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Urteil

18 K 6866/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0127.18K6866.17.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu ½ und die Beklagte zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen trägt die Klägerin zu ½. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar – für die Klägerin und die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu ½ und die Beklagte zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen trägt die Klägerin zu ½. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar – für die Klägerin und die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung der Beklagten über Kosten für den Anschluss von Gleisen nach einer zwischen ihr und der Beigeladenen ausgebliebenen Einigung. Die Beigeladene schloss im Jahr 2005 mit der Klägerin einen Kaufvertrag über ein im Bahnhof C. belegenes Grundstück mit aufliegender Schieneninfrastruktur (Gleise 14 und 19). Die Gleise sind über zwei Anschlussweichen (Weiche 13 und 16) an die Infrastruktur der Beigeladenen angeschlossen. Die Weichen selbst stehen wie auch die Gleissperre und das Lichtsperrsignal im Eigentum der Beigeladenen. Seit dem Jahr 2005 nutzt die Klägerin die Weichen 13 und 16 nebst anschließendem Gleis bis zur jeweiligen Eigentumsgrenze ohne Kostenbeteiligung. Zwischen ihr und der Beigeladenen parallel geführte Verhandlungen über den Abschluss von Infrastrukturanschlussverträgen, die den Betrieb der Gleisanschlüsse näher ausgestalten sollten, scheiterten schließlich im Jahr 2011 aufgrund fortbestehender Uneinigkeit über vertragliche Regelungen. Da nach Ansicht der Beigeladenen „zuletzt (...) noch die Entgeltregelung in diesem Vertragsverhältnis strittig“ war, beantragte sie bei der Beklagten mit Schreiben vom 6. September 2011 § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 inklusive der Anlagen 4 und 5 des dem Antrag beigefügten Entwurfs des Infrastrukturanschlussvertrags vom 1. Juli 2011 (IAV b 307, betreffend die Weiche 16) sowie § 6 Abs. 1 bis Abs. 3 inklusive der Anlagen 4 und 5 des ebenfalls angefügten Entwurfs des Infrastrukturanschlussvertrags vom 1. Juli 2011 (IAV b 308, betreffend die Weiche 13) zu ergänzen und beide Vertragsentwürfe vertragsersetzend mit Wirkung zum 1. Januar 2011 einzuführen. Der Vertragsentwurf IAV b 307 enthielt Regelungen, nach denen der Anschließer – die Klägerin – u.a. pauschaliert ermittelte und in Anlage 4 des Vertragsentwurfs näher bezifferte Kosten für die von der Beigeladenen durchzuführende Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) an den Anlagen, d.h. Anschlussweiche, Gleissperre und Lichtsperrsignal, sowie Geländemiete zu entrichten hatte, die zwischen den Anschließern – der Klägerin und einem nur an dieser Weiche weiteren angeschlossenen Unternehmen – geteilt werden sollten. Der Vertragsentwurf für die Weiche 13 (IAV b 308) war in weiten Teilen ähnlich abgefasst, sah aber eine alleinige Kostentragungspflicht der Klägerin vor. Dessen Anlage 4 bestimmte jährlich zu entrichtende Entgelte für die Anschlussweiche 13 und zusammenhängende Schieneninfrastruktur nebst Geländemiete. Ausweislich § 6 Abs. 4 des Vertragsentwurfs hatte die Klägerin für die Nutzung des Anschlusses ohne Infrastrukturvertrag in den Jahren 2008 – 2010 ein einmaliges Entgelt gemäß Anlage 5 des Vertrags zu zahlen. Zusätzlich weist die mit „Rechnung“ überschriebene Anlage 5 „Kosten für die Instandhaltung der Weiche 13 gemäß beiliegender Aufstellung“ in Höhe von 29.842,- Euro (netto) aus. Der vorgenannten, als Anlage 3 bezeichneten Aufstellung zu Anlage 5 sind die Summe von 29.842,- Euro (35.511,98 Euro inkl. Umsatzsteuer) bildenden fünf Kostenpositionen für Maßnahmen der Jahre 2006 bis 2010 zu entnehmen, nämlich „W 13 Abnutzung Auftragsschweißen“ in Höhe von netto 2.839,- Euro (2006), „Zungenvorrichtungen wechseln, 8 Holzschwellen wechseln“ in Höhe von netto 12.899,- Euro (2007), „4 Holzschwellen auswechseln“ in Höhe von netto 2.354,- Euro (2008), „Zungenvorrichtungen und Ersatzschienenwechsel in Höhe von netto 10,450,- Euro (2009) und „Rippenplatten versetzen“ in Höhe von netto 1.300,- Euro (2010). Eine weitere, als „Anlage 4“ bezeichnete „Zusammenstellung der an der Weiche 13 durchzuführenden Instandhaltungsmaßnahmen“ benennt die Punkte „Erneuerung Zungenvorrichtung, 4 Zwischenschieben auswechseln, Kleineisenbehandlung, Erneuerung des kompletten Schwellensatzes, 2 Radlenkerschienen + 2 Münchradlenker, 1 Herzstück, Stopfen mit der Weichenstopfmaschine“. Die Beigeladene trug zur Begründung ihres Antrags vor, sie habe sich mit der Klägerin weitgehend auf die beigefügten Entwürfe der Infrastrukturanschlussverträge geeinigt. Der noch bestehende Dissens betreffe die Kostenregelung. Die Klägerin sei verpflichtet, die Kosten für den Austausch von Weichengroßteilen im Rahmen der Entstörung und für die Erneuerung oder Instandsetzung der Anschlussweiche und der Gleissperre zu übernehmen. Im Teilbescheid der Beklagten vom 13. April 2012 und in den hierauf bezogenen, die von der Klägerin und der Beigeladenen jeweils eingelegten Rechtsbehelfe zurückweisenden Widerspruchsentscheidungen vom 23. bzw. 30. August 2012 traf die Beklagte zunächst Regelungen über die Verteilung der Kosten dem Grunde nach. Ursächlich für den Erlass von Teilbescheiden war ausweislich der Begründung der Beklagten, dass ihr im Entscheidungszeitpunkt Informationen über die Entstehung der von der Beigeladenen angesetzten Kosten fehlten. Soweit die Klägerin hiergegen Klage erhoben hatte, blieb diese vor dem Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 11. Oktober 2013 – 18 K 5611/12), vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24. Oktober 2014 – 16 A 2689/13) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. März 2016 – 6 C 63.14) erfolglos. Erfolglos blieb die Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht auch mit einer gegen das Urteil vom 3. März 2016 eingelegten Anhörungsrüge (Beschluss vom 6. Juni 2016 – 6 C 25.16). Soweit die Beigeladene mit dem Ziel, dass eine neue Grundentscheidung über die Angemessenheit der Kosten der Weichen 13 und 16 getroffen wird und dabei der hiesigen Klägerin dem Grunde nach sämtliche laufende Kosten für die Weiche 13 sowie sämtliche Rückbaukosten und die Hälfte der laufenden Kosten für die Weiche 16 sowie die Hälfte der Rückbaukosten für die Weiche 16 auferlegt werden, ebenfalls Klage erhoben hatte, blieb diese vor dem Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 11. Oktober 2013 – 18 K 5225/12) erfolglos. Mit Berufungsurteil vom 24. Oktober 2014 (16 A 2554/13) entsprach das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dem Begehren der Beigeladenen. Mit Revisionsurteil vom 3. März 2016 (6 C 64.14) änderte das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten und wies die Berufung der Beigeladenen zurück, soweit das Verwaltungsgericht Köln die Klage mit dem Begehren abgewiesen hatte, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2012 zu verpflichten, der hiesigen Klägerin dem Grunde nach sämtliche Rückbaukosten für die Weiche 13 sowie die Hälfte der Rückbaukosten für die Weiche 16 aufzuerlegen. Im Übrigen wies es die Revision der Beklagten zurück. Eine auch gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge wies das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls mit Beschluss vom 6. Juni 2016 (6 C 26.16) zurück. Die gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2016 sowie die Anhörungsrügen vom 6. Juni 2016 von der Klägerin eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 17. September 2016 – 1 BvR 1619/16). Trotz der noch gegen die vorgenannten Kostengrundentscheidungen laufenden Klageverfahren setzte die Beklagte das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Höhe der ausweislich der erstinstanzlichen Entscheidung von der Klägerin zu tragenden Anschlusskosten fort. In einem nicht in der Verwaltungsakte befindlichen Auskunftsersuchen vom 15. Oktober 2013 bat die Beklagte die Beigeladene unter anderem um Darlegung, welcher Material- und Zeitaufwand und welche Lohnkosten den angesetzten Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen an der Anschlussweiche 13 zugrunde lägen. Auch verlangte sie, ihr die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen darzulegen. Unzulänglich dokumentiert ist ebenfalls, dass die Beklagte am 13. November 2013 im Wege der Amtsermittlung einen Ortstermin in den Räumlichkeiten der Beigeladenen durchgeführt hatte. Ein Protokoll oder eine sonstige Dokumentation des Inhalts oder der Ergebnisse existieren nicht. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2013 forderte die Beklagte die Beigeladene zur Plausibilisierung bestimmter Kostenkomponenten auf. Auch dies ist in der Verwaltungsakte nicht dokumentiert worden. In der Verwaltungsakte fehlt auch das am 27. Dezember 2013 bei der Beklagten eingegangene und mit „Änderung des Antrags“ sowie „Ihr Schreiben vom 15. Oktober 2013: Auskunftsersuchen“ überschriebene Schreiben der Beigeladenen vom 19. Dezember 2013. Mit ihm teilte die Beigeladene der Beklagten mit, sie habe ein neues Preissystem für Infrastrukturanschlüsse (IPS) entwickelt. An dieses System angepasst wolle man den Antrag auf Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 AEG vom 6. September 2011 „mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 wie folgt abändern“: „1. Jährliche Kosten für Weiche 13 Administration IAV-Vertrag 1.008,- Euro Inspektion, Wartung, Entstörung, Betrieb Anschlussweiche 13 5.806,- Euro Inspektion, Wartung, Entstörung, Betrieb Gleissperre 4.547,- Euro Betrieb Sperrsignal 14 4.455,- Euro Summe : 15.816,- Euro 2. Jährliche Kosten für Weiche 16 Administration IAV-Vertrag 1.008,- Euro Inspektion Wartung, Entstörung, Betrieb Anschlussweiche 16 5.806,- Euro Inspektion, Wartung, Entstörung, Betrieb Gleissperre 4.559,- Euro Betrieb Sperrsignal 14 4.455,- Euro Summe : 15.826,- Euro“ Die Einzelheiten der Kalkulation der Pauschale nach dem IPS entsprechend der technischen Ausstattung des Anschlusses ergäben sich jeweils aus der Anlage 1 zum Schreiben. Die Beigeladene schlüsselte die vorstehend unter 1. und 2. genannten Kostenpositionen näher auf. Hinsichtlich der beklagtenseitig erbetenen Darlegung der Material- und Zeitaufwände der in den Jahren 2006 bis 2010 durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen teilte die Beigeladene mit, die Zusammenstellung dieser Unterlagen erfordere noch etwas Zeit. Ein zum Schreiben vom 19. Dezember 2013 inhaltlich weitgehend identisches Schreiben der Beigeladenen vom 31. Januar 2014 ging bei der Beklagten am 6. Februar 2014 ein und wurde von ihr in der Folgezeit statt des auf den 19. Dezember 2013 datierenden Schreibens als Änderungsantrag behandelt. Unter Bezugnahme auf das Aufklärungsersuchen teilte die Beigeladene nun mit, sie habe die erbetenen Unterlagen zusammengestellt und könne nun in Übersichten die Kosten für Material- und Arbeitsaufwand getrennt ausweisen und die Erforderlichkeit der an der Weiche 13 durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen begründen. Deren Erforderlichkeit folge bereits aus den ihr nach § 4 Abs. 1 AEG obliegenden Pflichten. Da sämtliche Arbeiten ohne den schriftlichen Abschluss eines Infrastrukturanschlussvertrags durchgeführt worden seien, seien Zweifel an der Erforderlichkeit der Maßnahmen dem Grunde oder der Höhe nach bereits nicht angebracht. Sie übersende der Beklagten gleichwohl eine Systemauswertung der PD Köln, die die Maßnahmen spezifischer bezeichne und insoweit in „Kosten Material“ und „Kosten Arbeitsaufwand“ unterscheide. Beauftragte Fremdleistungen seien im Materialaufwand enthalten, der Arbeitsaufwand gebe nur die Eigenleistungen wieder. In Kalkulationsunterlagen von beauftragten Drittunternehmen habe sie keinen Einblick. Bei den Eigenleistungen ergebe sich der Arbeitsaufwand aus dem Minutenaufwand multipliziert mit dem jeweiligen DispoKosa, deren Aufschlüsselung in den jeweiligen Kosteneinzelnachweisen enthalten sei. Für die Maßnahme 2010 – Versetzen der Rippenplatte – habe sie exemplarisch einen Kosteneinzelnachweis beigefügt. Die weitere tabellarische Kostenaufstellung hinsichtlich durchgeführter „IH Leistungen an der Anschlussweiche 13“ in den Jahren 2006 bis 2011 bezeichnete die Maßnahmen sowie deren Erfordernis und benannte Kosten in Höhe von 51.117,57 Euro, die sich aus den Beträgen 32.373,42 Euro (Materialkosten) und 18.744,15 Euro (Kosten Arbeitsaufwand) zusammensetzten. Mit E-Mail vom 24. März 2014 teilte die Beklagte mit, sie halte ihr Auskunftsersuchen für noch nicht ausreichend beantwortet und stellte weitere Fragen zu Kostenpositionen und -ansätzen. So sei für die an den Weichen bislang durchgeführten Arbeiten nur in einem Fall der Arbeitsaufwand näher erläutert worden. Unter dem 9. April 2014 übermittelte die Beigeladene eine weitere Übersicht über die seit dem Jahr 2006 an der Weiche 13 durchgeführten Instandsetzungsarbeiten. Diese Übersicht enthielt nun die Nummern der jeweiligen Kosteneinzelnachweise im SAP-System der Beigeladenen. Sie führte zur Begründung weiter aus, soweit sich bei nochmaliger Prüfung aufgrund der Umbuchung auf SAP nach Abgleich mit den Kosteneinzelnachweisen geringfügige Abweichungen gezeigt hätten, wirkten diese ausschließlich zu Gunsten der Klägerin. Im Übrigen seien die Abweichungen in der Übersicht kenntlich gemacht. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 bezog die Klägerin zum Änderungsantrag sowie zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 9. April 2014 Stellung und führte aus, der Antrag sei unsubstantiiert. Die (vermeintlichen) Kosten für in den Jahren 2006 bis 2010 durchgeführte Instandhaltungsarbeiten seien nicht dargetan. So sei nicht ersichtlich, welche Instandsetzungsmaßnahmen zu welchem Zeitpunkt durchgeführt worden seien. Die Beigeladene sei für das Anfallen der Kosten vollständig beweisbelastet. Mit Blick hierauf sei der Antrag vollständig abzulehnen. Mit E-Mail vom 2. Juni 2014 bat die Beklagte die Beigeladene um nochmalige Erläuterung der bisher vorgelegten Kostennachweise für die an der Anschlussweiche 13 vorgenommenen Arbeiten. Es erscheine ihr nicht plausibel, dass sich im Bereich Arbeitsaufwand für ähnliche Arbeiten z.T. deutlich abweichende Kosten ergäben. So sei im Vergleich der Maßnahmen „Wechsel 8 Holzschwellen“ und „Wechsel 4 Holzschwellen“ ein etwa 20-facher Unterschied beim Arbeitsaufwand angesetzt worden. Bei den Maßnahmen „Versetzen der Rippenplatten“ zu „Wechsel Rippenplatte und Unterlegung“ betrage der Unterschied Faktor 50. Die für die Maßnahmen „Wechsel von 8 Holzschwellen“, „Wechsel Rippelplatte und Unterlegung“, „Wechsel der Zwischenschiene“ und „Wechsel der Mittelschiene“ angesetzten Arbeitsaufwände erschienen hingegen äußerst niedrig. Mit auf den 10. Juli 2014 datierendem Schreiben übermittelte die Beigeladene der Beklagten am 15. Juli 2014 eine weitere Aufstellung der geltend gemachten Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen und teilte nochmals mit, beauftragte Fremdleistungen seien im Materialaufwand enthalten, wie er in SAP gebucht und in den übermittelten Unterlagen gesondert ausgewiesen sei. Der Arbeitsaufwand gebe nur ihre Eigenleistung wieder. In Folge dessen könne sich grundsätzlich die Höhe des Arbeitsaufwandes für vergleichbare Maßnahmen unterscheiden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses Eigenleistung und Fremdleistung. In den benannten Beispielen für den Ausweis sehr niedriger Arbeitsaufwände sei dies jedoch nicht der Fall. Man gehe davon aus, dass in diesen Fällen zugunsten der Klägerin ein Teil des Arbeitsaufwandes der DB Netz AG bzw. der Fremdleistungen nicht gebucht worden sei. Aufgrund der Masse an Buchungen und des Zeitablaufs lasse sich dies nicht mehr nachvollziehen. Etwaige Fehler wirkten jedenfalls ausschließlich zu Gunsten der Klägerin. Unterschiedlich hohe Kosten für die Auswechslung von einmal vier und andererseits acht Holzschwellen ließen sich mit Synergien aufgrund in einem Fall parallel am Bahnhof C. durchgeführten Arbeiten erklären, wodurch Materialanlieferungskosten und Sicherheitsleistungen hätten vermieden werden können. Die zweitgenannte Maßnahme hätte daher zu für die Klägerin günstigeren Konditionen umgesetzt werden können. Auf Grundlage der Anträge vom 6. September 2011 und des „durch Schreiben vom 31. Januar 2014 geänderten Antrags“ erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen am 1. August 2014 einen als solchen bezeichneten zweiten Teilbescheid (Az.: 1170-11rek/004-0161#032) und tenorierte darin wie folgt: „Für die Nutzung der Anschlussweiche 13 hat die Firma B. M. GmbH jährlich an die DB Netz AG zu entrichten: Administration Infrastrukturanschlussvertrag 504,- Euro Inspektion, Wartung, Entstörung Anschlussweiche 13 492,86 Euro Inspektion, Wartung, Entstörung Gleissperre 59,- Euro Inspektion, Wartung, Entstörung Gleissperrsignal 13,- Euro. Summe: 1.068,86 Euro Die Kosten sind von ihr rückwirkend ab Übernahme des Gleisanschlusses zu zahlen. Hat eine Erneuerung der Anschlussweiche 13, der zugehörigen Gleissperre oder des zugehörigen Gleissperrsignals stattgefunden, so hat die DB Netz AG im Falle der Beendigung der Nutzung des Infrastrukturanschlusses aufgrund einer ordentlichen Kündigung durch den Anschließer oder einer Kündigung des Infrastrukturanschlussvertrags aus wichtigem Grund, den der Anschließer zu vertreten hat, ohne dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintritt, das Recht, vom Anschließer eine Zahlung in Höhe der Hälfte der aufgrund der Kündigung nicht mehr stattfindenden Abschreibung des Wertes der erneuerten Infrastrukturanlagen zu verlangen. Diesen Wert hat sie bei Forderung nachzuweisen. Für die Nutzung der Anschlussweiche 16 hat die Firma B. M. GmbH jährlich an die DB Netz AG zu entrichten: Administration Infrastrukturanschlussvertrag 504,- Euro Inspektion, Wartung, Entstörung Anschlussweiche 16 492,86 Euro Inspektion, Wartung, Entstörung Gleissperre 65,- Euro Inspektion, Wartung, Entstörung Gleissperrsignal 13,- Euro. Summe 1.074,86 Euro Die Kosten sind von ihr rückwirkend ab Übernahme des Gleisanschlusses zu zahlen. Für die seit Übernahme des Gleisanschlusses an der Weiche 13 durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen hat die Firma B. M. GmbH 27.229,05 Euro an die DB Netz AG zu entrichten.“ Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe über die Angemessenheit der von der Beigeladenen einseitig festgelegten Kostenaufteilung für Wartung, Erhalt, Erneuerung, Instandsetzung und Rückbau nach Vertragsende einerseits und über die Angemessenheit der Höhe der Kosten für Inspektion, Wartung, Entstörung und gegebenenfalls Betrieb andererseits, als auch letztlich über die Kosten für bereits erfolgte Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden gehabt. Maßstab hierfür seien die im Rahmen von § 13 AEG geltenden Billigkeitsgrundsätze des § 315 BGB. Insbesondere habe die Beigeladene dargelegt, dass ihr seit Übernahme des Gleisanschlusses für Erneuerungsarbeiten an der Weiche 13 Kosten in Höhe von 54.458,10 Euro entstanden seien. Diese Kostenposition sei gemäß des ersten Teilbescheids hälftig auf die Beigeladene und die Klägerin zu verteilen. Gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene am 28. August 2014 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 6. Oktober 2014. Im Schreiben stellte die Beigeladene mehrere Anträge und beantragte, den Bescheid vom 1. August 2014 wie folgt abzuändern: 1. „Es wird festgestellt, dass für die Administration, Inspektion, Wartung, Entstörung und Betrieb der Anschlussweiche 13, der zugehörigen Gleissperre und des zugehörigen Sperrsignals 14 geltend gemachte Jahrespauschale in Höhe von 15.816,- Euro, davon 1.008,- Euro für die Administration des Infrastrukturanschlussvertrags, 5.806,- Euro für die Inspektion, Wartung, Entstörung und Betrieb der Anschlussweiche 13, 4.547,- Euro für die Inspektion, Wartung, Entstörung, und Betrieb der Gleissperre sowie 4.455,- Euro für den Betrieb des Sperrsignals 14, angemessen ist, 2. es wird festgestellt, dass für die Administration, Inspektion, Wartung, Entstörung und Betrieb der Anschlussweiche 16, der zugehörigen Gleissperre und des zugehörigen Sperrsignals 1920 geltend gemachte Jahrespauschale in Höhe von 15.828,- Euro, davon 1.008,- Euro für die Administration des Infrastrukturanschlussvertrags, 5.806,- Euro für die Inspektion, Wartung, Entstörung und Betrieb der Anschlussweiche 16, 4.547,- Euro für die Inspektion, Wartung, Entstörung, und Betrieb der Gleissperre sowie 4.455,- Euro für den Betrieb des Sperrsignals 1920, angemessen ist, 3. es wird festgestellt, dass für die seit Übernahme des Anschlusses angefallene Instandsetzung der Weiche 13 Kosten in Höhe von insgesamt 54.458,10 Euro angemessen sind, 4. für die Nutzung der Anschlussweiche 13 hat die Firma B. M. GmbH jährlich an die DB Netz AG 15.816,- Euro zu entrichten, 5. für die Nutzung der Anschlussweiche 16 hat die Firma B. M. GmbH jährlich an die DB Netz AG 15.828,- Euro zu entrichten, 6. Die Kosten sind von ihr rückwirkend ab Übernahme des Gleisanschlusses zu zahlen, 7. Für die seit Übernahme des Gleisanschlusses an der Weiche 13 durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen hat die Firma B. M. GmbH 54.458,10 Euro an die DB Netz AG zu entrichten.“ Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 1. August 2014 am 3. September 2014 Widerspruch ein. Mit am 16. September 2014 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben teilte sie insbesondere mit, die Festsetzungen im Bescheid gingen über den Antrag der Beigeladenen hinaus, da diese die Erstattung von Kosten bis ins Jahr 2005 erlaubten. Der Bescheid sei auch unbestimmt, da sich ihm nicht entnehmen lasse, welche Kosten auf welcher Berechnungsgrundlage festgesetzt worden seien. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 stellte die Beklagte das Widerspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den bereits oben erwähnten Verfahren 6 C 63.14 und 6 C 64.14 auf übereinstimmenden Antrag der übrigen Beteiligten ruhend. Nach Ergehen der vorgenannten Gerichtsentscheidungen führte die Beklagte das Verwaltungsverfahren fort und übersandte der Klägerin und der Beigeladenen mit Schreiben vom 4. und 9. November 2016 den Entwurf des beabsichtigt zu erlassenden Widerspruchsbescheids. Beigeladene und Klägerin bezogen hierzu mit Schreiben vom 24. November 2016 bzw. 9. Februar 2017 Stellung. Mit Bescheid vom 31. März 2017 (Az.: 1160-11rek/004-0161#032) fasste die Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin hin den Bescheid vom 1. August 2014 wie folgt „insgesamt neu“ und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Sie tenorierte: 1. „Für die Nutzung der Anschlussweiche 13 hat die B. M. GmbH für das Jahr 2014 Gleisanschlusskosten in Höhe von insgesamt 3.704,79 Euro an die DB Netz AG zu zahlen, davon ein Betrag von 1.008,- Euro für die Administration des Infrastrukturanschlussvertrages, 1.157,- Euro für die Instandhaltung, Wartung und Entstörung Oberbau, 220,- Euro für die Instandhaltung, Wartung, Entstörung Signaltechnik, 118,- Euro für Inspektion, Wartung und Entstörung der Gleissperre, 26,- Euro für Inspektion, Wartung, Entstörung des Gleissperrsignals, 500,79,- Euro für die Betriebskosten und 675,- Euro für die Geländemiete. 2. Für die Nutzung der Anschlussweiche 13 hat die B. M. GmbH für das Jahr 2015 Gleisanschlusskosten in Höhe von insgesamt 3.508,74 Euro an die DB Netz AG zu zahlen, davon ein Betrag von 1.008,- Euro für die Administration des Infrastrukturanschlussvertrages, 836,49 Euro für die Instandhaltung und Wartung Oberbau, 149,19 Euro für die Entstörung Oberbau, 46,90 Euro für die Instandhaltung und Wartung Signaltechnik, 148,37 Euro für die Entstörung Signaltechnik, 118,- Euro für Inspektion, Wartung und Entstörung der Gleissperre, 26,- Euro für Inspektion, Wartung, Entstörung des Gleissperrsignals, 500,79,- Euro für die Betriebskosten und 675,- Euro für die Geländemiete. 3. Für die Nutzung der Anschlussweiche 13 hat die B. M. GmbH für das Jahr 2016 Gleisanschlusskosten in Höhe von insgesamt 3.563,47 Euro an die DB Netz AG zu zahlen, davon ein Betrag von 974,45 Euro für die Administration des Infrastrukturanschlussvertrages, 921,95 Euro für die Instandhaltung und Wartung Oberbau, 140,48 Euro für die Entstörung Oberbau, 55,65 Euro für die Instandhaltung und Wartung Signaltechnik, 151,15 Euro für die Entstörung Signaltechnik, 118,- Euro für Inspektion, Wartung und Entstörung der Gleissperre, 26,- Euro für Inspektion, Wartung, Entstörung des Gleissperrsignals, 500,79,- Euro für die Betriebskosten und 675,- Euro für die Geländemiete. 4. Für die Nutzung der Anschlussweiche 16 hat die B. M. GmbH für das Jahr 2014 Gleisanschlusskosten in Höhe von insgesamt 2.412,79 Euro an die DB Netz AG zu zahlen, davon ein Betrag von 1.008,- Euro für die Administration des Infrastrukturanschlussvertrages, 688,50 Euro für die Instandhaltung, Wartung und Entstörung Oberbau sowie für die Instandhaltung, Wartung, Entstörung Signaltechnik, 65,- Euro für Inspektion, Wartung und Entstörung der Gleissperre, 13,- Euro für Inspektion, Wartung, Entstörung des Gleissperrsignals, 500,79,- Euro für die Betriebskosten und 137,50,- Euro für die Geländemiete. 5. Für die Nutzung der Anschlussweiche 16 hat die B. M. GmbH für das Jahr 2015 Gleisanschlusskosten in Höhe von insgesamt 2.314,77 Euro an die DB Netz AG zu zahlen, davon ein Betrag von 1.008,- Euro für die Administration des Infrastrukturanschlussvertrages, 418,25 Euro für die Instandhaltung und Wartung Oberbau, 74,59 Euro für die Entstörung Oberbau, 23,45 Euro für die Instandhaltung und Wartung Signaltechnik, 74,19 Euro für die Entstörung Signaltechnik, 65,- Euro für Inspektion, Wartung und Entstörung der Gleissperre, 13,- Euro für Inspektion, Wartung, Entstörung des Gleissperrsignals, 500,79,- Euro für die Betriebskosten und 137,50,- Euro für die Geländemiete. 6. Für die Nutzung der Anschlussweiche 16 hat die B. M. GmbH für das Jahr 2016 Gleisanschlusskosten in Höhe von insgesamt 2.325,36 Euro an die DB Netz AG zu zahlen, davon ein Betrag von 974,45 Euro für die Administration des Infrastrukturanschlussvertrages, 460,98 Euro für die Instandhaltung und Wartung Oberbau, 70,24 Euro für die Entstörung Oberbau, 27,82 Euro für die Instandhaltung und Wartung Signaltechnik, 75,58 Euro für die Entstörung Signaltechnik, 65,- Euro für Inspektion, Wartung und Entstörung der Gleissperre, 13,- Euro für Inspektion, Wartung, Entstörung des Gleissperrsignals, 500,79,- Euro für die Betriebskosten und 137,50,- Euro für die Geländemiete. 7. Für Instandsetzungsmaßnahmen in den Jahren 2006 bis 2011 an der Weiche 13 hat die B. M. GmbH Kosten i.H.v. 51.117,75 Euro an die DB Netz zu zahlen. 8. Für die Nutzung der Anschlussweiche 13 in den Jahren 2008 bis 2013 hat die B. M. GmbH Gleisanschlusskosten in Höhe von insgesamt 2.819 Euro pro Jahr an die DB Netz AG zu zahlen, davon ein Betrag von 2.000,- Euro für die Administration des Infrastrukturanschlussvertrages für die Instandhaltung, Wartung und Entstörung Oberbau, für die Instandhaltung, Wartung, Entstörung Signaltechnik und für die Betriebskosten, 144,- Euro für Inspektion, Wartung und Entstörung der Gleissperre und für Inspektion, Wartung, Entstörung des Gleissperrsignals und 675,- Euro für die Geländemiete. 9. Für die Nutzung der Anschlussweiche 16 in den Jahren 2008 bis 2013 hat die B. M. GmbH Gleisanschlusskosten in Höhe von insgesamt 1.215,50 Euro pro Jahr an die DB Netz AG zu zahlen, davon ein Betrag von 1.000,- Euro für die Administration des Infrastrukturanschlussvertrages für die Instandhaltung, Wartung und Entstörung Oberbau, für die Instandhaltung, Wartung, Entstörung Signaltechnik und für die Betriebskosten, 78,- Euro für Inspektion, Wartung und Entstörung der Gleissperre und für Inspektion, Wartung, Entstörung des Gleissperrsignals und 137,50 Euro für die Geländemiete. 10. Für die Nutzung der Anschlussweiche 13 hat die Firma B. M. GmbH ab dem Jahr 2017 jährlich Gleisanschlusskosten in Höhe von 3.565,50 Euro an die DB Netz AG zu zahlen. 11. Für die Nutzung der Anschlussweiche 16 hat die Firma B. M. GmbH ab dem Jahr 2017 jährlich Gleisanschlusskosten in Höhe von 2.311,50 Euro an die DB Netz AG zu zahlen. 12. Die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens trägt die Firma B. M. GmbH. 13. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.“ Zur Begründung führte die Beklagte aus, auf Grundlage der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Kostenverteilung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sei der Ausgangsbescheid vom 1. August 2014 neu zu fassen gewesen. Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Ausgangsentscheidung sei § 13 Abs. 2 AEG. Die Beklagte habe die der Beigeladenen zu erstattenden Kosten am Maßstab der Billigkeit und Angemessenheit zu messen. Sie seien im Verhältnis zur Vergütung unangemessen, wenn die Tätigkeit und die dafür geforderte Vergütung in einem offensichtlichen Missverhältnis zueinander stünden. Es gölten die zu § 315 BGB entwickelten Billigkeitsmaßstäbe des Zivilrechts. Berücksichtigt werden könnten insoweit schlüssige und plausible Angaben des Eisenbahninfrastrukturunternehmens. Zu Ziffer 7 ihres Bescheids führte die Beklagte aus, die von der Beigeladenen für die Erneuerung der Weichengroßteile in den Jahren 2006 - 2011 beantragten Kosten seien angemessen und deren Anfallen im Einzelnen hinreichend belegt. Mit Bescheid vom 30. November 2017 (Az.: 23.-11rek/004-0161#032) änderte die Beklagte in Umsetzung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2016 (6 C 63.14 und 6 C 64.14) ihre Bescheide vom 13. April 2012 und vom 23. August 2012 ab und traf die folgende „Kostengrundentscheidung“: „Die B. M. GmbH hat dem Grunde nach sämtliche laufenden Kosten für die Anschlussweichen 13 vollständig sowie für die Anschlussweiche 16 hälftig zu tragen. Die Höhe der jeweiligen Kosten für die Anschlussweiche bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.“ Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, dieser Bescheid diene allein der Umsetzung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Kostengrundentscheidungen. Sie sei ihrer Pflicht zur Umsetzung der vorgenannten Rechtsprechung bereits mit dem Widerspruchsbescheid zur Kostenhöhe vom 31. März 2017 nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 kündigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Beigeladenen den Anschluss über die Anschlussweiche 16 und führte aus, dieser werde bereits seit dem Jahr 2017 nicht mehr genutzt. Mit Schreiben vom 4. September 2018 kündigte der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber der Beigeladenen das Gleisanschlussverhältnis über die Weiche 13. Im Urteil vom 31. Januar 2019 (2 O 22/18) stellte das Landgericht Köln zugunsten der dortigen Klägerin – der Beigeladenen dieses Verfahrens – fest, dass die im Verfahren Beklagte – die hiesige Klägerin – verpflichtet ist, der hiesigen Beigeladenen die laufenden Kosten des verfahrensgegenständlichen Gleisanschlusses im Umfang der Kostengrundentscheidung des Eisenbahn-Bundesamts vom 30. November 2017 seit dem Jahr 2005 zu erstatten. Durch die bestandskräftige Kostengrundentscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes stehe fest, dass die Beklagte die Kosten der beiden Weichen im dort tenorierten Umfang und in der noch im Verwaltungsrechtsweg zu klärenden Höhe zu tragen habe. Die behördliche Entscheidung auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 AEG beinhalte einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der bei Nichtzustandekommen eines Infrastrukturanschlussvertrags im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift – über den die Parteien sich trotz langer Verhandlungen nicht einig geworden seien – die Anschlussbedingungen und die angemessenen Kosten mit vertragsersetzender Wirkung festlege. Die Verjährung dieser Ansprüche beginne frühestens mit Fälligkeit, d.h. Bestandskraft der Entscheidung. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 wies das Oberlandesgericht Köln (3 U 36/19) die Berufung der Beklagten – der hiesigen Klägerin – gegen das Urteil vom 31. Januar 2019 zurück. Die Klägerin hat gegen den ihr am 12. April 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. März 2017 bereits am 11. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, zwischen ihr und der Beigeladenen habe zu keinem Zeitpunkt Einigkeit über Regelungen der Infrastrukturanschlussvertragsentwürfe bestanden. Man habe diesen vielmehr detailliert widersprochen, so dass es nie eine ausdrückliche oder konkludente Einigung über vertragliche Regelungen gegeben habe. Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Beklagte habe ihre Amtsermittlungspflicht verletzt. Sie sei zunächst zur Ermittlung verpflichtet gewesen, ob ein atypischer Fall von Gleisanschlusskosten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege. Eine solche Atypik habe das Bundesverwaltungsgericht auch nicht für den vorliegenden Fall verneint. Tatsächlich würden über die Weiche 13 Verkehre zum Gleisanschluss der HGK geführt, die nach Kenntnis der Klägerin im Verhältnis zu ihren eigenen Verkehren einen deutlich höheren Umfang hätten. Im Übrigen dienten sämtliche Gleisanschlüsse im Netz der Beigeladenen deren wirtschaftlichen Interessen. Die Entscheidung der Beklagten beruhe nicht auf einer fehlerfrei ermittelten Tatsachengrundlage und sei nicht plausibel und überprüfbar, da der Sachverhalt nicht vollständig ausermittelt sei. Insoweit komme es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur auf ihre Überzeugungsbildung an. Die von der Beigeladenen begehrten Kosten seien nicht billig und angemessen. Nicht erstattungsfähig seien die Instandsetzungskosten an der Weiche 13 in den Jahren 2006 bis 2011 in Höhe von 51.117,57 Euro, deren Anfallen die Klägerin weiter dem Grund und der Höhe nach bestreite. Spätestens durch die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Änderung des § 13 Abs. 2 AEG sei die Klage begründet geworden. Die Beigeladene habe die laufenden Kosten der Gleisanschlüsse nunmehr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AEG selbst zu tragen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche sei der der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin erhebt überdies die Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher von der Beklagten festgesetzten Kostenpositionen, die vor dem 31. Dezember 2013 entstanden sein sollen. Ursprünglich hatte die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2017 aufzuheben. Nachdem die Beklagte ihren Bescheid vom 1. August 2014 und die Ziffern 1 bis 6 sowie 8 bis 13 ihres Widerspruchsbescheids vom 31. März 2017 im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat und Klägerin und Beklagte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache wechselseitig für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr, Ziffer 7 des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und führt vertiefend aus, dieser sei formell rechtmäßig erlassen worden. Sie habe ihrer Amtsermittlungspflicht genügt und den Sachverhalt soweit aufgeklärt, wie dies für ihre Überzeugungsbildung und den Abschluss des Verwaltungsverfahrens erforderlich gewesen sei. Es gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ob die Klägerin die Kosten für plausibel oder nachgewiesen halte, sei unbeachtlich, so lange die Behörde davon ausgehe, die beantragten Kosten seien tatsächlich angefallen, billig und angemessen. Dies sei gerichtlich überprüfbar. Da sich die Entscheidung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes richte, führe das Bestreiten der Kostenpositionen durch die Klägerin nicht dazu, dass die Beigeladene nun Beweis hierüber zu führen habe. Es habe auch keiner Aufklärung hinsichtlich des Vorliegens eines atypischen Falls bedurft. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit Spruchreife angenommen, den auch hier maßgeblichen Sachverhalt entschieden und das Vorliegen einer solchen Ausnahmekonstellation verneint. Dem Urteil komme nach § 121 Nr. 1 VwGO Bindungswirkung zu. Die Entscheidung sei auch materiell rechtmäßig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Die Beklagte habe ihre Entscheidung an den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsmaßstäben ausgerichtet. Sie habe die Befugnis und die Pflicht, zu entscheiden, welche Kostenpositionen anschlussbedingt seien sowie eine Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle vorzunehmen. Die Beklagte habe den Sachverhalt umfassend gewürdigt und nicht nur Unterlagen, Dokumente und Stellungnahmen der Beigeladenen geprüft und berücksichtigt, sondern auch den Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren. Auch das Anfallen der für die Jahre 2006 bis 2011 geltend gemachten Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen habe die Beklagte geprüft und diese sodann als erstattungsfähig erachtet. Die festgesetzten Ansprüche seien nicht verjährt, da die Forderungen noch nicht entstanden seien. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die von der Klägerin angeführten formellen Rechtswidrigkeitsgründe lägen nicht vor. Die anschlussbedingten Kosten seien auf Grundlage ausreichender Darlegung der Beigeladenen festgesetzt worden. Ein Verfahrensfehler liege auch nicht mit Blick auf die behauptete Nichtprüfung des Vorliegens eines atypischen Falls vor. Nachdem die unanfechtbare Kostenentscheidung vom 30. November 2017 vorliege, sei dieser Vortrag präkludiert, im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht das Nichtvorliegen eines solchen Ausnahmefalls abschließend für den konkreten Sachverhalt festgestellt. Die von der Klägerin erhobenen materiellen Rechtmäßigkeitseinwände griffen ebenfalls nicht durch. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Dies folge auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung aus der Übergangsvorschrift des § 38 Abs. 9 Satz 1 AEG. Die festgesetzten Ansprüche seien nicht verjährt, da die Erstattungsansprüche mangels Fälligkeit noch nicht entstanden seien. Im Übrigen sei die Verjährungseinrede als eine nicht verwaltungsprozessuale Einrede im vorliegenden Zusammenhang allenfalls im Zivilprozess zu klären. Im gerichtlichen Verfahren 18 K 5622/17 legte die Beklagte dem Gericht auf seine Aufklärungsverfügung vom 4. Juli 2022 weitere ihr von der Beigeladenen zu einem nicht dokumentierten Zeitpunkt übermittelte Kosteneinzelnachweise für die an der Weiche 13 seit dem Jahr 2007 vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten vor. Ebenfalls im Verfahren 18 K 5622/17 vorgelegt wurde ihr Auskunftsersuchen vom 15. Oktober 2013 sowie das Schreiben der Beigeladenen vom 19. Dezember 2013. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten im Verfahren 18 K 5622/17 übermittelte und in diesem Verfahren beigezogene Verwaltungsakte sowie die ebenfalls beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 18 K 5622/17. Entscheidungsgründe A. Soweit die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Rechtsanwendung. B. Die nur noch auf Aufhebung von Ziffer 7 des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2017 (im Folgenden: Bescheid) gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Denn Ziffer 7 des Bescheids, wonach die Klägerin der Beigeladenen Kosten i.H.v. 51.117,75 Euro für Instandsetzungsmaßnahmen in den Jahren 2006 bis 2011 an der Weiche 13 zu erstatten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Beklagte hat Ziffer 7 des Bescheids auf § 13 Abs. 2 AEG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082) gestützt. 1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin findet das Allgemeine Eisenbahngesetz auch in dieser und nicht in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen Fassung gemäß Artikel 1 Nr. 7a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730, im Folgenden: AEG n.F.) Anwendung. Ob der von der Klägerin geltend gemachte Aufhebungsanspruch besteht, beurteilt sich allein nach dem materiellen Recht und nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. St. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1989 – 7 B 21.89 – juris Rn. 4 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 87.88 – juris. Dabei ist dem materiellen Recht die Antwort auf die Frage zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen, was durch Auslegung der maßgeblichen Norm zu ermitteln ist. Im Fall von Rechtsänderungen sind hierbei vorrangig Übergangsvorschriften zu beachten. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, (43. EL, August 2022), § 113 Rn. 236 m.N. Eine solche Übergangsvorschrift findet sich in § 38 Abs. 9 Sätze 1 und 2 AEG n.F. Danach ist auf einen vor dem 1. Juli 2021 geschlossenen Vertrag, § 13 AEG in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Verträge nach Satz 1, deren weitere Laufzeit nach dem 1. Juli 2021 noch mehr als 24 Monaten beträgt, sind spätestens bis zum Ablauf von 24 Monaten nach dem 1. Juli 2021 an die Vorgaben des § 13 AEG n.F. anzupassen. Die Übergangsvorschrift des § 38 Abs. 9 Satz 1 AEG n.F. behandelt die hier zwischen den Beteiligten strittige Frage nach dem maßgeblichen materiellen Recht unmittelbar und abschließend. Dort geregelt ist die Frage, welches Recht auf einen zwischen anschlussbegehrenden und anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen vor dem 1. Juli 2021 geschlossenen Vertrag Anwendung findet. Unerheblich ist dabei, ob der Vertragsschluss auf einer Einigung der Vertragsparteien beruht oder einem solchen, der auf eine (bestandskräftig) gewordene behördliche Vertragsersetzung zurückgeht. Vgl. zu den Wirkungen VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2013 – 18 K 5225/12 – juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 3. März 2016 – 6 C 64.14 – juris Rn. 23; Gerstner, in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Auflage 2014, § 13 Rn. 38; Schmitz, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 13 AEG Rn. 52 ff.; Vgl. auch Kramer, in N&R 2015, 98, 101: „ein regelmäßig das Angebot des [Unternehmens] (nicht aber schon den ganzen Vertrag) ersetzender Verwaltungsakt“. a. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen lag ein vor dem 1. Juli 2021 geschlossener Vertrag im Sinne von § 38 Abs. 9 Satz 1 AEG n.F. vor. Ausweislich ihrer eigenen Angaben im behördlichen Verfahren meinten die Beteiligten noch, wegen Dissens keinen Infrastrukturanschlussvertrag abgeschlossen zu haben. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beigeladene zuletzt vorgetragen, mit der Klägerin habe stets Einigkeit über die Inhalte ihrer Infrastrukturanschlussvertragsentwürfe IAV b 307 und IAV b 308 bestanden mit Ausnahme der jeweiligen Entgeltregelungen. Grundlage der trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung gleichwohl erfolgten Abwicklung der Geschäfte im Zusammenhang mit den klägerischen Gleisanschlüssen in der Vergangenheit sei eine tatsächliche Vorhaltung, Instandhaltung und Betriebsabwicklung durch die Beigeladene unter Beachtung der §§ 1 bis 3 der Vertragsentwürfe gewesen. Auch für die Zeit zwischen 2005 bis 2011 seien faktisch die vorgenannten Bestimmungen angewandt worden. Die Klägerin widerspricht dem und trug jedenfalls schriftsätzlich weiter vor, es liege ein vollständiger Dissens vor, denn es habe zu keinem Zeitpunkt Einigkeit über die in den beiden Infrastrukturanschlussvertragsentwürfen der Beigeladenen enthaltenen Regelungen bestanden. Man habe diesen Regelungen vielmehr detailliert widersprochen, sodass es nie eine ausdrückliche oder konkludente Einigung über vertragliche Regelungen gegeben habe. Das Gleisanschlussverhältnis beruhe einzig und unmittelbar auf § 13 AEG. § 13 Abs. 1 AEG regelt jedoch nur die Anschlusspflicht, die im Wesentlichen öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen trifft. Vgl. Gerstner, in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Auflage 2014 § 13 Rn. 8. Der kraft Gesetzes zu gewährende Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur entbindet die Unternehmen hingegen nicht davon, sich über die Bedingungen des Anschlusses sowie die Kosten zu verständigen; im Fall der Nichteinigung ist hierfür das Verfahren nach § 13 Abs. 2 AEG (bzw. heute nach § 13 Abs. 4 AEG n.F.) vorgesehen. Ein durch Gesetz, hier § 13 AEG, inhaltlich ausgestaltetes Gleisanschlussverhältnis kann damit bereits aufgrund fehlender Regelungen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bestehen. Grundlage für das Gleisanschlussverhältnis ist vielmehr eine getroffene vertragliche Einigung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, zu deren Abschluss die Beigeladene durch die in § 13 Abs. 1 AEG ausgestaltete Anschlusspflicht angehalten worden ist. Vgl. Staebe, in: Schmitt/Staebe, Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht, 2010, Rn. 246. Der Umstand, dass seit dem Jahr 2005 eine durchgehende Bedienung des Gleisanschlusses durch die Beigeladene erfolgte, belegt, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen eine – wie im Einzelfall auch immer ausgestaltete – konkludent geschlossene vertragliche Grundlage über die Hauptleistungspflichten des Gleisanschlussverhältnisses bestand. In Ermangelung gesetzlicher Formvorgaben ist es unschädlich, dass die Einigung zwischen Klägerin und Beigeladener keine Schriftform erfahren hat. Maßgeblich ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen vielmehr, dass die eine Vertragspartei der anderen den Vertragsschluss stillschweigend in annahmefähiger Weise angeboten hat, d.h. dergestalt, dass die andere den Vertrag durch eine bloße (ebenfalls stillschweigend mögliche) Zustimmung zustande bringen konnte. Vgl. Bork, in: Staudinger, BGB, 2020, Vorbemerkung zu §§ 145 ff. Rn. 37; Möslein, in: BeckOGK, BGB, Edition 1. Mai 2019, § 145 Rn. 108. Hier waren sich Klägerin und Beigeladene hinsichtlich der Hauptleistungspflichten in Gestalt von Zugänglichmachung und Erhaltung der maßgeblichen Infrastruktur einig und wickelten auf dieser Grundlage über Jahre die Verkehre über beide Weichen ab. Dass die Klägerin gemäß ihrer schriftlichen Ausführungen vertraglichen Bedingungen widersprochen haben will, ist gemäß des Rechtsgrundsatzes „protestatio facto contraria non valet“ nicht von Bedeutung. Denn ein Vertrag kommt etwa auch dann wirksam zustande, wenn die Partei, die eine Leistung in Anspruch nimmt, die im allgemeinen nur gegen Entgelt erbracht wird, ausdrücklich erklärt, sie werde keine Vergütung zahlen. Sie muss in einem solchem Fall den objektiven Erklärungswert ihres Verhaltens gegen sich gelten lassen. Zeigt nämlich jemand ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefasst werden kann, so ist seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich, denn er setzt sich in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächlichen Verhalten und hat durch sein tatsächliches Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 – 6 ZR 173/99 – juris Rn. 29 m.w.N.; Möslein, in: BeckOGK, BGB, Edition 1. Oktober 2020, § 133 Rn. 77 m.N. So liegen die Dinge hier. Zwischen der Beigeladenen und der Klägerin bestand Einigkeit über alle notwendigen Vertragsbestandteile in hinreichend bestimmter Weise. Das Verhalten der Klägerin, ihre Gleise an die Infrastruktur der Beigeladenen anschließen zu lassen, kann nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nur dahingehend aufgefasst werden, dass diese Infrastrukturanschlussverträge mit der Beigeladenen schließen wollte. Hinsichtlich des für den jeweiligen Vertragsschluss ebenfalls erforderlichen essentiale negotii „Kosten“ geht die zwischen der Klägerin und Beigeladenen konkludent getroffene Übereinstimmung bei der nach § 133, § 157 BGB gebotenen Auslegung jedenfalls seit Scheitern der Vertragsverhandlungen im Jahr 2011 und der auf Grundlage von § 13 Abs. 2 AEG erfolgten Antragsstellung durch die Beigeladene dahin, dass sich die Kostenhöhe anhand der (bestandskräftigen) vertragsersetzend wirkenden Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes bemessen und im genehmigten Umfang Rückwirkung entfalten wird. Vergleiche zur Auslegung der Vergütung: Busche, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 145 Rn. 6. Schließlich scheinen die Klägerin – und letztlich auch ihr Prozessbevollmächtigter – von einem Vertragsschluss zwischen ihr und der Beigeladenen auszugehen. Anders lassen sich die beiden Kündigungserklärungen vom 9. Februar 2018 (Weiche 16) und vom 4. September 2018 (Weiche 13) nicht erklären. Kündigungserklärungen sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, mit denen ein Dauerschuldverhältnis beendet werden soll. Als Gestaltungsrecht und Rechtsbegriff ist die Kündigung dem allgemeinen Vertragsrecht zugewiesen. Dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zugleich über andere Vertragsbestandteile in Gestalt von Nebenregelungen, wie etwa Kündigungsmodalitäten, Befristungen der Verträge, Regelungen über den Rückbau der Infrastrukturanschlüsse kein Konsens bestanden haben mag, und damit neben der fehlenden Einigung über die Kosten zugleich eine Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses im Sinne von § 13 Abs. 2 AEG gegeben war, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich und hat einzig zur Folge, dass die Beklagte den Antrag der Beigeladenen unvollständig beschieden hat, indem sie im Bescheid nur Kostenpositionen ersetzende Regelungen traf (dazu sogleich I. 2. a.). b. Beide Infrastrukturanschlussverträge wurden auch vor dem 1. Juli 2021 jeweils durch einseitige Erklärung der Klägerin beendet, sodass die Verträge von der gesetzlichen Neufassung des § 13 AEG n.F. nicht mehr berührt sein können. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 „den Anschluss über die Anschlussweiche 16 namens und in Vollmacht der Klägerin nochmals ausdrücklich gekündigt.“ Der Geschäftsführer der Klägerin hat mit Schreiben vom 4. September 2018 bei der Beigeladenen das „gesetzliche Gleisanschlussverhältnis“ hinsichtlich der Weiche 13 gekündigt. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin möglicherweise den Gleisanschlussvertrag über die Weiche 13 statt über die Weiche 16 kündigen wollte, ist hier unbeachtlich. Denn aus der Sicht eines objektiven Empfängers folgt aus der Willenserklärung bei verständiger Auslegung (§ 133 BGB) unmissverständlich, dass der Vertrag über die Weiche 16 gekündigt werden sollte. Der Prozessbevollmächtigte bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 2017, in dem er ebenfalls schon ausgeführt hatte, die Anschlussweiche 16 sei für die Klägerin nicht erforderlich. In Folge dessen sei auch Ziffer 11 des Widerspruchsbescheids rechtswidrig. Ziffer 11 des vorgenannten Bescheids regelt Gleisanschlusskosten für die Weiche 16 ab dem Jahr 2017. Seine Ausführungen erlauben keinen Bezug zur Weiche 13. Auch der Umstand, dass sich die Geschäftsführung der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt gehalten sah, die Kündigung für die Weiche 13 auszusprechen, zeigt auf, dass sie nicht davon ausging, die Vereinbarung über die Nutzung der Weiche 13 bereits gekündigt zu haben. Unberührt hiervon bleibt die Frage, unter welchen Voraussetzungen durch die Weiternutzung der Anschlussweiche 16 nach dem Jahr 2017 Klägerin und Beigeladene konkludent wiederrum einen neuen Vertrag geschlossen haben. Aber selbst wenn man auf einen voraussichtlich als typengemischt zu qualifizierenden, vgl. hierzu Häublin, in Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2023, vor § 535 Rn. 31 ff., 40, Infrastrukturanschlussvertrag § 545 BGB oder zumindest dessen Rechtsgedanken für anwendbar hielte und damit trotz Kündigungserklärung aufgrund der nahtlosen weiteren Inanspruchnahme der Weiche 16 eine Vertragsfortsetzung annähme oder alternativ hierzu die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgesprochene Kündigung vom 9. Februar 2018 unter Heranziehung des Rechtsgrundsatzes „falsa demonstratio non nocet“ dahingehend verstehen wollte, dass sich die Kündigung entgegen des eindeutigen Wortlauts des Kündigungsschreibens und der vorgenannten Anhaltspunkte tatsächlich auf die Anschlussweiche 13 bezogen habe, änderte dies nichts. Denn der Übergangsvorschrift lässt sich bei gebotener Auslegung ebenfalls der eindeutige Wille des Gesetzesgebers entnehmen, dass er sämtliche Altverträge, die mehr als 24 Monate über den 1. Juli 2021 hinausgehen, an das aktuelle Recht angepasst wissen möchte. Vor dem 1. Juli 2021 geschlossene Verträge, die eine kürzere Laufzeit als 24 Monate haben, sind dagegen von den Rechtsänderungen nicht erfasst. Damit gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass auf Grundlage von der alten Fassung des § 13 Abs. 2 AEG geschlossene Verträge, dem sich eine gesetzlich vorgeprägte Kostenpflicht des Anschließers nicht entnehmen lässt, BVerwG, Urteil vom 3. März 2016 – 6 C 64.14 – juris Rn. 16 ff., auch im Fall von gegenüber § 13 Abs. 2 AEG n.F. abweichenden Bestimmungen zumindest für die Karenzzeit von maximal zwei Jahren fortgelten lassen möchte, wenn mindestens eine Vertragspartei dies wünscht. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung, die jedoch stets ex-nunc wirkt. Somit folgte auch bei Berücksichtigung einer solchen Wertung für den vorliegenden Fall aus dem materiellen Recht für die Weiche 16, dass das Allgemeine Eisenbahngesetz in der Fassung des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung Anwendung fände. Denn die im Bescheid für die Weiche 16 getroffenen Kostenentscheidungen beträfen dann einen überwiegend in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht über 24 Monate über den 1. Juli 2021 hinausreichte. Erst mit Wirkung zum 1. Juli 2023 müssten die Beteiligten eine Vertragsanpassung vornehmen, sofern die Vertragsregeln § 13 Abs. 2 AEG n.F. widersprächen. Insoweit erfolgte keine dahingehende Unterscheidung, ob eine behördliche Entscheidung vorliegt oder sich die Beteiligten unmittelbar geeinigt haben. Dem Recht widersprechende Vertragsbestandteile sind spätestens ab dem 1. Juli 2023 dem neuen Recht anzupassen. 2. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 AEG in der wie dargestellt hier maßgeblichen Fassung vom 29. August 2016 liegen dem Grunde nach vor. Danach entscheidet im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde. § 13 Abs. 2 AEG nimmt Bezug auf § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG in vorgenannter Fassung, wonach jede Eisenbahn angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten hat. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 AEG bleiben Zugangsrechte nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz unberührt. Die Klägerin und die Beigeladene konnten sich (auch) nicht über die Angemessenheit der Kosten der Gleisanschlüsse an die Eisenbahninfrastruktur der Beigeladenen einigen. a. Soweit die Beklagte mit ihrem Bescheid unzureichend über die Anträge der Beigeladenen entschieden hat, führt dies allein nicht zur Rechtswidrigkeit der (Teil-)Entscheidung über die Kosten als solche. Zwar wäre die Beklagte gehalten gewesen, den Antrag der Beigeladenen auch insoweit zu bescheiden, als dass auch nach der Antragsänderung mit den Schreiben vom 19. Dezember 2013 und vom 31. Januar 2014 weiter das Inkraftsetzen der beiden von ihr vorgelegten Infrastrukturanschlussvertragsentwürfe beantragt war, wie der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Entsprechendes gilt auch mit Blick auf die abermals erfolgte (weitgehend unzulässige) Änderung des Antrags im Widerspruchverfahren mit Schreiben vom 6. Oktober 2014, den die Beklagte überhaupt nicht behandelt hat. Somit hätte sich die Beklagte nicht auf die Bescheidung der Kostenregelungen, die zwar notwendig, aber aufgrund der Antragsfassung nicht hinreichend sind, beschränken dürfen. Denn auch wenn, wie aufgezeigt, über die Hauptleistungspflichten der Verträge Einigkeit bestand, sind sich Klägerin und Beigeladene bis heute über die konkrete Ausgestaltung der Nebenregelungen uneinig. Dieses Nichtbescheiden führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit. Denn aus § 13 Abs. 2 AEG ergibt sich, dass die Behörde auch nur einzelne Vertragsteile, über die Uneinigkeit besteht – Bedingungen des Anschlusses bzw. Kosten –, ersetzen kann. In Folge dessen steht es ihr frei, Teilentscheidungen zu erlassen. Da sich die Klägerin und Beigeladene über die vertraglichen Hauptleistungspflichten einig waren und bezüglich dieser nur die Entscheidung über die Kosten der Beklagten vorbehalten hatten, führt die isolierte Kostenentscheidung im Fall ihrer Bestandskraft trotz der unvollständigen Bescheidung des Antragsbegehrens der Beigeladenen dazu, dass insgesamt zwei Verträge mit den erforderlichen Hauptbestandteilen vorliegen, auch wenn weitere von der Beigeladenen beantragte Nebenregelungen weiterhin offen bleiben. b. Die nach § 13 Abs. 2 AEG vertragsersetzend wirkende Entscheidung der Beklagten hat sich an den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG zu orientieren, muss also auch dem dort sowohl für die vertragliche Ausgestaltung des Anschlussverhältnisses als auch für die vertragsersetzende behördliche Regelung nach § 13 Abs. 2 AEG vorgegebenen Maßstab der Billigkeit entsprechen. Das folgt bereits aus der tatbestandlichen Anknüpfung von § 13 Abs. 2 AEG an Absatz 1 der Vorschrift. So bereits VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2013 – 18 K 5225/12 – juris Rn. 32 ff.; eingehend: BVerwG, Urteil vom 3. März 2016 – 6 C 64.14 – juris Rn. 23 f. Vgl. auch Hahn, in: Kühling (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XXII, 2017, Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu den Gleisanschlusskosten, S. 87 (94 ff.). Aus diesem systematischen Zusammenhang folgt, dass die Regelungsbefugnis der Behörde nach § 13 Abs. 2 AEG grundsätzlich genauso weit reicht wie die Regelungsbefugnis der am Anschlussverhältnis Beteiligten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG. Wäre die privatautonome Gestaltungsfreiheit durch eine gesetzliche Kostenverteilungsregelung beschränkt gewesen, hätte es hierfür Anhaltspunkte im Normtext bedurft, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2016 – 6 C 64.14 – juris Rn. 24, wie diese nunmehr in aktueller Gesetzesfassung (§ 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 AEG n.F.) vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich der Maßstab der Billigkeit in § 315 BGB auf die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der Bedeutung der Leistung, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – KZR 18/10 – NVwZ 2012, 189 Rn. 17. Der zivilrechtliche Maßstab der Billigkeit verlangt unabhängig von den Umständen des Einzelfalles, d.h. insbesondere der Interessenlage der Parteien, dem Vertragszweck oder der Bedeutung der Leistung nicht die Verteilung der tatsächlich entstehenden Kosten zwischen den Vertragspartnern, sondern zielt grundsätzlich nur auf die Begrenzung des über die reine Kostendeckung hinausgehenden Gewinnanteils, der in dem geforderten Preis in aller Regel enthalten ist. Eine Gegenleistung, die lediglich die Kosten der Leistung deckt, widerspricht grundsätzlich nicht dem Billigkeitsmaßstab des § 315 BGB. Damit kann der zur Kostendeckung erforderliche Betrag in jedem Fall verlangt werden. Vgl. Hahn, in Kühling (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XXII, 2017, Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu den Gleisanschlusskosten, S. 87 (95). Als unbillig wäre es vielmehr in der Regel zu werten, wenn das zugangsverpflichtete Unternehmen – hier die anschlussgewährende Beigeladene – nicht nur keinen Gewinn erzielen dürfte, sondern sogar einen Teil der ihr durch die Nutzung des Anschlusses entstehenden Kosten selber tragen müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2016 – 6 C 64.14 – juris Rn. 38. Vgl. auch Gerstner, in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Auflage 2014, § 13 Rn. 22 f. Auch wenn es auf Effizienzgesichtspunkte grundsätzlich nicht ankommt, vgl. Gerstner, in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Auflage 2014, § 13 Rn. 23 f., muss die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG doch überprüfen, ob etwa angefallene Instandhaltungskosten deshalb nicht mehr angemessen sind, weil durch sie ein baulicher oder technischer Standard hergestellt wird, der für die Funktionsfähigkeit der Weiche nicht zwingend geboten ist und in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu den entstandenen Kosten steht. Unnötige Kosten sind daher nicht auf den Anschlussnehmer abwälzbar. Der Kostenersatz beschränkt sich vielmehr auf das, was für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Weiche erforderlich ist und was ein rational wirtschaftendes Eisenbahninfrastrukturunternehmen ohne die Möglichkeit der Abwälzung auf den Anschließer investiert hätte. Vgl. Hahn, in Kühling (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts XXII, 2017, Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu den Gleisanschlusskosten, S. 87 (99). Ausgehend von diesem Verständnis hat das Bundesverwaltungsgericht zu der hier maßgeblichen Fassung des § 13 AEG und für die konkreten Gleisanschlüsse entschieden, dass es regelmäßig billig bzw. angemessen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AEG ist, wenn das durch den Anschluss an die benachbarte Eisenbahninfrastruktur unmittelbar begünstigte Eisenbahnunternehmen, die Klägerin, die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Anschlusses dem Grunde nach zu tragen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2016 – 6 C 64.14 – juris Rn. 52, 37 f.; So bereits Gerstner, in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Auflage 2014, § 13 Rn. 23. Dabei sind Kosten für die Errichtung, der Instandhaltung und Instandsetzung von Anschlussweichen – mit Ausnahme von nicht aufgrund veranlassten Einbaus anfallenden Rückbaukosten – dem Grunde nach ersatzfähig. Sie sind gerade nicht Gegenstand von Trassenentgelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2016 – 6 C 64.14 – juris Rn. 47 ff., 52, 57 ff. Nur Besonderheiten des Einzelfalles können eine Ausnahme von dem vorstehenden Grundsatz rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2016 – 6 C 64.14 – juris Rn. 52 ff. Die Höhe der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Anschlussanlagen ist in der Regel abhängig vom Umfang der Nutzung und des Verschleißes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2016 – 6 C 64.14 – juris Rn. 33. Unangemessenheit folgt auch nicht daraus, dass sich die Nutzung des Anschlusses in Folge der Erstattungsbeträge, die sich aufgrund der Kostenquote nach Ermittlung der tatsächlichen Kosten ergeben, für den konkret betroffenen Anschließer letztlich als nicht mehr rentabel erweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2016 – 6 C 64.14 – juris Rn. 32. Der Antragsteller ist für die Darlegung der von ihm als erstattungsfähig begehrten Kostenpositionen darlegungsbelastet. Dem kann er etwa durch die Vorlage von Kostenunterlagen, Rechnungen oder Buchungsbelegen nachkommen. Eine weitergehende Konturierung des Billigkeitsmaßstabs ist mit Blick auf den seit der mündlichen Verhandlung reduzierten Streitgegenstand und den Umstand, dass Ziffer 7 Kostenersatz für konkret angefallene Instandsetzungsmaßnahmen, d.h. Kostendeckung regelt, nicht länger geboten. Zur Streitvermeidung in einem etwaig neuen Verwaltungsverfahren weist die Kammer jedoch überschießend darauf hin, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung über die laufenden Kosten des Gleisanschlusses auch von dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren beantragte Kostenpauschalen genehmigen kann. Der Ansatz von Pauschalen ist insbesondere möglich, soweit Kosten hinreichend belastbar prognostiziert werden können, was etwa der Fall bei standardisierten Arbeitsabläufen oder hinreichend prognostizierbaren Arbeitsintervallen sein kann. Pauschalierung bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte geltend gemachte Kostenansätze nicht zu prüfen hätte bzw. von dem Antragsteller nicht in den Stand versetzt werden müsste, die Grundlagen und die Methodik der Prognose belastbar prüfen zu können. OVG Münster, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 16 A 2554/13 – juris Rn. 62. Der Antragsteller ist auch und gerade im Fall der Beantragung von Pauschalen, also einer Abgeltung von Kosten ohne vollständige Spezifizierung, gehalten, deren Parameter dergestalt nachvollziehbar aufzuschlüsseln, dass die Behörde die Angemessenheit des Kostenansatzes prüfen kann. Denn durch den Ansatz einer Pauschale soll einzig ein unverhältnismäßig hoher Erfassungsaufwand vermieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2016 – 6 C 63.14 – juris Rn. 46 ff. Vgl. zur Zweckmäßigkeit von Kostenpauschalen bereits VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2013 – 18 K 5225/12 – juris Rn. 49. 3. Bei Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe erweist sich Ziffer 7 des Bescheids der Beklagten als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid insgesamt neu gefasst hat. Vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 68 Rn. 36. Denn auf den Widerspruch hin prüft die Widerspruchsbehörde die Ausgangsentscheidung in vollem Umfang in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 – 9 C 2.11 – juris Rn. 20 f. Vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 68 Rn. 14 ff., Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 68 Rn. 36 ff. ohne an den zu Grunde liegenden Bescheid gebunden zu sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2011 – 7 B 34.11 – juris Rn. 7 m.w.N. Für die gerichtliche Nachprüfung der Behördenentscheidung ist dann der Widerspruchsbescheid von maßgeblicher Bedeutung. Ausgangs- und Widerspruchverfahren stellen zwar zwei Verwaltungsverfahren dar. Diese bilden aber eine Einheit, denn gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gibt erst der Widerspruchsbescheid der behördlichen Entscheidung die für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2011 – 7 B 34.11 – juris Rn. 7 m.w.N. Mit einem „Nachschieben von Gründen“ überschreitet die Widerspruchsbehörde ihre Befugnisse nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1991 – 1 B 107.91 – juris Rn. 5. Die Widerspruchsbehörde ist jedoch nicht berechtigt, über den konkreten, durch den Antrag im Verwaltungsverfahren begrenzten Streitgegenstand hinaus Regelungen zu treffen. In ihrer Eigenschaft als Widerspruchsbehörde gegenüber der die Entscheidung der Ausgangsbehörde prüfende Behörde umfasst ihre Kompetenz nicht, die Entscheidung über den Antrag im Verwaltungsverfahren hinaus zu ergänzen oder den Widerspruch zum Anlass für eine neue Entscheidung in der Sache im Übrigen zu nehmen. Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 68 Rn. 12 m.w.N.; Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 – 7 C 42.80 – juris Rn. 19 für den Fall der Drittanfechtung. Dies gilt auch dann, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind. b. Der Bescheid erweist sich als formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Beklagte jedenfalls in Bezug auf Ziffer 7 des Bescheids ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 24 VwVfG umfänglich nachgekommen. Vgl. zum Umfang der Sachverhaltsermittlung: Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2022, § 24 Rn. 25 ff. So hat sie bei der Beigeladenen mehrfach Unterlagen nachgefordert und diese zur Plausibilisierung der Herleitung der geltend gemachten Kosten aufgefordert. Insbesondere durch das Verlangen, das Erfordernis der Maßnahme zu benennen, hat sie den Sachverhalt zielgerichtet dahingehend ermittelt, um die Entscheidung über den konkreten Lebenssachverhalt, hier die Frage nach der Angemessenheit der Instandhaltungskosten, treffen zu können. Sie hat sich, was in der Verwaltungsakte nicht dokumentiert ist, von der Beigeladenen Kosteneinzelnachweise betreffend die Instandhaltungsmaßnahmen vorlegen lassen. Ob Besonderheiten des Einzelfalls aufgezeigt waren, die einer Kostenerstattung am streitgegenständlichen Gleisanschluss hätten entgegenstehen können, musste die Beklagte nicht mehr aufklären. Vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 3. März 2016 – 6 C 64.14 – juris Rn. 52 ff. Losgelöst von dem Umstand, dass das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts einzig im Rahmen über die Kostengrundentscheidung hätte Berücksichtigung finden können, hat das Bundesverwaltungsgericht einen solchen Fall für die Weiche 13 und damit im konkreten Fall bereits verneint. c. Ziffer 7 des Bescheids ist auch materiell rechtmäßig. aa. Zunächst liegt ein entsprechender Antrag im Verwaltungsverfahren vor. Mit Antrag vom 9. September 2011 beantragte die Beigeladene den Ersatz von Instandhaltungsmaßnahmen dergestalt, dass gemäß Ziffer 6 Abs. 3 des Vertragsentwurfs IAVb 308 für die Nutzung des Anschlusses ohne Infrastrukturvertrag in den Jahren 2008 bis 2010 durch den Anschließer der DB Netz ein einmaliges Entgelt gemäß Anlage 5 – Rechnung – dieses Vertrags gezahlt werden sollte. Die Rechnung beinhaltete neben pauschalen Nutzungsentgelten für die Jahre 2008 bis 2010 eine Kostenaufstellung der Instandhaltung der Weiche 13 „gemäß beiliegender Aufstellung“. Letztere sah Kostenpositionen in Höhe von 29.842,- Euro (exkl. Umsatzsteuer) für Maßnahmen in den Jahren 2006 bis 2010 vor. Trotz unnötig komplizierter Antragstellung hatte die Beigeladene in der Sache erkennbar beantragt, dass seitens der Klägerin für die Nutzung einerseits ein pauschales Entgelt, andererseits die vorgenannten und in den Jahren 2006 bis 2010 angefallenen Instandsetzungskosten gezahlt werden sollten. Kostenpositionen aus dem Jahr 2011 waren zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht. Jedoch hat die Beigeladene ihren Antrag noch im Ausgangsverfahren um Kostenpositionen des Jahres 2011 erweitert. Denn den Anträgen, die mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 bzw. 31. Januar 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 gestellt wurden, hatte die Beigeladenen eine als Anlage 3 angefügte Übersicht über „durchgeführte IH-Leistungen an der Anschlussweiche 13“ beigefügt, die nun auch Kostenpositionen aus dem Jahr 2011 in Höhe von 21.275,- Euro erfasste. Dass es an einer ausdrücklichen Antragstellung fehlt, ist unschädlich. Denn es gilt der Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren gestellte Anträge hinsichtlich deren Erklärungsinhalt entsprechend § 133 BGB auszulegen sind. Danach kommt es darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 – juris m.w.N., und vom 15. September 2010 – 8 C 21.09 – juris Rn. 33 ff. Auch wenn Erklärungen gegenüber einer Behörde im Rahmen des Vertretbaren so auszulegen sind, dass der Erklärende sein Rechtsschutzziel möglichst erreicht, ist doch zu beachten, dass die Auslegung keine Inhaltskorrektur darstellen darf. Vgl. Reimer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 3. EL August 2022, § 64 Rn. 50 m.N. Dies zu Grunde gelegt, ergibt sich unmissverständlich, dass die Beigeladene seit der Änderung des Antrags mit Wirkung Januar 2014 auch Ersatz von Kostenpositionen aus dem Jahr 2011 begehrte. Denn diese mit dem Änderungsantrag übermittelte Anlage wies nicht nur vier Kostenpositionen aus dem Jahr 2011 aus, sondern benannte abschließend eine deutlich höhere, als erstattungsfähig betrachtete Gesamtsumme, nämlich 51.117,57 Euro. Im Übrigen legte die Beigeladene der Beklagten in der Folgezeit auch mehrere Kosteneinzelnachweise für im Jahr 2011 durchgeführte Maßnahmen vor. bb. Die Beklagte hat die bei der Beigeladenen in den Jahren 2006 bis 2011 an der Weiche 13 angefallenen Instandhaltungskosten in Höhe von 51.117.57 Euro in rechtmäßiger Weise für ersatzfähig erklärt. Die Beklagte ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Beigeladene den Nachweis des Anfallens der jeweiligen Kostenpositionen im Sinne von § 13 Abs. 2 AEG erbracht hat. Denn die Beigeladene hat für die Jahre 2006 bis 2011 jeweils die konkret an der Weiche 13 durchgeführte Instandhaltungsmaßnahme sowie das Erfordernis deren Vornahme benannt und die Kosten getrennt nach Material- und Arbeitsaufwand ausgewiesen. Jedenfalls die mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014 nochmals übermittelte Aufstellung genügt einer nachvollziehbaren Begründung im Rahmen von § 13 AEG. Denn diese Aufstellung benennt über die zuvor genannten Angaben auch nummerisch die jeweiligen Kosteneinzelnachweise im SAP-System der Beigeladenen. Hinsichtlich der Maßnahme „Versetzen der Rippenplatte“ im Jahr 2010 hat die Beigeladene einen solchen Kosteneinzelnachweis vorgelegt, der die Leistungsdaten, die Buchungsdaten, die Kostenarten und Kostenstellen, die Dispo-Kostenansätze, die Mengen und schließlich die jeweiligen Gesamtwerte bzw. die Gesamtsumme und damit die den Kosteneinzelnachweisen immanente Systematik ausweist. Im gerichtlichen Verfahren 18 K 5622/17 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2022 alle noch fehlenden Kosteneinzelnachweise für die in Ansatz gebrachten Instandhaltungsmaßnahmen vorgelegt, die ihr die Beigeladene scheinbar bereits im Verwaltungsverfahren übermittelt hatte und die von der Beklagten geprüft worden sind. Diese Kosteneinzelnachweise entsprechen, soweit sie nummeriert sind, den Nummern in der Auflistung zum Schreiben vom 10. Juli 2014 und lassen sich im Übrigen auch sonst den dort genannten Kostenpositionen über die jeweilige Kostensumme zuordnen. Die Kosteneinzelnachweise bestätigen im Übrigen den Vortrag der Beigeladenen, dass zugunsten der Klägerin aufgrund von einzelnen Buchungsfehlern vereinzelt Posten nicht in Ansatz gebracht worden sind. Die tatsächlichen Instandhaltungskosten erweisen sich damit als höher als die beschiedenen. Dafür, dass die Kostenpositionen evident falsch oder abwegig sind, vgl. hierzu Gerstner, in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Auflage 2014, § 13 Rn. 37, hat das Gericht auch mit Blick auf die vorgenannten Unstimmigkeiten keine belastbaren Anhaltspunkte. Solche zeigt auch die Klägerin, die das Anfallen jeder einzelnen Kostenposition dem Grunde, aber auch der Höhe nach ins Blaue hinein bestreitet, nicht auf. Anders als diese meint, findet ein Erfordernis, jede einzelne Maßnahme durch die Vorlage von Rechnungen, Stundenzetteln und sonstigen Unterlagen dezidiert und vollständig nachzuweisen, auch keine Stütze im Gesetz. Sie überspannt damit das Darlegungserfordernis in für das anschließende Unternehmen unzumutbarer Weise. Vielmehr reicht es im Fall des Ersatzes von angefallenen Kosten im Rahmen der Entscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG aus, dass der Antragsteller die Kostenpositionen gegenüber der Genehmigungsbehörde benennt und hinreichend plausibilisiert, wobei die Kammer das von der Beigeladenen verwendete System – Benennung der Maßnahme, des Jahres der Vornahme, Grund bzw. Erforderlichkeit der Maßnahme, Ausweisung von Material- und Arbeitsaufwand sowie die Verknüpfung des Kosteneinzelnachweises im System – für die gebotene Darlegung als ausreichend erachtet. Hinzu kommt hier auch noch, dass die Beigeladene der Beklagten zunächst einen der bezeichneten Kosteneinzelnachweise übersendet hat und sodann auf Verlangen der Beklagten sämtliche weitere vorgelegt hat, die sich mit ihren zuvor gemachten Angaben deckten. Für tiefergehende Ermittlungen der Beklagten bestand auf dieser Grundlage kein Anlass. Das Gericht hält die von der Beigeladenen in Ansatz gebrachten Kostenpositionen und die zur Begründung des Erfordernisses der Instandhaltungsmaßnahmen angeführten Gründe auch für plausibel. Es leuchtet ihm ohne nähere Begründung ein, dass etwa eine außerhalb der üblichen Regelintervalle durchgeführte Inspektion nach einer Meldung durch einen Triebfahrzugführer bzw. Rangierleiter durchgeführt werden musste und dies Kosten verursacht. Auch, dass Materialermüdung an Weichenzungen, Schienen oder biologischer Zerfall an verlegten Schwellen auftreten kann, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Eine auffällige Häufung der Maßnahmen im in den Übersichten abgebildeten Zeitraum 2005 bis 2014 lässt sich ebenfalls nicht ausmachen. Auch den nicht unerheblichen Unterschied der Gesamtkosten für den Austausch von einmal acht Holzschwellen (1.473,93 Euro) und von vier Holzschwellen (2.354,56 Euro) hat die Beigeladene der Beklagten auch für das Gericht nachvollziehbar damit erklärt, dass aufgrund von im erstgenannten Fall am Bahnhof C. parallel durchgeführten Arbeiten Synergien hätten gezogen werden können. Hierdurch seien Kosten für weitere Materialanlieferungen sowie Sicherheitsleistungen vermieden worden, was die Maßnahme für die Klägerin deutlich vergünstigt habe. Der Ersatz der für die Jahre 2006 bis 2011 geltend gemachten Kostenpositionen erweist sich gemäß der vorstehenden Ausführungen auch als angemessen. Zunächst sind Instandsetzungsmaßnahmen an Weichen unabdingbar. Sie zielen darauf ab, den Ist-Zustand zu bewahren bzw. den Soll-Zustand wiederherzustellen und dienen der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, für den die Beigeladene als Betreiberin der Infrastruktur einzustehen hat. Auch ist für das Gericht nicht ersichtlich oder klägerseitig aufgezeigt, dass durch die Maßnahme ein baulicher oder technischer Standard hergestellt worden ist, der für die Funktionsfähigkeit der Weiche nicht zwingend geboten wäre und in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stünde. Vielmehr handelt es sich um das, was für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Weiche erforderlich ist. Soweit die Klägerin auch dies ins Blaue hinein mit Nichtwissen bestreitet, dringt sie hiermit nicht durch. cc. Auch eine etwaige Verjährung steht der unter Ziffer 7 erfolgten Festsetzung durch die Beklagte nicht entgegen. Losgelöst davon, dass die Verjährung die Durchsetzbarkeit und nicht das Entstehen des Anspruchs betrifft, ist der Anspruch entgegen der Auffassung der Klägerin in Ermangelung von Fälligkeit nicht verjährt. Vgl. hierzu LG Köln, Urteil vom 31. Januar 2019 – 2 O 22/18 – juris: Fälligkeit und Lauf der Verjährung erst mit Bestandskraft der Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamts zur Höhe der angemessenen Kosten; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 3 U 36.19 – juris Rn. 23. II. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens in diesem Umfang der Beklagten aufzuerlegen. Denn diese hat die Ziffern 1 und 6 sowie 8 bis 13 ihres Bescheids aufgehoben und die Klägerin damit klaglos gestellt. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hat, in Höhe des Anteils ihres Obsiegens für erstattungsfähig zu erklären. Hinsichtlich der Kostenquote berücksichtigt das Gericht das Obsiegen der Klägerin gemessen am Streitwert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Klägerin und Beigeladenen auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 VwGO und hinsichtlich der Beklagten auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 105.000,- Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.