Urteil
15 K 802/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1130.15K802.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Klägerin steht als Regierungsamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 BBesO, Erfahrungsstufe 8) in Diensten der Beklagten. Zuletzt wurde sie als Sachbearbeiterin im Referat 000 0, L. W. C. , Beschwerden, am Dienstsitz der Beklagten in C1. eingesetzt. Neben diesem verfügt die Beklagte ausschließlich über einen weiteren Dienstsitz in G. . Die Klägerin wohnt in G1. nahe C2. . Vor diesem Hintergrund bewilligte ihr die Beklagte im Zeitraum von Februar 2003 bis Februar 2018 aus verschiedenen Gründen wöchentlich zwischen zwei und drei Tagen Telearbeit. Nachdem die Vorgesetzte der Klägerin eine Fortsetzung der Telearbeit über Februar 2018 jedoch im Wesentlichen aufgrund zu geringer oder fehlender Arbeitsergebnisse während der Telearbeitstage nicht mehr befürwortete, bot die Beklagte ihr bis Ende September 2018 nur noch eine Telearbeitsvereinbarung unter der Auflage des Nachweises ausreichender Arbeitsergebnisse an. Dieses Angebot nahm die Klägerin nicht an, setzte indes ihre Telearbeit fort. Zu einem weiteren Angebot einer Telearbeitsvereinbarung kam es nicht mehr. Zum Ende September 2018 deaktivierte die Beklagte den entsprechenden Online-Zugang der Klägerin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Telearbeitstätigkeit der Klägerin zwischen 2017 und 2018 wird ergänzend auf den zugehörigen Verwaltungsvorgang Bezug genommen (Bl. 1 ff. d. BA 5). Die Klägerin war ab dem 05.06.2018 über mehrere Monate dienstunfähig erkrankt. Daraufhin leitete die Beklagte ihre amtsärztliche Untersuchung ein. Mit Zwischennachricht vom 06.02.2019 teilte die Amtsärztin des Gesundheitsamtes des Landkreises I. , Frau Dr. N. , mit, sie habe die Klägerin untersucht und dabei eine Vielzahl von Symptomen auf psychosomatischem Fachgebiet – wie Müdigkeit, Erschöpfung, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Tinnitus und Adipositas – festgestellt. Dies führe dazu, dass die Klägerin ihren Dienst als Sachbearbeiterin im gehobenen Dienst in C1. auf absehbare Zeit nicht leisten könne. Daneben bestünden orthopädische Erkrankungen, die die Mobilität und Belastbarkeit der Klägerin einschränkten. Die Amtsärztin empfahl eine stationäre psychologisch-psychosomatische Behandlung von mindestens vier Wochen in einer spezialisierten Klinik, um anschließend die gewünschte Beurteilung der Dienstfähigkeit auf längere Sicht vornehmen zu können. Im Anschluss an diese Behandlung diagnostizierte die Amtsärztin mit Gutachten vom 18.09.2019 bei der Klägerin ein komplexes psychosomatisches Krankheitsgeschehen mit Zeichen von Erschöpfungszuständen, reaktiven Funktionsstörungen und chronisch somatischen Erkrankungen. Auch die etwa zweimonatige stationäre Behandlung habe nicht zu einer vollständigen Stabilisierung geführt. Die Klägerin sei begrenzt dienstfähig mit 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate und eine solche Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt sei medizinisch auch eher unwahrscheinlich. Aufgrund der komplexen Erkrankungssituation bestehe zusätzlich eine Reiseunfähigkeit bezüglich weiter Reisen unter Termindruck. Die derzeitige Belastung durch das Pendeln zwischen G1. und C1. verschlimmere die Symptomatik. Daher solle die Klägerin aus medizinischen Gründen vorzugsweise heimatortnah eingesetzt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 18.09.2019 Bezug genommen (Bl. 10 d. BA 4). Auf Nachfrage der Beklagten bestätigte die Amtsärztin mit Stellungnahme vom 19.11.2019, dass sie die mit dem Pendeln verbundene psychische Belastung für die Klägerin nicht für zumutbar halte. Mit Attest vom 07.01.2020 teilte die die Klägerin seit Januar 2019 behandelnde Ärztin für Neurologie, Frau Dr. O. , mit, das regelmäßige Pendeln zwischen G1. und C1. stelle einen wesentlichen aufrechterhaltenden Faktor für die bestehende Erkrankung dar. In G1. fänden regelmäßige familientherapeutische oder einzeltherapeutische Sitzungen statt, die zu einer Stabilisierung der Klägerin beitrügen. Ein Umzug nach C1. oder G. sei demgegenüber mit dem erheblichen Risiko einer Destabilisierung behaftet, da die Klägerin aus ihrem sozialen Umfeld gerissen würde. Daher sollte ihr ein solcher nicht zugemutet werden. Diesen Ausführungen schloss sich die Amtsärztin mit Stellungnahme vom 07.02.2020 an und schätzte einen größeren Umzug als die Klägerin psychisch destabilisierend ein. Auch sie halte einen Umzug nach C1. oder G. aus medizinischer Sicht für nicht angezeigt. Mit Schreiben vom 17.02.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, und gab ihr die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2020 brachte die Klägerin im Wesentlichen vor: Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht sowie des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ müsse zunächst ein geeigneter wohnortsnaher Arbeitsplatz gesucht werden. Insbesondere sei insoweit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen, dem die Beklagte angehöre, zu suchen. Ferner sei nicht erkennbar, dass die Beklagte ausreichende Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX erwogen und umgesetzt habe. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Beklagte ausreichend geprüft habe, ob eine Tätigkeit etwa im Rahmen eines Home Office oder in ähnlichen Beschäftigungsformen möglich wäre. Mit Bescheid vom 01.12.2020 versetzte die Beklagte die Klägerin in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei nach den vorliegenden amtsärztlichen Gutachten nicht in der Lage, ihre Dienstpflichten gegenüber der Beklagten zu erfüllen. Eine Suchpflicht für eine anderweitige Verwendung über ihren eigenen Geschäftsbereich hinaus bestehe nicht. Insbesondere erstrecke sich die Suchpflicht nicht auf den Geschäftsbereich des C3. , da es sich bei der Beklagten um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit einer eigenen Dienstherrenfähigkeit handle. Auf ein Angebotsschreiben hinsichtlich eines betrieblichen Eingliederungsmanagements aus Juli 2018 habe die Klägerin erst nicht reagiert, dann habe sie mitgeteilt, in drei bis sechs Monaten darauf zurückzukommen, um sich anschließend nicht mehr zu melden. Nunmehr sei ein betriebliches Eingliederungsmanagement zwecklos, da ein Wohnortwechsel nicht möglich sei. Eine dauerhafte Tätigkeit im Home Office sei keine Option, da die Klägerin während ihrer zuletzt bewilligten Telearbeitstage keine oder keine verwertbaren Arbeitsergebnisse erzielt und ihre telefonische Erreichbarkeit nicht sichergestellt habe. Auch verschiedene Gespräche mit vorgesetzten Personen oder der Personalverwaltung hätten insoweit nicht zu einer Änderung des Verhaltens geführt. Der Bescheid ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17.12.2020 zu. Mit Schreiben vom 06.01.2021 erhob die Klägerin Widerspruch. Im Wesentlichen rügte sie, es sei nicht in ausreichender Weise geprüft worden, inwieweit sie möglicherweise auch im Rahmen der Telearbeit hinreichend weiter beschäftigt werden könnte. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2021 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Teilnahme der Klägerin an der Telearbeit komme nicht in Betracht, da diese die hierfür erforderlichen persönlichen Qualifikationsmerkmale nach § 5 Abs. 4 der Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit (DV Telearbeit) nicht erfülle. Es fehle ihr angesichts der Geschehnisse in der Vergangenheit an der Zuverlässigkeit, an der Fähigkeit zum selbständigen, eigenverantwortlichen und ergebnisorientierten Arbeiten, an der Fähigkeit zum Selbst- und Zeitmanagement und an der angemessenen Kommunikationsfähigkeit bezogen auf den Telearbeitsplatz. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 01.02.2021 zugestellt. Am 16.02.2021 hat sie Klage erhoben. Die Klägerin nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihren vorgerichtlichen Vortrag. Sie beantragt sinngemäß, 1. den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2020, Gz. 00 0 – 00000 0 00 (00-0), in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2021, Gz. 00 0 – 00000 0 00 (Widerspruchsakte), aufzuheben; 2. die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage, ihre Dienstpflichten gegenüber der Beklagten zu erfüllen. Ihre festgestellte teilweise Dienstfähigkeit in Höhe von 75 % beschränke sich auf eine wohnortnahe Tätigkeit, die sie ihr mangels eines Dienstsitzes in C2. indes nicht einräumen könne. Sie könne die Klägerin auch nicht auf der Grundlage von § 72 Abs. 2 BBG anweisen, einen Wohnsitz in der Nähe der Dienststelle zu nehmen, da ein solcher Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht komme. Hinsichtlich einer dauerhaften Tätigkeit im Home Office erfülle die Klägerin im Übrigen – analog zu den Anforderungen für die Telearbeit – nicht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen der Dienstvereinbarung zum Home Office (DV Home Office). Mit Schriftsätzen vom 29.11.2021 bzw. vom 13.12.2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 74, 77 d.A.). Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Entscheidung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 01.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2021 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er beruht auf der tauglichen Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 17.02.2020 ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist die Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Eine Beamtin ist dabei zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig im Sinne der vorgenannten Vorschrift, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist bzw. wenn die Behebung der Dienstunfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 – 2 B 5.19 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urt. v. 11.03.2009 – 6 A 2615/05 –, juris, Rn. 48; vgl. auch Koch , in: Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 35. Für den zu betrachtenden Prognosezeitraum im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist derweil in Anlehnung an die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG im Sinne einer Mindestgröße auf die dort genannten sechs Monate abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 – 2 B 5.19 –, juris, Rn. 13 f.; vgl. auch Koch , in: Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 36; Hebeler , in: Battis, BBG, § 44 Rn. 7. Nach diesem Maßstab war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 –, juris, Rn. 16, aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig, da eine Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 19.01.2021 in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war. Hiervon ist das Gericht nach dem gesamten Inhalt des Verfahrens überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit genügt auf der tatsächlichen Ebene ein Grad praktischer Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 23.09.2020 – 1 C 36.19 –, juris, Rn. 20. Dieser Grad ist vorliegend erreicht. Dabei stützt sich das Gericht wesentlich auf die verschiedenen Gutachten und Stellungnahmen der seitens der Beklagten beauftragten Amtsärztin Frau Dr. N. . Diese hat bei der Klägerin mit Gutachten vom 18.09.2019 eine schwere, zeitlich begrenzte Störung auf psychosomatischem Fachgebiet, funktionelle Störungen im Bereich des Bewegungsapparates mit Schmerzsyndrom, erworbene Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates, funktionelle Störungen im Bereich des Hör- und Gleichgewichtsorganes sowie eine chronische Erkrankung im internistischen Fachbereich (Herz-Kreislauf-Organe und Stoffwechsel) diagnostiziert. Insgesamt liege ein komplexes psychosomatisches Krankheitsgeschehen mit Zeichen von Erschöpfungszuständen, reaktiven Funktionsstörungen und chronisch somatischen Erkrankungen vor. Auch nach einem rund zweimonatigen Krankenhausaufenthalt sei noch keine vollständige Stabilisierung eingetreten. Die Klägerin sei begrenzt dienstfähig mit 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Eine Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt sei zudem medizinisch eher unwahrscheinlich, jedoch in der derzeitigen Verfassung noch nicht absehbar. Aufgrund der komplexen Erkrankungssituation bestehe zusätzlich eine Reiseunfähigkeit bezüglich weiter Reisen unter Termindruck. Die derzeitige Belastung durch das Pendeln zwischen G1. und C1. verschlimmere die Symptomatik. Daher solle die Klägerin aus medizinischen Gründen vorzugsweise heimatortnah eingesetzt werden. Auf Nachfrage der Beklagten bestätigte die Amtsärztin, dass die Belastung durch das Pendeln der Klägerin nicht zumutbar sei. Auch schätze sie einen größeren Umzug als für die Klägerin psychisch destabilisierend ein, sodass ein Umzug von G1. nach C1. oder G. aus medizinischer Sicht nicht angezeigt sei. Diese Ausführungen der Amtsärztin sind vollumfänglich überzeugend, da sie in sich schlüssig und für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar sind. Die Amtsärztin hat die Klägerin über mehrere Monate mehrfach persönlich untersucht und hat ihrem Gutachten auch vorangegangene Gutachten und fachärztliche Atteste zugrunde gelegt. Inhaltlich ist es angesichts des bestehenden komplexen Krankheitsbildes mit psychosomatischem Schwerpunkt insbesondere nachvollziehbar, dass die Klägerin zwar zu 75 % dienstfähig ist, das mehrfache wöchentliche Pendeln über eine Strecke von ca. 600 km für sie indes wegen der damit verbundenen Anstrengungen eine unzumutbare psychische Belastung darstellt. Auch ist es angesichts der vielen verschiedenen Einschränkungen verständlich, dass eine Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit in den nächsten sechs Monaten nicht zu erwarten und auch danach bloß unwahrscheinlich ist, zumal ein zweimonatiger Aufenthalt in einer spezialisierten Klinik nicht den erhofften Erfolg brachte und die Amtsärztin ihre Zukunftsprognose nicht mit absoluter Sicherheit anzustellen vermochte. Zuletzt ist es auch nachvollziehbar, dass die Amtsärztin bei einer Krankheit mit psychosomatischem Schwerpunkt einen größeren Umzug nach C1. oder G. als psychisch destabilisierend einschätzt, da dieser ebenfalls mit erheblichen Anstrengungen verbunden wäre und die Klägerin aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld gerissen würde. Die Ausführungen sind ferner in zwanglose Übereinstimmung mit dem fachärztlichen Attest der die Klägerin behandelnden Ärztin für Neurologie Frau Dr. O. vom 07.01.2020 zu bringen. Auch diese sieht in dem Pendeln einen wesentlichen aufrechterhaltenden Faktor für die bestehende Erkrankung, verweist auf aktuelle familien- und einzeltherapeutische Maßnahmen in G1. und sieht einen Umzug in dem vorbeschriebenen Umfang mit einem erheblichen Risiko einer erneuten Destabilisierung behaftet. Für eine Veränderung der Umstände seit dem Gutachten der Amtsärztin vom 18.09.2019 bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die behandelnde Neurologin die unverändert fortbestehende Erkrankung im Januar 2020 bestätigt hat und die Klägerin eine Veränderung der Umstände weder geltend macht noch sonst irgendwie die tatsächliche Grundlage des Krankheitsbildes infrage stellt. Diese Umstände führen dazu, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war. Nach den ärztlichen Ausführungen ist die Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nicht zu erwarten und auch danach medizinisch unwahrscheinlich. Zwar ist die Klägerin nach der Einschätzung der Amtsärztin grundsätzlich zu 75 % dienstfähig. Diese teilweise Dienstfähigkeit steht jedoch unter der Bedingung eines wohnortnahen dienstlichen Einsatzes. Eine solche Wohnortnähe kann die Beklagte indes nicht einräumen, da sie lediglich über einen Dienstsitz in C1. und einen Dienstsitz in G. verfügt. An diesen Orten ist die Klägerin jedoch aufgrund der vorbeschriebenen Reiseunfähigkeit vollumfänglich dienstunfähig, da ihr ein dienstliches Pendeln zwischen G1. und C1. bzw. G. aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Auch die Anordnung eines Umzugs nach § 72 Abs. 2 BBG kommt vorliegend nicht in Betracht, da auch ein solcher der Klägerin aus gesundheitichen Gründen nicht zumutbar wäre. Zuletzt kommt auch eine dauerhafte Tätigkeit der Klägerin im Home Office bzw. im Wege der Telearbeit nicht in Betracht. Eine solche Möglichkeit steht einer dauerhaften Dienstfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG nicht entgegen, wenn anzunehmen ist, dass durch die dauerhafte Tätigkeit im Home Office bzw. im Wege der Telearbeit der ordnungsgemäße Ablauf der Dienstgeschäfte unzumutbar beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 11.03.2009 – 6 A 2615/05 –, juris, Rn. 48. Dies ist der Fall. Bei einer dauerhaften Tätigkeit der Klägerin im Home Office bzw. im Wege der Telearbeit wäre anzunehmen, dass es wieder zu den Komplikationen kommen würde, die bereits in den Jahren 2017 und 2018 aufgetreten sind, als die Klägerin zuletzt an zwei Wochentagen im Wege der Telearbeit tätig war. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, der durch den zugehörigen Verwaltungsvorgang gestützt wird, lieferte die Klägerin über mehrere Wochen und Monate an ihren Telearbeitsarbeitstagen keine oder keine verwertbaren Arbeitsergebnisse, war telefonisch nicht erreichbar und zeigte trotz mehrerer persönlicher Gespräche bis zum Beginn ihrer andauernden Dienstunfähigkeit keine Verhaltensänderung. Entsprechend ist bei einer ausschließlichen Tätigkeit der Klägerin im Home Office bzw. im Wege der Telearbeit anzunehmen, dass der ordnungsgemäße Ablauf der Dienstgeschäfte unzumutbar beeinträchtigt wäre, da eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch die Klägerin sowie eine Kommunikation mit ihr nicht sichergestellt wäre. Der Versetzung in den Ruhestand steht nicht die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG entgegen. Danach wird nicht in den Ruhestand verletzt, wer anderweitig verwendbar ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für eine dienstunfähige Beamtin nach anderweitigen, ihr gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen („Weiterverwendung vor Versorgung“). Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschl. v. 08.06.2021 – 1 E 259/20 –, juris, Rn. 30. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist dabei regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Eine dienstherrenübergreifende Suchpflicht darüber hinaus besteht hingegen nicht. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 – 2 B 5.19 –, juris, Rn. 43; Urt. v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris, Rn. 33; Beschl. v. 06.03.2012 – 2 A 5.10 –, juris, Rn. 4; vgl. auch Koch , in: Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 52. Die Suchpflicht des Dienstherrn entfällt indes, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 – 2 B 5.19 –, juris, Rn. 43; Urt. v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschl. v. 28.08.2018 – 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 16. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte vorliegend nicht verpflichtet, eingehend nach einer Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen. Vielmehr konnte der Zweck einer Suche von vornherein nicht erreicht werden, weil die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen lediglich wohnortnah eingesetzt werden konnte und die Beklagte ausschließlich über Dienstsitze in C1. und G. verfügt. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Beklagte habe im gesamten Geschäftsbereich des C3. nach einer Verwendung suchen müssen, übersieht sie, dass es sich bei der Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 FinDAG um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, der gemäß § 9a Abs. 1 FinDAG eine eigene Dienstherrenfähigkeit zukommt. In diesem Fall ist die Suchpflicht der Beklagten auf ihren eigenen Geschäftsbereich beschränkt. Vgl. für den Fall einer Stiftungsuniversität BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 – 2 B 5.19 –, juris, Rn. 43. Soweit die Klägerin vorbringt, es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte ausreichende Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX erwogen und umgesetzt habe, wird darauf hingewiesen, dass diese Frage für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zurruhesetzungsverfügung ohne Belang ist. Die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Abs. 1 BBG steht weder verfahrensrechtlich noch materiell-rechtlich unter dem Vorbehalt der Durchführung von Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Sind die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG erfüllt, so sind die präventiven Maßnahmen des § 167 Abs. 2 SGB IX im Übrigen auch gar nicht mehr denkbar. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 46 ff.; VGH BW, Beschl. v. 27.02.2020 – 4 S 807/19 –, juris, Rn. 29. Auf der Rechtsfolgenseite hat die Beklagte mit der Versetzung in den Ruhestand angesichts einer gebundenen Entscheidung („ist […] zu versetzen“) die richtige Maßnahme getroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Zulassung der Berufung ist nach dem Maßstab des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO abzusehen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein Fall der Divergenzberufung vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 62 738,16 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Die festgesetzte Summe entspricht der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen auf der Grundlage eines Monatsgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 BBesO in der Erfahrungsstufe 8. Dabei ist nicht – wie zunächst im Rahmen der vorläufigen Streitwertfestsetzung – der Wert aus dem Jahr 2020, sondern der Wert aus dem Jahr 2021 in Höhe von 5 228,18 € zugrunde zu legen, da die Klage im Jahr 2021 erhoben worden ist (vgl. § 40 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.