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Urteil

13 K 3485/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0119.13K3485.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. Juni 2021 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 24. Januar 2021 sämtlichen Schriftverkehr zwischen Jens Spahn und B.      U1.       in den Jahren 2020 und 2021 zugänglich zu machen, soweit nicht Versagungsgründe nach § 6 Satz 2 IFG in Rede stehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. Juni 2021 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 24. Januar 2021 sämtlichen Schriftverkehr zwischen Jens Spahn und B. U1. in den Jahren 2020 und 2021 zugänglich zu machen, soweit nicht Versagungsgründe nach § 6 Satz 2 IFG in Rede stehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Mit Email vom 24. Januar 2021 stellte der Kläger bei dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gestützt auf § 1 IFG, § 3 UIG (soweit Umweltinformationen betroffen seien) sowie § 1 VIG (soweit Informationen in dessen Sinne betroffen seien) unter Bezugnahme auf einen Artikel in der Zeitschrift „Der Spiegel“ mit dem Titel „Spahns Schutzmasken-Fiasko“ folgenden Antrag: „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtlichen Schriftverkehr zwischen Jens Spahn und B. U1. in den Jahren 2020 und 2021. Personenbezogene Daten weiterer Personen sowie Kontaktdaten können geschwärzt werden.“ Sofern der Antrag abgelehnt werden solle, bitte er u.a. um Mitteilung der Dokumententitel. Auf entsprechende Nachfrage des Klägers teilte das BMG ihm am 27. Januar und 23. Februar 2021 mit, zurzeit gebe es ein sehr hohes Aufkommen an IFG-Anfragen, an deren Beantwortung man mit Nachdruck arbeite. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise nachgefragt seien, müssten zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Die Bearbeitungszeit könne durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein. Am 28. Mai 2021 teilte das BMG dem Kläger mit, der Bescheid sei in der Endabstimmung. Daraufhin hat der Kläger am 31. Mai 2021 bei dem Verwaltungsgericht Berlin, das den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat, Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 7. Juni 2021 hat das BMG den begehrten Informationszugang unter Berufung auf § 3 Ziff. 1 lit. g), Variante 3 IFG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könne. Ausreichend seien Anhaltspunkte, welche die Vermutung rechtfertigten, das Bekanntwerden der verlangten Informationen habe negative Auswirkungen auf das Verfahren. Eine solche Feststellung müsse dabei den besonderen Funktionsbedingungen der staatlichen Strafrechtspflege Rechnung tragen, weshalb für die Dauer des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Informationszugang regelmäßig ausgeschlossen sei. Dieser Ausschlussgrund sei hier einschlägig. Die Maskenbeschaffung von der Fa. F. durch das bayerische Gesundheitsministerium sei derzeit Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft München I. Um diese Ermittlungen nicht zu unterlaufen, sei es gegenwärtig ausgeschlossen, Unterlagen im Zuge eines IFG-Verfahrens herauszugeben. Gleiches gelte für die etwaige Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens, für das unter Umständen beweiserhebliche Unterlagen übermittelt werden müssten. Der Kläger hat hiergegen am 29. Juni 2021 per Email und per Fax Widerspruch eingelegt. Am 13. August 2021 hat der Kläger den Ablehnungsbescheid in das Gerichtsverfahren einbezogen und auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichtet. Ein Widerspruchsverfahren sei nicht erforderlich, da er Klage erhoben habe, nachdem die Fristen des § 75 Satz 1 und 2 VwGO bereits verstrichen gewesen seien. Ein zureichender Grund für die verzögerte Bearbeitung sei nicht ersichtlich. Eine Frist nach § 75 Satz 3 VwGO habe das Gericht nicht gesetzt. In der Sache trägt der Kläger vor: Die von ihm angefragten Unterlagen unterfielen seiner Ansicht nach insbesondere nicht dem Ausschlussgrund des § 3 Ziff. 1 lit. g), Variante 3 IFG. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten vermöchten nicht zu überzeugen. Vielmehr sei das BMG der ihm hinsichtlich des geltend gemachten Ausschlussgrundes obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Es fehle an einem plausiblen behördlichen Vortrag und damit an einer notwendigen Voraussetzung für das Vorliegen des geltend gemachten Ausschlussgrundes. Das BMG verweise lediglich sehr pauschal und oberflächlich darauf, dass das Bekanntwerden der angeforderten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könne, weil die Maskenbeschaffung der Firma F. durch das bayerische Gesundheitsministerium derzeit Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft München I sei. Anhand dieser Ausführungen lasse sich nicht nachvollziehen, ob bzw. inwieweit der Ausschlussgrund des § 3 Ziff. 1 lit. g), Variante 3 IFG hier tatsächlich einschlägig sei. Zum einen sei zweifelhaft, auf welchen Schutzgegenstand, das heißt auf welches konkrete Ermittlungsverfahren, das BMG abstelle. Da seine Ausführungen sehr oberflächlich blieben, könne dies nur gemutmaßt werden. Die Staatsanwaltschaft München habe - unstreitig - im Jahr 2021 zwar ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet, das den Kauf von teuren und angeblich mangelhaften Schutzmasken durch das bayerische Gesundheitsministerium von dem Unternehmen F. zum Gegenstand gehabt habe. Medienberichten zufolge sei dieses Ermittlungsverfahren jedoch bereits im August 2021 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Danach bestünde schon in zeitlicher Hinsicht kein schützenswertes Ermittlungsverfahren mehr. Auch wenn es sich um ein anderes Ermittlungsverfahren gehandelt haben sollte, erscheine es aufgrund des erheblichen Zeitablaufs zweifelhaft, dass die Ermittlungen, auf die im Ablehnungsbescheid Bezug genommen werde, noch andauerten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass gegenwärtig keine strafrechtlichen Ermittlungen mehr existierten, die durch die Herausgabe der angeforderten Informationen beeinträchtigt werden könnten. Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen stünden einem Informationszugang nach § 3 Ziff. 1 lit. g), Variante 3 IFG grundsätzlich dann entgegen, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass das Bekanntwerden der Informationen den Untersuchungszweck und damit die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung beeinträchtige. Wie bereits dargelegt, fehle es vorliegend an konkreten Tatsachen, die eine solche Prognose ermöglichten. Auch sei eine Prognose vom BMG nicht angestellt worden. Soweit sich die Beklagte im Gerichtsverfahren erstmals auf die Anforderung von Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft Berlin vom 15. November 2021 – also auf einen Zeitpunkt lange nach Antragstellung und einige Monate nach Klageerhebung – berufe, werde sie wiederum nicht konkret, sondern behaupte lediglich das Vorhandensein eines Ermittlungsverfahrens. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. Juni 2021 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 24. Januar 2021 sämtlichen Schriftverkehr zwischen Jens Spahn und B. U1. in den Jahren 2020 und 2021 zugänglich zu machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und ist der Ansicht, der Herausgabe der direkten Kommunikation zwischen Frau U1. und Herrn Spahn stehe § 3 Ziff. 1 lit. g), Variante 3 IFG entgegen. Dies gelte zwar nicht – mehr – im Hinblick auf ein vertrauliches Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 15. November 2021, mit dem diese vom BMG unter Verweis auf §§ 161 Abs. 1, 95 StPO in einem dort anhängigen Ermittlungsverfahren unter anderem um Übersendung der gesamten Kommunikation zwischen dem BMG und Vertretern der F. U. GmbH gebeten habe, was auch die hier streitgegenständliche Korrespondenz erfasst habe. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die begehrten Informationen mit Blick auf anderweitige Verfahren noch von Bedeutung seien. So gebe es Medienberichten zu Folge gegen Frau U1. steuerstrafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I. Vorsorglich werde derzeit ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt. Dieses betreffe Frau U1. , Herrn Spahn sowie eine weitere in der fraglichen Korrespondenz namentlich genannte ministeriumsexterne Person und gelte unter den Gesichtspunkten des § 5 sowie § 6 Satz 2 IFG. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass in der fraglichen Korrespondenz geschäftliche Basisinformationen zu Angeboten und Konditionen zum Erwerb von medizinischer Schutzausrüstung sowie zu Kontakten genannt wurden, wobei Herr Minister Spahn im Laufe der Korrespondenz auf die behördliche Abwicklung von Beschaffungsmaßnahmen durch das BMG verwiesen habe. Zu den erwähnten Basiskonditionen, die sich der Korrespondenz entnehmen ließen, zählten die angebotenen Preise für verschiedene Formen von Schutzausrüstung (Handschuhe, Masken) sowie Fragen eines preislichen Entgegenkommens und der jeweils erörterten Stückzahlen medizinischer Schutzausrüstung. Die in Rede stehende Korrespondenz könne daher auch Aufschluss über Preisbildungsfaktoren und –möglichkeiten geben. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 Satz 2 IFG handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BMG Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zunächst in Folge weggefallenen Rechtsschutzinteresses insoweit unzulässig (geworden), als die Beklagte nunmehr derzeit ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) im Hinblick auf § 6 Satz 2 IFG durchführt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 6 Satz 2 IFG darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 2.20 – juris, Rdn 50, m.z.w.N. Nach Angaben der Beklagten sind in der fraglichen Korrespondenz geschäftliche Basisinformationen zu Angeboten und Konditionen zum Erwerb von medizinischer Schutzausrüstung genannt, zu denen die angebotenen Preise für verschiedene Formen von Schutzausrüstung (Handschuhe, Masken) sowie Fragen eines preislichen Entgegenkommens und der jeweils erörterten Stückzahlen medizinischer Schutzausrüstung gehörten. Die in Rede stehende Korrespondenz könne daher auch Aufschluss über Preisbildungsfaktoren und –möglichkeiten geben. Damit ist hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der streitgegenständliche Schriftverkehr auch heute noch schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten könnte, weshalb ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG durchzuführen ist. Da ein solches bislang noch nicht stattgefunden hatte, wäre dem Interesse (potenziell) betroffener Dritten im gerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung zu tragen gewesen, dass eine abschließende Entscheidung mit belastender Drittwirkung mangels Spruchreife ausgeschieden wäre, folglich gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit nur ein Bescheidungsausspruch in Betracht gekommen wäre und der Schutz entgegenstehender Rechtspositionen im anschließenden neuen Verwaltungsverfahren durch § 8 IFG gesichert wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18.12 – juris, Rdn. 13. Da die Beklagte ein solches Verwaltungsverfahren aber bereits freiwillig durchführt, tut sie bereits dasjenige, zu dem das Gericht sie insoweit nur hätte verpflichten können. Damit ist insoweit das Rechtsschutzinteresse entfallen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Klage im Übrigen ist zunächst zulässig, obwohl das Vorverfahren nicht mehr durchgeführt worden ist; auf die Bescheidung des am 29. Juni 2021 u.a. per Fax eingelegten Widerspruchs hat der Kläger verzichtet. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist hier jedenfalls unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass das Vorverfahren seinen Zweck nicht mehr erreichen kann. Das Widerspruchsverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Sind diese Ziele vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens in diesen Fällen stellt eine weitere, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Ausnahme dar, die sich aus Sinn und Zweck §§ 68 ff. VwGO ergibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 – juris, Rdn. 35. Das Widerspruchsverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Daher wird es regelmäßig nicht entbehrlich sein, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind oder gar unterschiedlichen Rechtsträgern angehören. Auch wird das Widerspruchsverfahren regelmäßig durchzuführen sein, wenn die Widerspruchsbehörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat. In diesen Fällen geht deren Nachprüfung inhaltlich über die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hinaus (§ 114 Satz 1 VwGO). Im Übrigen kommt es vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten an bzw. darauf, ob sie sich im Klageverfahren vorbehaltlos zur Sache einlässt. Dagegen bringt sie in diesen Fällen durch eine nur hilfsweise Einlassung regelmäßig zum Ausdruck, dass sie den Kläger an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten will. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 – Rdn. 36 ff. Nach diesen Grundsätzen ist die Durchführung des Widerspruchsverfahrens hier entbehrlich: Das als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständige BMG hat keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, vgl. zu Letzterem beim hier in Rede stehenden Versagungsgrund: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18.12 – juris, Rdn. 20. und die Beklagte lässt sich vorbehaltlos zur Sache ein. Die Klage insoweit hat auch in der Sache Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des BMG vom 7. Juni 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten Informationszugang. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Zugangsanspruch erstreckt sich, auch ohne dass dies in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG wie etwa in § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG und § 1 VIG ausdrücklich geregelt ist, auf die Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Stelle, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, juris Rdn. 41, hier mithin der 24. Januar 2021. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Bei den von der Beklagten verweigerten Unterlagen handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Dabei ist der BMG insbesondere als anspruchsverpflichtete Behörde anzusehen. Damit hat die Beklagte grundsätzlich dem Kläger den beim BMG vorhandenen Schriftverkehr zwischen Jens Spahn und B. U1. in den Jahren 2020 bis zum 24. Januar 2021 zugänglich zu machen. Zunächst liegen die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 3 Ziff. 1 lit. g), Variante 3 IFG nicht vor. Die Voraussetzungen dieses – eng auszulegenden -, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20.12 -, juris, Rdn. 27, Ausschlussgrundes sind nicht – wie geboten –, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18.12 -, juris, Rdn. 24, dargelegt worden, geschweige denn konkret bezogen auf die einzelnen Akten und Aktenbestandteile. Gemäß § 3 Ziff. 1 lit. g), Variante 3 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben kann. Solche Auswirkungen sind gegeben, wenn die Effektivität staatlicher Ermittlungstätigkeit beeinträchtigt werden kann. Zentrale Aufgabe des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist die Sachverhaltserforschung und Wahrheitsfindung. Der Erreichung dieses Untersuchungszwecks ist es abträglich, wenn Beschuldigte, Zeugen oder sonstige Dritte bei Kenntnis relevanter Informationen nachteilig auf das Ermittlungsverfahren einwirken, indem sie dieses Wissen zur Verdunkelung oder zur Beeinflussung von Zeugen nutzen oder ihr Aussageverhalten darauf einstellen, vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 . 7 C 18.12 -, juris, Rdn. 16ff. Das Bekanntwerden der Informationen kann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der staatlichen Strafrechtspflege haben, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung. Die Feststellung eines solchen Gefährdungspotenzials muss den besonderen Funktionsbedingungen der staatlichen Strafrechtspflege Rechnung tragen. Denn die um den Informationszugang angegangene aktenführende Verwaltungsbehörde kann dies mit ihren eigenen Erkenntnismöglichkeiten in aller Regel nur unvollkommen leisten. Zwar kennt sie ihre Akten und kann anhand der Angaben der Staatsanwaltschaft zum strafrechtlichen Vorwurf, der Anlass für das Ermittlungsverfahren ist im Allgemeinen feststellen, ob jedenfalls ein inhaltlicher Bezug der in ihren Akten enthaltenen Informationen zum Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen besteht und damit die Grundvoraussetzung für das Vorliegen des Ausschlussgrunds gegeben ist. Für die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit das Bekanntwerden dieser Informationen sich negativ auf das Ermittlungsverfahren auswirken kann, ist die Verwaltungsbehörde aber in erster Linie auf die Einschätzung der Ermittlungsbehörde angewiesen. Diese ist mit dem Stand ihrer Ermittlungen vertraut, hat den Überblick über gegebenenfalls noch ausstehende, weil derzeit hypothetische Ermittlungsansätze und kann die Auswirkungen des Bekanntwerdens weiterer Informationen auch aufgrund ihrer Sachkunde und ihres Erfahrungshorizonts bewerten. Aus den Besonderheiten des Informationsfreiheitsrechts können sich spezifische Anforderungen an die Aufbereitung der Prognosegrundlage und an die Darstellung der Prognose ergeben. Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds. Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen. Das kann insbesondere bei umfänglichen Informationszugangsbegehren eine auf die einzelnen Teile eines Aktenbestands bezogene differenzierende Darstellung erfordern. Dieses Erfordernis hat einen prozeduralen Bezug. Gleichwohl handelt es sich um einen aus dem materiellen Recht folgenden rechtlichen Maßstab, an dem tatsächliche Feststellungen zu messen sind. Wenn Akten wegen ihres thematischen Bezugs zum Untersuchungsgegenstand in staatsanwaltschaftliche Ermittlungen einbezogen worden sind, liegt zwar grundsätzlich die Möglichkeit nahe, dass sie aufgrund neuer Ermittlungsansätze nochmals herangezogen werden müssen und dass die in ihnen enthaltenen Informationen zur Wahrung des Zwecks dieser weiteren Ermittlungen noch nicht offengelegt werden dürfen. Soweit diese Vermutung reicht, unterliegt die Verwaltungsbehörde herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung des Ausschlussgrunds. Sie genügt ihrer Darlegungslast insoweit bereits, indem sie eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegt, dass neue Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde. Besondere Umstände können aber dazu führen, dass die Vermutungswirkung nicht trägt. Dann trifft die Verwaltungsbehörde die volle Darlegungslast mit der Folge, dass sie näher begründen muss, warum die betreffenden Unterlagen für weitere Ermittlungen bedeutsam sein können und inwiefern die Bekanntgabe der in ihnen enthaltenen Informationen geeignet wäre, den Untersuchungszweck zu gefährden. Das kann eine nach einzelnen Aktenbestandteilen differenzierende Prüfung und Begründung erfordern. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles war eine solche differenzierende Betrachtungsweise geboten, BVerwG, a.a.O., Rdn. 25. In Anwendung dieser Maßgaben ist hier zunächst zu konstatieren, dass schon nicht konkret vorgetragen ist, dass aktuell überhaupt noch ein Ermittlungsverfahren anhängig wäre. Die Aktenanforderung der Staatsanwaltschaft Berlin hat sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erledigt. Soweit sie nunmehr vorträgt, sie könne nicht ausschließen, dass die fragliche Korrespondenz im Rahmen steuerrechtlicher Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I gegen Frau U1. , von denen sie nur aus Medienberichten wisse, von Relevanz sei, genügt dies den Darlegungsanforderungen nicht. Irgendwie geartete – noch dazu aktuelle – Stellungnahmen oder Einschätzungen einer Staatsanwaltschaft dazu, dass die streitgegenständlichen Unterlagen (so sie denn in toto beigezogen worden sind) zur Wahrung des Zwecks etwaiger weiterer Ermittlungen noch nicht offengelegt werden dürfen, hat die Beklagte nicht vorgelegt. Dass der Versagungsgrund des § 3 Ziff. 1 lit. g), Variante 3 IFG nicht substantiiert dargelegt worden ist, haben die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Der Offenlegung des streitgegenständlichen Schriftverkehrs steht auch nicht die Vorschrift des § 5 IFG entgegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. In diesem Kontext ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Kläger sich mit der Schwärzung personenbezogener Daten weiterer Personen (d.h. außer denjenigen von Herrn Spahn und Frau U1. ) sowie von Kontaktdaten einverstanden erklärt hat. Letzteres bezieht sich auch auf die Email-Signatur, wie die Vertreterinnen des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben. Insoweit scheidet damit eine Drittbeteiligung nach § 8 IFG aus; Belange Dritter im Sinne dieser Vorschrift sind durch den Informationszugangsantrag des Klägers insoweit nicht berührt. Es ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, dass der streitgegenständliche Schriftverkehr - außer den dem Kläger ohnehin bekannten Namen der Frau U1. und des Herrn Spahn – personenbezogene Daten dieser Personen enthält. Der Begriff der personenbezogenen Daten in § 5 Abs. 1 IFG entspricht dem im Datenschutzrecht verwendeten, der heute Art. 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu entnehmen ist. Dieser versteht unter „personenbezogenen Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Erfasst sind alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Der Terminus der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen, so: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 -, juris, Rdn. 29. Persönliche Angaben beziehen sich unmittelbar auf den Betroffenen, sachliche Angaben auf die Beziehung des Betroffenen zu ihrer Umwelt, mithin zu Sachen oder zu Dritten. Persönliche Angaben sind z.B. Name, Alter, Herkunft, Geschlecht, Ausbildung, Familienstand, Anschrift, Geburtsdatum, Augenfarbe, Fingerabdrücke, genetische Daten, Gesundheitszustand, Fotos und Videoaufzeichnungen, persönliche Überzeugungen, Vorlieben, Verhaltensweisen oder Einstellungen. Sachliche Angaben sind etwa die Beziehungen des Betroffenen zu Dritten, aber auch Angaben zum Umfeld, seiner finanziellen Situation (Vermögen, Gehalt, Kreditwürdigkeit), Vertragsbeziehungen, Freundschaften, Eigentumsverhältnisse, Konsum- oder Kommunikationsverhalten, Arbeitszeiten (EuGH NZA 2013, 723), E-Mail-Adressen, vgl. Paal/Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021, DSGVO Art. 4 Rdn. 14. Der Schutz ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist, vgl. Gola/Heckmann/Gola, 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 4 Rdn. 6. In Anwendung dieser Kriterien ist nicht plausibel dargelegt, dass der streitgegenständliche Email-Verkehr Informationen - über den ohnehin bekannten Umstand der stattgefundenen Kommunikation hinaus - enthielte, die etwas über die Personen U1. und/oder Spahn besagten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was der Umstand an sich, dass die Personen U1. und Spahn miteinander kommuniziert haben, über diese aussagen sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 ,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.