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Beschluss

25 L 125/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0214.25L125.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der sinngemäße Antrag, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB VIII in Gestalt einer Flexhilfe für ihre Tochter K. ab dem 1. Januar 2023 weiterzugewähren sowie 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB VIII in Gestalt einer Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) zu gewähren, hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag zu 1. ist unzulässig, da die Antragstellerin kein Rechtschutzbedürfnis hat. Das Rechtschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn die Klage bzw. der Antrag für den Kläger bzw. den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 28. Auflage 2022, Vorb. § 40, Rdnr. 38. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 5. Januar 2023 die begehrte Flexhilfe weiterhin ab dem 1. Januar 2023 bewilligt und dies der Antragstellerin mit E-Mail vom 23. Dezember 2022 vorab mitgeteilt. Eine dem Antrag stattgebende Entscheidung würde der Antragstellerin daher keinerlei Vorteile bringen. Soweit die Antragstellerin vorbringt, von ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen zu wollen, dringt sie damit im hiesigen Verfahren nicht durch. Dies wäre allein mit Rechtsmitteln gegen den Bescheid vom 5. Januar 2023 geltend zu machen. Der Antrag zu 2. ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch gerade auf Bewilligung der begehrten SPFH besteht. Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin derzeit zu Recht die Bewilligung einer SPFH ablehnt. Die Entscheidung ist fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Die SPFH als eine Form der Hilfe zur Erziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 SGB VIII. Danach soll die SPFH durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 – 5 C 24.98 – juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2014 – 12 A 2470/13 – juris, Rn. 3. Gemessen an diesem Maßstab sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Bewilligung einer SPFH zu Unrecht abgelehnt hat. Die Antragsgegnerin begründet die Ablehnung im Wesentlichen mit der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin. Die begehrte SPFH, in Kombination mit einer Ergänzungskraft, sei der Antragstellerin bereits im Zeitraum vom 7. Juli 2016 bis zum 31. März 2020 gewährt worden. Die verfolgten Ziele hätten dabei nicht nachhaltig erreicht werden können mit der Folge, dass diese Hilfe nunmehr als ungeeignet erachtet werde. Die Antragstellerin benenne keinerlei pädagogischen oder jugendhilferelevanten Ziele. Ihr Antrag auf erneute Bewilligung einer SPFH beziehe sich ausschließlich auf die Finanzierung einer Haushaltshilfe, die jedoch keine pädagogische Fachkraft sei. In der Vergangenheit habe die Antragstellerin die Kooperation mit dem Jugendamt der Antragsgegnerin verweigert, indem sie auf Briefe, Anrufe, Mails oder vereinbarte Termine nicht reagiert habe. Zudem habe sie eine zukünftige Zusammenarbeit mit SPFH und Ergänzungskraft abgelehnt. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Das Gericht war dabei nicht gehalten, der Antragstellerin die mit E-Mail vom 9. Februar 2023 sowie mit Fax vom 12. Februar 2023 beantragte Fristverlängerung zur Stellungnahme zu gewähren. Denn die Antragstellerin hat in diesen beiden Schreiben sowie mit E-Mail vom 10. Februar 2023 Stellung zum hiesigen Verfahren genommen. Es wäre ihr somit ohne Schwierigkeit möglich gewesen, sich auch zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2023 zu äußern. Zudem hat die Antragstellerin den notwendigen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Gründe, die eine besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Schließlich war das Gericht auch nicht gehalten, der Antragstellerin nach Absage des vereinbarten Termins zur Akteneinsicht am 9. Februar 2023 weitere Gelegenheit zur Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragstellerin hat einen Verhinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie vorträgt, ihr Kind habe 38,4°C Fieber gehabt, vermag dies eine Verhinderung nicht zu begründen. Die Tochter der Antragstellerin ist 14 Jahre alt und wäre in der Lage gewesen, für die Zeit der Akteneinsicht allein zu Hause zu bleiben. Die Antragstellerin hat nichts dazu vorgetragen, dass eine persönliche Betreuung ihrer Tochter zwingend notwendig gewesen wäre. Ein ärztliches Attest legte sie nicht vor. Zudem war es der Antragstellerin möglich, bereits am 8. Februar 2023 auf der Rechtsantragstelle des hiesigen Gerichts zu erscheinen, obwohl ihre Tochter nach eigenen Angaben auch an diesem Tag schon krank gewesen sei. Sofern die Antragstellerin – wovon das Gericht nicht ausgeht – nicht nur Akteneinsicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nehmen, sondern die Akteneinsicht als eigenständiges Recht wahrnehmen wollte, merkt das Gericht vorsorglich an: Hierfür liegt ein ausreichender Anordnungsgrund nicht vor. Die Antragstellerin hat keine schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbare Nachteile dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die eine Entscheidung über die Akteneinsicht schon im Eilverfahren rechtfertigen könnten. Solche Nachteile sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.