Urteil
12 K 2857/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1216.12K2857.20A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.05.2022 wird in Ziffern 1, 3 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.05.2022 wird in Ziffern 1, 3 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1972 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Am 18.01.2019 reiste er nachweislich mit einem iranischen Reisepass und einem, von der Deutschen Botschaft in Teheran ausgestellt Visum auf dem Luftweg (Flughafen Düsseldorf) in das Bundesgebiet ein. Am 12.03.2019 stellte er einen Asylantrag. In seinen persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13.03.2019 teilte er im Wesentlichen Folgendes mit: Er habe im Iran das Abitur gemacht und dann eine universitäre Ausbildung im Marketing absolviert. Den Wehrdienst habe er abgeleistet. Probleme mit der Polizei oder mit Behörden habe er nie gehabt. Politisch aktiv sei er nicht gewesen. Er sei Vorstandsmitglied einer Industrie- und Handelskammer im Iran. Er habe eine eigene Firma gehabt. Sie hätten Aufzüge entworfen, installiert und repariert. Die Firma habe zu 95% ihm und zu 5% seinem Bruder gehört. Die Firma habe etwa 500 Mio. Toman Umsatz im Jahr gemacht. Er und seine Frau hätten monatlich über ca. 10 Mio Toman verfügt. Seine Frau sei Ingenieurin und habe ebenfalls in der Firma gearbeitet. Er habe 15 bis 20 Angestellte gehabt. Gearbeitet habe er bis zum letzten Tag vor seiner Ausreise. Er habe ja gedacht, dass er von diesem Auslandsaufenthalt - wie immer – zurückkehre. Er sei in den letzten Jahren mehr als 20 Mal in Deutschland gewesen. Außerdem sei er auch in China, Aserbaidschan, Armenien und der Türkei gewesen. Diese Reisen seien alle dienstlich veranlasst gewesen. Die Gründe für die Asylantragstellung hätten sich erst nach der Ausreise ergeben. Ein Rückflugticket habe er für den 27.01.2019 gehabt. Dieser Flug sei aber storniert worden. Geboren als Moslem habe Religion für ihn keine besondere Bedeutung gehabt. Als Kind sei er wohl gezwungen worden, an einigen religiösen Aktivitäten teilzunehmen. Schon als Teenager habe er aber nichts mehr in diesem Bereich gemacht und nicht an Gott geglaubt. Im Jahr 2011 habe er eine Cousine in Deutschland besucht, auf deren Initiative hin er zusammen mit ihr in eine Kirche gegangen und einen auf Persisch abgehaltenen Gottesdienst besucht habe. In dem Gottesdienst seien drei Lieder gesungen worden, dann habe ein Mann eine Rede gehalten. Das habe er sehr interessant gefunden. Am meisten habe ihn das Kreuz beeindruckt und die Vorstellung, wie grausam Menschen sein könnten, dass sie Jesus gekreuzigt hätten. Etwa zu dieser Zeit habe er sich entschieden, Christ zu werden. Vor drei bis vier Jahren habe er im Iran eine Hauskirche besucht. Die Vorsichtsmaßnahmen hätten ihm aber Angst gemacht. Er meine, dass vor der Türe eine Wache gestanden habe. Ausschlaggebend für seinen Wechsel zum Christentum sei ein Erlebnis vor zwei Jahren gewesen. Während einer Fahrt in seinem Wagen habe er christliche Lieder auf Persisch gehört. Plötzlich sei ein kleines Kind aufgetaucht und der Wagen ins Schleudern geraten. Wie durch ein Wunder sei dem Kind nichts passiert. Er habe das Gefühl gehabt, dass Jesus ihm geholfen habe. An die konkreten Namen der Lieder oder die Musik könne er sich nicht erinnern. Bei weiteren Besuchen in Deutschland sei er auch wieder mit seiner Cousine in die Kirche gegangen. So habe er auch von seiner letzten Reise auch das Buch mitgenommen. Ein weiteres – vor einem Jahr – erworbenes Buch sei hier bei seiner Cousine geblieben, weshalb er es vorlegen könne. bekommen. Am 18.01.2019 sei er wieder nach Deutschland gereist, um an einer von der iranischen Industrie- und Handelskammer organisierten Messe teilzunehmen. Während seines Aufenthalts in Deutschland habe seine Frau ihm mitgeteilt, dass Sicherheitsbeamte in der gemeinsamen Wohnung gewesen seien. Diese hätten sich unhöflich und aggressiv verhalten. Außerdem hätten sie seinen Computer und andere Gegenstände mitgenommen und die Nachbarn gefragt, ob er Christ geworden sei. Er habe ein Neues Testament in persischer Sprache gehabt. Das sei ebenfalls mitgenommen worden. Etwa vier bis fünf Personen im Iran habe er erzählt, dass er Christ sei, so z.B. Kollegen von der Industrie- und Handelskammer. Vielleicht seien deshalb die Sicherheitsbeamten gekommen. Vielleicht hänge es aber auch damit zusammen, dass er verbotenerweise 150.000,00 Euro für seine Firma umgetauscht habe. Diese Mitteilung seiner Frau habe er erhalten, nachdem sein Rückflug für den 27.01.2019 storniert worden sei. Es sei für ihn wie ein Wunder, dass der Rückflug storniert worden sei. Die Beamten seien am 29.01.2019 gekommen. Normalerweise wäre er also zu Hause gewesen. Seine Lieblingspassagen aus dem Neuen Testament sei die Stelle, als Jesus und seine Anhänger auf einem Boot vom Sturm überrascht worden seien. Er habe gesagt, wenn sie an Gott glaubten, bräuchten sie keine Angst haben und habe das Wasser beruhigt. Der Sturm sein gefährlich und für ihn ein Symbol für die islamische Regierung im Iran. Wenn die Bevölkerung an Jesus oder Gott glauben würde, würde die Gesellschaft gerettet werden. Der Islam würde dann verschwinden. Es sei seine innere Überzeugung, dass die Mullahs der Bevölkerung keine Sicherheit brächten. So würden z.B. Frauen gezwungen den Hijab zu tragen und verhaftet und schikaniert, wenn sie das Kopftuch auszögen. Auch die wirtschaftliche Situation sei unter der Regierung immer schlechter geworden. So seien 10 Mio. Toman vor ein paar Jahren noch 10.000,00 Euro wert gewesen, jetzt nur noch 1.000,00 Euro. Das sei für ihn als Inhaber einer großen Firma beschämend, wenn er monatlich noch nicht einmal 1.000,00 Euro einnehme. Er sei innerlich sehr unzufrieden gewesen. Im Iran habe er das Christentum durch sein innerliches Verhalten gelebt. Er helfe seinen Mitmenschen, stehle nicht, begehe keine Sünden und keinen Ehebruch. Vor seiner Hinwendung zum Christentum sei er seinen Mitmenschen mit weniger oder keine Liebe begegnet. Es sei immer nur um Profit gegangen. Das Christentum sei sehr interessant. Er könne auch im Park beten oder zu Hause mit Gott sprechen. Es gebe keinen Zwang. Über das Christentum habe er sich im Internet und durch das Neue Testament informiert. monatlicher Einnahmen. An den christlichen Liedern habe ihn fasziniert, dass diese fröhlich und religiös seien. In Köln habe er eine Kirche gefunden, in der auch Persisch gesprochen werde. Dort wolle er hingehen. Er habe die Kirche selbst im Internet gefunden. Er habe einige Leute mitgenommen. Er habe das Matthäus- und das Markusevangelium gelesen. Auswendig kenne er sie aber nicht. Am Christentum sei ihm besonders wichtig, dass Jesus sich für die Menschen geopfert habe, damit sie frei von Sünden seien. An christlichen Feiertagen nannte der Kläger Weihnachten, Pfingsten und Ostern. Er legte im Verfahren vor dem BAMF vor: Eine Bescheinigung der Christuskirche in T. vom 22.02.2019, wonach er die dortige Kirchengemeinde besuche, Taufurkunde des evangelischen Pfarramtes St. U. vom 14.07.2019, Bescheinigung der Evangelischen Kirchengemeinde St. U. über eine Teilnahme am Glaubenskurs vom 12.06.2019. Im Übrigen legte der Kläger eine Vielzahl von Unterlagen zu seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit sowie seiner Tätigkeit für die Industrie- und Handelskammer vor. Mit Bescheid vom 20.05.2020 lehnte das BAMF die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Asylanerkennung (Ziff. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) jeweils ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 4), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung fristgebunden zum Verlassen des Bundesgebietes auf (Ziff. 5) und befristete das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziff. 6). Am 09.06.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich im Wesentlichen auf seine Konversion zum Christentum und legt dazu ergänzend vor: Bescheinigungen der Freien evangelischen Gemeinde A. vom 02.04.2021 und vom 28.11.2022. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheides des BAMF vom 20.05.2020 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des BAMF vom 20.05.2020 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des BAMF vom 20.05.2020 zu verpflichten, nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Es kann trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2022 verhandelt und entschieden werden, weil die Beklagte auf diese Möglichkeit mit ordnungsgemäßer Ladung vom 02.09.2022 hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid vom 20.05.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) steht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Anhörungen fest, dass der Kläger eine ernsthafte und nicht mit Blick auf die behördlichen und gerichtlichen Asylverfahren lediglich verfahrensangepasste Konversion zum Christentum vollzogen hat, und dass für ihn eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran besteht, weil er aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung den christlichen Glauben angenommen hat. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen religiösen Prägung das Bedürfnis hat, seinen Glauben mit anderen Gläubigen auszuüben und auch bei einer Rückkehr in den Iran leben zu wollen. Das Gericht muss in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom jeweiligen Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Hierbei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2016 - 13 A 1868/15.A -, juris. Rn. 8-10. Im Rahmen dieser Maßstäbe gilt der Grundsatz der freien - nicht durch weitere Kriterien eingeschränkten - richterlichen Beweiswürdigung, was bedeutet, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, den Beweiswert einer Aussage zu würdigen. Dies erfolgt einzelfallbezogen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 13 A 2572/14.A -, juris. Rn. 14. In Bezug auf den vom Kläger als Fluchtgrund geltend gemachten Übertritt vom Islam zum Christentum muss das Gericht aufgrund der glaubhaft gemachten Beweggründe feststellen können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Da maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der Formalakt der Taufe regelmäßig nicht. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch im Herkunftsland auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2014 - 13 A 1646/14.A - juris, Rn. 4. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Anhörung des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest, dass seine Hinwendung zum Christentum auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht. Nach der Anhörung des Klägers ist das Gericht zwar nicht der Überzeugung, dass eine abschließende und prägende Hinwendung des Klägers zum Christentum bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran stattgefunden hat. Das Gericht nimmt es dem Kläger aber aufgrund des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ab, dass er bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran ein ernsthaftes Interesse am christlichen Glauben entwickelt hat. Insoweit hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass ein erster Kontakt – wie vom Kläger bereits in der Anhörung vor dem BAMF geschildert – über einen von seiner Cousine initiierten Besuch eines Gottesdienstes in Deutschland entstanden ist und dies eine faszinierte Neugier des dem Islam kritisch gegenüberstehenden Klägers geweckt hat. Ebenso hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Kläger sich in der Folgezeit näher mit dem Christentum beschäftigt hat und auch eine Bibel in seinem Besitz hatte. Ob darüber hinaus der Kläger auch drei bis vier Jahre vor seiner Ausreise einmal ein Hauskirchentreffen besucht hat und ihm dieses Treffen in der von ihm in der mündlichen Verhandlung geschilderten Art und Weise vermittelt worden ist, mag letztlich dahinstehen. Zwar ist der Kläger nach dem von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck in gewisser Weise unbedarft und von einer vertrauensseligen Mitteilsamkeit geprägt, weshalb noch nachvollziehbar ist, dass er sich auf einer Flugreise gegenüber seinem in der Bibel lesenden Sitznachbarn als „Christ“ offenbart hat. Nicht mehr nachvollziehbar ist angesichts der von einem Hauskirchentreffen im Iran ausgehenden Verfolgungsgefahren für die Teilnehmer aber, dass dieser Sitznachbar ihm ohne weiteres das Hauskirchentreffen vermittelt haben soll. Da der Kläger aber – nach eigenem Vortrag – nach dem angeblichen (drei bis vier Jahre vor der Ausreise liegenden) Hauskirchentreffen keine nach außen erkennbare Betätigung im christlichen Glauben mehr ausgeübt hat, sondern sich „still für sich“ weiter mit dem Christentum beschäftigt hat und auch keinerlei Behelligungen durch Sicherheitskräfte im Iran ausgesetzt war, kommt darauf nichts an. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die nach seiner Ausreise stattgehabte Durchsuchung ihren Grund in einer vermuteten Konversion des Klägers oder einem vermuteten Devisenvergehen hatte. Zwar hält das Gericht es wegen der Red- und Vertrauensseligkeit des Klägers nicht für gänzlich ausgeschlossen, dass er sich gegenüber Kollegen in der Industrie- und Handelskammer als „Christ“ offenbart hat, hält es aber gleichwohl für eher unwahrscheinlich, da ein solches Verhalten nur schwer in Einklang damit zu bringen ist, dass der Kläger andererseits aus Furcht nicht mehr an Hauskirchentreffen teilgenommen haben will. Ebenso kann offenbleiben, ob der Kläger sich in der von ihm vor dem BAMF geschilderten Art (Hören und Singen christlicher Lieder, Internetrecherchen) mit dem Christentum beschäftigt hat und er wie behauptet im Besitz einer Bibel war. Was das Gericht dem Kläger allerdings abnimmt ist, dass er den glimpflichen Ausgang des wodurch auch immer verursachten Unfalls göttlicher Hilfe zuschreibt. Im Ergebnis ausschlaggebend für die dem Kläger drohenden Gefahren ist jedoch, dass seine bereits vor der Ausreise stattgehabte Annäherung an das Christentum inzwischen zu einem ernsthaften Glaubenswechsel geführt hat. Der Kläger kennt Inhalte des Christlichen Glaubens. Das Vater Unser konnte er aufsagen und kannte die Zehn Gebote. Auch die Unterscheidung zwischen dem Alten und dem Neuen Testament war dem Kläger geläufig. Die vier Evangelisten konnte er benennen und über Ereignisse aus dem Leben Jesu berichten. Vor allem aber konnte er sehr anschaulich das Erlebnis seiner Taufe als den wichtigsten Tag in seinem Leben, dem Tag einer quasi erneut erfolgten Geburt schildern. Eine tiefe emotionale Verstrickung des Klägers in dieses Ereignis war in der mündlichen Verhandlung deutlich spürbar. Ebenso emotional waren die Schilderungen des Klägers zu seinem Tagesablauf, insbesondere dem morgendlichen Gebet und der hierzu an einem bestimmten Ort seines Zimmers eingerichteten besonderen Stelle. Auch hat der Kläger glaubhaft angegeben, dass und in welcher Weise er sich aktiv in das Gemeindeleben der evangelischen Gemeinde A. einbringt und sich auch außerhalb der Gemeinde mit christlichen Inhalten beschäftigt. Auch ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Kläger seinen christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran nunmehr auch öffentlich leben wollen würde. Der Kläger hat glaubhaft bekundet, dass gerade das gemeinsame Gebet mit anderen Gläubigen, die Gemeinschaft der Christen in der Kirche und die Gemeinde als Versammlung der Gläubigen für seine Glaubensbetätigung für ihn inzwischen essentiell und unverzichtbar sind. Weiter berücksichtigend, dass der Kläger nach dem von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck inzwischen ein tief gläubiger Christ ist, nimmt das Gericht es ihm ab, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran in Ausübung seines Glaubens nunmehr an Hauskirchentreffen teilnehmen bzw. solche selbst in seinem Haus / seiner Wohnung abhalten würde. Damit wäre der Kläger im Falle der Rückkehr in den Iran dort einer asylrechtsrelevanten Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt. Jedenfalls für solche konvertierten Christen sind Repressionen festzustellen, die in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten (auch Hauskirchentreffen) teilnehmen (bzw. solche organisieren), oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – nach außen zeigen wollen. Diese Situation wird durch die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Islamischen Republik Iran vom 16.02.2022 und vom 30.11.2022 bestätigt. Da der Kläger Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, sind außer Ziff. 1 auch Ziff. 3 bis 6 des angegriffenen Bescheids des Bundesamtes aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.