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Urteil

19 K 3503/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0202.19K3503.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2021 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung für das Jahr 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2021 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung für das Jahr 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin einer Tagespflegeerlaubnis der Beklagten. Unter dem 26.04.2021 beantragte die Klägerin die Erstattung ihrer Beiträge zur Unfallversicherung für das Jahr 2020 gemäß dem Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) vom 22 . 04.2021 i.H.v. 164 €. Dem Beitragsbescheid zugrunde lag eine Versicherungssumme i.H.v. 23.000 € bis einschließlich Juli 2020 und ab August 2020 eine Versicherungssumme i.H.v. 45.000 €. Mit Bescheid vom 27.04.2021 bewilligte die Beklagte die Erstattung des Beitrages nur i.H.v. 117,88 € zur Unfallversicherung der Klägerin für das Jahr 2020. Zur Begründung wurde ausgeführt: § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII normiere keine Grenzen der Angemessenheit für die Erstattung von Beiträgen zur (gesetzlichen) Unfallversicherung. Da es sich auch hierbei um eine öffentliche Fürsorgeleistung handele, die eine steuerfinanzierte Sozialleistung öffentlich-rechtlicher Natur sei, sei es jedoch legitim, die Einschränkung der Angemessenheit – auch wenn sie nicht explizit im Gesetz erwähnt sei – in die Vorschrift hinein zu lesen. Als angemessen in diesem Sinne erscheine der jährliche Mindestbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Betrag belaufen sich für das Jahr 2020, basierend auf einer Versicherungssumme von 23.000 €, auf 117,88 €. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2021 zurückgewiesen wurde. Die Klägerin hat am 01.07.2021 Klage erhoben. Sie trägt vor: Selbst wenn sie nur einen Anspruch auf die Erstattung eines angemessenen Beitrages zur Unfallversicherung haben sollte, müsse sich die Angemessenheit aus den durchschnittlichen Betriebseinnahmen der letzten drei Jahre ergeben, diese beliefen sich auf 65.062 €. In einem Versicherungsfall habe sie während des Bezuges von Verletztengeld sowohl die Betriebsausgaben als auch die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Eine lediglich am Gewinn orientierte Versicherungssumme würde nicht ausreichen, um die Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten während des Bezuges von Verletztengeld zu decken. Äußerst hilfsweise bestimme sich die Angemessenheit nach dem durchschnittlichen Gewinn der letzten zwei Jahre. Dieser betrage für die Jahre 2018 und 2019 45.426,50 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2021 zu verpflichten, ihren Antrag auf Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung für das Jahr 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Viele Stimmen in der Literatur würden das Kriterium der Angemessenheit in § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII hineinlesen. Sie sei nicht verpflichtet, Beiträge in unangemessener Höhe zu erstatten. Die am 09.06.2021 in Kraft getretene Gesetzesänderung sehe das Kriterium der Angemessenheit nunmehr explizit auch bei der Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid vom 26.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Antrag auf Erstattung der Beiträge zur Unfallversicherung für das Jahr 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012. Danach umfasst die einer Kindertagespflegeperson zu gewährende laufende Geldleistung die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (§ 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII). Die Voraussetzungen für eine Erstattung der Aufwendungen liegen dem Grunde nach vor. Die Klägerin ist Tagespflegeperson und damit als selbstständig in der Wohlfahrtspflege Tätige (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Hinsichtlich der Höhe der Erstattung ist die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass nur ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Beiträge für die Mindestversicherungssumme der gesetzlichen Unfallversicherung, hier 23.000 €, als insoweit angemessene Unfallversicherung besteht. Weil es sich um eine steuerfinanzierte öffentliche Fürsorgeleistung handelt, herrscht zwar weitgehend Einigkeit darüber, das Kriterium der Angemessenheit in die Vorschrift in der hier maßgeblichen Fassung hinein zu lesen. Vgl. Etzold, in: beck-online.Großkommentar, Stand: 1. September 2022, SGB Vlll § 23 Rn. 24, Kaiser, in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB Vll, 8. Auflage 2022, § 23 Rn. 10, ebenso: VG Aachen, Urteil vom 15.11.2022 – 2 K 1512/21-. Andernfalls hätte es allein die Tagespflegeperson in der Hand, auf Kosten der öffentlichen Hand eine so umfassende Absicherung durch die Unfallversicherung zu wählen, dass die im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen ihren Lebensstandard deutlich übersteigen. Das Kriterium der Angemessenheit der Unfallversicherung ist nunmehr in die die ab dem 10.06.2021 gültige Fassung des Gesetzes in den Gesetzeswortlaut mit aufgenommen worden. Was als angemessene Unfallversicherung gelten kann, lässt sich der Gesetzesbegründung für die Neuregelung entnehmen und ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. „Als angemessen gelten im Allgemeinen die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Unter Umständen reicht die dort bestehende Mindestversicherungssumme jedoch nicht aus, sodass eine freiwillige Höherversicherung sinnvoll sein kann. Mit der Aufnahme des Kriteriums der Angemessenheit soll den Jugendhilfeträgern insbesondere in Fällen, in denen eine Höherversicherung oberhalb der Mindestversicherungssumme gewählt wurde, ermöglicht werden, die Angemessenheit der gewählten Versicherung im Einzelfall zu prüfen. Die Höherversicherung dürfte im Wesentlichen dann angemessen sein, wenn diese dazu dient, den unfallbedingten Einnahmeausfall aus der Kindertagespflegetätigkeit zu kompensieren und den Lebensstandard der Kindertagespflegeperson insoweit abzusichern. Versicherungssummen, die deutlich über den mit der Kindertagespflegetätigkeit erzielten Einnahmen liegen, dürften dagegen als unangemessen anzusehen sein. In diesem Fall wäre denkbar, die Erstattung entsprechend zu reduzieren.“ Vgl. Bundestagsdrucksache 19/26107 S. 81. Hiervon ausgehend steht der Beklagten hinsichtlich der Angemessenheit der Unfallversicherung allerdings ein Beurteilungsspielraum zu, der von ihr im Rahmen der Festsetzung der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII auszufüllen ist. Bei i § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII handelt es sich nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der Jugendhilfe, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen. Bei der Art Verknüpfung von unbestimmtem Rechtsbegriff mit einem Beurteilungsspielraum gilt aber § 114 VwGO entsprechend mit der Folge, dass das Gericht auch hier - wie bei Ermessensentscheidungen - seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann, sondern nur prüfen darf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat, anderenfalls ist bei einer Verpflichtungsklage - wie vorliegend - der Verwaltungsakt aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse v, 15. 10.2012 - 12 A 1443/12 und 1445/12 –, Juris, Grube in: Hauck/Noftz SGB VIll, Stand: September 2019 §23 Rn. 25. Dies zugrunde gelegt verkennt die Beklagte den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, indem sie nur eine Unfallversicherung auf Grundlage der Mindestversicherungssumme als angemessen ansieht. Vielmehr muss sie auch bei freiwillig höher versicherten Tagespflegepersonen - wie der Klägerin – im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums prüfen, ob die gewählte Unfallversicherung noch als angemessen anzusehen ist. Bei der Neubescheidung des Antrags der Klägerin hat sich die Beklagte an den Einnahmen der Tagespflegeperson zu orientieren, da es darum geht, im Falle eines Unfalls den Einnahmeausfall zu kompensieren und den Lebensstandard zu sichern. Auf welche Weise die Einnahmen zu berücksichtigen sind, ob es etwa nur auf die Einnahmen aus dem Beitragsjahr ankommt oder ob etwa die letzten drei Jahre relevant sind, obliegt dem Beurteilungsspielraum der Beklagten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.