Urteil
15 K 5679/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1123.15K5679.20.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der Probezeit des Klägers, der derzeit als Beamter auf Probe in Diensten der Beklagte steht. Nach dem Schulabschluss der Fachhochschulreife absolvierte der Kläger von 0000 bis 0000 eine Ausbildung zum informationstechnischen Assistenten. Anschließend war er von 0000 bis 0000 als Soldat auf Zeit, zuletzt im Range eines Hauptfeldwebels (Besoldungsgruppe A 8 BBesO), bei der Bundeswehr tätig. Nach der Tätigkeitsbeschreibung in seinem Dienstzeugnis vom 00.00.0000 wurde der Kläger in diesem Zeitraum zunächst von 0000 bis 0000 als T. im J. -T. M. L1. eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, auf Weisung der Einsatzsteuerung Entstörungseinsätze an den zugeteilten J. -Systemen der M. durchzuführen, Schaltmaßnahmen im Rahmen von Netzerweiterungen, Netzanpassungen sowie Netzoptimierungen durchzuführen und die jeweils zugeteilten Stationen zu kontrollieren. Im Jahr 0000 wurde der Kläger sodann zum Führungsunterstützungszentrum der M. versetzt. Dort umfassten seine Aufgaben insbesondere die Überwachung verschiedener Informationsdienste, Radardatennetze und Funknetzwerke, die Vornahme von Entstörungen in einem 24/7-Hotline-Support sowie die Überwachung und Behandlung von Ausfällen und Vorfällen. Darüber hinaus war der Kläger als Schichtführer eingesetzt. In diesem Zusammenhang war er insbesondere für die Einteilung, Planung und Steuerung der ihm unterstellten Soldaten im aktiven Schichtdienst, für die militärische und fachliche Ausbildung sowie für die Abstimmung der Dienstpläne verantwortlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Tätigkeitsbeschreibung wird ergänzend auf das Dienstzeugnis vom 00.00.0000 (Bl. 24 d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der verschiedenen dienstlichen Tätigkeiten des Kläger im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Personalakte des Kläger bei der Bundeswehr (Bl. 83 ff. d. BA 3) Bezug genommen. Nachdem der Kläger im weiteren Verlauf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes erfolgreich abgeschlossen hatte, ernannte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungssekretär (Besoldungsgruppe A 6 BBesO) in der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes. Mit Bescheid vom 00.00.0000 setzte sie das Ende seiner Probezeit auf den 00.00.0000 fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei von der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren auszugehen. Eine anrechenbare hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 29 BLV liege nicht vor, da die im Soldatenverhältnis ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeiten ihrer Art nach nicht der Laufbahn bzw. dem Berufsbild des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes entsprächen. Der Bescheid ging dem Kläger am 21.04.2020 zu. Mit Schreiben vom gleichen Tage erhob der Kläger Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er seit 0000 kontinuierlich als T. eingesetzt gewesen sei, was mit der Tätigkeit eines Beamten im mittleren nichttechnischen Dienst vergleichbar sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2020 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Für eine Anrechnung sei erforderlich, dass die Vortätigkeit im Einzelfall überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen habe und maßgeblich von ihr geprägt worden sei. Hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten gelte vor dem Hintergrund der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG ein strenger Maßstab. Nach diesem Maßstab könne die Vortätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr nicht angerechnet werden. Der Tätigkeitsschwerpunkt habe bei solchen Aufgaben gelegen, die fachlich der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes zuzuordnen seien. Es habe sich nicht um eine klassische Verwaltungstätigkeit, sondern vielmehr um eine der Ausbildung des Klägers als informationstechnischer Assistent entsprechende Tätigkeit gehandelt. Auch der Verweis auf die Tätigkeit als Schichtführer führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da es sich hierbei bei einer Gesamtbetrachtung im Vergleich zu den technischen Aufgaben nicht um eine Hauptaufgabe gehandelt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17.09.2020 zugestellt. Am 19.10.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor: Für die Anrechnung einer Vortätigkeit sei nicht die (bisherige) Wahrnehmung gleicher oder identischen Aufgaben erforderlich. Vielmehr müssten die Anforderungen grundsätzlich vergleichbar sein, was hier der Fall sei. Als Hauptfeldwebel (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) sei er in einer Besoldungsgruppe eingruppiert gewesen, die einer Tätigkeit im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 BBesO) entspreche. Die Aufgaben eines Beamten im Verfassungsschutz seien vor allem die Beobachtung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Gruppen und Personen sowie die Abwehr von Spionage- und Cyberangriffen. Mit derartigen Aufgaben sei auch er bei der Bundeswehr betraut gewesen, als er insbesondere verschiedene Informationsdienste, Radardatennetze und Funknetzwerke überwacht habe. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er die Aufgaben eines Schichtführers schon ab Februar 2010 bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr wahrgenommen. Dabei habe es sich um eine Hauptaufgabe gehandelt. Zur Beurteilung der Vortätigkeit könne die Beklagte nicht lediglich auf das Dienstzeugnis abstellen, zumal er, der Kläger, im Laufe seiner Dienstzeit eine Vielzahl von allgemeinen technischen Nachweisen (ATN) erworben habe. Insgesamt ergebe sich aus der beigezogenen ihn betreffenden Personalakte bei der Bundeswehr, dass seine Aufgaben als Schichtführer für seine Tätigkeit prägend gewesen seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2020, Az. 000-0-000000-0000-0/00, zu verpflichten, über die Festsetzung seiner Probezeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die wahrgenommenen nichttechnischen Aufgaben des Klägers seien lediglich von untergeordneter Bedeutung gewesen und hätten dessen Tätigkeit bei der Bundeswehr nicht als Ganzes geprägt. Der Kläger habe eine Ausbildung zum informationstechnischen Assistenten absolviert und auch als solcher gearbeitet. Der Einsatz als Schichtführer habe demgegenüber nur einen untergeordneten Aufgabenbereich sowie vor allem Führungsaufgaben umfasst, was für sich allein nicht auf eine nichttechnisch geprägte Tätigkeit schließen lassen könne. Dass die verwaltenden Aufgaben für die Tätigkeit des Klägers nicht prägend gewesen seien, ergebe sich zudem aus der Wortwahl des Dienstzeugnisses („darüber hinaus“). Aus dem Inhalt der beigezogenen Personalakte bei der Bundeswehr könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Mit Schriftsätzen vom 08.11.2022 und vom 14.11.2022 (Bl. 118, 121 d.A.) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Der Antrag des Klägers ist nach seinem Begehren wie vorstehend aufgeführt auszulegen (vgl. § 88 VwGO), da sein wörtlich gestellter Antrag („Die Beklagte wird verpflichtet, […] die Probezeit des Kläger unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten des Kläger bei der Bundeswehr zu verkürzen.“) erkennen lässt, dass er nicht etwa einen gebundenen Anspruch – etwa auf Festsetzung der Mindestprobezeit von einem Jahr (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 BBG) –, sondern entsprechend dem Regelungsgehalt des § 29 Abs. 1 BLV („können“) lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung geltend macht. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO statthaft, da der Kläger den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, nämlich die Festsetzung einer verkürzten Probezeit unter Anrechnung seiner Vortätigkeit bei der Bundeswehr, begehrt. Dem steht nicht entgegen, dass die Probezeit des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits zu einem großen Teil – und über die Mindestprobezeit von einem Jahr hinaus – abgelaufen ist. Sollte die Probezeit des Klägers nachträglich verkürzt werden, so kann ihm ggf. die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit bereits vor dem 00.00.0000 verliehen werden und die geleisteten Zeiten nach dem Ablauf der verkürzten Probezeit könnten ggf. auf Dienstzeiten, die für eine Beförderung vorausgesetzt werden, angerechnet werden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 – 2 C 17.82 –, juris, Rn. 16. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben. Gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Diese Frist begann nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 17.09.2020 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 19.10.2020, da es sich bei dem 17.10.2020 um einen Samstag und bei dem 18.10.2020 um einen Sonntag handelte. Diese Frist hat der Kläger durch seine Klage vom 19.10.2020 gewahrt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der eine Verkürzung der Probezeit ablehnende Bescheid der Beklagte vom 20.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2020 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, über die Festsetzung seiner Probezeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit lediglich die Vorschrift des § 29 Abs. 1 BLV in Betracht. Danach können hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, auf die Probezeit angerechnet werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind jedoch nicht erfüllt, weil die hauptberufliche Vortätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr nach ihrer Art nicht einer Tätigkeit im mittleren nichttechnischen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes entspricht. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Vortätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht, ist der jeweilige Einzelfall, also die tatsächlich ausgeübte Vortätigkeit. Vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 – 2 C 17.82 –, juris, Rn. 18; VG L1. , Urt. v. 14.06.2018 – 15 K 9096/16 –, juris, Rn. 15; VG Kassel, Urt. v. 16.09.2019 – 1 K 474/18.KS –, juris, Rn. 24. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Probezeit, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen. Diese Feststellung darf durch eine Anrechnung gemäß § 29 Abs. 1 BLV nicht beeinträchtigt werden. Dies bedeutet, dass der Beamte eine Vortätigkeit ausgeübt haben muss, deren Qualität nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in dem Eingangsamt der Laufbahn entsprochen haben muss, in dem die Probezeit durch die in Betracht kommende Anrechnung der Vortätigkeit verkürzt werden soll. Vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 – 2 C 17.82 –, juris, Rn. 18; VG L1. , Urt. v. 14.06.2018 – 15 K 9096/16 –, juris, Rn. 17; VG Kassel, Urt. v. 16.09.2019 – 1 K 474/18.KS –, juris, Rn. 25. Da der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 BLV nur verlangt, dass die Vortätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, kann allerdings nicht gefordert werden, dass die Vortätigkeit mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der Beamtinnen und Beamten der entsprechenden Laufbahn vergleichbar ist oder dass eine Identität der Aufgaben besteht. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Vortätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist. Entscheidend ist, dass die Anforderungen in den anzurechnenden hauptberuflichen Vortätigkeiten den Anforderungen entsprechen, die üblicherweise an einen Probezeitbeamten in dem entsprechenden Amt gestellt werden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 – 2 C 17.82 –, juris, Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 29.07.2014 – 6 ZB 13.281 –, juris, Rn. 5; VG L1. , Urt. v. 14.06.2018 – 15 K 9096/16 –, juris, Rn. 17; VG Kassel, Urt. v. 16.09.2019 – 1 K 474/18.KS –, juris, Rn. 25. Ausgangspunkt der Betrachtung sind damit zunächst die Anforderungen, die die Laufbahn des Klägers, d.h. die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes, prägen. Dabei ist nicht auf die Anforderungen des derzeit vom Kläger konkret bekleideten Dienstpostens abzustellen, sondern auf die Anforderungen der Laufbahn allgemein, da in der Probezeit nach § 28 Abs. 2 BLV nicht die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten für einen konkreten Dienstposten, sondern für die wechselnden Anforderungen der Laufbahn insgesamt festzustellen sind. Diesen sind in einem zweiten Schritt die prägenden Anforderungen der hauptberuflichen Vortätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr gegenüberzustellen. Vgl. VG L1. , Urt. v. 14.06.2018 – 15 K 9096/16 –, juris, Rn. 18. Entgegen der im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Beklagte kann in diesem Zusammenhang indes nicht auf das Erfordernis eines strengen Maßstabs aus § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG Bezug genommen werden. Vorliegend streiten die Beteiligte über die Anrechnung einer Vortätigkeit bei der Festsetzung der Probezeit zu deren Beginn, während sich die vorgenannte Vorschrift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut auf die Feststellung der Bewährung am Ende der Probezeit bezieht. Nach dem hier anzulegenden Maßstab entspricht die Vortätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr nicht einer Tätigkeit in einem Amt seiner jetzigen Laufbahn. Die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes des Verfassungsschutzes üben in erster Linie eine sachbearbeitende Tätigkeit aus. Sie unterstützen ihre Kolleginnen und Kollegen des gehobenen Dienstes beispielsweise bei der Beobachtung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen extremistischer Gruppierungen. Sie beschaffen und analysieren Informationen, bereiten die Ergebnisse auf und leiten sie an die jeweils entscheidenden Personen weiter. Zudem gehören auch Verwaltungsarbeiten, wie etwa im Haushaltswesen des Verfassungsschutzes, zum erfassten Aufgabenkreis. Die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen werden dabei üblicherweise in einer Ausbildung erworben, die als zweijähriger Vorbereitungsdienst ausgestaltet ist. In diesem Zusammenhang erlernen die künftigen Beamtinnen und Beamten sowohl die rechtlichen als auch die verwaltungstechnischen Grundlagen der Arbeit des Verfassungsschutzes und absolvieren verschiedene Praktika bzw. Praxislehrgänge. Vgl. zum Ganzen Bundesagentur für Arbeit, Steckbrief „Beamt(er/in) – Verfassungsschutz (mittl. Dienst), abrufbar unter: https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/steckbrief/14954 (Stand: 16.11.2022); Bundesamt für Verfassungsschutz, Ausbildung: Mittlerer nichttechnischer Verwaltundienst, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/DE/karriere/ausbildung-und-studium/ausbildung/ausbildung_node.html#doc713952bodyText1 (Stand: 16.11.2022); Bundesamt für Verfassungsschutz, Flyer „Im Auftrag der Demokratie! Bewirb dich für eine Ausbildung.“ von Mai 2022, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/karriere/2021-11-bewirb-dich-fuer-eine-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=7 (Stand: 16.11.2022). Einer solchen Tätigkeit entspricht die konkrete Vortätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr nicht. Dieser war zunächst ab 0000 als T. im J. -T. M. L. und später ab 0000 im jetzigen Führungsunterstützungszentrum der M. eingesetzt. Nach dem Dienstzeugnis gehörte es u.a. zu seinen zentralen Aufgaben, Entstörungseinsätze an den zugeteilten J. -Systemen durchzuführen oder verschiedene Informationsdienste, Radardatennetze oder Funknetzwerke zu überwachen und bei Aus- oder Vorfällen entsprechend einzugreifen. Diese technischen bzw. informationstechnischen Aufgaben sind mit der schwerpunktmäßig verwaltenden Tätigkeit im mittleren nichttechnischen Dienst des Verfassungsschutzes nicht zu vergleichen, sondern haben vielmehr einen Bezug zu den Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes. Dem steht nicht entgegen, dass zum Anforderungsprofil des Klägers als Informations- und Telekommunikationstechnikfeldwebel Informationsübertragung Weitverkehr Bundeswehr (ITFw InfoÜtr WV Bw) u.a. die Führung und Erziehung von unterstelltem Personal, die Durchführung und Überwachung der fachlichen und militärischen Aus- und Weiterbildung sowie die Sicherstellung der Einhaltung von Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen zählte. Entgegen der Auffassung des Klägers wird aus dem vorgelegten Anforderungsprofil (Bl. 48 ff. d.A.) deutlich, dass es sich bei einer Tätigkeit als ITFw InfoÜtr WV Bw um eine solche für einen ausgebildeten, informationstechnischen Spezialisten – wie den Kläger – handelt. Nach der fachlichen Beschreibung gehört es zum Aufgabenbereich, ortsfeste und/oder verlegefähige WAN/LAN-Einrichtungen zu konfigurieren, zu betreiben, zu überwachen und zu pflegen sowie Systemdienste mit Systemmanagementsystemen zu unterstützen. Auf den folgenden Seiten werden sodann ausführlich verschiedene technische Tätigkeitsfelder und Anforderungen umschrieben, bevor der seitens des Klägers zitierte Hinweis auf verschiedene Führungsaufgaben folgt. Die bloß beiläufige Übernahme von Führungsaufgaben, mit denen zwingend auch verwaltende Aufgaben einhergehen, führt indes nicht dazu, dass dadurch die gesamte Tätigkeit nach dem vorgenannten Maßstab von einem verwaltenden Aufgabenbereich maßgeblich geprägt wäre. Der Hinweis des Klägers, er habe sehr konkret Überwachungsaufgaben wahrgenommen, wie dies im mittleren nichttechnischen Dienst des Verfassungsschutzes erforderlich wäre, geht fehl, da es sich jeweils um wesensverschiedene Überwachungsaufgaben handelt. Während der Kläger bei der Bundeswehr dafür verantwortlich war, verschiedene informationstechnische Systeme hinsichtlich etwaiger Störungen und erforderlicher Entstörungen zu überwachen, bezieht sich die Überwachung im mittleren nichttechnischen Dienst des Verfassungsschutzes auf verfassungsfeindliche Bestrebungen durch verschiedene Personen und Gruppen. Diese Überwachung beschränkt sich nicht auf die informationstechnisch-funktionale Seite, sondern erfordert eine inhaltlich-rechtliche Auseinandersetzung mit den jeweils vorhandenen Informationen. Auch der vom Kläger angestellte Vergleich der Besoldungsgruppen vermag nicht zu überzeugen. Zwar mag der Kläger als Hauptfeldwebel (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) in eine Besoldungsgruppe eingruppiert gewesen sein, die abstrakt dem mittleren nichttechnischen Dienst im Verfassungsschutz entspricht. Eine derart abstrakte Betrachtungsweise unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Vortätigkeit ist jedoch nicht angezeigt, da nach dem vorgenannten Maßstab aufgrund des Zwecks einer Probezeit die konkrete, im Einzelfall tatsächlich ausgeübte Vortätigkeit inhaltlich – und nicht bloß besoldungsrechtlich – in den Vergleich einzustellen ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er bei der Bundeswehr als T. tätig gewesen sei, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar dürfte es zutreffen, dass die insoweit im Dienstzeugnis aufgeführten Aufgabenbereiche des Klägers (v.a. Einteilung, Planung und Steuerung der unterstellten Soldaten im aktiven Schichtdienst, Abstimmung der Dienstpläne) mit den Aufgabenbereichen eines Beamten im mittleren nichttechnischen Dienst vergleichbar sind. Die Vortätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr war indes nicht im Sinne des vorgenannten Maßstabs durch diese Tätigkeiten maßgeblich geprägt. Entgegen der Behauptung des Klägers handelte es sich nicht um eine Hauptaufgabe, sondern lediglich um eine den Tätigkeitsbereich als Führungskraft ergänzende bzw. vervollständigende Nebenaufgabe. Dies ergibt sich zunächst aus dem Inhalt des Dienstzeugnisses des Klägers. Dem ist zu entnehmen, dass der Kläger nach seiner Ausbildung zum informationstechnischen Assistenten in einer „berufsnahen Tätigkeit“ eingesetzt war. Außerdem beschäftigt sich die Tätigkeitsbeschreibung des Dienstzeugnisses zu einem weit überwiegenden Teil mit den technischen Aufgabenbereichen und erwähnt die verwaltenden Aufgaben nur gegen Ende. Für eine stärkere Gewichtung der technischen Aufgaben spricht auch der Wortlaut der Einleitung der Beschreibung der Tätigkeiten eines T. („darüber hinaus“). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass es sich bei den technischen Aufgaben um das Kerngeschäft des Klägers handelte, während die verwaltenden Aufgaben bloß zur Vervollständigung des Tätigkeitsbildes abgebildet wurden. Nichts Anderes folgt entgegen der Ankündigung des Klägers aus dessen Personalakte bei der Bundeswehr. Diese enthält zunächst zahlreiche Lehrgangsnachweise oder Lehrgangszeugnisse, die jedoch keinen besonderen Bezug zu einer verwaltenden Tätigkeit aufweisen (vgl. etwa Bl. 104, 107, 134, 152, 217, 229, 301 d. BA 3). Auch aus den verschiedenen Beurteilungsbeiträgen sowie Anlass-, Regel- oder Laufbahnbeurteilungen lässt sich nichts Entsprechendes ableiten. Diese weisen allenfalls darauf hin, dass der Kläger einen Dienstposten als Schichtführer besetze, als solcher aufgrund personeller Engpässe aber zunächst nicht eingesetzt gewesen sei (vgl. etwa Bl. 83 ff., 91 ff., 189 ff. d. BA 3). Lediglich in der Regelbeurteilung vom 01.02.2018 wird sein Einsatz als Schichtführer als einer von neun Stichpunkten bei der Tätigkeitsbeschreibung genannt, ohne dass jedoch die verwaltenden Tätigkeiten näher konkretisiert würden (vgl. Bl. 381 ff. d. BA 3). Im Übrigen dürfte auch der Kläger selbst nicht von einem Schwerpunkt seiner Vortätigkeit im verwaltenden Bereich ausgegangen sein, da er seine Vortätigkeit im Rahmen des Anschreibens für seine Bewerbung beim Bundesamt für Verfassungsschutz noch ausschließlich mit seinen technisch geprägten Aufgaben zusammenfasste (vgl. Teil B, Bl. 1 d. BA 2). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Von einer Zulassung der Berufung ist nach dem Maßstab des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO abzusehen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein Fall der Divergenzberufung vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG), da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.