bescheid vom 23.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.1999 nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides richtet sich nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin im Oktober 1995 geltenden Rechtslage, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – und vom 10.10.2018 – 1 C 26.17 – , also nach der Fassung der §§ 4 und 6 Abs. 2 BVFG 1993. Danach konnte Spätaussiedler nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Für die deutsche Volkszugehörigkeit war erforderlich, dass der Antragsteller von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), ihm die Eltern oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr. 2) und der Antragsteller sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt hatte (Nr. 3). Diese Anforderungen erfüllte die Klägerin bei ihrer Einreise nicht vollständig. Denn das für die Prüfung zuständige Landesamt in Berlin konnte seinerzeit nicht feststellen, dass der Klägerin bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur durch die Eltern oder andere Verwandte vermittelt worden waren. Möglicherweise hat die Behörde hierbei überzogene Anforderungen an die Sprachvermittlung gestellt, indem sie verlangt hat, dass der deutschen Sprache gegenüber der Landessprache der eindeutige Vorrang hätte eingeräumt werden müssen. Dieser Maßstab war jedoch nicht offensichtlich rechtswidrig, weil er im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides im Juli 1997 der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entsprach, vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1996 – 9 C 8.96 – und vom 17.06.1997 – 9 C 10.96 - ; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattkommentar, Stand März 2018, § 6 BVFG n.F. Rn. 185. Aber auch, wenn man die geringeren Anforderungen an die Sprachvermittlung heranzieht, die nach der späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG 1993 entwickelt worden sind, lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ablehnung nicht feststellen. Danach war erforderlich, dass die Eltern oder andere Verwandte die deutsche Sprache neben der Landessprache vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit „mit Gewicht“ vermittelten, d.h. dem Kind so beibrachten, wie sie sie selbst beherrschten. Der Kenntnis der deutschen Sprache zur Zeit der Aussiedlung kam hierbei Bedeutung als Indiz für die in der Kindheit erfolgte Sprachvermittlung zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 – 5 C 44.99 – , Beschluss vom 10.08.2016 – 1 B 83.99 – , OVG NRW, Urteil vom 23.06.2017 – 11 A 3043/15 – . Eine derartige nachhaltige Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne einer mehrsprachigen Erziehung hat aber bei der Klägerin nach ihren eigenen Angaben nicht stattgefunden. Die Klägerin hatte bereits im Aufnahmeverfahren selbst erklärt und durch Angaben ihres Bruders bestätigt, dass sie als Kind im Elternhaus die deutsche Sprache nicht erlernt hatte. Wenn sie jetzt im Widerspruchsverfahren vortragen lässt, sie habe die Mutter bei ihrer damaligen Befragung nicht dadurch belasten wollen, dass zuhause verbotenerweise Deutsch gesprochen worden sei, steht dies in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu dem gesamten früheren Vortrag und ist nicht glaubhaft. Auch das Landesamt in Berlin hat bei der Stellung des Antrags festgestellt, dass die Klägerin bei ihrer Ankunft in Deutschland kein Deutsch sprach. Wird aber die deutsche Sprache in der Familie nicht mit dem hinreichenden Gewicht neben der Landessprache vermittelt, dann fehlt es auch an der Vermittlung deutscher Erziehung und Kultur, weil diese mit der Sprachvermittlung eng verbunden sind. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Klägerin wegen des Kinderheimaufenthaltes ihrer Eltern von den für Spätaussiedler geltenden Anforderungen an die Beherrschung der deutschen Sprache nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG 1993 befreit war. Nach dieser Vorschrift galten die Voraussetzungen nach Nummer 2 (Sprache, Erziehung, Kultur) als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Zwar hat das damals zuständige Landesamt in Berlin diese Bestimmung im Widerspruchsbescheid vom 25.05.1999 möglicherweise unzutreffend ausgelegt. Es lässt sich jedoch wegen der widersprüchlichen und lückenhaften Angaben der Klägerin zum Schicksal der Großeltern und Eltern auf der Grundlage der vorliegenden Verwaltungsvorgänge und sonstigen bekannten Umstände nicht eindeutig und offensichtlich feststellen, dass eine Sprachvermittlung an die Klägerin nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Denn zumindest die Mutter der Klägerin war nur zeitweilig im Kinderheim. Zwar ist deren Mutter, also die Großmutter mütterlicherseits, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen 1941 und 1950 verstorben. Ihr Vater, der Großvater mütterlicherseits, hat jedoch nach den Angaben der Klägerin im Bescheinigungsverfahren bis 1983 gelebt und nach dem Krieg erneut eine deutsche Volkszugehörige geheiratet. Dieser hat nach den Angaben die Mutter im Jahr 1949 aus dem Kinderheim abgeholt und in seine neue Familie gebracht. Dort habe die Mutter auch Deutsch gelernt und einigermaßen gesprochen. Diese Angaben wurden dadurch bestätigt, dass die Mutter der Klägerin in ihrem eigenen Aufnahmeverfahren nach den Feststellungen der Behörde Deutsch sprechen konnte und im Widerspruchsverfahren der Schwester ausgesagt hat, sie könne sich nicht erklären, warum sie den Töchtern die deutsche Sprache nicht beigebracht habe. Dass die Mutter zumindest in einer einfachen Weise Deutsch sprechen konnte, kann auch daraus gefolgert werden, dass der ältere Bruder der Klägerin, O. , bei seiner Einreise im Jahr 1992 als Vertriebener anerkannt worden ist und offensichtlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse hatte. Der Bruder der Klägerin spricht jetzt praktisch muttersprachlich und ohne Akzent Deutsch, wie in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2022 festgestellt werden konnte. Diese Umstände widerlegen die Behauptung der Klägerin, eine familiäre Sprachvermittlung sei wegen des Kinderheimaufenthaltes der Eltern und der Repressalien gegen die Deutschen nicht möglich gewesen. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Bruder der Klägerin als Vertriebener anerkannt worden ist. Denn die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger ist für jeden Antragsteller individuell zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für die Vermittlung der Sprachkenntnisse, die sich auch innerhalb einer Familie im Verlauf der Erziehungszeit unterschiedlich entwickeln können. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Festhalten des Bundesverwaltungsamtes an der bestandskräftigen Ablehnung aus anderen Gründen unerträglich ist. Letztlich beruft sich die Klägerin alleine darauf, dass der frühere Ablehnungsbescheid rechtswidrig ergangen sei. Dies hätte sie aber seinerzeit in einem Klageverfahren gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.05.1999 geltend machen können, § 51 Abs. 2 VwVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.