Urteil
7 K 1418/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0214.7K1418.22.00
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Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1986 im Gebiet B. in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.1962 geborene Z. D. und die am 00.00.1965 geborene Z1. D. , geb. H. . Der Vater sei mit ukrainischer, die Mutter mit deutscher Nationalität im Inlandspass eingetragen. Beide hätten keine deutschen Sprachkenntnisse. Als Großmutter mütterlicherseits wurde die am 00.00.1935 geborene Frau B1. H. , geb. N. angegeben. Angaben zu deren Sprachfertigkeiten finden sich im Antragsformular nicht. Der Kläger gab an, dass die Eltern der Großmutter mütterlicherseits O. N. (1905-1943) und O1. N. (1910-1944) gewesen seien. Mit Datum vom 15.09.2020 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten Inlandspass sei die ukrainische Nationalität eingetragen gewesen. Aktuell werde er mit deutscher Nationalität geführt. Die Änderung sei am 12.11.2019 erfolgt. Er verstehe wenig Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Im Elternhaus sei Russisch gesprochen worden. Seit dem 33. Lebensjahr lerne er Deutsch am Goethe-Institut. Als einzubeziehende Personen gab der Kläger seine am 00.00.1987 geborene Ehefrau W. und die Söhne N1. (*00.00.2015) und N2. (*00.00.2020) an. In einem beigefügten Schreiben stellte der Kläger das Schicksal der Familie, namentlich seiner Großmutter mütterlicherseits, in der Zeit während und nach dem 2. Weltkrieg dar. Mit Bescheid vom 04.11.2021 lehnte das BVA den Antrag ab. Der Kläger habe seine Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder von deutschen Volkszugehörigen nicht durch beweisgeeignete Dokumente belegt. Ein hierzu vorgelegter Gerichtsbeschluss vom 04.07.2018 beruhe offenbar nicht auf schriftlichen Dokumenten. Auch eine in dem Gerichtsbeschluss erwähnte Bescheinigung Nr. 35 zur Eheschließung der Urgroßeltern im Jahre 1931 lasse keinen Schluss auf deren Volkstumsbekenntnis im maßgeblichen Jahr 1941 zu. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und legte weitere Unterlagen zum Volkstumsbekenntnis der Urgroßeltern vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2022 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft in sprachlicher Hinsicht nicht. Die Frage, ob der Kläger von deutschen Volkszugehörigen abstamme, könne offen bleiben. Denn der Kläger habe sich mit der Ausstellung des ersten Inlandspasses zum ukrainischen Volkstum bekannt. Anhaltspunkte für einen ernsthaften Bekenntniswandel bestünden nicht. Der Kläger hat am 02.03.2022 Klage erhoben. Mit der Eintragung der deutschen Nationalität in alle Urkunden im Jahre 2019 habe der Kläger ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Dies gründe auf einem ernsthaften Bekenntniswandel. Maßgeblich für die Feststellung des Volkstumsbekenntnisses sei der Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsgebiets. Ferner verweist der Kläger auf ein inzwischen erworbenes Sprachzertifikat B1. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 04.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Schon die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Für die Großmutter mütterlicherseits und den Urgroßvater mütterlicherseits fehle es an beweisgeeigneten Geburtsurkunden aus dem Ereignisjahr; für seine Mutter habe der Kläger gar keine Geburtsurkunde vorgelegt. Dessen ungeachtet fehle es an einem eindeutigen Nachweis für ein Volkstumsbekenntnis des Urgroßvaters kurz vor dem Einsetzen der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungsmaßnahmen am 22.06.1941. Spätaussiedler könne nur sein, wer von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt habe und seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt habe. Der als Urgroßvater angegebene O. N. scheide als Abstammungsperson aus, weil er 1943 verstorben sei. Die Großmutter mütterlicherseits des Klägers sei als 1935 geborene Person sog. „bekenntnisunfähige Frühgeborene“. Eine Prägung im deutschen Volkstum sei nicht feststellbar, da der Großvater 1943 verstorben und nicht als deutscher Volkszugehöriger einzustufen sei. Außerdem liege in der Änderung der Nationalitätseintragungen in Urkunden des Klägers kein wirksames Abrücken von dem vorangegangenen Bekenntnis zum ukrainischen Volkstum. Schließlich habe der Kläger nicht nachgewiesen, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Das seinerzeit nur vorliegende Sprachzertifikat A1 genüge hierzu nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 04.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie der Kläger, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Bei der Prüfung, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, kann offen bleiben, ob er von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob die Großmutter mütterlicherseits des Klägers, die einzig als Abstammungsperson in Betracht kommt, im Sinne einer „bekenntnisunfähigen Frühgeborenen“ im deutschen Volkstum geprägt wurde und ob die Voraussetzungen biologischer Abstammung seitens des Klägers hinreichend belegt sind. Denn es fehlt beim Kläger an dem erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes abgegeben werden muss. Eine Nationalitätenerklärung in seinem Inlandspass oder in anderen Personenstandsurkunden, die ihn als Deutschen ausweist, hat er zunächst gar nicht abgegeben. Vielmehr war er in seinem ersten Inlandspass nach seinen eigenen Angaben mit der ukrainischen Nationalität eingetragen. Ausweislich der Angaben im Antragsformular war dies bis zu dem am 04.12.2019 ausgestellten Inlandspass der Fall. Die Wahl der ukrainischen Nationalität im Inlandspass ist auf der Grundlage der Antragsangaben durchaus nachvollziehbar. Zwar entstammte der Kläger hiernach einer gemischt-nationalen Ehe – der Vater ist mit ukrainischer, die Mutter mit deutscher Nationalität angegeben –; indes verfügen beide Elternteile über keinerlei Deutschkenntnisse. Von dem vor diesem Hintergrund schlüssigen Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum ist der Kläger auch nicht in rechtserheblicher Weise abgerückt. Zwar kann ein derartiges Gegenbekenntnis nach der aktuellen Rechtslage noch bis zur Aussiedlung revidiert werden. Denn es genügt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei der Aussiedlung vorliegt. Jedoch sind an die Feststellung eines Bewusstseinswandels besondere Anforderungen zu stellen, denn das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum anzugehören, ist in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen. Deshalb bedarf es eines positiven Verhaltens des Betroffenen, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, abweichend von dem früheren Bekenntnis jetzt nur noch dem deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum anzugehören. Der Bewusstseinswandel muss einen ernsthaften Willen zum Abrücken von dem Gegenbekenntnis zum Ausdruck bringen und nach außen erkennbar sein. Diese Anforderungen sind in aller Regel nicht erfüllt, wenn die Hinwendung zum deutschen Volkstum erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Aufnahmeantrag erfolgt. In diesem Fall liegt darin lediglich der Wille, nach Deutschland auszuwandern, , vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2021 - 11 A 4703/19 -, juris. Allein der Umstand, dass der Kläger in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen der Familie den Nationalitätseintrag ändern ließ, lässt noch nicht auf eine Abkehr von dem gegebenen Gegenbekenntnis schließen. Denn um eine frühere Erklärung zu einer anderen als der deutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur zum deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum zuzugehören. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.08.1955 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (146). Es fällt auf, dass der Kläger die Änderung erst in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung Ende 2019 erfolgreich abschloss. In den Jahren seit der Ausstellung des ersten Inlandspasses 2002 oder 2003 hat der Kläger keinerlei vergleichbare Aktivitäten entfaltet oder sonst erkennen lassen, dass er sich nicht dem ukrainischen, sondern dem deutschen Volkstum zugehörig fühle. Es ist daher von einem gefestigten Volkstumsbewusstsein auszugehen, das sich bis zum Ausreisewunsch auch nicht geändert hatte. Das Bewusstsein, einer bestimmten Volksgruppe anzugehören, formt sich im Laufe des Lebens aus und verfestigt sich regelmäßig. Bei einem Zeitraum von mehr als 1 ½ Jahrzehnten bedarf es besonderer Umstände, die den Schluss auf einen inneren Bewusstseinswandel nachvollziehbar erscheinen lassen. Allein das Erlernen der deutschen Sprache reicht hierzu nicht aus. Es ist dem Kläger durchaus zuzugeben, dass es schwerfällt, abstrakt festzustellen, welche Indizien den Schluss auf einen solchen Bewusstseinswandel zulassen. Eine ablehnende Entscheidung wird sich regelmäßig dem Vorwurf ausgesetzt sehen, nur aufzuführen was nicht für die Feststellung eines Bewusstseinswandels ausreicht. Dies ist aber lediglich Ausdruck der Tatsache, dass der Wandel des Volkstumsbewusstseins eines Menschen eben die Ausnahme von der Regel ist. Insbesondere dann, wenn dieser Wandel erst unmittelbar vor der angestrebten Ausreise dargelegt ist, sind durchgreifende Zweifel angebracht. Den Bemühungen des Klägers gegenüber russischen amtlichen Stellen zur Feststellung der deutschen Nationalität zu gelangen, ist deshalb kein maßgeblicher Beweiswert beizumessen. Fehlt es damit an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum, kommt eine Anerkennung als Spätaussiedler und damit die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Ob der Kläger darüber hinaus auch deren sprachliche Voraussetzungen aus den in der Klageerwiderung ausgeführten Gründen nicht erfüllt, kann aus diesem Grund dahinstehen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.