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Urteil

22 K 298/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0111.22K298.19A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2019 (Az. 0000000 000) verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2019 (Az. 0000000 000) verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1978 geborene Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er verließ Aserbaidschan zunächst auf dem Landweg nach Georgien. Von dort begab er sich gemeinsam mit seiner damals noch minderjährigen Tochter, der Klägerin im abtrennten Verfahren 22 K 362/23.A, per Flugzeug nach Istanbul. Nach eintägigem Aufenthalt in Istanbul reiste der Kläger mit seiner Tochter am 3. September 2018 per Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. September 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 19. September 2018 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe einen in Deutschland lebenden Bruder namens U. T. . Dieser habe am 21. Januar 2015 aus Anlass des Besuchs des aserbaidschanischen Präsidenten, Ilham Aliyev, in Deutschland eine Demonstration organisiert und an dieser auch selbst teilgenommen. Obwohl er selbst nicht politisch aktiv sei, habe man ihn in Aserbaidschan infolge der von seinem Bruder in Deutschland organisierten Demonstration festgenommen. Konkret sei er am Morgen des 13. Februar 2015 von der Polizei aufgegriffen worden. Die Polizei habe im Rahmen dieser Festnahme größere Mengen Marihuana in seiner Tasche und seinem Fahrzeug deponiert, um einen Vorwand für die Festnahme zu schaffen. Auf seine Beteuerung, dass das Marihuana nicht ihm gehöre, hätten die Polizeibeamten entgegnet, sie würden „weitermachen“ bis sein Bruder aufhören werde. Am 20. Februar 2015 sei er vorläufig freigelassen worden. Am 10. November 2015 sei er mit Blick auf den Drogenfund vom 13. Februar 2015 zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Seine hiergegen angestrengten Rechtsmittel seien erfolglos geblieben. Am 18. Februar 2018 sei er in seiner Wohnung in der fünften Etage eines Mehrfamilienhauses von einem Polizeibeamten aufgesucht worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass das ihm aus Anlass seiner Bewährungsstrafe auferlegte Ausreiseverbot aufgehoben worden sei, und ihn zugleich aufgefordert mitzukommen. Da ihm diese Umstände merkwürdig vorgekommen seien, habe er eine Ausrede erfunden, um nicht mit dem Polizeibeamten mitgehen zu müssen. Im Anschluss habe er den Polizeibeamten in ein anderes Haus hineingehen sehen und festgestellt, dass das Haus, in dem sich seine Wohnung befindet, umstellt sei. Daraufhin habe er das Haus durch die Wohnung eines Nachbars in der ersten Etage verlassen und sich von einem zuvor angerufenen Bekannten abholen lassen. Am Abend desselben Tages seien dann sein Vater und sein Nachbar verhaftet worden. Am 20. Februar 2018 sei schließlich auch sein Onkel vier Stunden auf der Polizeiwache vernommen worden. Sowohl die Verhaftung seines Vaters als auch die seines Onkels hätten im Zusammenhang mit dem politischen Engagement seines Bruders gestanden. Der Kläger gibt weiter an, dass er sich in den Tagen nach dem 18. Februar 2018 bei seinem Bekannten aufgehalten habe, um sich einer Festnahme durch die Polizei zu entziehen. Diese habe ihn nach der Festnahme seines Vaters kontaktiert und gesagt, dass sie mit ihm reden wollten und sie ihn ohnehin verhaften würden. Am 23. Februar 2018 sei er dann von mehreren Polizeibeamten auf der Straße festgenommen worden. Diese hätten ihn sodann unter Anwendung starker Gewalt zur Polizeiwache gebracht. Dort sei er in den Keller gebracht und heftig geschlagen worden. Schließlich sei ein weiterer Polizeibeamter erschienen, der ihn mit Hilfe der anderen Polizeibeamten zum Verzehr von Tee genötigt habe. Er gehe davon aus, dass dieser Tee präpariert gewesen sei. Denn er habe bereits kurze Zeit nach dessen Verzehr Schwindel verspürt. Folglich habe auch der unmittelbar im Anschluss auf Veranlassung der Polizeibeamten durchgeführte Drogentest ein positives Ergebnis gezeitigt. Er sei noch am selben Tag von einem Gericht wegen angeblichen Drogenbesitzes und Beamtenbeleidigung zu einer Haftstrafe von 30 Tagen verurteilt worden. Nach der Urteilsverkündung hätten ihn die Polizeibeamten wieder mit auf die Polizeiwache genommen. Dort hätten sie ihn sowohl am 23. als auch am Morgen des 24. Februar 2018 erneut auf heftige Weise körperlich malträtiert. Er sei mehrfach zusammengeschlagen und sogar mit einem Elektroschocker misshandelt worden. Während dieser Peinigungen habe man ihn aufgefordert, er solle seinen Bruder dazu bewegen aufzuhören. Überdies hätten die Polizeibeamten gedroht, dass sie seine Tochter von der Schule nehmen würden. Nach seiner Verlegung in eine andere Haftanstalt am 26. Februar 2018 sei es zu keinen weiteren Misshandlungen gekommen. Schließlich habe man ihn am 25. März 2018 aus der Haft entlassen. Seit der Entlassung aus der Haft habe er mehrmals auf die Polizeiwache kommen müssen. Außerdem hätten ihn am 16. August 2018 drei Personen an seiner Arbeitsstelle aufgesucht. Diese Personen hätten ihn durchsucht und ihm gedroht, dass er noch sehen werde, was mit ihm passiere. Am 19. oder 20. August 2018 sei außerdem erneut ein Polizeibeamter zu ihm gekommen und habe ihm gedroht, dass er nach dem Abschluss des Staatsbesuchs von Angela Merkel in Aserbaidschan am 25. August 2018 verhaftet werden würde. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er bereits am 13. August 2018 in einem Büro Touristenvisa in Bezug auf einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland für sich und seine Tochter beantragt. Diese seien ihnen dann am 27. August 2018 bewilligt worden. Auch während der kurzen Zeit in Deutschland zwischen Einreise und Anhörung sei er erneut von der aserbaidschanischen Polizei kontaktiert und aufgefordert worden, auf die Wache zu kommen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden würde. Im Übrigen habe er unmittelbar vor der Anhörung erfahren, dass sein Vater erneut festgenommen worden sei. Der Kläger legte dem Bundesamt verschiedene Dokumente, die seine Situation in Aserbaidschan als auch das politische Engagement von U. T. thematisieren, vor. Konkret handelt es sich hierbei u. a. um - eine den Kläger zu 1. betreffende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft im Bezirk T1. aus dem April 2015, in der ihm der Besitz erheblicher Mengen Marihuana zur Last gelegt wird, - eine Entscheidung des Bezirksgerichts T1. aus dem Jahr 2018, die die Verurteilung des Klägers wegen des Konsums von Drogen zu einem Monat Haft zum Gegenstand hat, sowie - mehrere Artikel aus unterschiedlichen Internetquellen. Mit Bescheid vom 7. Januar 2019 (Az. 0000000-000), dem Kläger am 14. Januar 2019 ausgehändigt, lehnte das Bundesamt seinen Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus (Ziffern 1. und 3.) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4.) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5.). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger sei in Aserbaidschan keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 2015 fehle es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise. Im Hinblick auf die Ereignisse im Jahr 2018 hebt das Bundesamt insbesondere darauf ab, dass der Kläger nach der Haftentlassung am 25. März 2018 über Monate keinerlei Probleme mit den staatlichen Behörden in Aserbaidschan mehr gehabt habe. Überdies sei es wenig plausibel, dass der Kläger trotz der Drohung eines Polizeibeamten, dass ihm nach dem 25. August 2018 etwas zustoßen werde, erst am 29. August 2018 ausgereist sei. Der Kläger hat am 17. Januar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er im Wesentlichen seinen Angaben aus dem Verwaltungsverfahren. Er hebt neuerlich hervor, dass seine seit dem Jahr 2015 bestehenden Probleme mit den aserbaidschanischen Strafverfolgungsbehörden ihre Ursache in den regierungskritischen Aktivitäten seiner Bruders fänden. Dieser habe Aserbaidschan bereits im Jahr 2014 aus politischen Gründen verlassen müssen und betreibe seit 2012 einen Onlinekanal namens „B. T2. “. Über diesen Onlinekanal, auf dem er scharfe Kritik am aserbaidschanischen Präsidenten und der Regierung übe, erreiche er wöchentlich ca. eine Millionen Zuschauer. Der Kläger trägt überdies ergänzend vor, dass er auch zwischen den Inhaftierungen im Jahr 2015 und 2018 seitens der aserbaidschanischen Polizeibehörden unter Druck gesetzt und bedroht worden sei und er seit dem Jahr 2015 in ständiger Angst vor staatlicher Verfolgung gelebt habe. Insbesondere im Januar und Februar 2017 sei er seitens der Polizeibehörden mehrfach wegen der regierungskritischen Aktivitäten seines Bruders vorgeladen worden. Der Chef der Polizeiwache habe ihm immer wieder damit gedroht, dass er beim nächsten Mal härter bestraft werde, wenn sein Bruder nicht seine Kritik an der aserbaidschanischen Regierung einstellen werde. Ferner habe ihm ein Polizeibeamter nach seiner Haftentlassung am 25. März 2018 bereits am 2. April 2018 neuerlich aufgesucht und ihm mit einer weiteren Verhaftung und Folter gedroht, wenn sein Bruder während der aserbaidschanischen Präsidentschaftswahlen am 11. April 2018 Protestaktionen in Deutschland durchführen sollte. Nachdem der Bruder des Klägers am 11. April 2018 dennoch eine Protestaktion in Deutschland durchgeführt habe, sei der Kläger ungefähr eine Woche später erneut vorübergehend von aserbaidschanischen Polizeibeamten verhaftet und massiv zusammengeschlagen worden. In der Folgezeit habe die Polizei ihm mehrfach telefonisch heftig gedroht. Der Kläger weist ferner darauf hin, dass er bereits Anfang August 2018 ein weiteres Mal von einem Polizeibeamten aufgesucht worden sei. Dieser habe Kenntnis davon gehabt, dass sein Bruder mit Blick auf den für den 25. August 2018 geplanten Aserbaidschanbesuch der damaligen deutschen Bundeskanzlerin, Angela Merkel, für den 22. August 2018 eine Protestaktion vor dem Bundeskanzleramt in Berlin plane. Der Polizeibeamte habe dem Kläger damit gedroht, dass er mit schlimmen Dingen rechnen müsse, wenn er seinen Bruder nicht von der Durchführung dieser Protestaktion abbringe. Er sei letztmals am 20. August 2018 von einem aserbaidschanischen Polizeibeamten aufgesucht worden. In diesem Rahmen sei ihm nicht bloß mit einer Verhaftung nach dem 25. August 2018, sondern auch mit der Eröffnung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gedroht worden. Um einer Verhaftung durch die Polizei vor dem Erhalt der am 13. August 2018 beantragten Visa zu entgehen, habe er sich nach dieser Drohung bei einem Freund in der Stadt T3. versteckt. Am 25. August 2018 habe er schließlich einen Anruf von seiner Mutter erhalten, dass die Polizei bereits in seiner Wohnung gewesen sei und ihn habe verhaften wollen. Hinsichtlich etwaiger Abweichungen zwischen den Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung und dem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verweist der Kläger darauf, dass ihm während der Anhörung gar nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, sein Verfolgungsschicksal detailliert vorzutragen. Er sei mehrfach von der Sprachmittlerin und dem Entscheider unterbrochen worden. Ferner habe die Sprachmittlerin bei der Übersetzung viele ihm vorgetragene Einzelheiten weggelassen. Der Kläger legt ergänzend die nachfolgenden Unterlagen vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird: - Bericht von „Bezugsquellen wurden entfernt“, - Auskunft von Amnesty International an das VG Gelsenkirchen in dem Verfahren 6a K 2600/14 zu den Auswirkungen exilpolitischer Aktivitäten vom 9. Mai 2018, die die Verhaftung des Klägers am 13. Februar 2015 erwähnt, - Schreiben des Herrn S. T4. , Mitgründer der Menschenrechtsorganisation „Bezugsquelle wurde entfernt“, vom 28. Dezember 2022, das u. a. die Verhaftungen des Klägers in den Jahren 2015 und 2018 sowie die in Haft erlittene Folter bestätigt, - Schreiben des „Bezugsquelle wurde entfernt“ vom 30. Dezember 2022, das u. a. die Verhaftungen des Klägers in den Jahren 2015 und 2018 sowie die in Haft erlittene Folter bestätigt, - „Bezugsquelle wurde entfernt“, der das exilpolitische Engagement von U. T. in Deutschland und die Verhaftung des Klägers am 13. Februar 2015 in Aserbaidschan thematisiert, - Bericht von „Bezugsquelle wurde entfernt“ aus dem Jahr 2019, der die Verhaftung des Klägers am 23. Februar 2018 sowie die in Haft erlittene Misshandlung thematisiert, - Stellungnahme der Organisation „Bezugsquelle wurde entfernt“ vom 23. Dezember 2022, in der u. a. die Verhaftungen des Klägers in den Jahren 2015 und 2018 sowie die ständige Bedrohung des Klägers durch die aserbaidschanischen Strafverfolgungsbehörden bestätigt wird, und - Bestätigungsschreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. August 2018, das der am 10. August 2018 vom Kläger gestellte Antrag dort eingegangen ist. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 7. Januar 2019 (Az.: 0000000‑000) zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts. In der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter den Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers für die aserbaidschanische Sprache angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 7. Januar 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG definiert. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des von dem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten von Asylbewerbern kann schon allein ihr eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist. Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Zumeist ist er als „Zeuge in eigener Sache“ das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 121. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Einzelrichter auf Grundlage der Angaben des Klägers im Rahmen der Befragung beim Bundesamt, der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel, der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie der vom Kläger vorgelegten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger in Anbetracht der vorliegenden Einzelfallumstände bei einer hypothetischen Rückkehr nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Obschon er laut eigener Aussage selbst nicht politisch aktiv ist, besteht aus Sicht des Einzelrichters eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass es in Bezug auf den Kläger wegen der intensiven exil-oppositionellen Aktivitäten seines Bruders in Aserbaidschan zu einer sog. Reflexverfolgung durch die dortigen Behörden kommen wird. Der Kläger wird in die Verfolgung seines Bruders dergestalt einbezogen, dass dessen politische Verfolgung zu seiner eigenen wird. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1985 – 9 C 35/84 –, juris, Rn. 10; siehe zur sog. Reflexverfolgung bzw. „Sippenhaft“ ferner auch Nds. OVG, Urteil vom 5. April 2000 – 2 L 534/96 –, juris, Orientierungssatz 9; VG Berlin, Urteil vom 30. August 2021 – 35 K 188/19.A –, juris, Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 16. September 2021 – 23 K 373/20.A –, juris, Rn. 23. Es ist zu befürchten, dass der aserbaidschanische Staat stellvertretend für den eigentlich politisch verfolgten Bruder des Klägers auf den Kläger selbst zurückgreifen wird. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Einzelrichter bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände keinen Zweifel daran hat, dass U. T. der Bruder des Klägers ist und es sich bei der in den Berichten von „Bezugsquellen wurden entfernt“ erwähnten Person namens F. T. um den Kläger handelt. Konkret geht es insbesondere um die folgenden Beiträge: „Bezugsquelle wurde entfernt“, zuletzt abgerufen am 25. Januar 2023; Amnesty International, „Bezugsquelle wurde entfernt“; „Bezugsquelle wurde entfernt“, zuletzt abgerufen am 25. Januar 2023. Der Umstand, dass der Kläger selbst mit Nachnamen „T. “, sein Bruder aber „T. “ heißt, vermag das vom Kläger glaubhaft vorgetragene Verwandtschaftsverhältnis nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der Kläger konnte dieses Auseinanderfallen im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf die aserbaidschanischen Besonderheiten im Bereich des Namensrechts in nachvollziehbarer Weise erklären. Seine insoweit gemachte Angabe, dass es sich bei dem Namen „T. “ um die russifizierte Variante des eigentlichen aserbaidschanischen Familiennamens „T. “ handele und es den Bürgern Aserbaidschans nach Zerfall der Sowjetunion freigestanden habe bzw. freistehe, wieder ihren ursprünglichen Familiennamen anzunehmen – wovon nur sein Bruder, aber nicht er Gebrauch gemacht habe –, deckt sich mit den Erkenntnissen des Einzelrichters hinsichtlich des aserbaidschanischen Namensrechts. Radio Free Europe, Azerbaijan planning to de-russify family names vom 7. Februar 2010, https://www.rferl.org/a/Azerbaijan_ Planning_To_DeRussify_Family_Names/1951314.html, zuletzt abgerufen am 25. Januar 2023. Ferner erscheint es auch plausibel, dass der Kläger in den Berichten der Menschrechtsorganisationen und Presseorgane zur Verfolgung seiner Person in Aserbaidschan als „F. T. “ und nicht mit seinem tatsächlichen Namen „F. T. “ geführt wird. Der Kläger ist laut eigener Aussage selbst nicht politisch aktiv. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er aus anderen Gründen national oder international bekannt ist. Bei lebensnaher Sachverhaltsbetrachtung kann daher angenommen werden, dass der Grund der ihn betreffenden Berichterstattung einzig in der prominenten Stellung seines Bruders in der aserbaidschanischen Exil-Opposition liegt und die Verfasser der vorstehenden Beiträge, denen unmittelbar nur der Bruder des Klägers bekannt sein dürfte, ungeprüft davon ausgegangen sind, dass der Kläger denselben Nachnamen wie sein Bruder führt. Bei Unkenntnis der aufgezeigten Besonderheiten des aserbaidschanischen Namensrechts – wovon in Bezug auf die Verfasser der Beiträge wohl ausgegangen werden kann – handelt es sich insoweit um eine naheliegende Schlussfolgerung. Zur Überzeugung des Einzelrichters steht weiterhin fest, dass es sich bei U. T. , dem Bruder des Klägers, um einen äußerst exponierten und scharfen Kritiker der aserbaidschanischen Regierung handelt, der als solcher auch bereits massiver staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist. Der Bruder des Klägers tut sich insbesondere durch das Betreiben des sehr reichweitenstarken aserbaidschanischen Onlinekanals „B. T2. “ sowie die Organisation medienwirksamer Demonstrationen in Deutschland hervor. Der den vorstehenden Schilderungen entsprechende glaubhafte Vortrag des Klägers wird durch einige der vorgelegten Dokumente sowie zahlreiche allgemein zugängliche Quellen belegt. „Bezugsquelle wurde entfernt“, zuletzt abgerufen am 25. Januar 2023; „Bezugsquelle wurde entfernt“ zuletzt abgerufen am 25. Januar 2023; siehe hinsichtlich der exil‑oppositionellen Aktivitäten des Bruders des Klägers auch VG Berlin, Urteil vom 30. August 2021 – 35 K 188/19.A –, juris, Rn. 28 f. Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass Familienangehörige von politisch Oppositionellen in Aserbaidschan davon bedroht sind, selbst durch die aserbaidschanischen Behörden verhört, eingeschüchtert und inhaftiert zu werden. Überdies haben aserbaidschanischen Behörden bereits in der Vergangenheit versucht, Exil-Aktivisten zum Schweigen zu bringen, indem sie ihre Angehörigen in Aserbaidschan einschüchterten. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitsbeamte Angehörige von Aktivisten mit Sitz im Ausland wiederholt verhört, um sie unter Druck zu setzen, ihre Verwandten zu denunzieren. Hierbei drohten sie den Betroffenen mit der Verhängung von Gefängnisstrafen, wenn die jeweiligen Verwandten ihren Aktivismus fortsetzen würden. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Aserbaidschan vom 10. Dezember 2020, S. 19. Als tatsächliches Beispiel kann insoweit der als Menschenrechtsaktivist eingestufte F1. T5. , der wegen der Aktivitäten seines im Ausland lebenden Schwagers, U1. B1. , inhaftiert worden ist, herangezogen werden. US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2020 vom 30. März 2021, S. 24. Die vorstehenden Erkenntnisse stehen im Einklang mit dem glaubhaften Vortrag des Klägers hinsichtlich der mit dem politischen Engagement seines Bruders zusammenhängenden wiederholten massiven Drohungen, Drangsalierungen und Inhaftierungen seiner Person. Auch der Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen wird durch einige der vorgelegten Dokumente sowie mehrere öffentlich zugängliche Quellen in wesentlichen Punkten gestützt. Siehe hierzu insb. VG Berlin, Urteil vom 30. August 2021 – 35 K 188/19.A –, juris, Rn. 28; „Bezugsquelle wurde entfernt“, zuletzt abgerufen am 25. Januar 2023. Für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Klägers streitet neben der Stringenz und Detailtiefe des entsprechenden Vortrags der Umstand, dass der Kläger seine Ausführungen ohne Übertreibungen und unter Verzicht auf erkennbar verfahrensgeleitete Einlassungen vorgetragen hat. Einzelne bis zur mündlichen Verhandlung noch bestehenden Ungereimtheiten konnte der Kläger ausräumen. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht auch § 3e Abs. 1 AsylG nicht entgegen, denn es gibt für den Kläger keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Gefahr der Reflexverfolgung besteht für den Kläger im gesamten Land, da die aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden landesweit tätig sind. VG Berlin, Urteil vom 30. August 2021 – 35 K 188/19.A –, juris, Rn. 30; VG Würzburg, Urteil vom 28. Oktober 2021 – W 7 K 21.30163 –, juris, Rn. 27. Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter i. S. v. Art. 16a Abs. 1 GG in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig. Der Kläger hat zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Dies ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, die im Hinblick auf den Kläger aus den vorgenannten Gründen erfüllt sind, im Wesentlichen mit jenen des Art. 16a GG deckungsgleich sind und vorliegend außerdem der Ausschlussgrund nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht einschlägig ist. Hiernach darf sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, wenn er aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aber einem sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage 1 zu § 26a AsylG einreist. So liegt der Fall in Bezug auf den Kläger jedoch nicht, da dieser auf dem Luftweg aus der Türkei, die weder Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch sicherer Drittstaat ist, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des angefochtenen Bescheids begehrt. Denn die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lässt die negativen Feststellungen des Bundesamts im Übrigen gegenstandslos werden, sodass der ablehnende Bescheid auch insoweit aufzuheben ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung und das Einreise‑ und Aufenthaltsverbot aus den Ziffern 5. und 6. des angefochtenen Bescheids. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.