Urteil
22 K 3372/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0203.22K3372.19A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Er reiste nach eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem älteren Sohn, den Klägern des Verfahrens 22 K 4747/20.A, am 7. September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. September 2018 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 28. September 2018 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei einfaches Mitglied in der Partei Volksfront gewesen und habe häufig an Demonstrationen teilgenommen. 2016 sei er schon einmal von Polizisten geschlagen worden, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. Am 14. April 2018 sei dies erneut passiert. Diesmal seien es aber Zivilpolizisten gewesen. Er habe eine Woche im Krankenhaus gelegen. Im Jahr 2018 sei er dann zu Unrecht beschuldigt worden, einen Polizisten getötet zu haben. Mit dieser falschen Anschuldigung habe man ihn dazu bringen wollen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Mitte Juli 2018 hätten Polizisten bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Er sei nicht zu Hause gewesen. Seinem Vater hätten die Polizisten gesagt, dass nach ihm gefahndet werde. Es habe auch ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen. Im September 2018 sei er dann mit seinem Reisepass und einem lettischen Visum ausgereist. Am 28. März 2019 ist die Tochter des Klägers, die Klägerin des Verfahrens 22 K 6382/20.A, in C. zur Welt gekommen. Mit Bescheid vom 6. Mai 2019, dem Kläger am 23. Mai 2019 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die vorgetragene Bedrohung durch die Polizei habe nicht eine solche Intensität erreicht, dass von einer Verfolgung im Rechtssinne ausgegangen werden könne. Der Kläger hat am 27. Mai 2019 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Er sei nicht in der Lage, für sich und seine Familie im Falle einer Rückkehr eine menschenrechtskonforme Lebenssituation aufzubauen. In Aserbaidschan verfüge er nicht über ein unterstützungsfähiges familiäres Netz. Der Kläger legt im Klageverfahren einen „Beschluss über die Anordnung von Fahndungen nach dem Beschuldigten“ vom 14. September 2018 im Original sowie in deutscher Übersetzung vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Echtheit des vorgelegten Haftbefehls sowie über die Frage, ob es ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gegeben hat durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2021 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 22 K 4747/20.A und 22 K 6382/20.A sowie der in den vorgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl ein(e) Vertreter(in) der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2023 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 5. bzw. 16. Januar 2023 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 6. Mai 2019 verwiesen. Zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter hält nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz1 VwGO) den Vortrag des Klägers in Bezug auf dessen Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen sowie der daraufhin erfolgten polizeilichen Fahndung insgesamt für unglaubhaft. Nach der plausibel und in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründeten Einschätzung des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2021 ist der vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Fahndungsbeschluss vom 14. September 2018 nicht echt. Dieser Einschätzung ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Damit erweist sich das Kerngeschehen des klägerischen Vortrags als unglaubhaft. Aus denselben Gründen scheidet auch der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung (Art. 16a Abs. 1 GG) aus. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, der die Notwendigkeit eines internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG für den Kläger begründen würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage, wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, sind eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich. Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, ist ein sehr hoher Gefährdungsgrad zu fordern, allerdings keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 15. Juli 2022 – RN 15 K 18.30900 – juris, m. w. N. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine, zwar notwendig hypothetische, aber realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 – juris, Rn. 16. Auf dieser Grundlage muss unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK davon ausgegangen werden, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern nach Aserbaidschan zurückkehren wird. Dies zugrunde gelegt ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Denn es sprechen derzeit im Allgemeinen keine zwingenden humanitären Gründe gegen eine Rückführung nach Aserbaidschan. Die Armut ist in den letzten Jahren durch stark ansteigende Einkommen der Bevölkerung in Aserbaidschan erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Asian Development Bank lebten 2019 ca. 4,8 % der Bevölkerung unter dem Existenzminimum während es 2016 noch 5,6 % und 2003 noch 44,7 % gewesen seien. Die wirtschaftliche Lage hatte sich seit 2017 wieder langsam erholt. Die langfristigen ökonomischen Folgen der Covid-19-Pandemie sind noch nicht absehbar, Experten zufolge stellt sich das aserbaidschanische Krisenmanagement jedoch als hilfreich dar. Auch wird die Resilienz der noch immer ölabhängigen Wirtschaft betont, so dass die Prognosen insgesamt eher positiv sind. Viele Menschen in Aserbaidschan haben dennoch wirtschaftlich bedingte Existenzängste. Die Regierung hat mehrere Programme verabschiedet, die dafür sorgen, dass ca. drei Millionen Aserbaidschaner in den Genuss staatlicher Transferleistungen kommen (überwiegend aus dem informellen Sektor, aber auch Studenten). Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen (Stand Juni 2021) bei ca. 196 AZN pro Kopf und Monat. Das Durchschnittseinkommen für Angestellte betrug 2020 ca. 890 AZN. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts gibt es unter den Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt einen monatlichen Barbetrag auszuzahlen. diese Praxis geht die Regierung durch die 2014 eingeführte online-Registrierungspflicht von Arbeitsverträgen vor. Hilfsleistungen aus dem Corona-Hilfsfonds waren an die Registrierung der Arbeitsverträge gekoppelt, so dass die Zahl der informellen Arbeitsverhältnisse dadurch quasi als Nebeneffekt reduziert wurde. Die Durchschnittsrente liegt 2020 nach offiziellen Angaben bei 362 AZN, die Mindestrente liegt bei 200 AZN. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. So erhielten 2020 insgesamt 79.500 Familien Leistungen von durchschnittlich 222 AZN pro Familie pro Monat. Rückgeführte oder freiwillig zurückkehrende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen bei einer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Aserbaidschan vom 7. Februar 2022 (Stand: Juni 2021), S. 20 f. Es ist vor diesem Hintergrund nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nicht in der Lage sein würde, für sich und seine Familie das Existenzminimum zu sichern. Er selbst ist arbeitsfähig und daher grundsätzlich in der Lage, durch eigene Arbeit das Existenzminimum zu erwirtschaften. Dass seine Kinder wegen der bei ihnen festgestellten Schwerbehinderung einen erhöhten Betreuungsbedarf haben, steht dem nicht entgegen. Zwar behauptet der Kläger, dass es ihm deswegen „nicht möglich“ sei zu arbeiten. Weshalb dem so ist, begründet er indes nicht näher. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Sicherung des Existenzminimums mit zwei schwerbehinderten Kindern – erst recht in Aserbaidschan – eine besondere Herausforderung darstellt. Gleichwohl stellt dies kein Alleinstellungsmerkmal des Klägers dar. Auch in Aserbaidschan wird es – wie überall auf der Welt – viele Familien in vergleichbarer Situation geben. Dass es für diesen Personenkreis in Aserbaidschan grundsätzlich unmöglich ist, durch eigene Arbeit das Existenzminimum zu sichern, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Auch dass der Kläger, wie er schriftsätzlich vortragen lässt, in Aserbaidschan über „kein unterstützungsfähiges familiäres Netzwerk“ verfügt, ist für das Gericht so nicht nachvollziehbar, weil es dessen Aussagen in der Anhörung widerspricht. Dort hat der Kläger angegeben, dass er mit seiner Familie im Haus seines Vaters gewohnt habe. Auch hat er angegeben, dass er zu seinem Vater und seinen Geschwistern ein gutes Verhältnis gepflegt habe. Weshalb er nun über gar kein familiäres Netzwerk mehr verfügen soll, erschließt sich nicht. Gründe für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.