Beschluss
33 K 3824/20.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0213.33K3824.20PVB.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Veranlassung einer bei der Bundesagentur für Arbeit vorgenommenen Auswertung so genannter IT-Log-Daten eines Beschäftigten des Jobcenters S. der Mitbestimmung des Antragstellers als des dortigen Personalrats unterlag. Am 13. Mai 2020 erhielt der Antragsteller von der Dienststelle die Information, aufgrund der Beobachtungen von Zeugen bestehe der Verdacht, dass der Beschäftigte des Jobcenters S. X. Q. regelmäßig das Dienstgebäude verlasse, ohne sich im Arbeitszeitverwaltungssystem abzumelden. Daher werde eine einzelfallbezogene Überprüfung des Arbeitszeitkontos dieses Beschäftigten vorgenommen. Noch am selben Tag wurde der Antragsteller über das Ergebnis dieser Prüfung informiert. Dabei wurden ihm ein Auszug aus dem (mittels des Systems IT-ZEIT Web geführten) Arbeitszeitkonto des Beschäftigten sowie eine tabellarische Aufstellung der von den Zeugen beobachteten Zeiten des Kommens und Gehens übermittelt (Anlage B zur Antragsschrift). Unter Vorbehalt der Richtigkeit der Zeugenangaben lägen mehrere Arbeitszeitverstöße vor und ein entsprechendes Verfahren sei anzustoßen. Am 18. Mai 2020 fand in Anwesenheit des Vorsitzenden des Antragstellers ein Anhörungsgespräch mit dem Beschäftigten statt. Mit einer „im Auftrag“ gezeichneten E-Mail vom 19. Mai 2020 übersandte die Datenschutzbeauftragte des Jobcenters S. dem Servicebereich Compliance der Bundesagentur für Arbeit das von der Beteiligten (hier und im Folgenden in Person ihres Amtsvorgängers) unterzeichnete Formular „Merkblatt sowie Fragebogen für Datensicherungen im Rechtskreis SGB II“. Darin heißt es unter anderem, es werde um Auswertung von „Security Logs“ (auch bezeichnet als IT-Logs oder Log-in-Daten) des Beschäftigten gebeten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Anlage 3 zur Antragserwiderung. Daraufhin übersandte die Bundesagentur der Datenschutzbeauftragten eine entsprechende tabellarische Aufstellung der IT-Logs. Anhand dieser lässt sich ersehen, wann sich der Beschäftigte in seinen Computer eingewählt und wann er sich abgemeldet hat oder von dem IT-System eine Sperrung (beispielsweise aufgrund von Inaktivität) erfolgt ist. Am 28. Mai 2020 fand in Anwesenheit des Vorsitzenden des Antragstellers ein weiteres Personalgespräch mit dem Beschäftigten statt, in dem diesem eine tabellarische Zusammenstellung der von den Zeugen benannten Zeiten des Kommens und Gehens, der Zeiten aus dem Arbeitszeitkonto sowie der IT-Logs vorgelegt wurde. In der Folgezeit tauschten sich der Antragsteller und die Beteiligte über die Frage der Rechtsgrundlage und Rechtmäßigkeit der Auswertung der IT-Logs aus, ohne zu einer gemeinsamen Auffassung zu gelangen. Am 20. Juli 2020 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, die Veranlassung der Auswertung der IT-Log-Daten hätte seiner Mitbestimmung bedurft. Es handele sich um die Anwendung technischer Einrichtungen im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes in § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. Die Datensicherungen seien zwar nicht in der Dienststelle selbst, sondern bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgt, dies jedoch auf Antrag und Veranlassung der Beteiligten. Unbeschadet der externen Durchführung handele es sich damit um eine Maßnahme der Dienststelle. Sein Mitbestimmungsrecht sei auch nicht durch eine Dienstvereinbarung ausgeschlossen. Die zwischen den Beteiligten geschlossene „Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung im jobcenter s.“ betreffe nur die Erhebung und Nutzung von Daten im Rahmen der Arbeitszeitkonten, nicht aber die Auswertung der davon zu unterscheidenden IT-Log-Daten. Ungeachtet dessen enthalte die im vorliegenden Zusammenhang allenfalls in Betracht kommende Regelung unter Ziffer 8 dieser Dienstvereinbarung lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass im Verdachtsfall Überprüfungen möglich seien, nicht jedoch eine vorweggenommene Zustellung des Antragstellers zu solchen Überprüfungen. Die „Dienstvereinbarung über die Nutzung von Einrichtungen der Information- und Kommunikationstechnik (IKT) in der Bundesagentur für Arbeit“ vom 11. September 2015 (DV IKT) wiederum gelte lediglich für den Bereich der Bundesagentur. Die Jobcenter seien jedoch als eigene Dienststellen mit eigenen Personalvertretungen geschaffen worden. Insbesondere könne insoweit nicht auf § 73 Abs. 2 BPersVG zurückgegriffen werden; der Bereich der Bundesagentur sei im Verhältnis zu den Jobcentern nicht als „größerer Bereich“ mit entsprechendem Anwendungsvorrang anzusehen. Auch die Regelung in § 50 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stehe dem Mitbestimmungsrecht nicht entgegen. Sie statuiere für die Jobcenter eine Nutzungspflicht für durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Damit würden aber Mitbestimmungsrechte des Personalrats eines Jobcenters bei einer von dessen Geschäftsführerin im Einzelfall veranlassten Auswertung der bei einer solchen Nutzung anfallenden Daten nicht ausgeschlossen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die dienststellenseitige Veranlassung einer Auswertung der IT-Log-Daten des Beschäftigten X. Q. der Mitbestimmung des antragstellenden Personalrats unterlegen hat. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen. Die Beteiligten haben nach erfolglos gebliebener Güteverhandlung in der mündlichen Anhörung übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze samt deren Anlagen. II. Die Fachkammer kann gemäß § 55 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), der gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 2 ArbGG für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren entsprechend gilt, durch den Vorsitzenden entscheiden, weil die Beteiligten dies in der Anhörung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschloss, übereinstimmend beantragt haben und eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beteiligte hat durch die streitige Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht verletzt. Bei der Veranlassung der Auswertung der IT-Log-Daten handelte es sich nicht um die Anwendung einer technischen Einrichtung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 17 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) in der bis zum 15. Juni 2021 gültigen Fassung (im Folgenden: BPersVG a.F.; nunmehr: § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG), welche im vorliegenden Fall aufgrund des Zeitpunkts der Maßnahme noch zur Anwendung kommt. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Nach – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist unter „Anwendung“ in diesem Sinne nicht die Benutzung einer technischen Einrichtung in jedem Einzelfall zu verstehen, sondern nur deren allgemeine Handhabung, also etwa die Festlegung der Art und Weise ihrer Verwendung. Der Mitbestimmungstatbestand weist damit einen kollektiven, auf die generelle Regelung der Anwendung beschränkten Gehalt auf. Das Mitbestimmungsrecht besteht nur bei Maßnahmen, die einen kollektiven Bezug haben, also nicht lediglich wegen des Verhaltens eines einzelnen Beschäftigten veranlasst sind. Einen Ansatzpunkt für diese Auslegung bietet bereits der Wortlaut der Norm. Der Personalrat hat danach mitzubestimmen „über“ die und nicht „bei der“ Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen. Vor allem aber spricht die teleologische Erwägung für eine einschränkende Auslegung, dass es andernfalls zu einer unübersehbaren, in der Praxis nicht zu bewältigenden Zahl von Mitbestimmungsfällen käme. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1993 – 1 A 4140/92.PVB –, juris, Rn. 24; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Juli 2020 – PL 11 K 4795/18 –, juris, Rn. 20; Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar), § 75, Rn. 668 (Stand: Februar 2021); ebenso zu dem inhaltlich unveränderten, aber inzwischen in § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG verorteten Mitbestimmungstatbestand Berg, in: Altvater u.a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 80, Rn. 198; unergiebig Kascherus, in: Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl. 2023, § 80, Rn. 188 ff. Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei der streitigen Maßnahme nicht um die Anwendung einer technischen Kontrolleinrichtung i. S. v. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG a.F. Die Maßnahme betrifft nicht die allgemeine Handhabung der in Rede stehenden IT-Verfahren, sondern ist in einem Einzelfall erfolgt, weil der Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens eines einzelnen Beschäftigten bestand. Damit fehlt der Maßnahme der für den Mitbestimmungstatbestand erforderliche kollektive Bezug. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene und im Beschluss der Fachkammer vom heutigen Tag im parallelen Verfahren 33 K 1160/20.PVB erörterte Frage, ob einer Anwendung von § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG a.F. bereits § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II entgegensteht, kommt es danach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das vom Antragsteller reklamierte Mitbestimmungsrecht jedenfalls an den Regelungen der DV IKT oder der zwischen den Beteiligten geschlossenen Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung 28. Dezember 2011 in der Fassung vom 17. April 2018 scheitert. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.