Urteil
7 K 3747/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0214.7K3747.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1963 in L. /Aserbaidschan (aktuell: H. ) geboren. Er lebt heute in T. Q. . Sein Vater war nach den Antragsangaben der am 00.00.1928 geborene Herr S. L1. , seine Mutter die am 00.00.1929 geborene Frau U. L2. . Als Großmutter mütterlicherseits ist Frau J. N. , geb. 1911, verstorben 1978, angegeben. Diese sei deutsche Volkszugehörige gewesen. Mit Datum vom 02.06.2018 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antrag aufgeführt waren als einzubeziehende Abkömmlinge auch der Sohn N1. (geb. 00.00.1989) und die Tochter M. (geb. 00.00.1993). Er – der Kläger – sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten Inlandspass sei die aserbaidschanische Nationalität eingetragen gewesen. Im Elternhaus habe er von Beginn an neben Aserbaidschanisch auch Deutsch gesprochen. Seit dem 5. Lebensjahr sei Russisch hinzugekommen. Die deutsche Sprache sei ihm von der Mutter und der Großmutter mütterlicherseits vermittelt worden. Ferner verwies der Kläger auf schulische und universitäre Ausbildung. Er verstehe auf Deutsch fast alles und spreche die Sprache fließend. Ferner verfüge er über ein Sprachzertifikat B 1. Mit Bescheid vom 09.07.2020 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab. Der Kläger habe keinen geeigneten urkundlichen Nachweis darüber erbracht, von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abzustammen. In der Original-Geburtsurkunde des Klägers seien die Eltern mit aserbaidschanischer Nationalität aufgeführt. Eine Original-Geburtsurkunde der Mutter liege nicht vor, stattdessen nur ein Auszug aus dem Geburtenregister, in dem die Mutter mit deutscher Nationalität angegeben sei. Langjährigen Erfahrungen zufolge seien aber in vor dem 2. Weltkrieg ausgestellte Geburtsurkunden die Nationalitäten der Eltern nicht eingetragen worden. Gleiches gelte für Heiratsregister. Gegen ein Bekenntnis der Großmutter zum deutschen Volkstum spreche auch, dass die Mutter des Klägers schon 1951 ein Hochschulstudium in C. habe beginnen dürfen. Auch lägen keine Angaben zu Vertreibungsmaßnahmen vor. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er legte eine beglaubigte Kopie einer zweiten Ausfertigung einer Geburtsurkunde der Mutter aus dem Jahr 1951 mit deutschem Nationalitätseintrag der Großmutter vor. Da in der ersten Ausfertigung kein Nationalitätseintrag enthalten gewesen sei, habe man diesen in der zweiten Ausfertigung nachgeholt. Bestätigt werde die deutsche Nationalität der Großmutter durch einen Eintrag in der Niederschrift über die Eheschließung der Großeltern aus dem Jahr 1929. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2021 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde äußerte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Eine Zweitausstellung einer Geburtsurkunde mit deutschen Nationalitätseintrag im Jahre 1951 ergebe keinen Sinn. Auch indizierten andere Dokumente ein Bekenntnis der Großmutter zum aserbaidschanischen Volkstum. In dem nachgereichten Auszug aus dem Heiratsregister finde sich der deutsche Nationalitätseintrag nicht bei der Großmutter, sondern beim Großvater; dies mit einem Korrekturvermerk aus dem Jahre 1977. Ein vom Kläger selbst vorgelegtes Gerichtsurteil zu seiner eigenen Nationalität aus dem Jahr 2019 spreche gegen ein Bekenntnis der Großmutter zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt 1941, da dort von einer späteren Änderung der Volkszugehörigkeit der Großmutter die Rede sei. Auch sei der Kläger selbst in seinem ersten Inlandspass als Aserbaidschaner angegeben. Gleiches gelte für die Geburtsurkunden der Kinder. Anhaltspunkte für ein Abrücken von diesem Gegenbekenntnis seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 15.07.2021 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen zur Volkszugehörigkeit der Großmutter und der Mutter. Der Geburtsurkunde aus 1951 sei zu entnehmen, dass sowohl die Großmutter als auch die Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Der Urkunde sei zu entnehmen, dass nach der Geburt der Mutter keine anderen Eintragungen mehr vorgenommen worden seien. Auch sei es unzutreffend, dass in der Heiratsurkunde der Großmutter die Nationalität von „Aserbaidschanerin“ in „Deutsche“ geändert worden sei. Ferner liege ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Es drücke sich im Erlernen der deutschen Sprache und dem Sprachzertifikat B1 aus. Ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis könne in den Bemühungen gesehen werden, eine Änderung nichtdeutscher Nationalitätseintragungen in amtlichen Dokumenten zu erwirken. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 09.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2021 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie der Kläger, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Bei der Prüfung, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, kann offen bleiben, ob er von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob die Großmutter mütterlicherseits des Klägers, die einzig als Abstammungsperson in Betracht kommt, auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen als deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne zu identifizieren ist. Hieran bestehen deutliche Zweifel, nachdem insoweit nur eine Zweitausfertigung einer Geburtsurkunde der Mutter aus dem Jahr 1951 vorliegt, der im Gegensatz zur Erstausfertigung einen deutschen Nationalitätsvermerk der Großmutter zeigt, ohne dass Grund und Umstände dieser Zweitausfertigung in einer Zeit fortdauernder erheblicher Repressionen gegen die deutsche Volksgruppe in der ehemaligen UdSSR auch nur annähernd schlüssig erklärt wären. Dem und den im Widerspruchsbescheid aufgeführten Ungereimtheiten muss jedoch nicht nachgegangen werden. Denn es fehlt beim Kläger selbst an dem erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes abgegeben werden muss. Eine Nationalitätenerklärung in seinem Inlandspass oder in anderen Personenstandsurkunden, die ihn als Deutschen ausweist, hat er zunächst gar nicht abgegeben. Vielmehr war er in seinem ersten Inlandspass nach seinen eigenen Angaben mit der aserbaidschanischen Nationalität seiner Eltern eingetragen. Ausweislich der Angaben im Antragsformular war dies noch in dem 2008 ausgestellten Inlandspass der Fall. In Übereinstimmung hiermit waren auch beide Elternteile in der Geburtsurkunde mit aserbaidschanischer Nationalität vermerkt. Das hiernach gegebene Bekenntnis zum aserbaidschanischen Volkstum wird auch nicht etwa dadurch relativiert, dass der Kläger aufgrund der Rechtslage seinerzeit davon ausgegangen sein könnte, gar keine Wahl zwischen dem aserbaidschanischen und dem deutschen Volkstum zu haben. Denn ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum, welches ein gleichzeitiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt, setzt eine Wahlmöglichkeit nicht voraus. Ein positives Bekenntnis, zu einer bestimmten Nationalität zu gehören, liegt auch dann vor, wenn die Erklärung von einem bestimmten subjektiven Bewusstsein getragen wird und nach der Prägung in der Familie als selbstverständlich erscheint. Solange die Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben wurde und äußere Erklärung und innerer Wille übereinstimmen, fehlt dieser Erklärung der Bekenntnischarakter nicht deshalb, weil keine Wahlmöglichkeit bestand, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -, juris, Rn. 20 und OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2022 - 11 A 3008/21 -. Zwar kann ein derartiges Gegenbekenntnis nach der aktuellen Rechtslage noch bis zur Aussiedlung revidiert werden. Denn es genügt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei der Aussiedlung vorliegt. Jedoch sind an die Feststellung eines Bewusstseinswandels besondere Anforderungen zu stellen, denn das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum anzugehören, ist in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen. Deshalb bedarf es eines positiven Verhaltens des Betroffenen, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, abweichend von dem früheren Bekenntnis jetzt nur noch dem deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum anzugehören. Der Bewusstseinswandel muss einen ernsthaften Willen zum Abrücken von dem Gegenbekenntnis zum Ausdruck bringen und nach außen erkennbar sein. Diese Anforderungen sind in aller Regel nicht erfüllt, wenn die Hinwendung zum deutschen Volkstum erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Aufnahmeantrag erfolgt. In diesem Fall liegt darin lediglich der Wille, nach Deutschland auszuwandern, , vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2021 - 11 A 4703/19 -, juris. Allein der Umstand, dass der Kläger in zeitlichen Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen der Familie den Nationalitätseintrag ändern ließ, lässt vor diesem Hintergrund noch nicht auf eine Abkehr von dem gegebenen Gegenbekenntnis schließen. Denn um eine frühere Erklärung zu einer anderen als der deutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur zum deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum zuzugehören. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.08.1955 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (146). Nicht nur fällt auf, dass der Kläger die Änderungen erst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung erfolgreich abschloss; vielmehr hat er das ursprüngliche Bekenntnis über Jahrzehnte aufrechterhalten. Damit ist von einem gefestigten Volkstumsbewusstsein auszugehen. Denn das Bewusstsein, einer bestimmten Volksgruppe anzugehören, formt sich im Laufe des Lebens aus und verfestigt sich regelmäßig. Bei einer im hier fraglichen Zeitraum deutlich über 50-jährigen Person bedarf es besonderer Umstände, die den Schluss auf einen inneren Bewusstseinswandel nachvollziehbar erscheinen lassen. Allein das Erlernen der deutschen Sprache reicht hierzu nicht aus. Es ist dem Kläger durchaus zuzugeben, dass es schwerfällt, abstrakt festzustellen, welche Indizien den Schluss auf einen solchen Bewusstseinswandel zulassen. Eine ablehnende Entscheidung wird sich regelmäßig dem Vorwurf ausgesetzt sehen, nur aufzuführen was nicht für die Feststellung eines Bewusstseinswandels ausreicht. Dies ist aber lediglich Ausdruck der Tatsache, dass der Wandel des Volkstumsbewusstseins eines Menschen eben die Ausnahme von der Regel ist. Insbesondere dann, wenn dieser Wandel erst unmittelbar vor der angestrebten Ausreise dargelegt ist, sind durchgreifende Zweifel angebracht. Den Bemühungen des Klägers gegenüber russischen amtlichen Stellen zur Feststellung der deutschen Nationalität zu gelangen, ist deshalb kein maßgeblicher Beweiswert beizumessen. Dies schließt insbesondere die – ablehnende – gerichtliche Entscheidung aus Oktober 2019 ein, die erst nach der Antragstellung beim BVA erging. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.