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Urteil

3 K 811/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0125.3K811.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger Tatbestand Der Kläger steht als Lehrer im Amt eines Oberstudienrats (A 14) im Beamtendienst des beklagten Landes. Am 28.08.2014 teilte er dem Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) mit, dass er am 00.00.2014 geheiratet habe. Mit weiterem Schreiben gab er dort am 01.12.2014 die Geburt des gemeinsamen Sohnes K. T. Q. am 00.00.2014 bekannt. Mit Schreiben vom 10.12.2014 forderte ihn das LBV NRW auf, beigefügte Vordrucke über die Kindergeldzahlung für K. T. auszufüllen und durch die zuständige Familienkasse abzeichnen zu lassen. Dem LBV NRW lagen zum 21.01.2015 zudem Vergleichsmitteilungen bezüglich der Stiefkinder des Klägers B. K1. I. (*00.00.2007) sowie N. K1. I. (*00.00.2005) vor, die bis zur Vollendung ihres jeweiligen 18. Lebensjahres als Zählkinder Berücksichtigung finden sollten. Mit Schreiben vom 29.01.2015 wandte sich das LBV NRW erneut an den Kläger und wies darauf hin, dass ihm möglicherweise auch der Kinderanteil im Familienzuschlag für N. und B. zustehen könne. Dies sei jedoch davon abhängig, dass entweder dem Kläger selbst oder einer anderen Person für diese Kinder Kindergeld zustehe und keine andere Person einen vorrangigen Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung habe. Daher werde um Einreichung einer Erklärung der zuständigen Familienkasse über den Bezug von Kindergeld gebeten. Zugleich erfolgte der Hinweis darauf, dass die Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag für Stiefkinder entfalle, sobald diese nicht mehr im Haushalt des Beamten aufgenommen seien. Abschließend wurde noch um Mitteilung gebeten, wo der leibliche Vater der Kinder beschäftigt sei. Eine telefonische Nachfrage des Klägers vom 02.02.2015, mit der er um nähere Erläuterung hinsichtlich des Schreibens vom 29.01.2015 gebeten hatte, weil aus seiner Sicht bereits eine abgeschlossene Entscheidung hinsichtlich der Kindergeldzahlung erfolgt sei und die Zählkinder auch bereits geprüft seien, blieb in der Folgezeit unbeantwortet. Unter dem 20.04.2018 reichte der Kläger eine weitere Erklärung zu seinem Familienzuschlag ein. Hieraus ergab sich, dass die Ehefrau des Klägers und Mutter von N. und B. weiterhin in einem Ausbildungsverhältnis stand. Unter den Angaben zum Familienzuschlag für Kinder waren sowohl das leibliche Kind des Klägers als auch seine beiden Stiefkinder aufgeführt. Zum Bezug des Kindergeldes hieß es, dass das Kindergeld für die Stiefkinder an seine Ehefrau über die Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse gezahlt werde. Der Kläger erhalte vom LBV lediglich Kindergeld für den Sohn K. . Am 03.02.2020 bat der Kläger im Rahmen einer Anfrage über den Mail-Service des LBV NRW um Auskunft, ob der Bezug von Familienzuschlag der Stufe II bei drei Kindern korrekt sei. Mit Schreiben vom 13.02.2020 forderte das LBV NRW den Kläger daraufhin auf, für die beiden Stiefkinder Haushaltsbescheinigungen auszufüllen sowie Kopien ihrer Geburtsurkunden und der Kindergeldfestsetzungsbescheide einzureichen. Der Kläger übersandte daraufhin am 27.02.2020 Haushaltsbescheinigungen, aus denen sich ergab, dass die Stiefkinder bereits seit dem 31.12.2013 in seinem Haushalt lebten. Zudem fügte er Geburtsurkunden der Kinder bei. Mit Schreiben vom 17.03.2020 teilte das LBV NRW dem Kläger mit, dass ihm für die Kinder N. K1. I. und B. K1. I. der Kinderanteil im Familienzuschlag gewährt werde. Die Nachzahlung für die Zeit ab dem 01.01.2017 erfolge mit den Bezügen für Mai 2020. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das LBV NRW zudem mit, dass für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2016 die Nachzahlung wegen Verjährung abgelehnt werde. Ein etwaiges Fehlverhalten des Dienstherrn schließe die Berufung auf die Verjährung des Anspruchs nicht aus. Die Verjährung habe zu laufen begonnen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Am 26.03.2020 legte der Kläger hinsichtlich der von dem Beklagten geltend gemachten Verjährungseinrede Widerspruch ein. Er habe bereits frühzeitig im Zusammenhang mit der Geburt des Sohnes K. sämtliche Unterlagen beigebracht, die auch eine Berechnung des Familienzuschlags unter Berücksichtigung der Kinder N. und B. ermöglicht hätten. Nur weil er sich derzeit in einem Beförderungsverfahren befinde, habe er im Besoldungsrechner nachgeschaut, wie viel mehr er bei Annahme einer A 14 Stelle verdienen werde und hierbei festgestellt, dass er seit sechs Jahren nicht den richtigen Familienzuschlag erhalte. Er könne nicht erkennen, warum die Jahre 2014 bis 2016 verjährt sein sollten, weil die Kosten für drei Kinder in diesen in keiner Weise geringer gewesen seien als in den nachfolgenden Jahren, für die das LBV NRW Nachzahlung geleistet habe. Durch die Anerkennung der beiden Stiefkinder als Zählkinder sei dem LBV in den sechs Jahren immer wieder vor Augen geführt worden, dass der Familienzuschlag fehlerhaft nicht angepasst gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2021 wies das LBV NRW den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Mit den Bezügen für März 2015 sei rückwirkend ab November 2014 die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag aufgenommen worden. Dabei sei der Sohn des Klägers K. als Zahlkind und die Stieftöchter N. und B. als Zählkinder berücksichtigt worden. Richtigerweise hätten allerdings alle drei Kinder als Zahlkinder berücksichtigt werden müssen, wie sich aus § 43 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW) ergebe. Eine entsprechende Nachzahlung für den Familienzuschlag ab dem 01.01.2017 sei daher veranlasst worden. Für die davorliegende Zeit verbleibe es allerdings bei der Geltendmachung der Einrede der Verjährung. Die Geltendmachung der Einrede verstoße hier auch nicht gegen Treu und Glauben. Der in einem solchen Fall mögliche Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordere ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, welches nicht notwendig schuldhaft zu sein brauche, angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung jedoch deshalb als treuwidrig erscheinen lasse, weil der Beamte veranlasst worden sei, verjährungsunterbrechende oder -hemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich sei jedoch, ob der Beamte Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen habe, weil er davon ausging, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen. Der bloße Umstand der fehlerhaften Berechnung des Familienzuschlags begründe kein entsprechendes Fehlverhalten. Den Dienstherrn treffe auch keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften. Vielmehr könne von dem Beamten erwartet werden, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, seines eigenen statusrechtlichen Amtes nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kenne. Auf dieser Grundlage wäre es für den Kläger möglich gewesen, den aufgetretenen Fehler bei der Berechnung selbst festzustellen. Am 15.02.2021 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er unter Ergänzung und Vertiefung seines Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren sein Begehren weiterverfolgt. Nach seiner Auffassung könne sich der Dienstherr nicht darauf zurückziehen, dass der Beamte selbst auf die ordnungsgemäße Auszahlung seiner Dienstbezüge zu achten habe. Außerdem habe der Beklagte den Beginn der Verjährungsfrist fehlerhaft berechnet. Der Kläger habe mit Antrag vom 15.04.2018, Eingang bei dem Beklagten am 28.04.2018, auch für die Vergangenheit die Zahlung des Familienzuschlags für N. und B. beantragt. Hierdurch sei dem Antrag jedoch noch nicht stattgegeben worden, vielmehr sei der Anspruch erst mit der Bewilligung des Antrags zugunsten des Klägers entstanden und fällig geworden. Bewilligt worden seien die Zahlungen jedoch erst am 17.03.2020. Damit hätte eine Verjährung erst im Jahre 2023 eintreten dürfen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Art und Weise der schleppenden Bearbeitung des klägerischen Antrags eine Prüfung durch den Kläger selbst unmöglich gemacht habe. Aber auch im Falle der Berücksichtigung der Verjährungseinrede stehe der Familienzuschlag dem Kläger in voller Höhe zu. Durch die verzögerliche Bearbeitung der Angelegenheit sei insofern jedenfalls eine Amtspflichtverletzung gegeben, der möglicherweise auch einen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten begründe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2021 zur Zahlung eines Kinderanteils im Familienzuschlag für die Kinder N. I. sowie B. I. beginnend mit September 2014 zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung darauf, dass sämtliche Ansprüche, die vor dem 01.07.2016 entstanden seien, nach altem Recht mit dem 31.12.2017 bzw. dem 31.12.2018 verjährt gewesen seien. Für die im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.03.2020, also für Zeiten nach Inkrafttreten des LBesG NRW, entstandene Ansprüche habe die Verjährungsfrist nach § 7 LBesG NRW mit Ablauf des 31.12.2016 zu laufen begonnen und damit mit Ablauf des 31.12.2019 geendet. Nachdem der Kläger seine Ansprüche erstmals mit Bescheid vom 17.03.2020 geltend gemacht habe, sei folglich nur hinsichtlich der vom 01.01.2017 bis zum 31.03.2020 entstandenen Ansprüche keine Verjährung eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2021 zu Recht das Begehren des Klägers auf Nachzahlung von höheren Dienstbezügen abgelehnt. Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen in Form eines erhöhten Familienzuschlags für Zeiträume vor dem 01.01.2017 zu, weil etwaige weitere Ansprüche auf hieraus resultierende höhere Bezüge für die Zeit bis einschließlich dem 31.12.2016 verjährt sind. Die Verjährung etwaiger Nachzahlungsansprüche wegen der fehlerhaften Berechnung des maßgeblichen Familienzuschlags gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 43 Landesbesoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG) richtet sich nach § 7 S. 2 LBesG. Danach verjähren Ansprüche und Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz in drei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. In den Fällen, in denen die Verjährungsfrist bereits vor dem 01.07.2016 zu laufen begonnen hat, ist nach der Übergangsvorschrift in § 91 Abs. 5 S. 3 LBesG für den Fristablauf das bis dahin geltende Recht maßgebend. Für die Verjährung besoldungsrechtlicher Zahlungsansprüche galten mangels ausdrücklicher anderweitiger gesetzlicher Regelung danach die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für alle hier geltend gemachten Ansprüche auf Familienzuschlag, die bis zum 30.06.2016 entstanden waren, hatte die maßgebliche Verjährungsfrist somit bereits vor dem 01.07.2016 zu laufen begonnen, so dass insoweit diese Übergangsvorschrift Anwendung findet. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, wobei sie gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen, spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, § 199 Abs. 4 BGB. Ein Gläubiger hat im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Maßgebend ist dabei, ob der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann, d.h. dem Anspruchsberechtigten muss die Erhebung der Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein. Dabei ist es grundsätzlich nicht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn, dass der Berechtigte auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse aus der Tatsachenkenntnis gezogen hat. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 10. März 2010 – 14 B 09.630 –; BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 –; jeweils zitiert nach juris. Grob fahrlässige Unkenntnis in diesem Zusammenhang liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Gemessen an diesen Maßstäben waren dem Kläger von Beginn des letztlich für seinen Anspruch auf Familienzuschlag nach § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBesG NRW maßgeblichen Sachverhalts an alle Umstände bekannt, die ihm eine gerichtliche Geltendmachung der rückständigen Zahlungen ermöglicht hätte. Wie sich letztlich der von ihm am 27.02.2020 eingereichten Haushaltsbescheinigung entnehmen lässt, hatte er die beiden leiblichen Kinder seiner Ehefrau, die hierfür auch kindergeldberechtigt war, spätestens zum 31.12.2013 in seinen Haushalt aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt lagen bei dem Kläger somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlags unter ihrer Berücksichtigung als Zählkinder gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 LBesG NRW vor. Einer eigenständigen Festsetzung durch Verwaltungsakt bedurfte der entsprechende Anspruch nicht, da Dienstbezüge bei Vorliegen der für sie maßgeblichen Voraussetzungen unmittelbar auf gesetzlicher Grundlage gezahlt werden. Gemäß § 3 Abs. 4 LBesG NRW werden die in § 1 Abs. 4 Nr. 1-3 LBesG genannten Dienstbezüge, also auch der Familienzuschlag, dabei jeweils monatlich im Voraus gezahlt. Hinsichtlich der nach dem 01.07.2016 entstandenen Ansprüche findet unmittelbar § 7 LBesG NRW Anwendung, wonach die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre beträgt. Ausgehend davon waren alle verbliebenen im Jahr 2016 entstandenen Ansprüche spätestens mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt. Geltend gemacht hatte der Kläger sie jedoch erst im Februar 2020. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung regelmäßig auch verpflichtet, gegen Besoldungs- und Versorgungsansprüche die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6 A 1459/13 –, juris Rn. 6. Nach ständiger Rechtsprechung kann es dem Dienstherrn allerdings unter bestimmten Umständen verwehrt sein, die Einrede der Verjährung zu erheben. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Ausübung dieses Rechts als unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung reicht indes nicht jede Falschberechnung des Dienstherrn aus. Vielmehr muss ein qualifiziertes Fehlverhalten vorliegen, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lässt. Hieraus lässt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ableiten, dass der Schuldner eine Tätigkeit oder ein Unterlassen entfaltet, das den Gläubiger veranlasste, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns oder Unterlassens Ansprüche unbekannt geblieben sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1971 – 6 C 66.75 – und vom 24. November 1982 – 2 C 32.81 –, zuletzt Beschluss vom 19. April 2007 – 2 B 31.07 –; zitiert nach juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6 A 1459/13 –, juris Rn. 6. Gemessen hieran stellt es keine unzulässige Rechtsausübung dar, dass die Beklagte vorliegend die Einrede der Verjährung erhoben hat. Ein Tun oder Unterlassen der Beklagten, welches den Kläger davon abgehalten haben könnte, den Anspruch auf Zahlung seines vollen Familienzuschlags geltend zu machen, ist nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht substantiiert behauptet. Insbesondere bedurfte es, wie bereits ausgeführt, wegen der unmittelbar geltenden gesetzlichen Grundlage für die Besoldung zur Geltendmachung dieses Anspruchs nicht der vorherigen Festsetzung im Rahmen eines Verwaltungsaktes. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Anspruch auf Nachzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Versorgungsbezüge für den streitigen Zeitraum auch nicht aus einer möglichen Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Stellt sich die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Dienstherrn nicht als unzulässige Rechtsausübung dar, dann kann hierin auch unter keinem rechtlichen Aspekt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht liegen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.692,21 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.