Urteil
7 K 4693/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0214.7K4693.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer häuslichen Absonderung wegen des Verdachts einer SARS-CoV-2-Infektion hinsichtlich der Familie N. G. (*1966), N1. G. (*1980), L. L1. G. (*2004) und J. F. G. (*2018). Dem lag eine Meldung des Gesundheitsamtes des Kreises N2. vom 14.08.2020 zugrunde, derzufolge der Sohn L. L1. G. am 12.08.2020 als Schüler der Q. -V. -Gesamtschule am 12.08.2020 Kontakt zu einem „Indexfall“ gehabt habe. Der Indexfall habe hinter dem Schüler gesessen und gehöre zum engeren Personenkreis. Am 14.08.2020 entschied die Beklagte, alle im Haushalt lebenden Familienangehörigen für 14 Tage häuslich abzusondern und teilte dies der Familie zunächst telefonisch mit. Die schriftliche Bestätigung datiert vom 14.08.2020. Die Beklagte verwies auf einen Ansteckungsverdacht im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG und auf die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Die Kläger haben am 27.08.2020 formnichtig Klage erhoben. Nach einem gerichtlichen Hinweis haben sie mit einem am 11.09.2020 eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werde und die Schwere des mit der häuslichen Absonderung verbundenen Grundrechtseingriffs betont. Die Entscheidung der Beklagten enthalte nur eine allgemeine, nicht aber eine individuelle Würdigung des Sachverhalts. Die Ausweitung auf den gesamten Haushalt sei gleichheitswidrig. Während das Gesundheitsamt des Kreises N2. nur die betroffenen Schüler aus N3. unter Quarantäne gestellt habe, dehne die Beklagte die Maßnahme auf den gesamten Haushalt aus. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 11.01.2021 hat der Kläger die Klage weiter begründet. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Zudem eröffne die Fortsetzungsfeststellungsklage die Möglichkeit zu einer nachträglichen Überprüfung tiefgreifender und sich typischerweise kurzfristig erledigender Grundrechtseingriffe. Der selbstständig tätige Kläger zu 1) habe im Absonderungszeitraum – wie die anderen Familienmitglieder – das Haus nicht verlassen dürfen, was unmittelbare Einkommenseinbußen zur Folge gehabt habe. Die Klägerin zu 2) sei im 18. Schwangerschaftsmonat gewesen und habe die Maßnahme als besonders belastend empfunden. Auch an dem Kleinkind J. F. hätten Probenentnahmen stattgefunden, die von diesem als massiv beängstigend wahrgenommen worden seien. In der Sache ergebe sich aus der Akte nicht, weshalb die Beklagte von einem Kontakt mit einer infizierten Person ausgegangen sei. Es ergebe sich nur, dass der Indexfall „hinter dem Schüler“ sitze. Gefahrerforschungsmaßnahmen seien unterblieben. Nach allgemeinen gefahrenrechtlichen Grundsätzen richte sich der Maßstab für das behördliche Eingreifen nach dem Grad der drohenden Gefahr. Eine erhöhte Infektionssterblichkeit habe im fraglichen Zeitpunkt in der Altersgruppe der Kläger nicht bestanden. Auch seien keine weiteren Feststellungen zu Art um Umfang zur möglichen Exposition des Sohnes getroffen worden. Dieser habe eine FFP2-Maske getragen und zur Indexperson deutlich mehr als 1,5 Meter Abstand gehalten. Er zähle auch nicht zu der Altersgruppe, die besonders empfänglich für das Virus sei. Das gelte auch für die restliche Familie. Auch entspreche er nicht der Definition einer Kontaktperson 1 im Sinne des Robert-Koch-Instituts. Zudem äußert der Kläger Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der geänderten Regelungen des IfSG. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Bescheid vom 14.08.2020 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und verweist auf die in den Bescheiden aufgeführten Rechtsgrundlagen. Die Ausführungen zur Infektionshäufigkeit in bestimmten Altersgruppen seien sachfremd, weil die Quarantäne nicht dem Schutz der unter Quarantäne gestellten Personen, sondern vornehmlich dem besonders gefährdeter Personengruppen diene. Bei der Einschätzung sei sie an die Mitteilung des Kreises N2. gebunden gewesen. Die verfassungsrechtlichen Ausführungen zu den Änderungen des IfSG seien für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Die Klage ist nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn bei der mit Bescheid vom 14.08.2020 gegenüber dem Kläger zu 1 bestätigten mündlichen Absonderungsverfügungen gegenüber allen Familienangehörigen handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), die sich mit Ablauf des Absonderungszeitraums am 26.08.2020 erledigt haben. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnungen im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Grundsätzlich kann ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017, 6 C 1.16, juris, Rn. 29. In all diesen Fällen muss das berechtigte Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedoch über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der betroffenen Verfügung hinausgehen. Ferner kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch aufgrund eines Grundrechtseingriffs bestehen, sofern aufgrund der kurzfristigen Erledigung des betroffenen Verwaltungsaktes keine Möglichkeit bestand, die Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zuzuführen, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, 8 C 14.12, juris, Rn. 30, wobei nicht endgültig geklärt ist, ob dies nur dann gilt, wenn die Grundrechte schwerwiegend oder tiefgreifend betroffen sind. Vgl. hierzu die Nachweise der Rechtsprechung aufgeführt in OVG NRW, Urteil vom 25. August 2022, 13 D 33/20.NE, juris, Rn. 51, m.w.N. Zwar ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben, da sich sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Umstände maßgeblich verändert haben und auch noch fortlaufend verändern. Die erneute Anordnung einer Absonderung gegenüber den Klägern ist unter den derzeitigen Umständen äußerst unwahrscheinlich. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund einer - größtenteils - grundimmunisierten Bevölkerung, der Existenz neuer Varianten und dem fortlaufend dynamischen Pandemiegeschehen auch nicht von einem unveränderten Fortbestand der tatsächlichen Umstände auszugehen. Bei der häuslichen Absonderung handelt es sich jedoch um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt, gegen den Rechtsschutz in einem gerichtlichen Hauptsachverfahren regelmäßig nicht zu erlangen ist. Sie war lediglich für einen kurzen Zeitraum angelegt. Dahinstehen kann, ob im Rahmen dieser Fallgruppe ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegen muss. Denn ein solcher ist in der vorliegenden Sache jedenfalls anzunehmen. Die streitgegenständliche häusliche Absonderung stellt zweifelsohne einen schwerwiegenden Eingriff in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Kläger dar. Angesichts der Kürze der Zeit, die zwischen Erlass dem Erlass der Allgemeinverfügung und deren Erledigung lag, konnten die Kläger auch keinen den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen. Dem steht die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegen. Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt in Anbetracht der Schwere des mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs den Klägern einen Anspruch auf eine vollständige, wirksame gerichtliche Überprüfung im Klageverfahren. Zudem waren die Kläger während der Zeit häuslicher Absonderung in der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes naturgemäß eingeschränkt. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der häuslicher Absonderung gegenüber allen Familienmitgliedern war rechtmäßig und verletzte diese nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Maßgebend für die rechtliche Bewertung der Maßnahme ist allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen entsprechend die Sicht der seinerzeit handelnden Entscheidungsträger („ex-ante-Betrachtung“). Wie jeder andere Eingriff zur Abwehr einer Gefahr fußen die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus in der Bevölkerung auf einer Gefahrprognose. Hierbei steigt die rechtlich mögliche Eingriffsintensität mit dem Ausmaß der Gefahr. Ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann ein Verwaltungsgericht dabei die Einschätzung der Behörde zu einer fachlichen Frage zugrunde legen, wenn die behördlicherseits angewandten Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Dies schließt nicht aus, dass Handlungsalternativen bestehen, die gerade nicht ergriffen wurden. Bestehende Handlungsalternativen führen indes nicht regelhaft zur Rechtswidrigkeit einer Maßnahme, sofern diese für sich genommen rechtlichen Maßstäben zu genügen vermag. Denn Handeln im Pandemiefall ist oftmals Handeln im Ungewissen. Gerade im Pandemiefall wäre es unverantwortlich, von einem Einschreiten abzusehen, weil die Effektivität einer Maßnahme bei aller Sorgfalt der Gefahrprognose nicht mit letzter Sicherheit zu klären ist. Raum für eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle bleibt auch dann in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung, die Berücksichtigung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe oder etwaiger sachfremder Erwägungen, Kluckert (Hrsg.), Das neue Infektionsschutzrecht, 2. Auflage 2021, § 13 Rn. 16; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a.-, juris Rn. 17-32. Dies vorausgeschickt, bestehen gegen die Anordnung, sich bis 26.08.2020 in sog. häuslicher Quarantäne abzusondern und die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie fand ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Hiernach kann die zuständige Behörde bei Erkrankten, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern anordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist grundsätzlich eröffnet. Der Kläger zu 3) war nach allen vorliegenden Erkenntnissen ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG. Hierzu zählt eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person ansteckungsverdächtig ist, sind die Art der übertragbaren Krankheit, namentlich ihre Infektiosität, die Übertragungswege, die Inkubationszeit sowie Zeitpunkt, Zeitdauer und Art des Kontakts des Betroffenen mit dem Kranken bzw. Krankheitsverdächtigen zu berücksichtigen. Maßgebend sind dabei die aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse zur Verbreitung einer Infektion. Bei einem Ansteckungsverdächtigen besteht eine ungewisse Gefahrenlage, bei der objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr sprechen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -; Erdle, Infektionsschutzgesetz, 7. Auflage 2020, § 2 Erl. 7. Die durch das Corona-Virus SARS-COV-2 hervorgerufenen Erkrankung ist unzweifelhaft eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Das Virus ist hochansteckend und kann durch Tröpfcheninfektion, durch die Ausscheidung von Viren in der Atemluft (Aerosole) und durch eine Schmierinfektion (auf Gegenständen) von Mensch zu Mensch übertragen werden. Die durch das Virus hervorgerufene Krankheit hatte im hier maßgeblichen Zeitraum in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen einen schwerwiegenden Verlauf, in dem zahlreiche Organsysteme betroffen sein konnten. Auch tödliche Verläufe waren nicht selten. Da es im August 2020 noch keinen Impfstoff gab und kein zugelassenes Arzneimittel, blieb als einziges Mittel, um die Verbreitung der Krankheit einzudämmen, die Verhinderung von Neuinfektionen durch Kontakteinschränkungen und Schutz- und Hygienemaßnahmen (Einhalten von Husten- und Niesregeln, Abstand halten, Mund/Nasen-Schutz, häufiges Händewaschen, etc), vgl. Risikobewertung des RKI zur Situation in Deutschland vom 18.08.2020 (sämtliche zitierten Äußerungen des RKI sind auf dessen Internetseite www.rki.de abrufbar). Eine Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Im Interesse eines wirksamen Infektionsschutzes sind dabei an die erforderliche Wahrscheinlichkeit nach den bereits angesprochenen allgemeinen Grundsätzen im Gefahrenabwehrrecht umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher und folgenschwerer der möglicherweise entstehende Schaden ist. Daher kann im Fall eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, gegen die eine wirksame medikamentöse Therapie nicht zur Verfügung steht, auch eine vergleichsweise geringe Übertragungswahrscheinlichkeit genügen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, NJW 2012, 2823 und juris, Rn. 31, 32. Bei der seit Anfang Juli 2020 wieder zunehmenden Zahl der Neuinfektionen in Deutschland schätzte das für die Risikobewertung zuständige RKI die Gesundheitsgefahr durch das Corona-Virus in Deutschland als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein. Das Infektionsrisiko war nach seiner Bewertung von der regionalen Verbreitung, den Lebensbedingungen und auch vom individuellen Verhalten abhängig, vgl. Risikobewertung des RKI zur Situation in Deutschland vom 18.08.2020. In Rechnung zu stellen war zudem, dass sich das Infektionsrisiko von Kindern und Jugendlichen sowie deren Relevanz bei der Übertragung des Virus auf andere Personen noch nicht abschließend zu beurteilen war. Nach den seinerzeitigen Erkenntnissen bestand kein Grund zu der Annahme, dass sich das Coronavirus nicht effektiv unter Schülern und – durch einen Multiplikatoreffekt – darüber hinaus verbreiten konnte. Waren Kinder und Jugendliche infiziert, zeigten sie häufiger als Erwachsene keine oder nur milde Krankheitssymptome. Für die Kontrolle des Infektionsgeschehens stellte der oftmals asymptomatische bzw. sehr milde unspezifische Verlauf eine besondere Herausforderung dar, weil sich dadurch Infektionen unbemerkt ausbreiten konnten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE - mit Verweis auf RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Kinder und Jugendliche, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen - Überlegungen, Entscheidungsgrundlagen und Voraussetzungen; Gesellschaft für Virologie e. V., Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie: SARS-CoV-2-Präventionsmassnahmen bei Schulbeginn nach den Sommerferien, 6. August 2020, Leopoldina, Coronavirus-Pandemie: Für ein krisenresistentes Bildungssystem, 5. Ad-hoc-Stellungnahme, 5. August 2020,S. 5 f. Angesichts dessen erweist sich die Anordnung aus damaliger Sicht als rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kläger zu 3 ohne Widerspruch zu den seinerzeit aktuellen RKI-Empfehlungen - vgl. RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Stand 11.8.2020 und Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, Stand 14.8.2020 - als „Kontaktperson der Kategorie I“ mit einem höheren Infektionsrisiko eingestuft und hieraus die gebotenen infektionsschutzrechtlichen Konsequenzen gezogen. Das RKI ist in § 4 IfSG als die Stelle benannt, die die wissenschaftlichen Grundlagen für Entscheidungen des Gesetzgebers und der Exekutive im Bereich des Infektionsschutzes, insbesondere bei der Verhinderung einer Weiterverbreitung übertragbarer Erkrankungen, liefert. Seinen Empfehlungen kam daher bei der Auswahl angezeigter Schutzmaßnahmen maßgebliche Bedeutung zu. Das RKI differenzierte hinsichtlich des empfohlenen Umgangs mit Kontaktpersonen bestätigter COVID-19-Fälle je nach Art des Kontaktes. Für Kontaktpersonen der Kategorie I mit höherem Infektionsrisiko empfahl es die häusliche Absonderung bei gleichzeitiger zeitlicher und räumlicher Trennung von anderen Haushaltsmitgliedern. Dazu zählten Personen mit kumulativ mindestens 15-minütigem Gesichts- („face-to-face“) Kontakt, z.B. im Rahmen eines Gesprächs. Zu dieser Kategorie gehörten auch Personen, die nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren, wie etwa bei Feiern, gemeinsamem Singen oder Sporttreiben in Innenräumen. Dagegen stufte das RKI Personen, die sich in demselben Raum, z.B. einem Klassenzimmer, wie ein bestätigter COVID-19-Fall aufhielten, ohne mit ihm einen mindestens 15-minütigen face-to-face-Kontakt gehabt zu haben, grundsätzlich als Kontaktpersonen der Kategorie II (geringeres Infektionsrisiko) ein; hier hielt es keine Quarantänemaßnahmen für erforderlich. Nach der unbestrittenen Darstellung der Beklagten saß die infizierte Person indes im Unterricht unmittelbar hinter dem Kläger zu 3). Bei einer lebensnahen Betrachtung sprach aus der Sicht der Beklagten alles dafür, dass sich die Sitzsituation nicht rein statisch darstellte. Denn Schüler kommunizieren, sie verlassen ihre Plätze, müssen diese aber auch zu Unterrichtsbeginn erreichen. Das Gesamtgeschehen stellt sich in einem Klassenzimmer mit 16- oder 17-jährigen Schülern regelmäßig als unübersichtlich dar und entzieht sich einer Aufklärung des Kontaktverhaltens der einzelnen Schüler. Es ist daher gerichtlicherseits durchaus nachvollziehbar, wenn die Beklagte jedenfalls die unmittelbaren Sitznachbarn als ansteckungsverdächtig behandelte. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger zu 3) am fraglichen Tag eine FFP-2-Maske trug. Denn dieser Umstand – der hier unterstellt wird, denn im August 2020 überwogen noch sog. Alltagsmasken – war im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt und war in der Kürze der Zeit auch keineswegs sicher zu verifizieren gewesen. Angesichts der Vielzahl der zu bewältigenden Fälle und der Notwendigkeit schnellen Eingreifens dürfen die Anforderungen an die Gefahrerforschung im Pandemiefall nicht überspannt werden. Das Abstellen auf die Sitznachbarschaft stellt deshalb ein sachgerechtes und praktisch handhabbares Kriterium dar. Ebenso wenig ist es bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung rechtlich zu beanstanden, dass die Beklagte, anders als andere zuständige Behörden, die Absonderung auf die übrigen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder ausgedehnt und diese damit ebenfalls als ansteckungsverdächtig eingestuft hat. Denn gerade in einem häuslichen Umfeld waren der Kontakt der Betroffenen und die Gefahr einer Weitergabe des Virus für die zuständige Behörde nicht abschätzbar. Es war realitätsnah davon auszugehen, dass innerhalb der Familie Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten werden und auch gar nicht eingehalten werden können. Der Exekutive war angesichts der Fragilität der Lage und wegen der fortbestehenden tatsächlichen Ungewissheiten eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE - zur Maskenpflicht an Schulen. Auch war die Beklagte nicht gehalten, mit Blick auf die RKI-Empfehlungen von einer häuslichen Absonderung der übrigen Familienmitglieder abzusehen. Denn die Handlungsempfehlungen des RKI stellten eine wissenschaftliche Einschätzung dar, gaben aber keinen zwingenden Handlungsrahmen vor. Die Beklagte war damit nicht gehindert, aus Vorsichtserwägungen strenger vorzugehen. An der Eignung der häuslichen Absonderung, eine Weiterverbreitung der Infektion einzudämmen, besteht kein Zweifel. Es waren keine milderen Mittel verfügbar, die sich eindeutig als gleich geeignet erwiesen hätten. Auch war die Beklagte angesichts der unmissverständlichen Handlungsempfehlungen des RKI nicht gehalten, den Klägern die vorzeitige Beendigung der Quarantäne bei Vorlage eines negativen PCR-Tests zu ermöglichen. Das RKI betonte, dass ein negatives Testergebnis einer Kontaktperson der Kategorie I das Gesundheitsmonitoring nicht ersetze und die Quarantänezeit nicht verkürze, vgl. RKI, Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, S. 3; Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, S. 3. Die Eignung des Mittels kann auch nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, indem die Klägerseite darauf verweist, dass eine erhöhte Infektionssterblichkeit in ihrer Altersgruppe nicht bestanden habe. Denn die häusliche Absonderung diente dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere dem vulnerabler Personengruppen, vor der Weiterverbreitung des Virus, nicht dem Schutz der Kläger vor Infektion. Einen „Nachweis“ fehlender Infektion konnten die Kläger auch mit einem Test nicht führen. Denn ein negatives PCR-Ergebnis schließt die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht aus, vgl. RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, S. 3. Denn die Tests wiesen eine gewisse Fehleranfälligkeit auf und führten bei symptomfreien Menschen nicht zu einer zuverlässigen Aussage über die Virusfreiheit. Falsch-negative Tests können z.B. aufgrund schlechter Qualität der Probenahme, unsachgemäßem Transport oder ungünstigem Zeitpunkt (bezogen auf den Krankheitsverlauf) der Probenahme vorkommen. Daher ließ sich das hohe Ausgangsrisiko der Weiterverbreitung, das Kontaktpersonen der Kategorie I anhaftet, nach seinerzeitigem Erkenntnisstand mit einem negativen Test nicht so weit minimieren, dass eine Absonderung entbehrlich gewesen wäre. Die ergriffene Maßnahme war zudem angemessen. Das Gericht verkennt nicht, dass mit der Maßnahme spürbare Eingriffe in die persönliche Freiheit einhergingen. Dies gilt für alle Kläger gleichermaßen. Die zeitlich begrenzten auf einige Tage begrenzten Einschränkungen waren ihnen jedoch mit Rücksicht auf überwiegende öffentliche Belange zumutbar. Die unter Ziff. 2 und 3 des schriftlichen Bescheides angesprochenen Pflichten betrafen Folgemaßnahmen und fanden ihre Rechtsgrundlage in § 29 IfSG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht für die Familie insgesamt dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.