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Urteil

23 K 4188/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0208.23K4188.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid mit Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 22. März 1963 beschlossenen und am 21. Mai 1965 bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 00 – X.------straße . Der Bebauungsplan Nr. 00 setzt unter anderem Flucht- und Baulinien, ein Verhältnis von überbauter Fläche zu verbleibender Restfläche nach Abzug des Bauwichs und des Vorgartens von 4/10, eine Dachneigung von 30-32° und im Bereich des Vorhabengrundstücks zwei Vollgeschosse fest. Die Beigeladenen stellten am 10. Oktober 2019 eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Zweifamilienwohnhauses, wobei das Vorhaben im Laufe des Genehmigungsverfahrens mehrfach geändert wurde, zuletzt unter dem 15. Februar 2021. Die Bauvoranfrage wurde von der Beklagten dahingehend verstanden, dass die Beigeladenen mit ihr eine verbindliche Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des in den Antragsunterlagen dargestellten und zuletzt unter dem 15. Februar 2021 modifizierten Vorhabens begehrten. Die Beklagte erteilte den Beigeladenen unter dem 14. Mai 2021 einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit zwei offenen Stellplätzen mit zwei Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 – X.------straße . Der vorherige Eigentümer des Grundstücks der Klägerin hat am 1. Juni 2021 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, der Bauvorbescheid sei bereits unbestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinsichtlich der Frage, ob das Vorhaben tatsächlich nur zwei Geschosse habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Antragsunterlagen keinen Nachweis enthielten, dass das zweite Obergeschoss kein Vollgeschoss sei. Die Festsetzung zur zulässigen Anzahl der Vollgeschosse sei eine statische Verweisung auf die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültige Rechtslage. Vollgeschosse seien in § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 1962 als Geschosse definiert gewesen, die vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche lägen und über mindestens zwei Drittel der Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe hätten. Nach § 59 Abs. 3 BauO NRW 1962 habe für Aufenthaltsräume im Dachraum eine lichte Höhe von 2,3 m genügt. Sie ist ferner der Ansicht, dass die Berechnung der Grundflächenzahl in den Bauvorlagen unrichtig sei. In Wahrheit werde durch das Vorhaben das zulässige Maß der baulichen Nutzung um mehr als das Doppelte überschritten. Dies ergebe sich daraus, dass nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche nur diejenige Fläche des Baugrundstücks betrachtet werden dürfte, die hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liege. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sei bei zweigeschossigen Häusern lediglich eine Dachneigung von 30° bis 32° zulässig. Die von der Beklagten hier planungsrechtlich positiv beurteilte Planung der Beigeladenen sehe den Angaben in den grün gestempelten Bauvorlagen zufolge demgegenüber eine Dachneigung von 45° vor. Hinzu komme, dass der Plangeber unter der Überschrift „Dachneigung“ in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl Drempel, als auch Dachausbauten explizit ausgeschossen habe. Beides sehe die in planungsrechtlicher Hinsicht genehmigte Planung der Beigeladenen hier aber vor. Dies ergebe sich daraus, dass die Bauvorlagen im Dachgeschoss auf beiden Seiten des Satteldaches mehrere Dachflächenfester sowie zusätzlich auch noch bodentiefe Fenster in den beiden Giebelwänden vorsähen. Dies spreche eindeutig für einen Ausbau des Dachraums zu Aufenthaltszwecken. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, indem das Vorhaben der Beigeladenen Grundzüge der Planung berühre. Das Vorhaben der Beigeladenen weiche von den Festsetzungen des Bebauungsplans in einem städtebaulich so gravierenden Maß ab, dass dadurch zwangsläufig in das Interessengeflecht der Planungsentscheidung eingegriffen werde. Je tiefer aber der Eingriff sei, umso eher berühre er die Grundzüge der Planung. Den hier betroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie einer zur Straße hin orientierten privaten Grünfläche („Vorgarten“) und schließlich auch zur Gestaltung der Wohngebäude (Dachneigung, Drempel- und Dachausbauverbot) liege erkennbar das planerische Leitbild einer maßvollen und aufgelockerten Bebauung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke zugrunde. Es könne keinem vernünftigen Zweifel begegnen, dass die hinter die Straßenfluchtlinie zurückweichende „Baufluchtlinie“, die nach der heutigen Terminologie der Baunutzungsverordnung einer Baugrenze gleichstehe, vom Plangeber gezielt festgesetzt worden sei. Gleiches gelte für die private Grünfläche. Mit beiden Festsetzungen sei augenscheinlich der Zweck verbunden gewesen, den Bereich zwischen der „Baufluchtlinie“ und der Straße - unabhängig von dem seinerzeit noch erwarteten, zwischenzeitlich offenbar aber wohl aufgegebenen Ausbau der Straße - von jeglicher Bebauung prinzipiell freizuhalten. Eine Würdigung nachbarlicher Interessen habe im Rahmen der Befreiungsentscheidung nicht stattgefunden. Ferner beziehe sich die Befreiung schon weder auf die (mögliche) Abweichung von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse, noch auf die geplante Dachneigung von 45°, die Errichtung eines 1,75 m hohen Drempels oder den Ausbau des Dachraumes zu Aufenthaltszwecken. Indem insoweit bereits keine ausdrückliche Befreiung erfolgt sei, könne es insoweit auch nicht zu einer Würdigung nachbarlicher Interessen gekommen sein. Die Befreiung erweise sich im Übrigen ihr gegenüber als rücksichtslos. Es ergebe sich eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer nachbarlichen Interessen aus dem Missbrauch des Instrumentariums der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der im Bebauungsplan Nr. 00 der Beklagten für das Grundstück der Beigeladenen festgesetzten „Grundflächenzahl“ von 0,4 für eine tatsächliche „Grundflächenzahl“ von ca. 0,86, für eine Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze („Baulinie“) um mehr als 4,00 m auf einer Länge von 15,91 m und für eine Überbauung der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vorgarten“ um mehr als 80 %. Im Ergebnis müsse man den Befreiungsbescheid und den auf ihr basierenden Vorbescheid der Beklagten als Akte reiner Willkür qualifizieren. Die Nichtigkeit beider Verwaltungsakte im Sinne von § 44 VwVfG NRW sei geradezu handgreiflich. Es könne dahinstehen, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes nachbarschützenden Charakter hätten. Sowohl die Maßfestsetzungen, als auch die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in Kombination mit der Festsetzung einer privaten Grünfläche trügen maßgeblich zum Charakter des Wohngebiets bei und seien damit Teil eines wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses. Für sie sei der Abstand zu dem Wohngebäude nicht entscheidend, da das Wohngrundstück als solches schützenswert sei. Es liege auf der Hand, dass die (städtebaulich relevanten) Auswirkungen des Bauvorhabens auf die ihre Belange deutlich geringer wären, würden die Festsetzungen des Bebauungsplans - wie es in Bezug auf das ihr Grundstück ja nachweislich der Fall sei - eingehalten. Denn dann würde die Bebauung des unmittelbar östlich angrenzenden Nachbargrundstücks zwangsläufig weit weniger massiv ausfallen. Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des vorherigen Eigentümers des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000 und ursprünglichen Klägers am 13. Juli 2022 erklärt, in das Prozessrechtsverhältnis einzutreten. Die Klägerin beantragt, den positiven Bauvorbescheid der Beklagten vom 14. Mai 2021 zum Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit zwei offenen Stellplätzen auf dem Grundstück B. B1. 00 in I. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin jedenfalls nicht in eigenen (drittschützenden) Rechten verletzt sei. Die vorgetragenen angeblichen Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes, hier das Maß der überbaubaren Grundstücksfläche, die Baulinie sowie die Dachneigung seien per se nur dann drittschützend, wenn der Satzungsgeber hierzu in den Festsetzungen eine Drittgerichtetheit festgelegt hätte. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Das geplante Gebäude sei entgegen der Annahme der Klägerin zweigeschossig, das Dach nicht ausgebaut. Indem die Abstandflächen eingehalten seien, liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Parallelverfahren 23 K 2952/21 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der bauplanungsrechtliche Vorbescheid vom 14. Mai 2021 ist nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gegen einen Bauvorbescheid kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, Rn. 4, juris. Nach diesen Maßgaben hat die Klage keinen Erfolg. Der angefochtene Bauvorbescheid ist nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Er verstößt nicht gegen Regelungen des Bauplanungsrechts, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Die erteilten Befreiungen für die Festsetzung der Baulinie (Vorgartenfläche) und von den Festsetzungen zum Verhältnis von Bebauung und Restfläche gemäß § 31 Abs. 2 BauGB verletzen die Klägerin nicht in eigenen geschützten Nachbarrechten. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ein Befreiungsgrund nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nachbarrechte werden durch eine Befreiung nur dann verletzt, wenn entweder rechtswidrig von einer dem Schutz des Nachbarn dienenden Festsetzung abgewichen wird oder bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Letzteres wiederum ist nach den Maßstäben zum Gebot der Rücksichtnahme zu beantworten. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch des Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gibt es insoweit nicht. Vgl. ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 – Rn. 17, juris; Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 – Rn. 12, juris; Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 – Rn 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 – Rn. 11, juris; Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 – Rn. 13, juris; Beschluss vom 30. Januar 2023 – 2 A 175/22 –, Rn. 29, juris. Bei den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zum Maß der baulichen Nutzung handelt es sich grundsätzlich nicht um eine nachbarschützende Festsetzung, da sie nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern allein der städtebaulichen Ordnung dienen. Anhaltspunkte dafür, dass die fraglichen Festsetzungen im vorliegenden Einzelfall nach dem Willen des Plangebers (ausnahmsweise) auch dem Nachbarschutz dienen sollen, sind nicht ersichtlich. Zwar kann eine Festsetzung auch dann nachbarschützend sein, wenn der Plangeber die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, jedoch die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, BVerwGE 162, 363-372, Rn. 15. Dafür ist hier aber ebenfalls nichts ersichtlich. Die Festsetzung der Vorgartenfläche dient ersichtlich städtebaulichen Gründen, indem ein besonders aufgelockerter Charakter des Wohngebietes erreicht werden soll. Ein Bezug zu individuell schützenswerte Positionen der Nachbarn lässt sich der Festsetzung in keiner Weise entnehmen. Gleiches gilt für die Festsetzung des Verhältnisses von überbauter Fläche zu verbleibender Restfläche. Eine Würdigung der nachbarlichen Interessen ist hier bereits ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids erfolgt („unter Würdigung nachbarlicher Interessen“). Eine solche ergibt sich aber auch aus dem Verwaltungsvorgang, wonach infolge der Angrenzerbeteiligung das Vorhaben nochmals angepasst wurde. Anders als die Klägerin meint, gehen die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus. Bereits das Einhalten der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW – wovon wie hier bei der Prüfung eines rein bauplanungsrechtlichen Vorbescheids grundsätzlich auszugehen ist – bedeutet regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands - nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, Rn. 17, juris, vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, Rn. 21, juris, und vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –,Rn. 6, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, Rn. 43, juris, sowie Beschluss vom 13. September 1999 – 7 B 1457/99 –, Rn. 5, juris. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Baukörpers erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, Rn. 58 f., juris, m.w.N. Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe des Vorhabens nicht die Rede sein. Ein Ausnahmefall, in dem das Vorhaben sich trotz des Einhaltens der Abstandflächenvorschriften als rücksichtslos erweist, liegt nicht vor. In dicht bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung neben einer Verschattung zu einer vermehrten Einsichtnahmemöglichkeiten kommt. Die insoweit betroffenen Belange der Antragstellerin sind durch die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen in vollem Umfang berücksichtigt, vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, Rn. 32, juris, und vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, Rn. 59, juris, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 – 10 B 1778/2, Rn. 5, juris, vom 8. April 2020 – 7 A 609/19 –, Rn. 6, juris, vom 22. Januar 2018 – 7 A 2183/16 –, Rn. 11, juris, und vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, Rn. 8, juris, m.w.N. Entgegen der Ansicht der Klägerin verändert sich der Maßstab des Rücksichtnahmegebots nicht anhand von für das Gebiet geltenden Bebauungsplanfestsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Es kann nach dem Vorgesagten auch dahinstehen, ob die geplante Dachneigung, der Drempel und ein eventueller Dachausbau gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßen und ob der Bauvorbescheid hinsichtlich der Geschossigkeit unbestimmt ist. Denn auch bezüglich dieser üblicherweise rein städtebaulichen Festsetzungen im Bebauungsplan ist nicht ersichtlich, dass der Plangeber die Planbetroffenen in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte. Hinsichtlich der möglichen Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, für welche die Beklagte keine Befreiung erteilt hat, fehlt es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht an einer denklogisch nicht vorgenommenen Würdigung der nachbarlichen Interessen. Insoweit gilt der oben dargestellte allgemeine Maßstab für Nachbarklagen gegen objektiv rechtswidrige Baugenehmigungen oder Bauvorbescheide, dass sich die Nachbarn auf diese Rechtswidrigkeit nur berufen können, soweit sie dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt sind (§ 42 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Ansicht der Klägerin führt auch eine Vielzahl von erteilten Befreiungen von und Verstößen gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht zu einer Verletzung der Rechte der Nachbarn. Die Vielzahl der Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ändert nichts daran, dass die Abweichungen jeweils für sich und auch in der Summe nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen, da diese, indem sie keinen eigenen Antrag gestellt haben, auch kein Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.