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Urteil

22 K 6382/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0203.22K6382.20A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die am 00. 00. 2019 in Bonn geborene Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Ihr Vater ist der Kläger des Verfahrens 22 K 3372/19.A, ihre Mutter die Klägerin zu 1 des Verfahrens 22 K 4747/20.A und ihr älterer Bruder der Kläger zu 2 des Verfahrens 22 K 4747/20.A. Mit Bescheid vom 13. November 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000), der Klägerin am 20. November 2020 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutz zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Es sei nicht davon auszugehen, dass bei Rückkehr der Klägerin eine Verfolgung drohe. Die Klägerin hat am 23. November 2020 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leide und daher ein Abschiebungsverbot in ihrer Person gegeben sei. Sie legt verschiedene ärztliche Atteste vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2020 (Gesch.-Z.: 00000000-000) zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2020 (Gesch.-Z.: 00000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 22 K 4747/20.A und 22 K 3372/19.A sowie der in den vorgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl ein(e) Vertreter(in) der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2023 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 9. bzw. 18. Januar 2023 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihr steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Klägerin nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann oder, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann. So BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris und DVBl. 2007, 254 (255); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris; Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Anhand der im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste ist nicht anzunehmen, dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Gegenteiliges wurde weder vorgetragen noch belegt. Bei der Klägerin ist eine Sprachentwicklungsstörung und eine kombinierte Entwicklungsstörung diagnostiziert worden. Hierbei handelt es sich schon nicht um eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ferner ist bei der Klägerin nach der Geburt ein Ventrikelseptumdefekt (VDS) und ein Atriumseptumdefekt vom Sekundum-Typ (ASD II) festgestellt worden. Diesbezüglich sind regelmäßige kardiologische Verlaufskontrollen erforderlich, wobei das vorgelegte Attest des Sozialpädiatrischen Zentrums der B. Klinik T. vom 30. Mai 2022 zu dem Ergebnis kommt, dass „das Kind bzgl. des Herzens normal belastbar“ sei. In Bezug auf diese Erkrankung ergibt sich aus den vorgelegten Attesten schon nicht, dass es sich hierbei um eine schwerwiegende und lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Da aber auch ärztlicherseits kein akuter Handlungsbedarf besteht und die Klägerin „normal belastbar“ ist, ist mit den vorgelegten Attesten ferner nicht belegt, dass diese Erkrankung sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass die Behandlung in Form der genannten Verlaufskontrollen für die Klägerin nicht erreichbar wäre. Der Vater der Klägerin, der Kläger des Verfahrens 22 K 3372/19.A, ist arbeitsfähig und daher grundsätzlich in der Lage, die Existenzgrundlage für die Familie zu erwirtschaften. Dass die Familie anders als bisher nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung durch ihre in Aserbaidschan lebende (Groß-)Familien zurückgreifen können, ist nicht zu erwarten. Den gegenteiligen Vortrag im Schriftsatz vom 1. Februar 2023 hat die Klägerin nicht weiter belegt. Aus diesem Grund ist auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht anzunehmen. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.