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Urteil

17 K 238/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0131.17K238.21.00
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Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 30.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2020 werden aufgehoben, soweit für die Flurstücke 00 und 000 ein Straßenbaubeitrag von mehr als 8.131,36 Euro und für das Flurstück 000 ein Straßenbaubeitrag von mehr als 539,72 Euro festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide der Beklagten vom 30.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2020 werden aufgehoben, soweit für die Flurstücke 00 und 000 ein Straßenbaubeitrag von mehr als 8.131,36 Euro und für das Flurstück 000 ein Straßenbaubeitrag von mehr als 539,72 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer bzw. Miteigentümer der in C. -A. gelegenen Grundstücke Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 00, 000 und 000 mit der Lagebezeichnung L.---straße 000, die zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzt werden. Die L.---straße verläuft vom C1. Stadtzentrum in nordwestlicher Richtung bis zur Stadtgrenze. Streitig ist die beitragsrechtliche Abrechnung der Erneuerung der Oberflächenentwässerung im Abschnitt L1. -L2. –straße bis I.---straße . Die dortigen Grundstücke südwestlich der L.---straße liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0000-00, rechtskräftig seit dem 12.06.1981. Das Gebiet nordöstlich der L.---straße ist unbeplant. Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 1, Blätter 1 und 71 f.) verwiesen. Der Kanal in der L.---straße wurde erstmals Ende des 19. Jahrhunderts erbaut. Im Jahr 1999 stellte die Beklagte hinsichtlich der Teilstrecke zwischen I.---straße und N.------straße fest, dass sich der 1892 gebaute Mischwasserkanal in einem sehr schlechten baulichen Zustand (Schadensklasse IV) befinde und eine Erneuerung daher dringend erforderlich sei. Am 08.10.2003 vergab die Beklagte den Auftrag für die Kanalbauarbeiten zwischen I.---straße und N.------straße gemäß der vorherigen Ausführungsplanung. Zudem informierte sie die Anlieger mit einem Bürgerbrief darüber, dass sie in Kürze mit der Erneuerung des mittlerweile ca. 111 Jahre alten Mischwasserkanals im betreffenden Bereich durch Einbau eines neuen Kanals beginnen werde. Diese Erneuerung löse die Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) aus. Die Erneuerung der genannten Teilstrecke erfolgte vom 24.11.2003 bis zur Abnahme am 11.08.2004 in Stollenbauweise. Unter dem 09.05.2007 vermerkte die Beklagte, dass die Abrechnung der Straßenbaubeiträge für die Kanalerneuerungsmaßnahme im Bereich I.---straße bis N.------straße noch zurückgestellt werden solle. Denn gemäß dem Abwasserbeseitigungskonzept 2006-2011 solle im Jahr 2011 eine an die bisherige Kanalbaumaßnahme anschließende Kanalerneuerung im Bereich N.------straße bis L1. -L2. -straße erfolgen, die voraussichtlich ebenfalls Straßenbaubeiträge auslösen werde. Die beiden Maßnahmen sollten zusammen abgerechnet werden. Am 15.03.2012 vergab der Bau- und Vergabeausschuss der Beklagten die Aufträge zur Durchführung der Kanalsanierung in der L.---straße von L1. -L2. –straße bis N.------straße . Die Betonkanäle in diesem Abschnitt seien geschätzt aus dem Jahr 1898 und wiesen eine starke Betonkorrosion auf. Die Sanierung solle im Inlinerverfahren erfolgen. Seinerzeit ging die Beklagte davon aus, dass dieses Inlinerverfahren lediglich eine Instandsetzung und keine Erneuerung darstelle und damit nach § 8 Abs. 2 KAG NRW keine Beitragspflichten für die Anlieger auslöse. Im April 2012 informierte die Beklagte die Anlieger der L.---straße zwischen L1. -L2. -straße und N.------straße mit einem Bürgerbrief über die bevorstehenden Arbeiten zur Sanierung des Kanals. Unter der Überschrift „Anliegerbeiträge“ findet sich darin der Satz: „Die Stadt C. erhebt für die Sanierung des Kanals in der L.---straße keine Anliegerbeiträge“. Vom 19.04.2012 bis zur Abnahme am 14.02.2013 wurden die Kanalrohre im Bereich N.------straße bis L1. -L2. -straße im Schlauchlining-Verfahren saniert. Anschließend ließ die Beklagte vom 22.07.2013 bis zur Abnahme am 30.10.2013 die vier vorhandenen Schächte austauschen. In einem weiteren Bürgerbrief vom 13.07.2013 gab die Beklagte erneut an, die Kanalbaumaßnahmen in der L.---straße würden keine Beitragspflichten für die Anlieger nach § 8 KAG NRW auslösen. Nach und nach festigte sich bei der Beklagten die Meinung, dass eine Sanierung im Inlinerverfahren im Ergebnis nichts anderes darstelle als eine Erneuerung in offener Bauweise, die jedoch mit wesentlich höheren Kosten verbunden sei. Experten gingen heute davon aus, dass der im Inlinerverfahren sanierte Kanal eine weitere Lebensdauer von mindestens 50 Jahren habe. Diese Erkenntnis führe auch beitragsrechtlich zu einer neuen Einschätzung. Dementsprechend ging die Beklagte ausweislich eines Vermerks vom 03.02.2017 davon aus, dass die Erneuerung des Kanals im Bereich L1. -L2. -straße bis N.------straße im Inlinerverfahren eine beitragspflichtige Erneuerung darstelle. Am 06.03.2017 ordnete die Beklagte die Abschnittsbildung für den Bereich zwischen L1. -L2. -straße und I.---straße an. Am 17.03.2017 wurde der Kläger zum beabsichtigten Erlass von Beitragsbescheiden für die Baumaßnahme im Abschnitt L1. -L2. -straße bis I.---straße angehört. Unter dem 05.05.2017 verfasste das Tiefbauamt der Beklagten eine Stellungnahme zur Hydraulik des sanierten Kanalabschnitts. Darin heißt es, die Reduzierung des Kanalquerschnitts durch den Liner betrage lediglich 1%. Dies habe keinen Einfluss auf die hydraulische Auslastung/Leistungsfähigkeit des Kanalabschnitts. Die Empfehlungen hinsichtlich der Überstauhäufigkeit und der zulässigen Überflutungshäufigkeit würden beim Kanal in der L.---straße im Umfeld des Grundstücks L.---straße 000 problemlos eingehalten. Mit Beitragsbescheiden vom 30.06.2017 zog die Beklagte den Kläger für die Sanierung des Kanals in der L.---straße von L1. -L2. -straße bis I.---straße zu Straßenbaubeiträgen heran. Für die Flurstücke 00 und 000 wurde ein Straßenbaubeitrag in Höhe von 8.240,08 Euro und für das Flurstück 000 ein Straßenbaubeitrag in Höhe von 546,94 Euro festgesetzt. Der Beitragssatz betrug 3,27507 Euro/qm Grundstücksfläche. Von den Kosten für die Kanalsanierung wurden entsprechend dem Anteil für die reine Straßenentwässerung nur 40% der Kosten angesetzt (660.580,87 Euro). Davon wurden wegen der Einordnung der L.---straße als Hauptverkehrsstraße 30% der Kosten auf die Anlieger umgelegt (198.174,26 Euro). Mit Schreiben vom 26.07.2017 legte der Kläger gegen die Beitragsbescheide Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, den Anliegern sei seinerzeit schriftlich zugesichert worden, dass eine Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für die Erneuerung der Erschließungsanlage nicht erfolge. Die Beitragserhebung stelle nun einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Außerdem habe die Beklagte ihr Recht zur Beitragserhebung verwirkt. Ferner sei das angewendete Inlinerverfahren nicht geeignet, den Tatbestand einer beitragspflichtigen Erneuerung zu erfüllen, da dieses lediglich eine Reparatur darstelle. Es könne nicht von einer gleichwertigen Haltbarkeit des Inliners ausgegangen werden. Die Beklagte setzte die Vollziehung der Heranziehungsbescheide gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Entscheidung über den Widerspruch aus und nahm mit Schreiben vom 06.10.2017 zu dem Widerspruch Stellung. Die Inlinersanierung stelle eine beitragspflichtige Erneuerung dar. Sie sei zwar keine gleichartige, jedoch eine gleichwertige Herstellung. Eine gemeinsame Abrechnung des 2003/2004 erfolgten Kanalneubaus mit der Kanalsanierung im Inlinerverfahren 2012/2013 habe aufgrund der im Wesentlichen gleichen Vorteilssituation erfolgen müssen, um eine Beitragsverzerrung zu vermeiden. Da die Beitragspflicht erst mit dem Abschnittsbildungsbeschluss vom 06.03.2017 entstanden sei, sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine Verwirkung komme vor Entstehen des Beitragsanspruchs nicht in Betracht. Die Bürgerbriefe stellten auch keine Zusicherung dar. Am 09.03.2018 bot die Beklagte an, das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln in einem Parallelverfahren ruhend zu stellen. Der Kläger nahm das Angebot am 30.04.2018 an. Nach Abschluss des Parallelverfahrens (17 K 15713/17) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2020 zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits vorgetragenen Argumente. Den Antrag des Klägers vom 21.12.2020 auf Aussetzung der Vollziehung auch bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2021 ab. Der Kläger hat am 15.01.2021 Klage erhoben und am 01.02.2021 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die Kammer hat den Eilantrag mit Beschluss vom 09.09.2021 abgelehnt (Az. 17 L 180/21). Zur Begründung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Kläger Kurzbeschreibungen des Sachverständigen H. vom 08.10.2021 und vom 21.04.2022 eingereicht, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde mit Beschluss vom 10.06.2022 (Az. 15 B 1573/21) zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, die L.---straße sei ein stark befahrener Knotenpunkt mit Schienen- und Busverkehr. Der Inliner weise aufgrund der Erschütterungsbelastung eine nur unzureichende Haltbarkeit auf. Der Kanal sei den erheblichen Regenfällen nicht gewachsen. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 30.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Parallelverfahren 17 K 239/21, 17 K 240/21, 17 K 241/21, 17 K 242/21 und 17 K 253/21 sowie des zugehörigen Eilverfahrens 17 L 180/21 und auf die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 30.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2020 sind (nur) in Höhe von 8.131,36 Euro (bzgl. der Flurstücke 00 und 000) bzw. 539,72 Euro (bzgl. des Flurstücks 000) rechtmäßig. Soweit die angefochtenen Bescheide höhere Beiträge festsetzen, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag für die in der L.---straße zwischen L1. -L2. -straße und I.---straße durchgeführten Kanalbaumaßnahmen ist § 8 KAG NRW i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22.11.1977 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 10.02.2003 (im Folgenden: SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Beklagte zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der Satzung. Die abgerechnete Maßnahme – Erneuerung der Oberflächenentwässerung in der L.---straße zwischen L1. -L2. -straße und I.---straße – ist dem Grunde (dazu I. bis III.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch der Höhe nach beitragsfähig (dazu IV.). Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Gründe des Eilbeschlusses vom 09.09.2021 (Az. 17 L 180/21), denen es auch unter Zugrundelegung des strengeren Prüfmaßstabes im Hauptsacheverfahren weiterhin folgt, und macht sich des Weiteren die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschwerdebeschluss vom 10.06.2022 (Az. 15 B 1573/21) zu Eigen. Die vom Kläger im Klageverfahren schriftlich vorgebrachten und in der mündlichen Verhandlung vertieften Einwände führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Im Einzelnen: I. Die durchgeführte Baumaßnahme ist beitragsfähig. Insbesondere stellt die Sanierung des Kanals mittels Inlinerverfahren im Bereich der L.---straße von L1. -L2. -straße bis N.------straße eine beitragsfähige nochmalige Herstellung (Erneuerung) der Straßenentwässerungsanlage dar. 1. Die nochmalige Herstellung einer Teileinrichtung der Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung zu erwartenden üblichen Nutzungszeit verschlissen ist, erneuert, d.h. durch eine neue Anlage von (im Wesentlichen) gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt wird. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2022 - 15 B 1573/21 -, juris, Rn. 8 ff., unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 29.01.2002 - 15 A 2128/00 -, juris, Rn. 11 m.w.N. Zu Beginn der Ausbauarbeiten war der Kanal im genannten Bereich über 100 Jahre alt. Seine technische Lebensdauer, die bei einem Schmutzwasserkanal aus Beton/Stahlbeton 30 bis 50 Jahre und bei einem Regenwasserkanal aus Beton/Stahlbeton 40 bis 60 Jahre beträgt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.04.2014 - 15 A 571/11 -, juris, Rn. 53 f., und vom 17.08.2017 - 15 B 722/17 -, juris, Rn. 21, war deutlich überschritten. Damit war die Verschlissenheit bereits aufgrund des Alters des Kanals indiziert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.07.2018 - 15 B 616/18 -, juris, Rn. 39 f. m.w.N., vom 02.04.2014 - 15 A 571/11 -, juris, Rn. 55 f. und vom 29.11.2016 - 15 A 2693/15 -, juris, Rn. 17 ff., jeweils m.w.N. Unabhängig davon lässt sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass der Kanal im Bereich zwischen L1. -L2. -straße und N.------straße im Jahr 2010 und somit vor Durchführung der Baumaßnahme eine starke Betonkorrosion aufwies und von der Beklagten in die Schadensklassen III und IV eingestuft worden war (Beiakte 1, Blatt 59). 2. Soweit der Kläger einwendet, die zwischen L1. -L2. -straße und N.------straße durchgeführte Inlinersanierung stelle keine beitragsfähige Erneuerung dar, da man nicht von einer Haltbarkeitsdauer des Inliners von 50 Jahren ausgehen könne, dringt er damit nicht durch. Bei dem verbauten Inliner ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer Haltbarkeitserwartung von mindestens 50 Jahren auszugehen. a) Dies lässt sich den einschlägigen fachlichen Untersuchungen und Leitfäden entnehmen. Vgl. insbesondere Merkblatt des Rohrleitungssanierungsverbandes e.V.: Renovierung von Abwasserkanälen und –leitungen mit vor Ort härtendem Schlauchlining, November 2021, abrufbar unter: https://rsv-ev.de/merkblaetter-detailansicht/merkblatt-schlauchlining; Kompetenzzentrum Wasser Berlin: Untersuchung der Lebensdauer von Schlauchlinern, Ergebnisse der Literaturrecherche, 25.09.2017, abrufbar unter: https://rsv-ev.de/merkblaetter-detailansicht/merkblatt-schlauchlining . Voraussetzung ist danach, dass bestimmte Anforderungen hinsichtlich Material, Technik, Bauausführung und Qualitätsüberwachung eingehalten werden. Hierzu gehört etwa die Verwendung von Schlauchlinern, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung z.B. beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) verfügen und damit den Nachweis zur Beständigkeit gegenüber Hochdruckspülung und mechanischem Abrieb unter Simulation eines 50-jährigen Betriebes erbracht haben. Dazu gehört ferner die Beauftragung eines Unternehmens, das u.a. die erforderliche Fachkunde sowie eine Güteüberwachung nachweisen kann. Außerdem ist der Einbau des Inliners in einem Verfahren durchzuführen, das über einen Eignungsnachweis verfügt, und in seinen wesentlichen Schritten zu dokumentieren. Schließlich ist vor Baubeginn eine sorgfältige Ist-Aufnahme der vorhandenen Rohrleitung unter anderem im Hinblick auf Scherbenbildungen, Muffenversätze und Risse vorzunehmen. Werden diese Anforderungen eingehalten, so ist nach den aktuellen Erkenntnissen eine technische Nutzungsdauer von mindestens 50 Jahren zu erwarten. b) Die genannten Anforderungen sind bei dem Verbau des Inliners in der L.---straße eingehalten worden. Dies ergibt sich aus dem der Ausschreibung der Baumaßnahme zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis der Firma H1. GmbH (Beiakte 3, Blätter 491 ff.) sowie aus den ausführlichen Erläuterungen des technischen Angestellten F. in der mündlichen Verhandlung. Der technische Angestellte F. erläuterte, dass der Zustand des Kanals in dem betroffenen Abschnitt der L.---straße zwischen N.------straße und L1. -L2. -straße mittels einer Kamerabefahrung überprüft worden und die Bausubstanz danach für eine Inlinersanierung ausreichend gewesen sei. Der Kanal liege bereits seit über 100 Jahren in 3 Metern Tiefe unter den Straßenbahnschienen und sei trotz der Erschütterungen noch ausreichend tragfähig gewesen. Auch habe die hydraulische Berechnung gezeigt, dass ein Inlinerverbau möglich sei. Ob die Straße viel befahren sei oder nicht, habe keinen Einfluss auf die Standfestigkeit des Inliners. So sei ein individuell konfektionierter glasfaserverstärkter (GFK) Liner verbaut worden, der eine selbstständige Tragfähigkeit besitze. Beim Einbau von Inlinern stelle die Beklagte hohe Qualitätsanforderungen an das Material und die einbauende Firma. So müsse der Liner z.B. über eine DIBt-Zulassung verfügen. Das DIBt gehe von einer 50-jährigen Haltbarkeitsprognose aus, wenn das Material entsprechend seiner Zulassung verwendet werde. Ferner werde bei der Ausschreibung eine bestimmte Rohrstatik verlangt. Die bauausführende Firma müsse ein Gütezeichen des „Reichsausschusses für Lieferbedingungen“ (RAL) und aktuelle Referenzen vorweisen können. Der Inliner in der L.---straße sei von der sehr erfahrenen Firma T. verbaut worden. Diese habe bereits im Jahr 1971 in S. einen Inliner verbaut, der immer noch existiere. Mängel betreffend den Verbau des Liners in der L.---straße seien im Rahmen der Gewährleistung nach Abschluss der Bauarbeiten nicht aufgetreten. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen geht die Kammer davon aus, dass der streitgegenständliche Inliner nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine Haltbarkeitserwartung von wenigstens 50 Jahren hat und es sich bei seinem Einbau um eine beitragspflichtige Erneuerung im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG NRW handelt. II. Die Baumaßnahme ist auch geeignet, den erschlossenen Grundstücken einen wirtschaftlichen Vorteil zu bieten, da durch den sanierten Kanal der Gebrauchswert der Grundstücke gesteigert und auf Dauer gesichert wird. III. Die sachliche Beitragspflicht ist – spätestens – mit dem Abschnittsbildungsbeschluss am 06.03.2017 entstanden. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, die Beklagte habe die Abschnittsbildung bereits am 09.05.2007 beschlossen, wäre die sachliche Beitragspflicht mit der Abnahme der Bauarbeiten am 30.10.2013 und damit vor Erlass des Beitragsbescheides am 30.06.2017 entstanden. Auch hätte die Beklagte in diesem Fall die Beiträge noch vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist am 31.12.2017 festgesetzt. IV. Der Beitrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der von der Beklagten angesetzte beitragsfähige und umlagefähige Aufwand ist nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Beklagte das Verteilungsgebiet nicht zutreffend gebildet. Aufgrund der Neuberechnung ergeben sich ein Verteilungsgebiet von 61.319 qm und ein Beitragssatz von 3,23186 Euro/qm Grundstücksfläche. Hiervon ausgehend war der Beitrag für die klägerischen Grundstücke in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu reduzieren. Das Verteilungsgebiet ist dabei hinsichtlich folgender Grundstücke zu korrigieren: 1. Die Grundstücke Flur 00, Flurstücke 00 und 000 mit der Lagebezeichnung L.---straße 000x (= lfd. Nr. 11) sind nach Auffassung der Kammer getrennt zu veranlagen. Sie bilden keine wirtschaftliche Einheit. a) Für die Feststellung, was das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück im Sinne des § 8 KAG NRW ist, ist vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Danach ist Grundstück die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vergrößert oder verkleinert werden muss. St. Rspr., siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2021 - 15 A 1667/20 -, juris, Rn. 8 m.w.N. Dies beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16.02.2010 - 15 A 2613/09 -, juris, Rn. 3, und vom 11.04.2007 - 15 A 4358/06 -, juris, Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 28.05.2019 - 17 K 5846/17 -, juris, Rn. 41. Sie hängt auch von tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11.03.2008 - 15 A 2590/07 -, juris, Rn. 3 und vom 11.04.2007 - 15 A 4358/06 -, juris, Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 28.05.2019 - 17 K 5846/17 -, juris, Rn. 43. Für die Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit ist erforderlich, dass die betroffenen Flächen einem Eigentümer gehören sowie ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit aufweisen. OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2021 - 15 A 1667/20 -, juris, Rn. 10 m.w.N. Eine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung ist nicht ausreichend. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.06.2008 - 15 A 285/06 -, juris, Rn. 23, und vom 19.02.2008 - 15 A 2568/05 -, juris, Rn. 30. Das Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit kann sich aus verschiedenen Faktoren ergeben. So ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2013 - 15 A 2300/12 -, juris, Rn. 15, und Urteil vom 19.02.2008 - 15 A 2568/05 -, juris, Rn. 30. Bei bebauten Grundstücken kann man auf die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung abstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2005 - 15 A 548/03 -, juris, Rn. 49 und Beschluss vom 18.11.2013 - 15 A 2300/12 -, juris, Rn. 24 ff. Dabei kommt der Darstellung des Baugrundstücks nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) hervorgehobene Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2005 - 15 A 548/03 -, juris, Rn. 52. Das Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit kann auch gegeben sein, wenn bei einem Flurstück eine eigenständige bauliche oder gewerbliche Nutzung (z. B. infolge geringer Größe) schlechthin ausscheidet, es aber zusammen mit einem größeren Grundstück bebaubar ist oder es zwar nicht selbst bebaut werden darf, diesem aber die unmittelbare Verbindung mit der Straße verschafft (sog. Handtuchgrundstücke). OVG NRW, Beschlüsse vom 08.01.2021 - 15 A 1667/20 -, juris, Rn. 8 m.w.N. und vom 18.12.2009 - 15 A 2307/09 -, juris, Rn. 9, n. v. b) Daran gemessen war hier eine getrennte Veranlagung vorzunehmen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Zusammenfassung der beiden Flurstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen würden. Das Gebiet ist unbeplant. In dem Lageplan zur Baugenehmigung vom 31.05.1913 (Bauakte 000000, Blatt 78) wurde – damals noch unter anderer Bezeichnung – nur das Flurstück 000 durch Gelbeinfassung als Baugrundstück dargestellt. Auch handelt es sich bei dem – noch unbebauten – Flurstück 00 nicht um ein sog. Handtuchgrundstück, da es aufgrund seiner Größe von 259 qm eigenständig bebaubar ist. Die von der Beklagten zugrunde gelegte gemeinsame Nutzung ist hingegen rein tatsächlicher Art und kann eine rechtliche Zusammengehörigkeit nicht begründen. c) Damit ergibt sich für die Berechnung des Verteilungsgebietes Folgendes: Flurstück 00 ist mit einer Maßstabsfläche von 389 qm in das Verteilungsgebiet einzubeziehen. Die beitragspflichtige Fläche beträgt 259 qm, da eine Eckermäßigung nach § 5 Abs. 8 SBS mangels Mehrfacherschließung nicht zu gewähren ist. Das Flurstück wird als Anliegergrundstück lediglich von der L.---straße aus erschlossen. Eine Zweiterschließung als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück über die Nordstraße scheidet mangels Vorhandenseins einer tatsächlich angelegten Zufahrt aus. Bei einem anderweitig voll erschlossenen Grundstück ist ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erst dann zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße herstellt, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.04.2014 - 15 A 571/11 -, juris, Rn. 71 und vom 08.09.2016 - 15 A 19/16 -, juris, Rn. 12. Hier fehlt es an einer solchen tatsächlich angelegten Zufahrt. Die Möglichkeit, von der O.---straße aus über das Flurstück 000 durch die dort mittig gelegene Werkstatthalle, in der sich eine Säge befindet, hindurchzufahren, um auf das Flurstück 00 zu gelangen, ist bestenfalls theoretischer Natur. Dies hat der Geschäftsführer der Eigentümerin des Flurstücks 000 in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt. Der auf die beitragspflichtige Fläche von 259 qm anzuwendende Nutzungsfaktor für das Maß der baulichen Nutzung von 1,5 ergibt sich aus § 5 Abs. 4 lit. c) SBS, da nach § 5 Abs. 6 lit. a) SBS auf die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse – hier drei – abzustellen ist. Ein grundstücksbezogener Artzuschlag nach § 5 Abs. 7 SBS scheidet hingegen aus, da das Flurstück nicht überwiegend gewerblich genutzt wird. Es handelt sich hierbei um eine „wilde“ Freifläche, die dem Abstellen von PKW dient. Flurstück 000 ist mit einer Maßstabsfläche von 6.874 qm in das Verteilungsgebiet einzubeziehen. Die beitragspflichtige Fläche beträgt 3.437 qm, da eine Eckermäßigung nach § 5 Abs. 8 SBS aufgrund der gewerblichen Nutzung nicht zu gewähren ist. Der auf die beitragspflichtige Fläche von 3.437 qm anzuwendende Nutzungsfaktor von 2,0 ergibt sich aus dem Faktor für das Maß der baulichen Nutzung von 1,5 für eine dreigeschossige Bebauung nach § 5 Abs. 4 lit. c) SBS zuzüglich eines grundstücksbezogenen Artzuschlags von 0,5 nach § 5 Abs. 7 SBS. 2. Bei den Grundstücken Flur 00, Flurstücke 000 und 000 mit der Lagebezeichnung L.---straße 000 (= lfd. Nr. 12) ist keine Eckermäßigung zu gewähren, da diese nicht durch die O.---straße zweiterschlossen werden. Es fehlt an der für nicht gefangene Hinterliegergrundstücke erforderlichen tatsächlich angelegten Zufahrt. Auch hier müsste man, um von der O.---straße aus zu den Flurstücken 000 und 000 zu gelangen, durch die Werkstatthalle auf Flurstück 000 hindurchfahren. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Die von der Beklagten zur Begründung der Zweiterschließung angeführte Baulast auf dem Flurstück 000 würde lediglich die rechtliche Sicherung einer – noch anzulegenden – Zufahrt begründen. Die Flurstücke 000 und 000 sind danach mit einer Maßstabsfläche von 425 qm in das Verteilungsgebiet einzubeziehen. 3. Bei den Grundstücken Flur 00, Flurstück 000 mit der Lagebezeichnung L.---straße 000 (= lfd. Nr. 51) und Flur 00, Flurstück 000 mit der Lagebezeichnung L1. -L2. –straße 00 (= lfd. Nr. 72) sind nach Auffassung der Kammer die Eckermäßigungen zu Unrecht gewährt bzw. nicht gewährt worden. a) Nach § 5 Abs. 8 SBS wird bei überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücken, die von mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen werden, die Grundstücksfläche im Sinne von § 5 Abs. 2 und 3 bei Abrechnung der jeweiligen Erschließungsanlage um 1/3 reduziert, höchstens jedoch um 200qm. b) Hiervon ausgehend ist für das Flurstück 000 eine Eckermäßigung zu gewähren. Auf dem Flurstück steht ein viergeschossiges Gebäude. Zum Zeitpunkt der Beitragserhebung wurde das Erdgeschoss als Supermarkt genutzt, während die oberen drei Geschosse offenbar leer standen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0000-00, rechtskräftig seit dem 12.06.1981 (Beiakte 1, Blatt 136), ist oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnnutzung zulässig. Damit „dient“ das Grundstück überwiegend Wohnzwecken im Sinne der Satzung, unabhängig davon, wie viele der oberen drei Geschosse zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht tatsächlich bewohnt waren. c) Demgegenüber kommt für das Flurstück 000 die Gewährung einer Eckermäßigung nicht in Betracht. Auf dem Flurstück befindet sich lediglich ein eingeschossiges Gebäude, welches zum maßgeblichen Zeitpunkt als Café und Kiosk genutzt wurde. Weitere Geschosse, die im Sinne der Satzung Wohnzwecken „dienen“ könnten, sind nicht vorhanden. d) Damit ergibt sich für die Berechnung des Verteilungsgebietes Folgendes: Das Flurstück 000 ist mit einer Maßstabsfläche von 181 qm in das Verteilungsgebiet einzubeziehen. Die Fläche von 170 qm ist gemäß § 5 Abs. 8 SBS um 1/3 auf 113 qm zu reduzieren und sodann mit einem Faktor von 1,6 (§ 5 Abs. 4 lit. d) SBS) zu multiplizieren. Flurstück 000 ist mit einer Maßstabsfläche von 366 qm ins Verteilungsgebiet einzubeziehen. Hier ist die gesamte Fläche von 229 qm beitragspflichtig. Der anzuwendende Nutzungsfaktor beträgt aufgrund der zulässigen viergeschossigen Bebauung gemäß § 5 Abs. 4 lit. d) SBS 1,6. 4. Das Grundstück Flur 00, Flurstück 000 mit der Lagebezeichnung L.---straße 000/H2.----straße 00x (= lfd. Nr. 53) ist nach Auffassung der Kammer mit seiner gesamten Fläche zu veranlagen und nicht in zwei wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen a) Wie oben bereits ausgeführt, ist ausgehend vom Buchgrundstück zu prüfen, ob dieses zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vergrößert oder verkleinert werden muss. Die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit liegt insbesondere dann nahe, wenn das Grundstück „übergroß“ ist. Dabei ist auf die üblichen Grundstücksgrößen zurückzugreifen, für die sowohl die vorhandene Bebauung als auch die Baugebietslage zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.04.2007 - 15 A 4358/06 -, juris, Rn. 10 und vom 31.01.2008 - 15 A 158/08 -, juris, Rn. 4 ff. Darüber hinaus kann es in beplanten Gebieten etwa darauf ankommen, ob der Bebauungsplan durch seine Festsetzungen, insbesondere die festgesetzten Baugrenzen, kleinere wirtschaftlichen Einheiten erkennen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2013 - 15 A 2300/12 -, juris, Rn. 15 und Urteile vom 19.02.2008 - 15 A 2568/05 -, juris, Rn. 34 und vom 10.01.2006 - 15 A 3257/03 -, juris, Rn. 26. Maßgeblich kann ferner sein, ob eine den Baugenehmigungen für das Buchgrundstück zu entnehmende Zuordnung bestimmter abgegrenzter Grundstücksteile zu bestimmten selbständigen Bauvorhaben festzustellen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.02.2008 - 15 A 2568/05 -, juris, Rn. 34 und Beschluss vom 02.09.1998 - 15 A 7653/95 -, juris, Rn. 30 ff. Zudem kann eine gemeinsame Stellplatzberechnung, die Bestandteil einer Baugenehmigung ist, ein Beleg für eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2008 - 15 A 285/06 -, juris, Rn. 27. Auch kann unter dem Gesichtspunkt der sog. Spiegelbildrechtsprechung die Teilung eines zwischen zwei parallelen Straßen „durchlaufenden“ Grundstücks in der Mitte angezeigt sein, wenn sich die Erschließungswirkung der ausgebauten Anlage "erkennbar eindeutig" nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 29.09.2005 - 3 A 4430/02 -, juris, Rn. 2 (für das Erschließungsbeitragsrecht). b) Daran gemessen spricht Überwiegendes gegen die Bildung einer von dem Buchgrundstück abweichenden kleineren wirtschaftlichen Einheit. Das Baugrundstück umfasst nach den Gelbeinfassungen in den Lageplänen zu den erteilten Baugenehmigungen jeweils das gesamte Flurstück (vgl. Lageplan vom 16.09.2004, Bauakte 00000 zum Grundstück L.---straße 000, Blatt 26; Lageplan vom 17.01.1922, Blatt 83 der Bauakte sowie Lageplan vom 12.12.1922, Blatt 104 der Bauakte). Damit korrespondiert auch der Auszug aus der Katasterverwaltung vom 31.03.1922 (Blatt 75 der Bauakte). Ferner wurde das Flurstück sukzessive von der L.---straße aus bebaut. 1904 wurde das erste Gebäude an der Grenze zur L.---straße errichtet (Lageplan vom 16.09.2004, Blatt 26 der Bauakte). Im Jahr 1922 kam erst ein Gebäude in der Mitte des Flurstückes, dann ein weiterer Neubau an der Grenze zur heutigen H2.----straße hinzu (Blatt 104 der Bauakte). Aus dem dazugehörigen Lageplan (Blatt 104 der Bauakte) ergibt sich auch, dass das gesamte Flurstück von der L.---straße aus erschlossen wurde. Die angelegte Durchfahrt führte von dort aus am Wohnhaus vorbei zu den gewerblich genutzten Gebäuden im hinteren Bereich des Grundstücks. Die H2.----straße war 1922 erst projektiert. Die demgegenüber im Bebauungsplan Nr. 0000-00 vom 12.06.1981 (Beiakte 1, Blatt 136) vorgesehenen, jeweils zu einer anderen Erschließungsanlage hin ausgerichteten Baufenster reichen nicht aus, um die historisch gewachsene und durch die Baugenehmigungen untermauerte wirtschaftliche Einheit des Gesamtflurstücks aufzubrechen und vom Grundsatz der Heranziehung des Buchgrundstücks abzuweichen. Auch erstreckt sich die Erschließungswirkung der L.---straße nach oben Gesagtem nicht im Sinne der sog. Spiegelbildrechtsprechung „erkennbar eindeutig“ nur bis zu einer in der Mitte des Grundstücks verlaufenden Teilungsgrenze. c) Damit ergibt sich für die Berechnung des Verteilungsgebietes Folgendes: Flurstück 000 ist mit einer Maßstabsfläche von 1.024 qm in das Verteilungsgebiet einzubeziehen. Die Grundstücksfläche von 840 qm ist wegen der Gewährung einer Eckermäßigung nach § 5 Abs. 8 SBS um den Höchstsatz von 200 qm zu reduzieren und anschließend gemäß § 5 Abs. 4 lit. d) SBS aufgrund der viergeschossigen Bebauung mit einem Nutzungsfaktor von 1,6 zu vervielfältigen. 5. Das Grundstück Flur 00, Flurstück 000 mit der Lagebezeichnung L.---straße 000/H2.----straße 00 (= lfd. Nr. 60) ist ebenfalls mit seiner gesamten Fläche zu veranlagen und nicht in zwei wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen. a) Ausgehend von den bereits unter 4. erläuterten Kriterien zur Verkleinerung von Buchgrundstücken spricht auch hier Überwiegendes für eine Veranlagung des gesamten Buchgrundstücks. In dem Lageplan zur Baugenehmigung Nr. 000000 vom 29.04.2002 (Bauakte 000000 zum Grundstück L.---straße 000) weist die Gelbeinfassung das gesamte Flurstück als Baugrundstück aus. Schon im Bauantrag vom 12.02.1990 für den Bau zweier Gebäude auf dem Flurstück – L.---straße 000 und H2.----straße 00 – wurde als Baugrundstück das gesamte Flurstück (640 qm) angegeben. Der in der Baugenehmigung Nr. 000000 vom 13.11.1990 enthaltenen Auflage zur Herstellung von 9 Stellplätzen auf dem Grundstück lag zudem eine gemeinsame Stellplatzberechnung für beide Neubauten zugrunde (vgl. dazu die Anlage zum Nachweis von notwendigen Stellplätzen vom 22.11.1990). Die Zufahrt wurde dabei für alle Stellplätze gemeinsam durch eine Baulast auf dem Nachbarflurstück (Flur 00, Flurstück 000; Baulastblatt Nr. 0000, Seite 1) gesichert. Allein die im Bebauungsplan Nr. 0000-00 vom 12.06.1981 (Beiakte 1, Blatt 136) vorgesehenen, jeweils zu einer anderen Erschließungsanlage hin ausgerichteten Baufenster führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch erstreckt sich die Erschließungswirkung der L.---straße aus oben genannten Gründen auf das gesamte Flurstück. b) Damit ergibt sich für die Berechnung des Verteilungsgebietes Folgendes: Das Flurstück 000 ist mit einer Maßstabsfläche von 701 qm in das Verteilungsgebiet einzubeziehen. Die Grundstücksfläche von 638 qm ist wegen der Gewährung einer Eckermäßigung nach § 5 Abs. 8 SBS um den Höchstsatz von 200 qm zu reduzieren und anschließend gemäß § 5 Abs. 4 lit. d) SBS aufgrund der viergeschossigen Bebauung mit einem Nutzungsfaktor von 1,6 zu vervielfältigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.787,02 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.