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Gerichtsbescheid

20 K 1898/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0203.20K1898.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen ein von dem Antragsgegner ausgesprochenes Waffenverbot. Am 01.10.2018 fand in der Wohnung des Klägers auf Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 20.09.2018 (Az. 000 000/00) eine Durchsuchung der Steuerfahndung C. statt, bei der Beamte des Polizeipräsidiums L. Vollzugshilfe leisteten. Diese fanden in dem Schlafzimmer des Klägers im Kleiderschrank einen Waffenkoffer mit einer Schusswaffe des Typs Walther P 22 Kal. 22 l.r. sowie zugehörige Munition (50 Patronen Kaliber 22 l.r.). Über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt der Kläger nicht. Die Beamten stellten die Waffe und die Munition sicher. Hinweise auf ein Führen oder Benutzen der Waffe waren nicht ersichtlich. Das daraufhin durchgeführte Strafverfahren (Amtsgericht L. Az. 000 000 00/00) wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde gemäß § 153a Abs. 2 StPO nach Erfüllung der Auflage eingestellt, 200 Stunden soziale Arbeit binnen eines Zeitraumes von 6 Monaten abzuleisten. Anlässlich der aufgrund dieses Sachverhalts eingeleiteten Untersuchungen erlangte der Beklagte zudem Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L. (000 00 0000/00), in welchem der Kläger als Beschuldigter geführt wurde. Zugrunde lag ein Geschehen am 00.00.2019 vor dem S. -S1. Q. am I. -M. -V. in L. -S2. . Eine Gruppe stark alkoholisierter und aggressiver Personen geriet hier in eine Auseinandersetzung mit hinzugerufenen Polizeibeamten, nachdem sie zunächst das Schiff nicht verlassen wollten. In diesem Rahmen kam es zu Widerstand in Form von erheblichen körperlichen Angriffen auf die anwesenden Polizeibeamten durch die Mitglieder der Gruppe. Eine der 12 Personen war der Kläger. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und andere Beteiligte gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Mit Schreiben vom 30.11.2021 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Waffenverbot an. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Vorfälle vom 01.10.2018 und vom 00.00.2019 sowie die Mitgliedschaft des Klägers im Chapter „Bergheim“ der Hells Angels. Aus dem Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe nebst Munition ohne entsprechende Erlaubnis gehe hervor, dass zum einen eine Affinität zu diesen Gegenständen bestehe und sich weiterhin eine beharrliche Ignoranz hinsichtlich waffenrechtlicher Vorschriften manifestiere, welche befürchten lasse, der Kläger setze sich auch zukünftig über waffenrechtliche Vorschriften hinweg. Zusätzlich belege die Teilnahme an dem zu einem Ermittlungsverfahren führenden Geschehen am I. -M. -V. ein von der Norm abweichendes Aggressionspotential des Klägers. Aus diesen Gründen sei im Falle eines weiteren Umgangs mit Waffen seitens des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzunehmen, sodass der Verbotstatbestand hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG erfüllt sei. Das Waffenverbot lasse sich auf festgestellte Gefahren für die Sicherheit und auf die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers stützen, sodass auch § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG als Rechtsgrundlage für ein Verbot herangezogen werden könne. So gebe es konkrete Hinweise auf die Zugehörigkeit des Klägers zur Rockergruppierung I1. B. , in dessen Chapter „C1. “ er Mitglied sei. Bereits die bloße Mitgliedschaft in einer Rockergruppierung (Outlaw Motorcycle Gang, OMCG) begründe die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG, da die Szene durch ein hohes Gewaltpotenzial gekennzeichnet sei, sodass es immer wieder zu Machtkämpfen, Racheakten und Vergeltungsschläge kommen könne, bei denen Mitglieder teilweise schwere Straftaten begingen. Weiter sei angesichts der Auffindesituation der Waffe ersichtlich, dass der Kläger Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahre, was auch zukünftig zu befürchten sei. Somit ergebe sich auch eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Schließlich stelle der vorsätzliche Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe und erheblicher Menge passender Munition ohne entsprechende Erlaubnis einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar, sodass der Kläger auch – ein Grund für ein Abweichen von der Regelvermutung sei insoweit nicht ersichtlich – nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als unzuverlässig einzustufen sei. Aufgrund der bereits angeführten Gründe für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Mitgliedschaft bei den I1. B. sowie des bereits verwirklichten Verstoßes gegen das Waffengesetz mit einer erlaubnispflichtigen Waffe nebst erlaubnispflichtiger Munition, sei auch ein Verbot erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG gerechtfertigt. Die getroffenen Maßnahmen seien zudem zur Begegnung der künftigen Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Kläger geeignet, erforderlich und in Anbetracht der nicht ersichtlichen Einschränkungen im Leben des Klägers bei fehlendem Zugriff auf Waffen im Sinne des Waffengesetzes im Verhältnis zum Interesse der Allgemeinheit angemessen. Damit sei das Verbot insgesamt verhältnismäßig. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 01.03.2022 untersagte der Beklagte dem Antragssteller unter Berufung auf § 41 WaffG für unbefristete Zeit den Besitz, den Erwerb und jedweden sonstigen Umgang im Sinne des § 1 Abs. 3 WaffG im Hinblick auf erlaubnisfreie sowie erlaubnispflichtige Waffen und entsprechende Munition (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung dieses Verbotes an (Ziffer 2) und erhob für diese Entscheidung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 Euro (Ziffer 3). Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen aus der Anhörung und führte ergänzend aus, dass das Waffenverbot unbefristet ausgesprochen werde, da zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden könne, ob der Kläger in fernerer Zukunft noch einmal zum Besitz von Waffen geeignet erscheinen werde oder nicht. Die sofortige Vollziehung des Verbotes liege im öffentlichen Interesse, weil ansonsten das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko während der zu erwartenden zeitlichen Verzögerung durch ein Klageverfahren fortbestünde. Es bestehe ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko gering zu halten und in Bezug auf Personen, denen kein Vertrauen dahingehend entgegengebracht werden könne, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden. Auf Seiten des Klägers sei demgegenüber kein schutzwürdiges Interesse an Erwerb und Besitz von Waffen zu verzeichnen, hinter welchem diese Risiken zurückträten. Der Kläger hat am 25.03.2022 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt (20 L 493/22), was mit Beschluss vom 18.11.2022 abgelehnt worden ist. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die in Rede stehende Waffe stamme aus der Haushaltsauflösung seines verstorbenen Vaters, er selbst sei nicht Eigentümer und habe die Waffe bis zur ins Auge gefassten Übergabe an die Polizei zwecks Echtheitsüberprüfung lediglich im Kleiderschrank verstecken wollen. Dort habe er sie dann vergessen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Schreckschusspistole handele. Unterscheiden könne er eine funktionstüchtige „echte“ Waffe von einer Schreckschusspistole nicht. Der Kläger habe sich ferner an dem zu einem Ermittlungsverfahren führenden Geschehen am 00.00.2019 nicht beteiligt. Er ist insofern der Ansicht, dass aus der Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO seine Unschuld hervorgehe und daraus keine für ihn nachteiligen Schlüsse im verwaltungsrechtlichen Verfahren gezogen werden dürften. Eine Verbindung zu den I1. B. bestehe im Übrigen nicht. Er bestreitet die Existenz polizeilicher Erkenntnisse, dass er Mitglied einer Rockergruppierung sei. Er habe für einen Jugendfreund ein Motorrad auf seinen Namen angemeldet. Als er im Jahr 2019 erfahren habe, dass dieser den I1. B. nahestehe, habe er das Motorrad abgemeldet und den Kontakt abgebrochen. Weiter bestünden in formeller Hinsicht Zweifel an der Bestimmtheit des Bescheides. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 01.03.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzulehnen. Er hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie das Waffenverbot für rechtmäßig. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Erkenntnis, der Kläger sei Mitglied der Rockergruppierung I1. B. , habe er unter Kontaktaufnahme der polizeilichen Fachdienststelle, u.a. anhand deren Feststellung der Telefonnummer des Klägers auf einer Mitgliederliste sowie des auf ihn angemeldeten Motorrads bei Kontrollen der Mitglieder gewonnen. Durch die genaue Zuordnung zum Chapter „C1. “ bzw. „E. B1. “ sei die Mitgliedschaft ausreichend konkretisiert. Es entspreche dem gängigen Ablauf, dass derartige Hinweise auf eine Rockermitgliedschaft durch die Fachdienststelle erst dann erfolgten, wenn diese auf der Fachdienststellenebene unzweifelhaft belegbar seien. Im Übrigen gehe aus dem Vortrag des Klägers hervor, dass er sich bewusst war, dass er die Waffe nebst Munition nicht besitzen durfte und sich dennoch vorsätzlich für ein Behalten der Waffe entschieden habe. Ferner habe die Prüfung des Vorgangs nebst Gewinnung der für den Erlass des Verbotes erforderlichen Erkenntnisse, welche die Einbeziehung verschiedener polizeilicher Auskunftsbereiche und Einsichtnahme in sämtliche einzubeziehende Strafverfahren umfasst habe, eine nicht unerhebliche zeitliche Bindung der Sachbearbeitung bewirkt. Erst nach Gewinnung aller Erkenntnisse habe die Prüfung abgeschlossen und eine Gefahrenprognose erstellt werden können, welche zur Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 20 L 493/22 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Es kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 VwGO) entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Sachverhalt geklärt ist. Der angefochtene Bescheid vom 01.03.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Einzelrichter hat in dem Beschluss vom 18.11.2022 im Verfahren 20 L 493/22 zur Rechts- und Sachlage wie folgt ausgeführt: „Der hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, ist zulässig und unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Dabei überwiegt das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig herausstellt, denn am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung besteht kein öffentliches Interesse. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs im Falle eines rechtmäßigen Verwaltungsakts überwiegt umgekehrt in der Regel das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse. Hinzukommen muss in diesem Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren besteht. Die in Ziffer 1 getroffene Regelung ist zumindest im Ergebnis offensichtlich rechtmäßig. Darüber hinaus ist ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben. Die Verfügung des Antragsgegners genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG. Der Entscheidungsinhalt muss nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und den Adressaten in die Lage versetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Sache geregelt oder verbindlich festgestellt wird. Vgl. Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 37 Rn. 12. Aus der hier angegriffenen Ziffer 1 des Bescheides geht eindeutig hervor, welche konkreten Verhaltensweisen, namentlich Besitz, Erwerb und alle in § 1 Abs. 3 WaffG bezeichneten Arten des Umgangs, in Bezug auf erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen sowie deren Munition im Sinne der §§ 1 und 2 WaffG, dem Antragsteller zukünftig untersagt sind. Die Regelungstechnik des Verweises in die einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften, welche die Verhaltensweisen bzw. die der Regelung unterliegenden Objekte näher konkretisieren, ermöglicht es dem Adressaten, die genaue Reichweite der Untersagung zu erfassen. Das von dem Antragsgegner ausgesprochene Waffenverbot bezüglich erlaubnisfreier Waffen und Munition findet seine Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 WaffG. Nach § 41 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen und Munition untersagen, soweit es (Nr. 1) zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder (Nr. 2) wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Ob hinsichtlich des Verbotes erlaubnisfreier Waffen und Munition die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG vorlagen, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 6 WaffG im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt, weil der Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen unter anderem Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG. Davon durfte der Antragsgegner hinsichtlich des Antragsstellers ausgehen. Zur Beurteilung der Frage, ob einer der absoluten Zuverlässigkeitsgründe im Sinne des § 5 Abs. 1 WaffG vorliegt, ist bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten ein Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Im Rahmen der gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren, prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken betreffend hochrangiger Rechtsgüter, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 10; Beschluss vom 31.01.2008 – 6 B 4.08 – juris Rn. 5. Soweit die Mitgliedschaft des Antragstellers in einer Organisation der I1. B. in Rede steht, darf bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit auch auf die Eigenschaften dieser Organisation abgestellt werden. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person – ein personenbezogenes Merkmal – als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 11. Gemessen an diesen Maßstäben bieten Personen, die Mitglied in einer Rockergruppierung oder einer ihr zugehörigen örtlichen Organisationseinheit sind, deren wesensprägendes Strukturmerkmal sich in der Praxis gewaltsamer Austragungen von Rivalitäten und Konflikten aufgrund territorialen und finanziellen Machtzuwachsbestrebungen innerhalb der Szene nebst ausgeprägtem Loyalitätsdruck manifestiert, angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Involvierung des Einzelnen keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie die bestehenden waffenrechtlichen Vorschriften beachten und insbesondere mit Waffen und Munition sorgsam im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umgehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 13 ff.; Beschluss vom 20.01.2022 – 6 B 9.21 –, juris, Rn. 13, 16. Gemessen an diesen Voraussetzungen liegen hinreichende Erkenntnisse vor, dass der Antragsteller einer örtlichen Organisationseinheit, dem Chapter „C1. “ bzw. „E. B1. “ der I1. B. angehört und bereits deshalb als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG gelten muss. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist der Umstand, dass die Rockergruppierung I1. B. – und diese Einschätzung umfasst auch die ihr untergliederten örtlichen Gruppierungen wie etwa den hier in Rede stehenden Charter „C1. “ bzw. „E. B1. “ – nach den dargelegten Maßstäben als gewalttätige Rockergruppierung einzustufen ist, bei der szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen sowie daraus folgend die gewaltsame Austragung dieser Konflikte als wesensprägende Strukturmerkmale angesehen werden müssen. Die I1. B. werden in Deutschland durch das Bundeskriminalamt zu den polizeilich relevanten sog. Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG) gezählt, deren Struktur und Organisation sowie internationale Vernetzung erhebliche Potentiale für eine kriminelle Nutzung bergen und polizeilich im Wesentlichen durch Bezüge zur organisierten Kriminalität sowie eine geringe Schwelle zum Einsatz von teilweise massiver Gewalt bis hin zur Begehung von Tötungsdelikten kennzeichnen. Von Mitgliedern der I1. B. verübte erhebliche Straftaten sowie Revierkämpfe mit verfeindeten Rockergruppierungen gelangen immer wieder in den Fokus des medialen öffentlichen Interesses und sind dementsprechend hinreichend feststellbar. Nicht zuletzt sind Mitglieder des hier in Rede stehenden Chapters ausweislich der insoweit getroffenen polizeilichen Feststellungen im Zusammenhang mit dem gewalttätigen Angriff auf Polizeibeamte am 00.00.2019 vor dem S. -S1. Q. in Erscheinung getreten. Angesichts dieser Umstände ist es wahrscheinlich, dass ein Mitglied dieser Gruppierung – zumindest aufgrund in der Struktur der Gruppe wurzelnder Zwänge – Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Der Antragsteller ist nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugänglichen Erkenntnissen als Mitglied der vorbenannten Gruppierung einzustufen. Polizeilichen Ermittlungen zufolge trat der Antragsteller in diesem Zusammenhang erstmalig in Erscheinung, als sich sein Name nebst Telefonnummer auf einer sichergestellten Mitgliederliste der den I1. B. nahestehenden Gruppierung „G. G1. H. C. “ befand. Am 22.07.2012 kam es zu einer polizeilichen Kontrolle gemeinsam mit weiteren Mitgliedern, bei der der Antragsteller ein Clubabzeichen mit entsprechenden Aufschriften trug. Weiter verzeichnete die Polizei einen Wechsel zum am 27.05.2016 gegründeten I1. B. MC C1. , der sich aktuell I1. B. MC E. B1. nennt. Am 23.07.2016 wurde das auf ihn vom 23.10.2014 bis 18.03.2019 zugelassene Fahrzeug Harley Davidson (0 – 00 0) bei der Teilnahme einer Veranstaltung des I1. B. MC P. festgestellt. Dieses Fahrzeug geriet zudem am 01.10.2016 und 10.03.2017 gemeinsam mit begleitenden Fahrzeugen, deren Halter bzw. Fahrer Mitglieder des Charter C1. waren, in Polizeikontrollen. Schließlich wurde polizeilich festgestellt, dass an dem Geschehen am 00.00.2019 am S. S1. -Q. Mitglieder der näher bezeichneten Gruppierung beteiligt waren. Dort war auch der Antragssteller zugegen, dessen Identität vor Ort festgestellt wurde. Dass der Antragssteller – wie er vorträgt– nichts mit den I1. B. zu tun habe, steht damit im Widerspruch zu den vorliegenden Erkenntnissen. Diese legen eher eine Zuordnung des Antragstellers zu dem fraglichen Milieu nahe. Es sind im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch keine Gründe ersichtlich, die aktenkundigen polizeilichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Antragssteller hat nichts weiter vorgetragen, was den dargestellten Befund zu entkräften vermag. Soweit er behauptet, er habe für einen Jugendfreund ein Motorrad auf seinen Namen angemeldet, aber jenes abgemeldet und den Kontakt zu dem Freund abgebrochen, als er im Jahr 2019 erfahren habe, dass dieser den I1. B. nahestehe, widerspricht dieser Vortrag dem Umstand, dass er gemeinsam mit und insbesondere als zugehörig zu Mitgliedern der Gruppierung bei dem Geschehen am 00.00.2019 identifiziert wurde. Darüber hinaus kann aus den Feststellungen geschlossen werden, dass der Antragssteller sich jedenfalls mit entsprechenden aggressiven Verhaltensweisen solidarisiert hat und gerade keinen Abstand von der Situation oder der Gruppe genommen, im Übrigen auch sonst nicht deeskalierend agiert hat. Im Übrigen kann aus der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht geschlossen werden, dass dem Antragsteller der von der Polizei und der Staatsanwaltschaft ermittelte Sachverhalt nicht mehr entgegengehalten werden kann. Nach dem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 10.09.2020 gehört der Kläger neben anderen zu der Menschenmenge, aus der heraus körperliche Einwirkungen und Angriffe auf die hinzugekommenen Polizeibeamten verübt wurden. Es war aus Sicht der Staatsanwaltschaft lediglich nicht möglich, konkrete Tatbeiträge den jeweils Beschuldigten zuzuordnen. Der Antragssteller ist darüber hinaus auch aus weiteren Gründen waffenrechtlich unzuverlässig. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. In Bezug auf den Antragsteller liegen derartige Tatsachen vor. Bei der am 01.10.2018 erfolgten Wohnungsdurchsuchung wurden ein Waffenkoffer mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe des Typs Walther P 22 Kal. 22 l.r. sowie zugehörige Munition (50 Patronen Kaliber 22 l.r.) im Kleiderschrank aufgefunden. Die Verwahrung erlaubnispflichtigen Waffe mit zugehöriger erlaubnispflichtiger Munition lediglich in einem Waffenkoffer in einem Kleiderschrank entspricht ersichtlich nicht den Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung, sodass von einer unsorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG auszugehen ist. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Eine Konkretisierung erfährt die Vorschrift durch den auf Grundlage des § 36 Abs. 5 WaffG erlassenen § 13 AWaffV. Nach den zum Zeitpunkt des Auffindens der Schusswaffe sowie der Munition 01.10.2018 geltenden Regelungen hätte die Schusswaffe nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV ungeladen in einem Behältnis aufbewahrt werden müssen, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht (Nr. 1) und zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV verfügt (Nr. 2). Die Munition hätte gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden müssen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Bei der aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts anzustellenden Prognose hinsichtlich eines zukünftigen Verhaltens ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller gar nicht zum Besitz der in Rede stehenden Waffe sowie Munition berechtigt war. Dass das durchgeführte Strafverfahren in Anbetracht eines Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG sowie § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b WaffG nach § 153a StPO eingestellt wurde, ist insoweit ohne Belang. Eine Bindung der Waffenbehörde an eine Einstellung des Strafverfahrens sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte eigenständig die etwaigen Verstöße gegen das Waffenrecht festzustellen und den Sachverhalt anhand waffenrechtlicher Vorschriften zu würdigen. Entsprechend kann einer Straftat waffenrechtlich betrachtet größeres Gewicht zukommen, als es der Ausgang des Strafverfahrens nahelegen mag. Dabei ist von dem oben im Einzelnen dargelegten ordnungsrechtlichen Zweck der waffenrechtlichen Vorschriften auszugehen, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch in dieser Hinsicht nicht vertrauenswürdige Personen droht. In Anbetracht dessen ist auch von einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auszugehen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG Personen in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben. Vom Gesetz gemeint sind demnach unter anderem Straftaten nach dem Waffengesetz. Ein gröblicher Verstoß setzt einen schuldhaften Verstoß voraus, also eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen waffenrechtliche Vorschriften. Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist wiederrum der ordnungsrechtliche Zweck. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.08.2006 – 20 A 524/05 –, juris Rn. 29. Entscheidend ist, ob die Rechtsverletzung im Einzelnen gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. Entscheidend ist, ob der Verstoß gegen die Vorgaben des Waffenrechts schwer wiegt und der Betreffende in hohem Grad nachlässig und gleichgültig gehandelt hat, weil er für die Sicherheit der Allgemeinheit evident bedeutsame und naheliegende, zudem keinen nennenswerten Aufwand erfordernde Verhaltensanforderungen im Umgang mit Waffen missachtet hat. Vgl. OVG NRW a.a.O., Rn. 31. Gemessen an diesen Grundsätzen lag ein derartiger Verstoß vor. Der Antragsteller hat eine erlaubnispflichtige Waffe und zugehörige Munition ohne die erforderliche Erlaubnis besessen. In objektiver Hinsicht ist hier der ordnungsrechtliche Zweck des Waffengesetzes in besonderem Maße tangiert, da der Antragssteller sich hinsichtlich des Erlaubnisvorbehalts über einen zentralen gefahrenabwehrrechtlichen Regelungsmechanismus des Waffenrechts hinweggesetzt hat, der im besonderen Maße dazu dient, von Waffen ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit fernzuhalten. Die Normierung dieser Verhaltensweisen in einem Straftatbestand (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG bzw. § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b WaffG) hebt diese herausgehobene Stellung hervor. Auch eine Berücksichtigung der subjektiven Begleitumstände rechtfertigt diese Beurteilung. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe die Waffe nebst Munition nach dem Fund im Nachlass seines Vaters zur Polizei bringen wollen, dies dann aber vergessen. Er war sich des Umstandes, dass er diese Gegenstände nicht besitzen durfte, ersichtlich bewusst. Hinzu kommt, dass sein Vortrag im gerichtlichen Verfahren, er könne eine „echte“ Schusswaffe nicht von einer Schreckschusspistole unterscheiden, neben dem anderweitigen Vortrag steht, er habe die Waffe für eine Schreckschusspistole gehalten. Wollte man dies dem Antragsteller nicht als bloße Schutzbehauptungen zur Last legen, ist bereits aufgrund dieses Vortrags von einer über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Nachlässigkeit des Antragstellers in dieser waffenrechtlichen Angelegenheit auszugehen. Anhaltspunkte, die die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG entkräften könnten, sind nicht erkennbar. Auf § 41 Abs. 1 WaffG kann schließlich auch das Verbot sämtlicher über Besitz und Erwerb hinausgehender sonstiger Verhaltensweisen im Sinne des § 1 Abs. 3 WaffG gestützt werden. Besitz und Erwerb sind Grundformen des Umgangs mit Waffen. Als grundständige Ausübung einer irgendwie gearteten tatsächlichen Gewalt über den Gegenstand sind sie den sonstigen Umgangsformen nach § 1 Abs. 3 WaffG (überlassen, führen, verbringen, mitnehmen, damit schießen, herstellen, bearbeiten, instand setzen, damit Handel treiben oder – in Bezug auf Schusswaffen – unbrauchbarmachen), naturgemäß inhärent. Es handelt sich demnach bei den weiteren in Bezug genommenen Umgangsformen um spezielle Ausformungen des Besitzes im Sinne der gegenwärtigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder des Erwerbes im Sinne des Aufnehmens der tatsächlichen Gewalt. Die Inbezugnahme hat insoweit klarstellenden Charakter. Das von dem Antragsgegner ebenfalls ausgesprochene Verbot bezüglich erlaubnispflichtiger Waffen und Munition findet seine Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Hinsichtlich erlaubnispflichtiger Waffen und Munition erlaubt die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG über ihren Wortlaut hinaus, auch den künftigen Besitz und damit den Erwerb entsprechender Waffen und Munition zu untersagen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 18 ff., sodass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen auch die Verhängung eines in die Zukunft gerichteten Verbotes möglich ist. Die Voraussetzungen eines Verbots erlaubnispflichtiger Waffen und Munition sind erfüllt, da der Antragsteller entsprechend den vorangegangenen Ausführungen nach Maßgabe des § 5 WaffG unzuverlässig ist. Dies rechtfertigt vorliegend im Ergebnis auch ein unbefristetes Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG. Ungeachtet des Wortlauts des § 41 Abs. 2 WaffG lässt sich ein Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition (auch) auf die fehlende Zuverlässigkeit stützen. Die Gebotenheit eines Verbots ergibt sich in diesem Fall daraus, dass die waffenrechtlich unzuverlässige Person bereits nicht die Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 35 f. Gemessen an diesen Voraussetzungen bietet der Antragssteller auch keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Für die Abwehr der nachgezeichneten Gefahr bedarf es einer über den ohnehin bestehenden Erlaubnisvorbehalt hinausgehenden Regelung im hiesigen Sinne. Ermessensfehler bei der Entscheidung des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Mitgliedschaft des Antragsstellers zu den I1. B. und den Umständen im Zusammenhang mit dem Fund der erlaubnispflichtigen Schusswaffe ausgeführt, ein generelles unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot sei geeignet, um der zu befürchtenden künftigen Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Antragsteller zu begegnen. Das Verbot sei auch erforderlich, um der Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne des Waffengesetzes durch den Antragssteller wirkungsvoll begegnen zu können und im Übrigen angemessen, da kein Grund ersichtlich sei, weshalb der nun gesperrte Zugriff auf unter das Waffengesetz fallende Waffen sein weiteres Leben überaus stark einschränke. Diese Ausführung sind nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).“ Gründe, die zu einem Abweichen von dieser Bewertung im Hauptsacheverfahren führen könnten, sind nicht vorgetragen worden und nicht erkennbar. Die Erhebung einer Gebühr i.H.v. 200 EUR ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 1 WaffG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) bestimmen sich die Gebühren für diese Amtshandlung nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO). Bedenken gegen die Richtigkeit der Festsetzung sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.200 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.