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Beschluss

7 L 1768/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0109.7L1768.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wehrt sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung der Beigeladenen hinsichtlich der Packungsgröße durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Antragstellerin bringt das Fertigarzneimittel „F. . 00000 J. .F. . Weichkapseln“ mit der Indikation „Zur einmaligen Anwendung bei der Anfangsbehandlung von „Vitamin D-Mangelzuständen“ und dem Wirkstoff „Colecalciferol“ (20 mg pro Weichkapsel, entsprechend 0,5 mg bzw. 00000 J. .F. . Vitamin D3) in den Verkehr. Dem liegt eine seit 1964 bestehende Zulassung der ehemaligen DDR zugunsten der Firma K. zugrunde, die aufgrund gesetzlicher Überleitungsvorschriften am 05.03.2003 verlängert wurde (Nachzulassung). Aufgrund dieser Nachzulassung war die Antragstellerin eigenen Angaben zufolge über Jahre hinweg das einzige pharmazeutische Unternehmen, das das Fertigarzneimittel zulassungsgemäß in einer Packungsgröße von 50 Weichkapseln in den Verkehr bringen konnte. Die Beigeladene bringt das wirkstoffgleiche Fertigarzneimittel „Vitamin D3 XX 00000 J. .F. . Weichkapseln“ in den Verkehr. Die zugelassene Indikation lautet hier: „Zur Initialbehandlung eines symptomatischen Vitamin D-Mangels bei Erwachsenen“. Die Zulassung umfasste zunächst Packungsgrößen von 4 bzw. 6 Weichkapseln. Aufgrund einer Änderungsanzeige des Typs IB der VO (EG) 1234/2008, geändert durch VO (EU) 712/2012 – „Variation-VO“ - ,ließ das BfArM unter dem 03.05.2021 auch für das Präparat der Beigeladenen eine Packungsgröße von 50 Weichkapseln zu. Den hiergegen erhobenen Drittwiderspruch der Antragstellerin wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2022 zurück (Ziffer 1). Gleichzeitig ordnete sie auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Zulassung an (Ziffer 2). Der Drittwiderspruch sei bereits unzulässig. Die angegriffene Zulassung bzw. deren Erweiterung um eine Packungsgröße mit 50 Weichkapseln verletze die Antragstellerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten. Die Regelungen über die Festlegung von Packungsgrößen entfalteten keine drittschützende Wirkung zugunsten des Inhabers der Zulassung eines vergleichbaren Arzneimittels. Sie dienten allein dem objektiven Interesse an einer angemessenen und sicheren Arzneimittelversorgung. Es fehle an jedem Vortrag dazu, inwiefern die Zulassung einer Packungsgröße von 50 Weichkapseln der Antragstellerin als Wettbewerberin zum Nachteil gereichen könne, da sie selbst über eine derartige Zulassung verfüge. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im überwiegenden Interesse der Beigeladenen geboten, weil eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bliebe. Es wäre unter diesen Umständen unbillig, ihr die Nutzung der Zulassung einer Packungsgröße von 50 Weichkapseln während der Zeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verwehren. Die Verlängerung der Zulassung des Arzneimittels der Beigeladenen in den Packungsgrößen 4, 6 und 50 Weichkapseln erfolgte mit Bescheid des BfArM vom 09.02.2022. Die Antragstellerin hat am 15.07.2022 die Klage 7 K 4209/22 gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.06.2022 erhoben und am 31.10.2022 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antrag sei zulässig. Sie könne sich auf die Verletzung eigener Rechte berufen. Zwar seien die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes grundsätzlich objektiv-rechtlicher Natur. Anderes gelte aber bei Entscheidungen der Behörde zugunsten eines Wettbewerbers vergleichbarer Arzneimittel. Diesem vermittle eine Zulassungserweiterung einen Wettbewerbsvorteil. Die Zulassung wirke insoweit privatrechtsgestaltend. Da die ordentlichen Gerichte im Fall eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsbegehrens auf die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts verwiesen und diesen nicht überprüften, sei es dem betroffenen Unternehmen entgegen Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt, eine Überprüfung der Entscheidung herbeizuführen, wenn diese auch von den Verwaltungsgerichten abgelehnt werde. Auch dürften die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO nicht überspannt werden. Die Antragstellerin sieht sich in ihrer Rechtsauffassung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2019 - 3 C 4.18 - bestätigt. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung hält sie mit Blick auf eine abweichende Verwaltungspraxis des BfArM in anderen Fällen für offenkundig. Die Behörde habe die Zulassung größerer Packungen als 14 Weichkapseln für die Anfangsbehandlung von Vitamin-D-Mangelzuständen stets aufgrund eines erhöhten Missbrauchs- und Überdosierungsrisikos abgelehnt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4209/22 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei unbegründet, weil die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides hinsichtlich der Packungsgröße mit 50 Weichkapseln im überwiegenden Interesse der Beigeladenen geboten sei. Sie hält an der Auffassung fest, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes außerhalb des Unterlagenschutzes objektiv-rechtlicher Natur seien. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe eine besondere Fallgestaltung des § 21 Abs. 4 AMG und ändere hieran nichts. Zudem verweist die Antragsgegnerin auf die Zielsetzung der Bestimmungen des AMG über Packungsgrößen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie bekräftigt die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin habe kein legitimes Interesse an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Es gehe ihr ausschließlich darum, die bisher hinsichtlich der Packungsgröße von 50 Weichkapseln bestehende Monopolstellung aufrechtzuerhalten, ohne dass ihr drittschützende Vorschriften zur Seite stünden. Die fraglichen Bestimmungen dienten ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Arzneimittelsicherheit. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf ihre wettbewerbsrechtliche Position berufen. Die Zulassung von Konkurrenz bedeute keinen Grundrechtseingriff. Der pauschale Hinweis auf eine Verwaltungspraxis des BfArM dahingehend, dass Packungsgrößen von 50 Weichkapseln generell keine Zulassung erhielten, sei unzutreffend. II. Der Antrag ist unzulässig. Er ist nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen selbst treffen. Hierzu zählt auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Dritten gegen eine arzneimittelrechtliche Zulassung. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.01.2018 - 7 L 4867/17 -, vom 19.01.2017 - 7 L 1864/16 -, vom 11.03.2016 - 7 K 3011/15 u.a. - sowie Beschlüsse des OVG NRW vom 02.08.2016 - 13 390/16 u.a. -. Die Antragstellerin kann jedoch die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche und in Fällen der Drittbetroffenheit besonders zu begründende Antragsbefugnis nicht für sich in Anspruch nehmen. Vgl. Beschluss der Kammer vom 14.12.2015 - 7 K 2067/15 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2016 - 13 B 28/16 -; Urteil vom 22.09.2016 - 13 A 2378/14 -. Die Verletzung eigener Rechte durch den Vollzug der Zulassung einer Packungsgröße mit 50 Weichkapseln muss auf der Grundlage des Antragsvorbringens zumindest möglich sein. Das verlangt, da die Antragstellerin sich gegen den Vollzug eines Verwaltungsaktes richtet, der sie nicht unmittelbar begünstigt oder belastet, dass sie die Verletzung einer Norm behaupten kann, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist. Sog. Schutznormlehre, vgl. ausführlich Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 386-400c. Die Verletzung eigener Rechte durch den Vollzug des an einen anderen gerichteten Verwaltungsakts muss auf der Grundlage des Vorbringens zumindest möglich sein. Diese Möglichkeit ist auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner denkbaren Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -,vom 15.12.2011 - 3 C 41.10 - und vom 05.08.2015 - 6 C 9.14 -; OVG NRW, Urteil vom 22.09.2016 - 13 A 2378/14 -. Dies ist der Fall. Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über die Zulassung von Arzneimitteln sind, was auch die Antragstellerin einräumt, grundsätzlich objektiv-rechtlicher Natur. Sie vermitteln Dritten keine subjektiv-öffentlichen Rechte und dienen dem in § 1 AMG ausgedrückten Zweck, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen. Nicht geschützt sind damit die Wettbewerbsinteressen Dritter. Neben diesen objektiv-rechtlichen Bestimmungen kommen als drittschützende Normen in Konkurrenzsituationen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer sowie des OVG NRW grundsätzlich nur die Bestimmungen über den Unterlagenschutz nach § 24b Abs. 1 AMG in Betracht, die den Interessen derjenigen pharmazeutischen Unternehmen dienen, die innovative Arzneimittel entwickeln und auf den Markt bringen. Diesen wird durch das Arzneimittelrecht das Recht eingeräumt, für einen begrenzten Zeitraum nachdrängenden generischen Wettbewerb abzuwehren. Der Gesetzgeber hat es in diesem Fall als nicht sachgerecht angesehen, die Überwachung des Marktzugangs allein den hierfür zuständigen Behörden zu überantworten. Denn das verwertete Recht an den im Zulassungsverfahren eingereichten Unterlagen steht im privaten Interesse dem Erstantragsteller zu. Diesem soll die Möglichkeit eröffnet werden, durch eine zeitlich begrenzte Marktexklusivität die vorangegangenen teils erheblichen finanziellen Aufwendungen zu refinanzieren. Damit soll ein Innovationsanreiz für forschende Arzneimittelunternehmen geschaffen werden. Obgleich frühzeitiger generischer Wettbewerb zur Preisregulation im öffentlichen Interesse sogar wünschenswert sein mag, hat der Gesetzgeber hier eine Entscheidung zugunsten des Dritten getroffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.2018 - 13 A 537/16 -; Beschlüsse vom 22.09.2016 - 13 A 2378/14 -, vom 07.04.2016 - 13 B 28/16 -, vom 27.11.2014 - 13 B 950/14 -, vom 30.08.2012 - 13 B 733/12 -, vom 31.03.2009 - 13 B 1169/08 -, vom 26.09.2008 - 13 A 1169/08 - und vom 26.06.2008 - 13 B 345/08 -, jeweils m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 10.12.2015 - 3 C 18.14 und 19.14 -; Beschlüsse vom 08.12.2016 - 3 C 9.16 und 3 C 10.16 -. Die Zulassung bestimmter Packungsgrößen ist damit nicht vergleichbar. Ob eine Norm des öffentlichen Rechts drittschützend ist, kann nämlich allgemein nur durch Auslegung im Einzelfall anhand ihres Wortlauts, ihrer historischen Genese und systematischer Stellung sowie nicht zuletzt ihrer Zielsetzung ermittelt werden. Die Vorschriften des Arzneimittelrechts über Packungsgrößen zählen hiernach nicht zu den drittschützenden Bestimmungen. Durch das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) wurde das herkömmliche System der Klassifizierung von Packungsgrößen weitreichend geändert. Seit dem Inkrafttreten dieser Änderung am 01.07.2013 bemisst sich die Zuordnung eines Arzneimittels zu den Kategorien N 1, N 2 und N 3 nach Behandlungszyklen (sog. Reichdauerorientierung). Damit soll sichergestellt werden, dass Packungsgrößen, gemeint ist der Inhalt einer Packung, bedarfsgerecht sind, d.h. eine dem zu erwartenden Therapieverlauf angemessene Menge zur Verfügung stellen, ohne in unvertretbarem Maß nach Abschluss dieser Therapie überflüssige Restmengen zu enthalten, die zu verwerfen wären. Vgl. Hdb. Arzneimittelrecht, 3. Auflage 2020, § 20 Rn. 1-12. Das Arzneimittelgesetz setzt dies in der Weise um, dass mit den Zulassungsunterlagen auch Angaben zu den Packungsgrößen vorgelegt werden müssen, § 22 Abs. 1 Nr. 13 AMG. Eine Änderung von Packungsgrößen darf erst vollzogen werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde zugestimmt hat, § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 5 AMG. § 28 Abs. 2 Nr. 4 AMG ermächtigt die Behörde zu Auflagen mit dem Ziel einer den Anwendungsgebieten und der vorgesehenen Dauer der Anwendung angemessenen Packungsgröße. Hieraus folgt, dass die Zulassung einer unangemessenen Packungsgröße oder die Zustimmung zu einer Änderung aufgrund nationalen Rechts oder aufgrund der Variation-Verordnung in eine solche Packungsgröße von der Behörde versagt werden kann. Vgl. Krüger/Kortland, in: Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Auflage 2022, § 29 Rn. 70; Urteil der Kammer vom 14.04.2015 - 7 K 6358/13 -, juris und PharmR 2015, 359-364. In all diesen Fällen dienen die Vorschriften über Packungsgrößen dem Ziel des öffentlichen Gesundheitsschutzes. Es soll sichergestellt werden, dass dem Patienten in einer Packung nicht zu wenig oder zu viel eines Arzneimittels zur Verfügung gestellt wird. Auch zielen sie auf den Schutz des gesetzlichen Krankenversicherungswesens. Dieses soll vor vermeidbaren Mehrkosten durch überflüssige, weil nicht therapiegerechte, Übermengen bewahrt werden. Vgl. hierzu Packungsgrößenverordnung vom 22.06.2004 (BGBl. I Seite 1318), zuletzt geändert durch VO vom 06.07.2022 (BGBl. I Seite 1102). Auf den Schutz des Wettbewerbers zielen sie jedoch nicht. Eine entsprechende Ausweitung des Drittschutzes über den Unterlagenschutz hinaus ist dem Arzneimittelrecht nicht zu entnehmen. Sie lässt sich auch nicht dem Argument begründen, zumindest die Inhaber der Zulassung vergleichbarer Arzneimittel müssten sich gegen der Konkurrenz zuerkannte zusätzliche Packungsgrößen wehren können. Inhalt und Reichweite eines derartigen Drittschutzes wären nicht nur gänzlich unbestimmt; er fände auch im AMG keinen gesetzlichen Anhalt. Er liefe auf eine unbeschränkte Kontrolle einer Zulassung durch den Konkurrenten hinaus, solange nur sein Arzneimittel „vergleichbar“ ist. Dieser Befund kann auch nicht durch den Hinweis auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG relativiert werden. Der Rechtsweg steht insoweit demjenigen offen der „in seinen Rechten verletzt“ sein kann. Angesprochen sind damit rechtlich geschützte Individualinteressen. Hiervon abzugrenzen sind Rechtsreflexe, mithin Normen, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen und (nur) rein tatsächlich in der Nebenwirkung auch dem Individualinteresse dienen und bei denen eine individuelle Rechts verletzung von vornherein ausscheidet. Redeker/v.Oertzen, VwGO-Kommentar, 17. Auflage 2022, § 42 Rn. 52-54a. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG knüpft insofern an den Bestand der einfachen Rechtsordnung an, ohne selbst den Umfang und Voraussetzungen gerichtlichen Rechtsschutzes abschließend zu definieren. Es bestehen damit im Ansatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, in Fällen der Drittbetroffenheit die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes auf solche Normen zu begrenzen, die (zumindest auch) geeignet sind, die Interessen des Dritten zu schützen (Schutznormlehre). Eine abweichende Betrachtung ist im vorliegenden Einzelfall auch nicht deshalb geboten, weil – wie die Antragstellerin ausführt – die im wettbewerbsrechtlichen Verfahren zuständigen Zivilgerichte die inhaltliche Überprüfung der Zulassungsentscheidung des BfArM unter Hinweis auf die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts ablehnen. Dies hat nicht die Zulässigkeit eines jedweden Drittrechtsbehelfs zur Folge. Denn Inhalt und Schranken des zugrundeliegenden Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG werden durch die einfachen Gesetze bestimmt. Sehen diese in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Zuordnung eines Rechts vor, ist es auch von Verfassungs wegen nicht geboten, Rechtsschutz über die durch das einfache Gesetz gezogenen Grenzen hinaus zu gewähren. Im Fall der Antragstellerin tritt der Umstand hinzu, dass diese durch die Zulassung einer Packungsgröße von 50 Weichkapseln zugunsten der Beigeladenen in ihrer Rechts sphäre deshalb nicht betroffen sein kann, weil sie selbst über eine Zulassung dieser Packungsgröße verfügt. Sie ist damit nicht gehindert, mit der Beigeladenen in Konkurrenz zu treten. Dass die grundrechtlichen Verbürgungen der Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG keinen Schutz vor Konkurrenz bieten, kann als bekannt vorausgesetzt werden und bedarf keiner näheren Begründung. Nichts Abweichendes folgt aus der von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - 3 C 4.18 -, BVerwGE 167, 1-9 und juris. Diese betrifft den Sonderfall eines Wettbewerbsvorteils, der sich daraus ergibt, dass gegenüber dem Konkurrenten die Zulassungsfreiheit seines Arzneimittels behördlich festgestellt wird, während der Kläger Inhaber einer arzneimittelrechtlichen Zulassung ist. In diesem Fall soll die Erteilung der Arzneimittelzulassung auch dem Schutz der Interessen des Zulassungsinhabers vor einer Umgehung des Zulassungsverfahrens durch Mitbewerber dienen. Das BVerwG verweist in diesem Zusammenhang auf die besonderen Aufwendungen, die nicht nur mit dem Zulassungsverfahren selbst, sondern auch mit den fortlaufenden Überwachungspflichten verbunden seien, a.a.O., juris Rn. 19. Dies rechtfertigt nicht den Schluss auf eine generelle Überprüfungsmöglichkeit jeglicher regulatorischer Vorgänge auf Seiten des Dritten durch den Wettbewerber. Mag man der arzneimittelrechtlichen Zulassung als solcher eine Schutzfunktion in bestimmten Einzelfällen zuerkennen, so sagt dies nichts aus zu der Frage, ob sich ein weitergehender Drittschutz aus Normen ergibt, die (ausschließlich) dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes dienen. Hierzu zählen die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes über Packungsgrößen. Diese zielen nicht auf die Gestaltung einer Wettbewerbsposition am Arzneimittelmarkt, sondern haben ausschließlich öffentliche Interessen im Blick. Demgegenüber kann auch nicht eingewandt werden, die Entscheidung des BfArM wirke privatrechtsgestaltend. Denn gestaltet wird durch die Zulassung einer bestimmten Packungsgröße nur das Rechtsverhältnis zur Beigeladenen. Diese erhält damit das subjektiv-öffentliche Recht, ihr Produkt in bestimmter Form auf den Markt zu bringen. Dass dieses Recht Auswirkungen auf die Marktposition des Konkurrenten hat, steht außer Frage. Allerdings verhält es sich bei der arzneimittelrechtlichen Zulassungsentscheidung zur Packungsgröße nicht anders als bei jeder anderen öffentlich-rechtlichen Marktzugangsberechtigung. Es verändert sich mit dem Marktzutritt die Konkurrenzsituation. Hierin liegt jedoch keine Gestaltung privaten Rechts. Denn das bereits bestehende Recht der Antragstellerin, ihr Produkt in der großen Packung in den Verkehr zu bringen, bleibt unangetastet. In Bezug auf die Antragstellerin löst sie lediglich einen Rechtsreflex aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1; 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, der Beigeladenen einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten einzuräumen, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Interesse der Antragstellerin ist darauf gerichtet, die Vermarktung des Produkts der Beigeladenen in der Packung mit 50 Weichkapseln durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage zu verhindern. Hiermit will sie Gewinneinbußen durch die Konkurrenz dieser Produkte verhindern. Mangels konkreter Umsatzzahlen fehlt es vorliegend aber an tragfähigen Berechnungsgrundlagen. Die Kammer schätzt den Wert daher mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf das Doppelte des gesetzlichen Auffangwertes von 5.000,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.