Beschluss
6 L 641/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1124.6L641.22.00
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Tenor
1.
Dem Antragsteller wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt Dr. D. aus L. beigeordnet.
2.
Die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 2294/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15.07.2022 wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt Dr. D. aus L. beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 2294/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15.07.2022 wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Dem Antragsteller war auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus den unter II. genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und auch die sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 2294/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15.07.2022 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 4 anzuordnen, hat Erfolg. 1. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO in Bezug auf die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 15.07.2022 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens des Antragsgegners in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 15.07.2022 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Insoweit genügt es regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Feststellung der Inlandsungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen. Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschlüsse vom 08.04.2014 – 16 B 207/14 –, juris, Rn. 3, und vom 14.03.2017 – 16 B 1300/16 –, n. v. Die vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 15.07.2022. Die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragsgegners aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15.07.2022 erweist sich nach der hier allein gebotenen summarischen Überprüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Feststellung ist § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV. Danach kann ein feststellender Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung, auf Grund einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, ergehen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vorliegen. Formelle Bedenken sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Allerdings ist die Feststellung materiell-rechtlich zu beanstanden. Nach dem Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung, auf Grund einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, nicht für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Diese Voraussetzung wäre dem Wortlaut nach beim Antragsteller erfüllt, weil ihm die Fahrerlaubnis mit Ordnungsverfügung der Stadt L. vom 29.10.2015 unanfechtbar entzogen worden ist. Darüber hinaus durfte dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf des 08.06.2017 erteilt werden, nachdem ihm mit Strafbefehl vom 17.11.2016 des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler u.a. eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von 6 Monaten auferlegt worden war. Der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aber keine Anwendung, wenn dem Betroffenen nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt worden ist, der nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass ein Führerschein, der nach Ablauf der im Inland rechtskräftig festgesetzten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat unter Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist, anerkannt werden muss. Auch wenn ein Mitgliedstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis nach seinen nationalen Vorschriften von strengeren Vorgaben abhängig macht, muss er die von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist und unter Wahrung des Wohnsitzerfordernisses erteilte EU-Fahrerlaubnis daher anerkennen. In diesen Fällen ist der geahndete Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben. So zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.09.2018 – 3 C 31.16 –, juris, Rn. 13 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG. Der insoweit zum Tragen kommende Anerkennungsgrundsatz bezieht sich jedoch nur auf eine tatsächlich neu erteilte Fahrerlaubnis, wenn also bei der späteren Ausstellung des Führerscheins zuvor die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. In solchen Fällen besteht daher keine Anerkennungspflicht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.11.2012 – 11 CS 12.1998 – juris, Rn. 17 m. w. N. Eine Eignungsüberprüfung findet naturgemäß nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine (früher) bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 – 3 C 31.07 –, juris, Rn. 17 ff. Gemessen daran durfte der Antragsgegner nicht die Inlandsungültigkeit der italienischen Fahrerlaubnis des Antragstellers feststellen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht ganz Überwiegendes dafür, dass es sich bei dem am 27.06.2019 ausgestellten italienischen Führerschein (D1. ) nicht um ein Ersatzdokument handelt, sondern dem Antragsteller nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung eine neue Fahrerlaubnis in Italien erteilt worden ist. Der Neuerteilung lag also – anders als im Falle der Ausstellung eines Ersatzdokuments –, eine Eignungsprüfung in einem anderen europäischen Mitgliedstaat zugrunde. Hierfür spricht zunächst, dass der Antragsteller spätestens seit Zustellung der Ordnungsverfügung vom 29.10.2015 nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B war. Da sich seine Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr von seiner italienischen Fahrerlaubnis ableitete, die ihm erstmalig am 26.09.1997 erteilt worden war, ist sogar davon auszugehen, dass er seit dem 26.09.2007 nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B war. Bestätigt wird dies durch den einzigen in der Akte befindlichen Führerschein (V. ) vom 06.06.2007. Ausweislich dieses Dokuments endete die Fahrerlaubnis am 26.09.2007 (Eintrag unter Ziffer 4b und Spalte 11). Erlosch mit dem Ablauf des 26.09.2007 aber die Wirksamkeit der dem Antragsteller erstmals am 26.09.1997 (Eintrag Spalte 10) erteilten Fahrerlaubnis, muss ihm diese Berechtigung am 27.06.2019 begriffsnotwendig neu zuerkannt worden sein. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Polizeikooperationszentrums U. -N. zu den Fahrerlaubnisdaten der italienischen Behörden. Danach war der Antragsteller vom 26.09.2007 bis zum 25.06.2019 nicht im Besitz einer italienischen Fahrerlaubnis, sondern erhielt diese erst wieder am 26.06.2019 mit einem Gültigkeitszeitraum von 10 Jahren. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der amtlichen Auskunft bestehen nicht. Die Diskrepanz von einem Tag (26.06. und 27.06.2019) mag mit dem zeitlichen Auseinanderfallen von Erwerb der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins zu tun haben. Möglicherweise stellt sie auch eine nicht ins Gewicht fallende Ungenauigkeit bei der Datenerfassung dar. Plausibel ist auch der im Führerschein angegebene Gültigkeitszeitraum bis zum 29.11.2029. Die Gültigkeit von italienischen Fahrerlaubnissen bei unter 50 Jährigen Fahrerlaubnisinhabern beträgt 10 Jahre, wobei zur Vereinfachung der Ablauftag in dem Jahr des Gültigkeitsablaufs mit dem Geburtstag zusammenfällt. Da die Ausstellung eines Ersatzdokuments nicht zur Verlängerung des Gültigkeitszeitraums der dem Ersatzdokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis führt, muss dem Antragsteller im Jahr 2019 eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sein. Für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Italien spricht auch, dass der Antragsteller nach den Angaben seiner dortigen Fahrschule die theoretische und praktische Prüfung absolviert hat. Auch insoweit bestehen nach derzeitiger Sachlage keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben falsch sein könnten. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass auf der Rückseite des dem Antragsteller ausgestellten Führerscheins die Schlüsselzahl 71 eingetragen ist. Durch diesen Code soll, wie sich namentlich aus dem Vergleich mit dem für Umtauschfälle im Sinn von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Code 70 ergibt, zum Ausdruck gebracht werden, dass gemäß Art. 11 Abs. 5 dieser Richtlinie ein (verloren gegangener, entwendeter oder unbrauchbar gewordener) Führerschein durch ein neues Dokument ersetzt wurde. Der Annahme, die italienische Behörde habe dem Antragsteller am 27.06.2019 lediglich ein Ersatzdokument („Duplikat“) für den vom 06.06.2007 stammenden Führerschein ausgestellt, steht jedoch entgegen, dass dieser Behörde (ausweislich der Auskunft des Polizeikooperationszentrums U. -N. ) bekannt sein musste, dass der Antragsteller seit dem 26.09.2007 nicht mehr über eine Fahrerlaubnis verfügte. Denn die Führerscheinnummer hinter der Schlüsselzahl 71 ist ebenjene des nur bis zum 26.09.2007 gültigen Führerscheins. Hätte dem Antragsteller lediglich ersatzweise ein neues Führerscheindokument zum Nachweis einer vorhandenen Fahrerlaubnis ausgestellt werden sollen, wäre damit keine Verlängerung des Gültigkeitszeitraums verbunden gewesen. Die Eintragung der Schlüsselzahl 71 in den Führerschein vom 27.06.2019 muss vor diesem Hintergrund jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als eine den italienischen Stellen unterlaufene Ungenauigkeit angesehen werden. Auch soweit in der Spalte 10 des am 27.06.2019 ausgestellten Führerscheins der 26.09.1997 als der Tag genannt wird, an dem dem Antragsteller erstmals eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden sei, steht das dem Befund, dass am 27.06.2019 eine Neuerteilung dieser Berechtigung stattgefunden hat, nicht entgegen. Denn diese Spalte dient nach dem Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG dazu, das Datum der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse festzuhalten. Das schließt es nicht aus, dass ein Mitgliedstaat in die Spalte 10 auch dann den Zeitpunkt einträgt, an dem der Inhaber eines Führerscheins zum ersten Mal die Berechtigung erworben hat, Fahrzeuge einer bestimmten Kategorie zu führen, wenn diese Berechtigung – wie beim Antragsteller der Fall – seither nicht ununterbrochen bestanden hat. Vgl. zu einem ähnlichen Fall: BayVGH, Beschluss vom 17.02.2011 – 11 CE 10.3110 –, juris, Rn. 29 f.. A.A. VG Augsburg, Beschluss vom 17.10.2014 – Au 7 S 14.1310 –, juris, Rn. 37 ff.; VG München, Beschluss vom 11.06.2015 – M 6b E 15.1000 –, juris, Rn. 25. Der Antragsgegner vermag dem nichts Durchgreifendes entgegen zu setzen. Die von ihm erhobenen Zweifel daran, dass der Antragsteller das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt des Erwerbs der italienischen Fahrerlaubnis erfüllte, sind durch den glaubhaften Vortrag des Antragstellers, er sei nach seiner Scheidung im Jahr 2018 zurück nach Italien gegangen, beseitigt. Offenbar konnte auch die Anfrage des Antragsgegners beim Kraftfahrt-Bundesamt vom 27.04.2022 nicht die Zweifel des Antragsgegners an der Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestätigen. Jedenfalls ist eine Antwort auf seine Anfrage vom Antragsgegner bislang nicht vorgelegt worden. Ist demnach von einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Italien auszugehen, durfte der Antragsgegner von dem Antragsteller als Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht die Erfüllung der Bedingungen verlangen, die das deutsche Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis aufstellt. Die Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 1 des Ordnungsverfügung vom 15.07.2022 festgestellten Inlandsungültigkeit hat auch die Rechtswidrigkeit der ebenfalls unter Ziffer 1 ausgesprochenen Untersagung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen sowie die unter den Ziffern 2 und 3 ausgesprochenen Verpflichtungen zur Führerscheinvorlage zur Folge. 2. Nach dem oben Gesagten hat auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 15.07.2022 Erfolg. Der Antrag ist nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, weil die Klage des Antragstellers gegen die Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustizG NRW) keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist mangels Verpflichtung zur Vorlage des als gültig anzuerkennenden Führerscheins auch begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der Streitwert war gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 46.3 und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Hälfte des in der Hauptsache festzusetzenden Auffangstreitwerts festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.