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Urteil

26 K 5056/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1214.26K5056.22.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.06.2022 und des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2022 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 20.11.2021 bis zum 25.06.2022 Pflegewohngeld zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.06.2022 und des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2022 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 20.11.2021 bis zum 25.06.2022 Pflegewohngeld zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegewohngeld. Seit 1999 erhält die Klägerin Pflegegeld. Die Tochter der Klägerin, Frau V. L. , pflegte die Klägerin in der Vergangenheit über viele Jahre, ohne dass die Klägerin ihr das Pflegegeld ausgezahlt hätte. Ebenfalls im Jahr 1999 übertrugen die Klägerin und ihr damals noch lebender Ehemann ihrer Tochter V. L. das Eigentum am Grundstück H. 0 in O. . Im entsprechenden Notarvertrag vom 21.07.1999 verpflichtete sich Frau L. zur Übernahme offener und durch Grundpfandrechte am Grundstück gesicherter Altverbindlichkeiten ihrer Eltern in Höhe von ca. 67.427,56 DM, die sie in vierteljährlichen Raten in Höhe von 391,14 Euro bedient. Die Klägerin und ihr damals noch lebender Ehemann behielten sich bezogen auf das auf dem Grundstück H. 0 in O. befindliche Wohnhaus ein lebenslanges, nicht übertragbares Wohnrecht vor, welches am 07.09.1999 als beschränkt-persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden ist. Das Wohnrecht wurde nicht näher schuldrechtlich ausgestaltet. In der Folge ließ die Tochter der Klägerin, Frau V. L. , auf eigene Kosten eine Scheune auf dem Grundstück H. 0 in O. abreißen und einen Neubau errichten, den sie selbst seit der Errichtung bewohnt. Frau V. L. ließ in den Folgejahren außerdem in dem von der Klägerin und deren Ehemann bewohnten Haus eine neue Heizungsanlage einbauen, die Fassade neu isolieren und im Jahr 2006 das Dach des Hauses erneuern. Am 06.05.2020 erfolgte eine Barauszahlung in Höhe von 7.000 Euro vom Sparkonto der der Klägerin mit dem Zweck der rückwirkenden Auszahlung des Pflegegeldes an Frau V. L. für die Zeit ab September 2018. Seitdem wird auch das Pflegegeld in Höhe von 300,00 Euro per Dauerauftrag monatlich vom Konto der Klägerin auf ein Konto ihrer Tochter V. L. überwiesen. In der Zeit vom 20.11.2021 bis zum 25.06.2022 befand sich die Klägerin in vollstationärer Pflege im AWO Seniorenzentrum B. L1. in X. . Bereits am 20.10.2021 hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld für die Zeit ab dem 20.11.2021 gestellt. Im Rahmen der Antragstellung und in der Folge gab die Klägerin zu ihren Vermögensverhältnissen u.a. an, dass sie eine Altersrente in Höhe von monatlich 670,58 Euro und eine Witwenrente in Höhe von monatlich 462,98 Euro beziehe. Ihr Sparkonto habe am 05.10.2021 ein Guthaben von 927,59 Euro aufgewiesen und das Girokonto ein Guthaben von 3.602,78 Euro. Mit Bescheid vom 03.06.2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Zahlung der Investitionskosten für die Klägerin durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens im Sinne des § 14 Abs. 2 APG NRW möglich sei. Zum Vermögen der Klägerin gehöre neben dem Guthaben auf den beiden Bankkonten auch ein Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 BGB gegenüber ihrer Tochter V. L. in Höhe von insgesamt 15.645,60 Euro, da die Erstattung der vierteljährlichen Kreditraten in Höhe von 391,14 Euro – zu deren Übernahme sich die Tochter der Klägerin ihren Eltern gegenüber durch Notarvertrag vom 21.07.1999 zuvor gerade verpflichtet habe – auf einem Schenkungsversprechen beruhe, so dass die Klägerin die Zahlungen für letzten 10 Jahre (§ 529 BGB) wegen Verarmung nach § 528 BGB zurückfordern könne. Gegen den Ablehnungsbescheid hat die Klägerin am 05.07.2022 Widerspruch erhoben. Sie begründete diesen im Wesentlichen damit, dass es für die vierteljährliche Erstattung der Altverbindlichkeiten in Höhe von 391,14 Euro einen Rechtsgrund gebe, der kein Schenkungsvertrag sei. Die Tochter der Klägerin habe sich aufgrund des Abrisses der Scheune und der Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück H. 0 in O. sowie aufgrund diverser teurer Investitionen in das von der Klägerin bewohnten Haus zusätzlich zu den von den Eltern übernommenen Altverbindlichkeiten erheblich verschuldet. Aufgrund dieser Verschuldung habe die Tochter der Klägerin die vierteljährlichen Darlehensraten auf die von den Eltern übernommenen Altverbindlichkeiten nicht mehr ohne weiteres tragen können. Man habe daher die Vereinbarung getroffen, dass die Klägerin die auf die Altverbindlichkeiten vierteljährlich zu entrichtenden Darlehensraten ihrer Tochter jeweils erstattet und die auf die gesamte Immobilie entfallenden Nebenkosten übernimmt. Im Gegenzug habe die Tochter der Klägerin sich das Pflegegeld nicht auszahlen lassen, obwohl sie lange Jahre die Pflege der Klägerin übernommen habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2022 zurück. Er begründete dies ergänzend damit, dass die unterbliebene Weiterleitung des Pflegegeldes von der Klägerin an deren Tochter die Einordnung der Erstattung der Altverbindlichkeiten als Schenkung nicht in Frage stellen könne, da die pflegebedürftige Klägerin frei über die Verwendung des Pflegegeldes entscheiden könne und nicht verpflichtet sei, diese an die Pflegeperson auszuzahlen. Ein Anspruch der Tochter auf die Auszahlung des Pflegegeldes, auf den diese als Gegenleistung für die Erstattung der Altverbindlichkeiten hätte verzichten können, habe daher nicht bestanden. Die Klägerin hat am 05.09.2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die Klägerin habe ursprünglich mit ihrer Tochter vereinbart, dass das Pflegegeld an sie weitergeleitet werden solle. Insofern habe die Tochter sehr wohl als Gegenleistung für die Erstattung der vierteljährlichen Darlehensraten auf ihren Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes verzichten können. Im Übrigen habe die Tochter der Klägerin zugunsten der Klägerin sämtliche Kosten für die Renovierung des Hauses übernommen, in dem die Klägerin gelebt habe und jetzt wieder lebe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 03.06.2022 und des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 03.08.2022 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 20.11.2021 bis zum 25.06.2022 Pflegewohngeld zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld aufgrund vorrangig einzusetzenden Vermögens. Insbesondere stünde der Klägerin ein Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 BGB gegenüber ihrer Tochter V. L. zu, welcher zum einzusetzenden Vermögen gehöre. Gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB könne der Schenker, soweit er – wie die Klägerin – nach der Vollziehung der Schenkung u. a. außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ausweislich des notariellen Übertragungsvertrages aus dem Jahr 1999 habe sich die Tochter der Klägerin als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums am Grundstück der Klägerin und ihres Ehemannes verpflichtet, Verbindlichkeiten der Klägerin und ihres Mannes in Höhe von damals rund 67.400,00 DM zu übernehmen. Im Nachhinein habe sich die Klägerin jedoch bereiterklärt, der Tochter diesen Betrag in vierteljährlichen Zahlung in Höhe von 391,14 Euro zu erstatten. Bei der Erstattung handele es sich um eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB. Der Einwand, die Tochter der Klägerin habe als Gegenleistung für die Erstattung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auf Pflegegeldzahlungen der Eltern verzichtet, könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Über die Verwendung des Pflegegeldes könne die Klägerin als Pflegebedürftige frei entscheiden. Ein Anspruch ihrer Tochter auf Auszahlung des Pflegegeldes, auf den sie als Gegenleistung habe verzichten können, habe demzufolge nicht bestanden. Auch stehe § 529 Abs. 1 BGB dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen. Insbesondere werde der Zehn-Jahres-Grenze dadurch Rechnung getragen, dass nur die Schenkungen der letzten zehn Jahre berücksichtigt und die Rückforderungsansprüche auf insgesamt 15.645,60 Euro (391,14 Euro x 4 x 10 Jahre) worden seien. Eine besondere Härte gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII sei weder geltend gemacht, noch ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 03.06.2022 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 03.08.2022 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 20.11.2021 bis zum 25.06.2022. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen als Unterstützung der Personen gewährt, die gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig und nach § 43 Abs. 1 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 APG NRW ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens erfolgt dabei entsprechend der Regelungen des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§ 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW). Abweichend hiervon darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro (§ 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW). Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung untergebracht, gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig und nach § 43 SGB XI anspruchsberechtigt. Das Einkommen der Klägerin reichte zudem nicht aus, um die monatlichen Investitionskosten des Pflegeheimes bezahlen zu können. Dem Anspruch der Klägerin auf Pflegewohngeld stand im streitgegenständlichen Zeitraum auch kein Vermögen entgegen, das die Schonvermögensgrenze des § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW überstieg. Dabei kann offen bleiben, ob der Klägerin tatsächlich ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihrer Tochter zustand. Selbst wenn die Klägerin von ihrer Tochter die ihr in den vergangenen zehn Jahren vor Einzug in das Seniorenzentrum erstatteten Darlehensraten in Höhe von insgesamt 15.645,60 Euro zurückverlangen könnte, würde dieser Schenkungsrückgewähranspruch nicht zum einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 APG NRW gehören. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW erfolgt die Ermittlung des einzusetzenden Vermögens entsprechend der Regelungen des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, sofern es nicht nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII von der Verwertungspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich gehört zum Vermögen jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann. Hierzu zählen auch Forderungen gegen Dritte wie ein Schenkungsforderungsanspruch. OVG NRW, Urt. v. 14.10.2008 – 16 A 1409/07, juris, Rn. 25. Bestimmte einzeln aufgezählte Vermögenswerte – zu denen der Schenkungsrückgewähranspruch nicht gehört – nimmt § 90 Abs. 2 SGB XII von der Pflicht zum Vermögenseinsatz aus. Darüber hinaus zählt nach dem allgemeiner gefassten § 90 Abs. 3 SGB XII ein Vermögensgegenstand zum sogenannten „Schonvermögen", soweit dessen Verwertung für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Für die Bestimmung des Begriffs der Härte ist im Grundsatz von dem für das Sozialhilferecht entwickelten Verständnis auszugehen, nach dem die Härte grundsätzlich eine Fallgestaltung voraussetzt, die nach den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII vom Vermögenseinsatz frei bleiben sollte, aber wegen ihrer Atypik nicht von der dortigen Aufzählung erfasst werden konnte. § 90 Abs. 3 Satz 1 soll dem Hilfebedürftigen einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit erhalten und einen wirtschaftlichen Ausverkauf und eine daraus folgende nachhaltige soziale Herabstufung vermeiden. Diese Bestimmung hat daher auch die Funktion, über die in den einzelnen Nummern des § 90 Abs. 2 SGB XII typisierten Fälle hinaus atypischen Fallgestaltungen gerecht zu werden, die sich in ihrer Vielgestaltigkeit einer vorwegnehmenden gesetzlichen Erfassung entziehen. Bei der Bestimmung des Begriffs der Härte kommt es somit maßgeblich darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII nicht entsprechenden Ergebnis führen würde. OVG NRW, Urt. v. 09.11.2018 – 12 A 3076/15, juris, Rn. 60 ff. ; OVG NRW, Urt. v. 14.10.2008 – 16 A 1409/07, juris, Rn. 27 ff. Der Verweis in § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW auf die sozialhilferechtliche Rechtslage kann dabei nicht unverändert in das Pflegewohngeldrecht übernommen werden, vielmehr ist der Begriff der Härte in seinem spezifisch pflegewohngeldrechtlichen Regelungszusammenhang zu bestimmen. OVG NRW, Urt. v. 09.11.2018 – 12 A 3076/15, juris, Rn. 64; OVG NRW, Urt. v. 14.10.2008 – 16 A 1409/07, juris, Rn. 33 ff. Eine solche „Härte“ im spezifisch pflegewohngeldrechtlichen Sinne liegt im Hinblick auf die Verwertung eines (potenziell) zum Vermögen des Heimbewohners gehörenden Schenkungsrückforderungsanspruchs vor, soweit der Heimbewohner schlüssig vorträgt, der Beschenkte sei nicht bereit und/oder in der Lage, den Rückforderungsanspruch unverzüglich zu erfüllen und soweit dieser Vortrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände nachvollziehbar ist und der Beschenkte dem Heimbewohner so nahe steht, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner von der Pflegebedürftigkeit geprägten persönlichen Lebenssituation nicht zuzumuten ist, diesen auf Erfüllung zu verklagen. In diesem Fall ist der Schenkungsrückforderungsanspruch Schonvermögen. Vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 PfG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII OVG NRW, Urt. v. 14.10.2008 – 16 A 1409/07, juris, Rn. 20 ff., insb. 57 f. Siehe auch OVG NRW, Urt. v. 09.11.2018 – 12 A 3076/15, juris, Rn. 67. Die noch auf die Vorgängervorschrift des § 12 PfG NRW bezogene ausführliche Begründung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu diesem spezifisch pflegewohngeldrechtlichen Verständnis der „Härte“ im Zusammenhang mit einem Schenkungsrückforderungsanspruch lässt sich auf die heutige Rechtslage übertragen. Insbesondere ist im Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen inzwischen – anders als noch im Landespflegegesetz NRW – nunmehr in § 14 Abs. 4 Satz 1 APG NRW explizit geregelt, dass Unterhaltsansprüche der pflegebedürftigen Person (mit Ausnahme der dort explizit genannten Unterhaltsansprüche) bei der Bewilligung von Pflegewohngeld unberücksichtigt bleiben. Pflegewohngeld ist also schon dann zu gewähren, wenn dem Heimbewohner noch Unterhaltsansprüche gegen seine nahen Angehörigen zustehen. Hierin kommt eine gewisse Schonung enger familiären Beziehungen der pflegebedürftigen Person zum Ausdruck, die auch bei der Geltendmachung von Schenkungsrückforderungsansprüchen gegenüber Personen eine Rolle spielt, die dem Heimbewohner nahe stehen. Vgl. hierzu die insoweit weiterhin geltende Argumentationslinie des OVG NRW, Urt. v. 09.11.2018 – 12 A 3076/15, juris, Rn. 35 f. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur alten Rechtslage angenommen, dass ein etwaiger Schenkungsrückforderungsanspruch eines Heimbewohners unter den genannten Bedingungen zum Schonvermögen im Sinne der §§ 14 Abs. 3 Satz APG NRW, 90 Abs. 3 SGB XII gehört, obwohl nach alter Rechtslage ein Rückgriff des Trägers des Pflegewohngeldes auf den Beschenkten ausgeschlossen war, so dass die öffentliche Hand in einem solchen Fall die Investitionskosten endgültig zu tragen hatte. Vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 09.11.2018 – 12 A 3076/15, juris, Rn. 47 ff. Angesichts der Tatsache, dass eine Anspruchsüberleitung nach geltendem Recht nicht mehr ausgeschlossen, sondern von §§ 14 Abs. 8 APG NRW, 93 SGB XII explizit vorgesehen ist, muss dies heute erst recht gelten. Unter welchen Voraussetzungen wiederum von dem erforderlichen Näheverhältnis der pflegebedürftigen Person zum Beschenkten auszugehen ist, welches die Unzumutbarkeit der klageweisen Durchsetzung eines (etwaigen) Schenkungsrückforderungsanspruchs und damit die „Härte“ im Sinne der §§ 14 Abs. 3 Satz APG NRW, 90 Abs. 3 SGB XII begründet, kann nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht allgemeingültig bestimmt werden. Maßgeblich ist die Verbundenheit des Beschenkten mit dem Pflegebedürftigen in dessen persönlicher Lebenssituation. Zu berücksichtigten sind das subjektive Empfinden des Heimbewohners sowie seine objektive Nähe zum Beschenkten. Ob ein hinreichendes Näheverhältnis gegeben ist, lässt sich anhand innerer und äußerer Tatsachen nur im Einzelfall feststellen. Das Näheverhältnis wird regelmäßig bereits geraume Zeit bestanden haben müssen. Auch das gemachte Geschenk lässt Rückschlüsse auf den Grad des Näheverhältnisses zu, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine andere Bewertung gebieten. Denn in aller Regel erhält nur derjenige ein (größeres) Geschenk, dem sich der Schenker nahe fühlt. Die das Näheverhältnis begründenden Umstände sind von dem Heimbewohner vorzutragen und nötigenfalls zu beweisen. An den Vortrag des Heimbewohners sind dabei in der Regel umso geringere Anforderungen zu stellen, je enger das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihm und dem Beschenkten ist. Dasselbe gilt, wenn der Beschenkte sich etwa als Betreuer, als Bevollmächtigter oder rein tatsächlich besonders um den Heimbewohner kümmert. OVG NRW, Urt. v. 14.10.2008 – 16 A 1409/07, juris, Rn. 74 f. Vorliegend hat die Klägerin zum einen schlüssig vorgetragen, dass der von dem Beklagten angenommene Schenkungsrückgewähranspruch nicht sofort erfüllt werden würde. Dieser Vortrag ist auch nachvollziehbar, weil die Tochter der Klägerin unter Verweis auf die Gegenleistung des Verzichts auf die Auszahlung des Pflegegeldes bereits die Existenz des Anspruchs bestreitet. Außerdem hält sie dem Anspruch Aufwendungsersatzansprüche aus eigener Investitionstätigkeit für das mit dem Wohnungsrecht belastete Hausgrundstück entgegen. Nach dem oben genannten Maßstab zum erforderlichen Näheverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem steht die Klägerin ihrer beschenkten Tochter zum anderen auch so nahe, dass es ihr nicht zumutbar ist, diese auf Erfüllung zu verklagen. Die Klägerin ist mit ihrer Tochter in gerader Linie und damit eng verwandt. Zusätzlich ist sie mit einer Generalvollmacht ausgestattet, um die Angelegenheiten der Klägerin umfassend regeln zu können. Darüber hinaus zeigt sich das Näheverhältnis der Klägerin zu ihrer Tochter auch darin, dass die Tochter der Klägerin vor mehr als 20 Jahren extra aus Süddeutschland zurück zu ihren Eltern gezogen ist, um diese im Alltag zu unterstützen und zu pflegen. Die Tochter hat sich darüber hinaus auch während des Aufenthalts der Klägerin im Heim täglich um diese gekümmert und sie – sobald es möglich war – wieder zu sich nach Hause geholt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.