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Beschluss

23 L 1780/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1128.23L1780.22.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klasse D/DE zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Unabhängig davon, dass die begehrte vorläufige Ausstellung einer Fahrerlaubnis möglicherweise auf eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache abzielt, ist jedenfalls eine ganz überwiegende Erfolgsaussicht hinsichtlich eines Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse D/DE nicht gegeben. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse D/DE setzt unter anderem nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV voraus, dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Die genannten Vorschriften betreffen das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis und dem Fahrgast in Bezug auf dessen Beförderung. Es handelt sich insoweit um eine besondere charakterliche - subjektive - Eignungsvoraussetzung, deren Vorliegen auf Grund einer Prognoseentscheidung durch die zuständige Behörde zu beurteilen ist. Diese Prognoseentscheidung zu der Frage, ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis oder der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nicht verkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1986 - 7 B 19/86 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004 – 19 A 832/04 –, Rn. 5, juris, m.w.N. Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV fehlt bereits dann, wenn Umstände vorliegen, die die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, der Bewerber werde die ihm gegenüber den anvertrauten Fahrgästen obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten (künftig) missachten. Eines (zweifelsfreien) Nachweises mangelnder Zuverlässigkeit bedarf es nicht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. September 2020 – 11 CS 20.1436 –, Rn. 24, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2020 – 9 K 1616/20 –, Rn. 42, juris; VG Aachen, Beschluss vom 10. August 2018 – 2 L 977/18 –, Rn. 13, juris. Soweit - wie vorliegend - eine strafrechtliche Verurteilung in die Prognoseentscheidung einbezogen wird, müssen die vorgehaltenen strafrechtlichen Verfehlungen keinen unmittelbaren Bezug zu der angestrebten Tätigkeit haben bzw. nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit begangen worden sein. Ausreichend ist, wenn Art und Weise der Tatausführung, die Schwere oder ggfs. die Häufigkeit der begangenen Straftaten Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Falle der Fahrgastbeförderung zum Schaden der Allgemeinheit oder der Fahrgäste auswirken können. Bereits ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung der Fahrgastbeförderung nicht erwarten lässt. Ferner fällt die zu treffende Prognoseentscheidung auch dann zu Lasten des Bewerbers aus, wenn die begangenen Straftaten/Zuwiderhandlungen sowie das gesamte bisherige Verhalten einen gewissen Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften erkennen lassen und deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen nicht auszuschließen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004 – 19 A 832/04 –, Rn. 6, juris. Nach Überzeugung der Kammer bestehen bereits aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Dezember 2018 (000 Js 00/00 000 Ds 000/00) wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in fünf Fällen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er seiner besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Bereits diese Verurteilung und die daraus deutlich gewordenen Neigungen des Antragstellers können die Prognose rechtfertigen, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ist auch im Bereich der Personenbeförderung und zwar insbesondere für das Sicherheitsinteresse der Fahrgäste von größter Bedeutung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Fahrgäste während einer Fahrt dem Fahrer anvertrauen und sich einer etwaigen Gefährdung nicht ohne weiteres entziehen können. Ein Fahrgast muss darauf vertrauen können, dass er ordnungsgemäß und sicher von dem Fahrer befördert wird, zumal er sich teilweise allein mit dem Fahrer im Fahrzeug befindet. Es besteht insoweit ein besonderes Obhutsverhältnis. Dabei bedarf auch gerade der Personenkreis, gegen den die von dem Antragsteller begangene Straftat gerichtet war - hier: Kinder - bei der Fahrgastbeförderung eines erhöhten Schutzes. So auch VG Aachen, Beschluss vom 10. August 2018 – 2 L 977/18 –, Rn. 17 - 18, juris. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Verurteilung nach § 34 BZRG nicht mehr im Führungszeugnis des Antragstellers aufgeführt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 – 16 A 730/13 –, Rn. 24 - 29, juris. Das Verwertungsverbot nach § 51 BZRG knüpft an die Tilgungsbestimmungen der §§ 45 ff. BZRG an. Weitere Zweifel daran, dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er seiner besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, ergeben sich aus den weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller, deren Verfahrensausgang noch aufzuklären ist. Die Antragsgegnerin hat über den Antrag des Antragstellers vom 22. August 2022 auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse D/DE noch nicht entschieden. Sie wird nach erfolgter abschließender Sachaufklärung durch Abschluss der von ihr eingeleiteten Ermittlungen zu beurteilen haben, ob nach ihrer Überzeugung die Nichteignung des Antragstellers im Hinblick auf die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV bereits i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV feststeht, oder ob die diesbezüglich bestehenden Eignungszweifel noch im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV ausgeräumt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages festgesetzt worden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 – 16 B 1408/12 –, Rn. 16 - 18, juris. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.