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Urteil

4 K 743/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0119.4K743.22A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger (Volkszugehörigkeit Punjabi) und islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Frau (Klägerin des Verfahrens 4 K 744/22.A) am 26. Oktober 2021 mit dem LKW in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er Indien am 20. September 2021 legal mit dem Flugzeug verlassen und sich nach Durchreise durch Katar zunächst in Serbien aufgehalten hatte. Am 27. Oktober 2021 stellte er einen Asylantrag. Am 8. Dezember 2021 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Kläger an. Im Rahmen seiner Anhörung gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei ausgereist, weil die Familie seiner Frau ihn und seine Frau töten wolle. Anlass dessen sei, dass er am 25. Juli 2021 seine Frau, die er vor sechs bis sieben Jahren in T. kennengelernt habe, geheiratet habe. Die Hochzeit habe nach islamischem Brauch in einer Moschee in T. stattgefunden. Ihre Familien, denen sie erst nach der Hochzeit telefonisch hiervon erzählt hätten, seien nicht einverstanden gewesen, weil er Muslim sei und seine Frau Hindu. Eine solche Ehe werde in Indien nicht akzeptiert. Vor der Hochzeit hätten er und seine Frau getrennt und jeweils bei den Eltern gelebt. Die Beziehung sei während der ganzen Zeit verborgen geblieben. Nach der Hochzeit seien sie nicht mehr zu den Familien zurückgekehrt, sondern nach T. gegangen. Sie hätten dann durch Freunde erfahren, dass die Familie seiner Frau sie umbringen wolle. Der Bruder seiner Frau habe Kontakt zu Politikern, Gaunern und Kriminellen sowie der Polizei gehabt. Er habe durch seinen Einfluss und durch Schmiergeldzahlungen auch herausfinden können, wo sie gelebt hätten. Die Familie seiner Frau sei dann in Begleitung der Polizei und mehrerer bewaffneter Männer in T. zu ihnen nach Hause gekommen. Sie seien nicht zu Hause gewesen, hätten dies anschließend aber von Nachbarn erfahren. Daraufhin seien sie in eine Kolonie nach L. gezogen, wo sie sich 20 bis 25 Tage aufgehalten hätten. Auch dort hätten Jungs nach ihnen gefragt. Schließlich hätten sie sich entschieden, Indien zu verlassen, weil sie Angst gehabt hätten, dass sie bei einem erneuten Umzug gefunden würden. Sie seien dann für fünf bis sechs Tage nach E. gegangen und anschließend ausgereist. Sie hätten sich nicht getraut, zur Polizei zu gehen, denn die Polizei nehme Schmiergelder an und sei sogar bei der Familie dabei gewesen. Wenn sie zur Polizei oder zur nächst höheren Stelle gegangen wären, hätte diese ihre Familien informiert. Die Polizei in Indien sei käuflich und würde sie auch in einer größeren Stadt finden und an die Familie übergeben. Es gebe zwar kein Meldewesen in Indien, aber man müsse seinen Ausweis zeigen, wenn man eine Wohnung miete und z. B. in L. habe es eine Security gegeben, die immer gewusst hätte, wer dort lebe. Wenn sie wieder nach Indien zurückkehren würden, würde mindestens einer von ihnen umgebracht. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr. In Deutschland habe er keine weiteren Familienangehörigen. Er leide nicht an schwerwiegenden Erkrankungen oder Behinderungen. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht, aber keinen Schulabschluss. In Indien sei er selbstständig als Fahrer/Taxifahrer tätig gewesen. Hierdurch habe er ca. 10.000 Rupien/Monat verdient. Politisch aktiv sei er in Indien nicht gewesen. Mit Bescheid vom 6. Januar 2022 (Gesch.-Z. 0000000-000), dem Kläger am 19. Januar 2022 persönlich ausgehändigt, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus (Ziffern 1 und 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Indien an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und sei kein Flüchtling. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung vor. Bei den vorgetragenen Bedrohungen durch die Familie seiner Lebensgefährtin handle es sich um eine rein private Auseinandersetzung, die nicht vom indischen Staat oder quasistaatlichen Akteuren ausginge. Der Kläger habe auch nicht belegt, dass die Polizei ihm Hilfe verweigert habe. Er müsse zudem bei Rückkehr nach Indien nicht bereits wegen seines islamischen Glaubens eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung befürchten. Eine entsprechend konkrete Gefahr habe der Kläger auch nicht vorgetragen. Auch die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor, insbesondere drohe dem Kläger in Indien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Soweit er sich auf die Bedrohung durch die Familie seiner Frau berufe, weise der Vortrag bereits Widersprüche im Vergleich zu dem Vortrag seiner Frau bei deren Anhörung auf und sei nicht glaubhaft. Auch bei Wahrunterstellung könne der Kläger auf internen Schutz verwiesen werden, denn es sei ihm möglich und zumutbar, sich den vorgetragenen bzw. befürchteten Übergriffen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil Indiens zu entziehen. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere sei der Kläger als gesunder und junger Mann, der bereits in Indien als Taxifahrer tätig gewesen sei, in der Lage, bei Rückkehr sein Existenzminimum zu sichern. Ihm drohe schließlich auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Der Kläger hat am 25. Januar 2022 Klage erhoben, ohne diese weiter zu begründen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2022 (Gesch.-Z. 0000000-000) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2022 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2022 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich des Klägers hinsichtlich Indien festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 4 K 744/22.A sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens einer Vertretung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 6. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt insoweit Bezug auf die im Wesentlichen zutreffenden Begründungen im angefochtenen Bescheid, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist und denen das Gericht folgt. Das Bundesamt ist insbesondere nachvollziehbar davon ausgegangen, dass bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers in Bezug auf die konkrete Bedrohung durch die Familie seiner Frau bestehen. Denn die vom Kläger insoweit beschriebenen Bedrohungssituationen, wonach die Familie seiner Frau in Begleitung der Polizei und mehrerer bewaffneter Männer in T. zu ihnen nach Hause gekommen und auch später in L. Jungs nach ihnen gefragt hätten, hat seine Frau (Klägerin des Verfahrens 4 K 744/22.A) in ihrer Befragung nicht bestätigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung allgemein erklärt hat, er habe sich bei der Anhörung beim Bundesamt mit dem Dolmetscher nicht gut verständigen können. Denn erstens ist der Kläger dem entsprechenden Inhalt der Niederschrift über seine Anhörung vom 8. Dezember 2021 in der Sache nicht entgegengetreten und zweitens hat der Kläger in Bezug auf die Anhörung auf dem zugehörigen Kontrollbogen mit seiner Unterschrift ausdrücklich erklärt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe (Bl. 75 BA 1, siehe auch Bl. 76 BA 1). Im Übrigen hat der Kläger die schon vom Bundesamt aufgezeigten Widersprüche weder mit einer Klagebegründung noch in der mündlichen Verhandlung aufgelöst. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des Vortrags ist das Bundesamt zudem zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger vorgebrachte Bedrohung durch seine Familie bzw. die Familie seiner Frau dem privaten Bereich entspringt und keine von einem Akteur i. S. d. § 3c AsylG ausgehende Verfolgung darstellt (S. 3 des Bescheids). Auch hat das Bundesamt in Übereinstimmung mit der aktuellen Erkenntnislage richtigerweise angenommen, dass dem Kläger eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung in Indien ebenfalls nicht wegen seines muslimischen Glaubens droht (S. 3 ff. des Bescheids). Die indische Verfassung garantiert Religionsfreiheit und die Religionsausübung wird kaum eingeschränkt. Mit einem Anteil von 14,2 % der Bevölkerung Indiens gelten Muslime als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppe unter den religiösen Gruppierungen. Zwar hat sich die Lage der Religionsfreiheit in Indien – insbesondere auch in Bezug auf Konvertierungen zum Islam – zuletzt erheblich verschlechtert und es kommt zu Benachteiligungen, Diskriminierungen und Übergriffen gewaltbereiter Hindus u. a. gegenüber Muslimen, die häufig straflos bleiben. Hierzu Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien, Stand: Juni 2021 (AA, Lagebericht Indien 2021), S. 8; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Indien, Version 6, 14. November 2022 (BFA, Länderinformation Indien 2022), S. 2, 40. 49, 59. Überdies wird von Angriffen radikaler Hindugruppen gegen und vereinzelten Verhaftungen von muslimischen Männern berichtet, wenn diese versuchten, einwilligende Hindu-Frauen zu heiraten, obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung in Indien im Jahr 2018 das fundamentale Recht auf freie Wahl des Ehepartners unterstrich. Mit der Begründung, aus dem Ausland gesteuerte Konversionen von Hindu-Frauen durch muslimische Männer zu verhindern, haben zudem mehrere Bundesstaaten sog. Anti-Konversions-Gesetze verabschiedet, die die Anwendung von Gewalt, Lockung oder Betrug mit dem Ziel des Religionswechsels einer dritten Person unter Strafe stellen. Siehe BFA, Länderinformation Indien 2022, S. 59, AA, Lagebericht Indien 2021; S. 9 f. Hieraus folgt indes nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“), zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 14 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 9 A 1740/20.A –, juris, Rn. 28 m. w. N., dass Muslime in Indien grundsätzlich mit staatlicher Verfolgung rechnen müssen oder eine entsprechende Gefahr individuell für den Kläger bestünde. Ungeachtet dessen, dass die beschriebenen Benachteiligungen/Übergriffe bereits nicht staatlichen Ursprungs sind, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen keine Häufigkeit entsprechender Übergriffe, die auf eine grundsätzliche, konkrete (Verfolgungs-) Gefahr für Muslime schließen lässt. Vgl. auch VG Chemnitz, Urteil vom 9. August 2022 – 7 K 3037/17.A –, juris, S. 6 f.; VG Magdeburg, Urteil vom 16. April 2021 – 5 A 262/20 MD –, juris, S. 4. Schließlich hat der Kläger auch nicht vorgetragen, in der Vergangenheit über die von den Familien ausgehenden Bedrohungen hinaus wegen seiner muslimischen Religionszugehörigkeit oder der Beziehung zu seiner Frau Opfer entsprechender Übergriffe geworden zu sein. Zutreffend ist darüber hinaus die Annahme des Bundesamts, dass der Kläger jedenfalls auf internen Schutz verwiesen werden kann, (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m.) § 3e Abs. 1 AsylG. Ihm ist es insbesondere möglich und zumutbar, sich den vorgetragenen bzw. befürchteten Bedrohungen seitens der Familien durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil Indiens zu entziehen (S. 7 des Bescheids). Nach der Erkenntnislage und allgemeinen Rechtsprechung ist innerhalb Indiens Bewegungsfreiheit gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, weil die Registrierung nach wie vor grundsätzlich auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Selbst bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich. Eine geplante Volkszählung zur Aktualisierung des National Population Register (NPR) wurde wegen der COVID-19-Pandemie auf unbestimmte Zeit verschoben. Asylantragsteller aus Indien sind vor diesem Hintergrund grundsätzlich auf inländische Fluchtalternativen bzw. – in der Terminologie des § 3e AsylG – internen Schutz zu verweisen. Siehe hierzu AA, Lagebericht Indien 2021, S. 14; BFA, Länderinformation Indien 2022, S. 67 ff.; aus der Rechtsprechung Urteil der Kammer vom 23. November 2018 – 4 K 8589/17.A –, juris, Rn. 30, mit Verweis u. a. auf Urteil der Kammer vom 18. Januar 2017 – 4 K 11714/16.A –; siehe auch Sächs. OVG, Urteil vom 21. April 2021 – 3 A 328/18.A –, juris, Rn. 46 ff. m. w. N.; Sächs. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 – 3 A 665/19.A –, juris, Rn. 31; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 –, juris, Rn. 5; VG Chemnitz, Urteil vom 9. August 2022 – 7 K 3037/17.A –, juris, S. 7; VG Ansbach, Urteil vom 21. Januar 2022 – AN 14 K 19.30270 –, juris, Rn. 41 f., 48; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2022 – 14 K 4002/20.A –, juris, Rn. 16; VG Magdeburg, Urteil vom 16. April 2021 – 5 A 262/20 MD –, juris, S. 4 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 14 L 152/17.A –, juris, Rn. 7 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2016 – 14 K 6767/15.A –, juris, Rn. 41 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 9. Februar 2016 – 5 A 189/14 –, juris, S. 7 f.; unter Einbezug etwaiger Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2021 – 16 A 249/21.A –, n. V. Anhaltspunkte dafür, dass hiervon im vorliegenden Sachverhalt eine Ausnahme zu machen wäre, liegen nicht vor. Vgl. umfassend zur Möglichkeit und praktischen Umsetzung internen Schutzes für den Fall einer gegen den Willen der Eltern geschlossenen, kastengemischten Ehe VG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2022 – 14 K 4002/20.A –, juris, Rn. 16 ff., mit Verweis auf VG Freiburg, Urteil vom 30. August 2018 – A 9 K 45/17 –, juris (gemischt-religiöses Paar), sowie Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Freiburg vom 3. August 2018 zum Verfahren A 9 K 45/17 (GZ: 508-3-516.80/5186). Dies gilt zugleich dann, wenn der Bruder der Frau des Klägers tatsächlich in gewissem Umfang Zugang zu Informationen der Polizei erhalten könnte oder Kontakte mit entsprechenden Erkenntnismöglichkeiten besäße. Denn hieraus kann nach dem zuvor Gesagten ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Kläger in ganz Indien Gefahr liefe, identifiziert bzw. entdeckt zu werden, zumal es in Indien kein einheitliches, flächendeckendes Fahndungssystem und keine systematische Datenerhebung gibt oder ein wirksamer Datenaustausch zwischen unterschiedlichen Polizei- und Sicherheitsbehörden praktiziert wird. Siehe VG Freiburg, Urteil vom 30. August 2018 – A 9 K 45/17 –, juris, Rn. 36 m. w. N.; auch bereits Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Sigmaringen vom 15. Januar 2004; vgl. zudem Sächs. OVG, Urteil vom 21. April 2021 – 3 A 328/18.A –, juris, Rn. 48 f., m. w. N.; VG Magdeburg, Urteil vom 16. April 2021 – 5 A 262/20 MD –, juris, S. 5. Selbst wenn der Kläger also bei der Anmietung einer Wohnung seine Personalien offenlegen müsste, kann vor diesem Hintergrund nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Familie der Klägerin Zugriff auf diese Daten erhalten und den Kläger auffinden würde. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem gesunden Kläger nicht möglich ist, seinen Lebensunterhalt in Indien – z. B. als Taxifahrer – zu sichern (S. 7 des Bescheids). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.