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Beschluss

6 L 903/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1230.6L903.19.00
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Tenor

1.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, in dem der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1.) ob das BfV in einem internen Schreiben Amtsgehörige gebeten hat, zu prüfen, ob sich in ihrem persönlichen Umfeld Kontakte zu Angehörigen der AfD ergeben haben oder fortbestehen, 2.) wann (Datum) und mit welcher Begründung das BfV ggf. Amtsgehörige um eine entsprechende Prüfung gebeten hat und nach welchen Kontakten dabei konkret gefragt wurde, 3.) ob und ggf. welche Reaktionen das BfV von Amtsangehörigen daraufhin erhalten hat, 4.) insbesondere: ob Amtsangehörige als Reaktion auf den Brief eine AfD-Mitgliedschaft oder Kontakte zur AfD gegenüber dem BfV angegeben haben und um wie viele und welche Art von Kontakten es sich handelt, 5.) wie viele Amtsangehörige beim BfV derzeit als a) Beamte b) Beschäftigte im öffentlichen Dienst tätig sind, 6.) ob es seit 2017 disziplinarische Ermittlungen gegen Amtsangehörige im Zusammenhang mit rechten/rechtsradikalen Aktivitäten oder Kontakten gab und ggf. wegen welchen Verdachts und mit welchen Ergebnissen, 7.) welche Kenntnisse das BfV darüber hat, wie Inhalte des zu 1.) bezeichneten Schreibens an die Öffentlichkeit gelangt sein könnten und ob Vertreter des BfV dazu sog. „vertrauliche Hintergrundgespräche“ mit einzelnen oder mehreren Pressevertretern geführt haben, 8.) in wie vielen und welchen sonstigen Fällen oder sonst ggf. bei Sicherheitsüberprüfungen bekannt geworden ist, dass Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BfV Kontakte zur AfD haben oder hatten, bei AfD-Veranstaltungen aufgetreten sind oder für die AfD oder im Zusammenhang mit der AfD für politische Ziele der AfD geworben haben oder aktiv geworden sind. hinsichtlich der Fragen zu 1., 2., 6. und 7. übereinstimmend für in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der im Umfang der übrigen Fragen aufrecht erhaltene Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss zum einen als Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass das behauptete subjektive Recht besteht; zum anderen muss er als Anordnungsgrund die Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mangels einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf sie nicht anwendbar sind. Diese Voraussetzungen treffen auf die gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Auskunftsansprüche zu, da die Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 1 LPresseG NRW gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nicht anwendbar ist. Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu. Eine effektive, funktionsgemäße Pressetätigkeit setzt voraus, dass Journalisten in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine einzelfallbezogene Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit gegenläufigen schutzwürdigen Interessen, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.03.2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 17 ff., und vom 30.01.2020 – 10 C 18.19 –, juris, Rn. 27 ff., sowie Beschlüsse vom 23.03.2021 – 6 VR 1.21 –, juris, Rn. 17, und vom 20.03.2018 – 6 VR 3.17 –, juris, Rn. 15 f. jeweils m. w. N. Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der Auskunftsanspruch ist demnach durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 03.04.2019 – 15 B 1850/18 –, juris, Rn. 15, und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 29. Gemessen daran ist ein Auskunftsanspruch des Antragstellers auf die noch zur Beantwortung gestellten Fragen nicht glaubhaft gemacht worden. Hinsichtlich der Frage zu 3. fehlt es an einem zulässigen Auskunftsbegehren (dazu 1.) Hinsichtlich der Frage zu 4. sowie hinsichtlich der Frage zu 8. überwiegt das Vertraulichkeitsinteresse des BfV (dazu 2.). Gleiches gilt mit Blick auf die Frage zu 5. (dazu 3.). 1. Das Auskunftsersuchen des Antragstellers hinsichtlich der Frage zu 3. ist – von den Zweifeln an der hinreichenden Bestimmtheit der Frage abgesehen – nicht vom verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst, weil es der Sache nach auf eine von diesem Anspruch nicht umfasste Informationsbeschaffung durch die Antragsgegnerin hinausläuft. Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind zunächst diejenigen Informationen, die elektronisch gespeichert oder verschriftlicht in Akten oder Vorgängen vorhanden sind. Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören aber auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die zwar nicht verschriftlich bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden, aber in Form präsenten dienstlichen Wissens der Beschäftigten der auskunftspflichtigen Stelle bei dieser Stelle vorliegen und ggf. abzufragen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, juris, Rn. 22, und vom 26.04.2021 – 10 C 1.20 –, juris, Rn. 25. Allerdings muss die Behörde nur vorhandene Informationen offenlegen; sie trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Diese Grenze ist überschritten, wenn die Behörde sich die begehrten Informationen erst beschaffen müsste, weil sie nicht tatsächlich über die Informationen verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, juris, Rn. 22. Informationen, die erst durch Untersuchungen generiert werden müssten, sind daher tatsächlich nicht vorhanden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2021 – 10 C 1.20 –, juris, Rn. 24, und vom 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris, Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2022 – OVG 6 B 1/21 –, juris, Rn. 47. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antragsgegnerin die vollständige Beantwortung der Frage zu 3. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht möglich. Mit seiner Frage nach „Reaktionen“ von Amtsangehörigen, die das BfV auf das Schreiben der Geheimschutzbeauftragten erhalten habe, zielt der Antragsteller nach seinen eigenen erläuternden Angaben auf sämtliche Formen von Handlungen, welche dem BfV von Amtsangehörigen nach Empfangnahme des Schreibens mit Bezug auf eben dieses Schreiben bekannt geworden sind. Die Antragsgegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass ihr die Offenlegung einer Sammlung etwa von eventuellen mündlichen Einlassungen nicht möglich wäre, da diese nicht zentral erfasst würden. Sofern der Geheimschutzbeauftragten des BfV als Absenderin des betreffenden Schreibens Stellungnahmen zu dem Schreiben übermittelt worden wären, wäre der Antragsgegnerin eine Auskunftserteilung hierüber – vorbehaltlich möglicher Auskunftsverweigerungsgründe – sicherlich möglich. Darauf beschränkt sich das Auskunftsersuchen des Antragstellers aber nicht. Seine umfassende Frage nach sämtlichen Reaktionen zielt gerade auch auf solche Reaktionen von Amtsangehörigen, die nicht im Wege der (schriftlichen) Stellungnahme an die Geheimschutzbeauftragte gelangt sind. Zur Zusammenstellung der erfragten Information müsste die Antragsgegnerin damit hausintern eine Untersuchung unter den Amtsangehörigen durchführen, welche Reaktionen sie auf das besagte Schreiben vernommen haben. Denn nur auf diese Weise könnten etwa auch denkbare Reaktionen in Form von nicht der Geheimschutzbeauftragten zugeleiteten Befürwortungen der Maßnahme oder Unmutsäußerungen über die geäußerte Bitte ermittelt werden. Selbst nonverbale „Reaktionen“ in Gestalt eines zustimmenden Nickens oder ablehnenden Kopfschüttelns wären von der Frage des Antragstellers umfasst und müssten im Falle ihrer Wahrnehmung durch Angehörige des BfV zur Auskunftserteilung ermittelt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Formulierung „erhalten hat“ nicht als Beschränkung auf solche Reaktionen zu verstehen, die der Geheimschutzbeauftragten als der für das Schreiben zuständigen Stelle zu Augen oder zu Ohren gekommen sind. Vielmehr ist mangels ausdrücklicher Bezeichnung davon auszugehen, dass jede Reaktion gemeint ist, die die einzelnen Mitarbeiter des BfV in ihrer dienstlichen Eigenschaft wahrgenommen haben. 2. Der Beantwortung der Fragen zu 4. und 8. stehen überwiegende Vertraulichkeitsinteresse des BfV entgegen. Allerdings ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bereichsausnahme für den Bundesnachrichtendienst – und damit wohl auch für andere Nachrichtendienste wie das BfV – nicht besteht. Auch in Bezug auf Nachrichtendienste sind die Belange, die nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründen und demgemäß den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse begrenzen können, von der betroffenen Behörde darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 16. Dabei ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste ein Erfordernis des Staatswohls, das das Bundesverfassungsgericht als Grenze des parlamentarischen Informationsanspruchs aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt hat und das als überwiegendes öffentliches Interesse in den Kanon der Auskunftsverweigerungsgründe nach den Landespressegesetzen eingeordnet werden kann. Dieses Erfordernis bildet im Hinblick auf den Bundesnachrichtendienst auch die allgemeine Begrenzung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse im öffentlichen Interesse. Es findet nach der Rechtsprechung des Senats – umschrieben als Sicherung der Erfüllung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG benannten Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes – spezielle Ausprägungen in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung sowie in dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz. Liegt dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden – wie dargelegt – ein umfassendes Abwägungsmodell zu Grunde, erweist sich keine dieser Ausprägungen als von vornherein abwägungsfest im Sinne eines Vorrangs des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse. So wird sich zwar insbesondere das Interesse an einem Geheimschutz für die operativen Vorgänge des Bundesnachrichtendienstes, ohne dass hierzu nähere Darlegungen seitens der Behörde erforderlich sind, in der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse regelmäßig durchsetzen. Auch insoweit ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls der Zeitablauf als bedeutsamer, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Faktor in Rechnung zu stellen, so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die Beklagte bedarf, die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 19 f. m. w. N. Enger im Sinne eines abwägungsfesten Funktionsbereichs noch: BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.2015 – 6 VR 1.15 –, juris, Rn. 9 ff., und vom 22.09.2015 – 6 VR 2.15 –, juris, Rn. 16. Mangels Betroffenheit des Bereichs der operativen Vorgänge ist eine entsprechende Abwägung dieses Belanges mit dem Informationsinteresse der Presse nicht eröffnet. Allerdings kann sich die Antragsgegnerin im hier vorliegenden Fall auf die besondere Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen der Geheimschutzbeauftragten und den Amtsangehörigen des BfV berufen, der ein das Auskunftsinteresse des Antragstellers überwiegendes Gewicht zukommt. Hierbei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der personelle Geheimschutz innerhalb des BfV eine herausragende Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörde besitzt. Grundsätzlich müssen sich sämtliche Bewerber für ein Amt beim BfV und sämtliche Amtsangehörigen des BfV regelmäßig – nach den in § 17 SÜG bestimmten Zeiträumen – der umfangreichsten Art von Sicherheitsüberprüfungen, nämlich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen gemäß § 10 Nr. 3 SÜG unterziehen. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar darstellt, ist für die Erfüllung dieser Aufgabe ein vertrauensvolles Verhältnis zu den Amtsangehörigen unabdingbar. Denn bei ihrer Arbeit sind Geheimschutzbeauftragte in besonderem Maße darauf angewiesen, dass Informationen freiwillig zur Verfügung gestellt werden, um etwaigen Sicherheitsrisiken zu begegnen und den Betroffenen entsprechende Hilfestellungen geben zu können. Das hier in Rede stehende Schreiben der Geheimschutzbeauftragten diente zum einen der Sensibilisierung der Amtsangehörigen des BfV hinsichtlich der Vereinbarkeit von Kontakten zur AfD mit der dienstlichen Tätigkeit beim BfV. Soweit Amtsangehörige des BfV über außerdienstliche Kontakte zur AfD verfügen, können diese mit dem personellen Geheimschutz des BfV besprochen und darauf hin untersucht werden, ob möglicherweise ein (Loyalitäts)Konflikt vorliegt. Vgl. zur Zielrichtung des Schreibens: VG Köln, Beschluss vom 29.12.2022 – 6 L 830/19 –, n. v. Nachdem die AfD – zunächst jedenfalls teilweise – zum Beobachtungsobjekt des BfV wurde, stellte sich für den personellen Geheimschutz des BfV die Frage, ob einzelne Amtsangehörige des BfV durch Kontakte zu Mitgliedern der AfD oder eine eigene Mitgliedschaft bei der AfD in sicherheitsrelevante Konfliktsituationen geraten können. Soweit Amtsangehörige des BfV selbst Mitglied bei den bereits seinerzeit als Verdachtsfall geführten Teilen der AfD (Junge Alternative und der inzwischen formal aufgelöste Flügel) wären oder enge Kontakte zu Mitgliedern in den genannten Gruppierungen unterhielten, könnte dies darüber hinaus unter hier nicht näher zu beleuchtenden Umständen Anlass geben, das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG zu überprüfen. Nachdem das Schreiben der Geheimschutzbeauftragten keine durchsetzbare Verpflichtung auf Seiten der Amtsangehörigen statuiert, sondern lediglich die Konsultation des personellen Geheimschutzes des BfV als Möglichkeit zur Abklärung etwaiger Konfliktkonstellationen aufzeigt, deren Inanspruchnahme auf freiwilliger Basis erfolgt, vgl. VG Köln, Beschluss vom 29.12.2022 – 6 L 830/19 –, n. v., wäre eine Auskunftserteilung über die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse über etwaige Mitgliedschaften von Amtsangehörigen des BfV in der AfD oder Kontakten zu Mitgliedern der AfD besonders geeignet, das dargestellte Vertrauensverhältnis nachhaltig zu stören und eine freiwillige Preisgabe von Informationen zukünftig auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als insbesondere die Beantwortung der Frage nach der Anzahl und der Art der Kontakte jedenfalls innerhalb des Kollegenkreises Rückschlüsse auf die betreffende Person möglich machen könnte. Die vorgenannten Gründe gelten ebenso für die Frage zu 8., mit der der Antragsteller wissen möchte, in wie vielen und welchen sonstigen Fällen oder sonst ggf. bei Sicherheitsüberprüfungen bekannt geworden ist, dass Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BfV Kontakte zur AfD haben oder hatten, bei AfD-Veranstaltungen aufgetreten sind oder für die AfD oder im Zusammenhang mit der AfD für politische Ziele der AfD geworben haben oder aktiv geworden sind. Soweit die Fragestellung auch freiwillig gegenüber der Geheimschutzbeauftragten des BfV preisgegebene Kontakte zur AfD umfasst, wäre mit einer Auskunftserteilung eine erhebliche Störung des auf absolute Vertraulichkeit angelegten Verhältnisses zwischen der für den personellen Geheimschutz zuständigen Stelle und den Amtsangehörigen des BfV verbunden. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass keine statistische Erfassung der angefragten Erkenntnisse erfolge. Zur Beantwortung der Frage müssten demnach die Sicherheitsakten sämtlicher Mitarbeiter daraufhin untersucht werden, ob dem BfV Erkenntnisse zu den in der Frage näher umschriebenen Kontakten von einzelnen Amtsangehörigen zur AfD vorliegen. Damit läuft auch die begehrte Antwort auf die Frage zu 8. der Sache nach auf eine vom verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse nicht umfasste Informationsbeschaffung durch die Antragsgegnerin hinausläuft (vgl. hierzu oben zu I.1.). 3. Der Beantwortung der Frage zu 5. steht die Geheimhaltungsbedürftigkeit der angefragten Information entgegen. Die begehrte Auskunft betrifft Tatsachen, über die nur im eingeschränkten Maße Auskunft gegeben werden darf. Insoweit ist hier die Wertung des § 16 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift informiert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Öffentlichkeit im Rahmen jährlichen Verfassungsschutzberichtes u.a. über die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das BfV und den Militärischen Abschirmdienst sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten. In Erfüllung dieser Informationspflicht enthält der letzte Verfassungsschutzbericht die Angabe, dass das BfV im Jahr 2021 4.234 Bedienstete hatte (2020: 4.113). Abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2022-06-07-verfassungsschutzbericht-2021.html Mit der Beschränkung der Informationspflicht auf die Gesamtzahl für das betreffende Berichtsjahr ist zugleich der zulässige Umfang der Auskunftserteilung festgelegt. Soweit der Gesetzgeber eine tagesaktuelle und detailliertere Mitteilung der Bedienstetenstruktur des BfV gerade nicht vorsieht, steht dies der begehrten Auskunft an den Antragsteller entgegen. Die gesetzgeberische Grundentscheidung, hinsichtlich der Bediensteten des BfV nur jahresweise und nur deren Gesamtzahl anzugeben, verleiht dem Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin ein das Auskunftsinteresse des Antragstellers überragendes Gewicht. In diesem Zusammenhang stellt die Antragsgegnerin nachvollziehbar dar, dass eine weitere Aufschlüsselung der Gesamtzahl der Bediensteten schutzwürdige Informationen über die Organisationsstruktur des BfV betreffe. So könnten sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure aus dem Bekanntwerden der gegenwärtigen Gesamtzahl der Bediensteten Rückschlüsse auf kurzfristige Personalentwicklungen und die aktuelle Personalkapazität der Antragsgegnerin ziehen. Zudem seien Rückschlüsse auf die derzeitige Personalstärke und Arbeitsweise einzelner Arbeitsbereiche denkbar, insbesondere wenn die erbetene Auskunft in den Kontext ggfs. öffentlich verfügbarer Informationen gesetzt würde. Solche Erkenntnisse könnten die effektive Aufgabenerfüllung des BfV beeinträchtigen. Dies gelte bei der gewünschten Aufschlüsselung der Bediensteten des BfV nach Beamten/innen und Tarifbeschäftigten erst recht. II. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entspricht es hier billigem Ermessen, insoweit die Kosten zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu teilen. Für die Inanspruchnahme des Gerichts bestand hinsichtlich der Fragen zu 1. und 2. kein Anlass, nachdem die gewünschten Informationen bereits im Wesentlichen öffentlich verfügbar waren. Hinsichtlich der Fragen zu 6. und 7. fallen die Kosten der Antragsgegnerin zur Last. Denn sie hat diese begehrten Auskünfte erst im gerichtlichen Verfahren erteilt, obwohl sie mit Blick auf den Zeitraum zwischen erstmaligen Anfrage (25.03.2019) und Nachsuchen um gerichtlichen Eilrechtsschutz (24.04.2019) hinreichend Zeit hatte, dem Auskunftsersuchen zu entsprechen. Insoweit hat sie Veranlassung zur Beschreitung des Rechtswegs gegeben. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO, was zu der im Tenor ausgesprochenen Kostenverteilung führt. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht davon abgesehen, den Streitwert zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.