Beschluss
18 L 1918/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0215.18L1918.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 6489/22 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 4. November 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Klage – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 7 Abs. 12 LuftSiG – qua Gesetz ausgeschlossen ist. Der von dem Gesetzgeber in diesen Fällen angenommene Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses besteht nur dann nicht, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 4. November 2022, mit dem der Antragsgegner die von ihm für den Antragsteller unter dem 20. November 2017 erfolgte Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 7 LuftSiG) widerrufen hat, erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit vom 20. November 2017 handelt es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt. Durch die beiden Verurteilungen wegen Erschleichens von Leistungen in geringwertigem Umfang (§ 265a Abs. 1 und 3, § 248a StGB) durch das Amtsgericht Köln zunächst vom 6. September 2018 in zwei tateinheitlichen Fällen (20 Tagessätze zu je 30,- Euro) sowie in der Folge vom 13. Mai 2019 (30 Tagessätze zu je 30,- Euro) sind nachträgliche Tatsachen eingetreten, aufgrund derer der Antragsgegner berechtigt gewesen wäre, die Zuverlässigkeitsfeststellung nicht zu erlassen. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Vgl. zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht und dem nationalen Verfassungsrecht: VG Köln, Urteil vom 23. November 2021 – 18 K 1451/21 – juris Rn. 21 ff. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes darf nur Personen eröffnet werden, bei denen insoweit keine Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). Die Zuverlässigkeit ist also schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben. St. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris Rn. 11, und vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v.; vgl. zu der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung des § 7 LuftSiG: OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 – juris, Rn. 7, und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris, Rn. 7. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Die in diesem Rahmen getroffene behördliche Entscheidung über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum der Behörde besteht nicht. Vgl. zur Vorgängernorm: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33/03 – juris Rn. 16. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließt. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung und orientiert sich inhaltlich an § 18 Abs. 2 LuftPersV sowie § 5 WaffG. Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 26. September 2016, BT-Drs. 18/9752, S. 53. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Bei Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hat der Antragsgegner die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2010 – 6 A 10154/10 – juris Rn. 31; VG Köln, Beschluss vom 22. April 2021 – 18 L 454/21 – juris Rn. 12, im Ergebnis voraussichtlich zu Recht verneint und die getroffene Zuverlässigkeitsfeststellung in rechtmäßiger Weise widerrufen. Der Antragsteller erfüllt das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG, weil er zweimal zu einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Erstmalig verurteilte ihn das Amtsgericht Köln in zwei Fällen wegen des Erschleichens von Leistungen am 6. September 2018 zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30,- Euro. Zudem wurde gegen ihn erneut am 13. Mai 2019 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro ausgesprochen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 4. November 2022 waren seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung auch noch keine fünf Jahre verstrichen. Die Vermutung der fehlenden Zuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG hat der Antragsteller auch nicht widerlegt. Die durch das Regelbeispiel indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können. Dies setzt voraus, dass die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind, und es demnach einer tatbezogenen Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, bedarf. Vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 8 CS 18.2529 – juris Rn. 14; OVG Münster Beschluss vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v. An solchen Tatsachen fehlt es hier. Die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände sind ungeeignet, die Regelvermutung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LuftSiG zu widerlegen. Die Regelvermutung ist nicht schon deshalb als widerlegt anzusehen, weil es sich nach Aussage des Antragstellers um ein Bagatelldelikt mit geringem Unrechtsgehalt handelt. Zwar mag es zutreffen, dass § 265a StGB geringfügiges Unrecht verkörpert, bei wiederholter Begehung einer Straftat und entsprechender Verurteilung kommt es aber nach der gesetzgeberischen Wertung auf die Geringfügigkeit der Straftat nicht an. Die Wiederholung der Straffälligkeit begründet in diesem Zusammenhang maßgeblich die Schwere der Tat. Vgl. zum Widerruf der Waffenbesitzkarte: VG München, Beschluss vom 19. März 2015 – M 7 S 15.229 – juris Rn. 19; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 4 E 2140/12 – juris Rn. 16. Der Gesetzgeber hat die mehrfache Verurteilung zu einer 60 Tagesätze unterschreitenden Strafe als ebenso indiziell angesehen wie die einmalige Verurteilung mit höherem Strafmaß. Ebenso trägt der Verweis auf den wesentlich höheren Unrechtsgehalt des Betruges nach § 263 StGB und den geringen Schaden von etwa 9 Euro die Annahme der widerlegten Regelvermutung nicht. Der meist geringe Schaden im Rahmen des § 265a StGB spiegelt sich schon in dem im Vergleich mit § 263 StGB niedrigeren Strafrahmen des § 265a StGB wider. Vgl. Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 265a Rn. 1. Trotz des geringen Schadens kommt der Verurteilung nach § 265a StGB die Indizwirkung zu, dass diese eine fehlende Achtung des Verurteilten vor fremdem Vermögen zum Ausdruck bringt. Vgl. VG München, Beschluss vom 16. April 2021 – M 16 E 20.6929 – juris Rn. 50 ff. Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass dem Bagatellcharakter des Fahrens ohne Fahrschein in der Praxis dadurch Rechnung getragen wird, dass es regelmäßig nicht bereits bei der erstmaligen Begehung zu einer Strafverfolgung kommt, in der Regel wird das Verfahren dann eingestellt. Zur Anklage kommt es im Regelfall erst bei wiederholter Begehung. Vgl. Hefendehl in: MüKo StGB, 4. Auflage 2022, § 265a Rn. 223. Unerheblich für die Widerlegung der Regelvermutung ist weiter, dass die Strafwürdigkeit des von § 265a StGB erfassten Verhaltens, insbesondere das Fahren ohne gültigen Fahrschein, dessen sich der Antragsteller schuldig gemacht hat, derzeit öffentlich und auch in der Fachliteratur diskutiert wird. Vgl. exemplarisch zur Diskussion nur Mosbacher, NJW 2018, 1069; BRAK Stellungnahme Nr. 57, September 2021, S. 5. Denn maßgeblich bleibt auch in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. In diesem Zeitpunkt war ein Verhalten nach § 265a StGB, wie es der Antragsteller an den Tag gelegt hat, strafrechtlich sanktioniert. Einer etwaigen Gesetzesänderung kann, sofern diese erfolgt, in einem Verfahren auf Neuerteilung begegnet werden. Vgl. VGH München, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 21 CS 18.659 – juris Rn. 21. Im Begehungszeitpunkt handelte es sich bei § 265a StGB um eine vom Antragsteller zu respektierende Strafnorm, deren Einhaltung selbst dann erwartet werden kann, wenn die Norm rechtspolitisch umstritten ist. Vgl. zur Eignung für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei nach mehrmaliger Begehung des § 265a StGB im Jugendalter: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 – OVG 4 S 19.18 – juris Rn. 12. Ungeachtet der Diskussion um eine mögliche Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein handelte es sich bei § 265a StGB im Tatzeitpunkt um einen Bestandteil der Strafrechtsordnung, der die Verhaltensanforderungen in diesem Zeitpunkt markiert. Straftatbestände kennzeichnen die Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit und im Rahmen des § 7 Abs. 1 LuftSiG geht es gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung. Entscheidend ist, dass der von der Überprüfungspflicht Betroffene sich im Besonderen selbstbeherrscht und verantwortungsbewusst zeigt, die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 16. An der Verbindlichkeit des § 265a StGB vermag auch der Hinweis auf das Einführungsjahr (1935) nichts zu ändern. Bei dem § 265a StGB zugrunde liegenden Gedanken der Strafwürdigkeit des Erschleichens von Leistungen handelt es sich nicht um einen genuin nationalsozialistischen Ansatz; bereits § 347 des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1927 enthielt eine fast wortgleiche Fassung. Vgl. zur Historie: BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 4 StR 117/08 – juris Rn. 17. Der fehlende luftverkehrsrechtliche Bezug der abgeurteilten Taten stellt auch keinen atypischen, die Regelvermutung widerlegenden, Umstand dar. Es kommt nicht darauf an, dass die hier in Rede stehende Straftatverwirklichung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers und mit den Belangen der Luftsicherheit gestanden hat. Der Regeltatbestand setzt gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG eine strafrechtliche Verurteilung voraus, ohne dass diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen und/oder der Luftsicherheit stehen muss. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 20 B 1433/19 – n.v., und vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er prüfe mittlerweile stets die Gültigkeit seiner Fahrkarte, liegen hiermit ebenfalls keine atypischen Umstände vor. Vielmehr stellt auch dies eine Selbstverständlichkeit dar, für die der Antragsteller spätestens nach dem ersten abgeurteilten Vorfall hinreichend sensibilisiert gewesen sein müsste. Hierin ist insbesondere kein Lebens- und Einstellungswandel zu sehen, der im Einzelfall geeignet sein kann, die Regelvermutung zu widerlegen. Der Grad der Anforderungen, die an einen solchen Wandel zu stellen sind, unterscheidet sich nach Schwere, Zahl und Dauer der begangenen Straftaten. Gegen einen solchen Wandel spricht, wenn sich die beruflichen und privaten Lebensumstände nicht wesentlich von denen im Tatzeitpunkt unterscheiden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 7615/16 – juris Rn. 80 f. Die Tatsachen, die für einen solchen Wandel sprechen, muss aber der Betroffene darlegen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. April 2022 – 20 A 2818/21 – n.v. Gemessen daran ist das Vorbringen des Antragstellers unzureichend, um geänderte Lebensumstände zu belegen. Bezweifelt werden darf in Anbetracht der mehrmaligen Begehung zudem, dass der Antragsteller sich hinsichtlich des Fehlverhaltens vorbehaltslos einsichtig zeigt. Dies ist aber für die Annahme eines Einstellungswandels unabdingbar. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 7615/16 – juris Rn. 85. Die Dauer des für die Zuverlässigkeit erforderlichen Wohlverhaltens hat der Gesetzgeber zudem in Form der Fünf-Jahresregelung kodifiziert, die vorliegend noch nicht verstrichen ist. Vgl. zum Waffenrecht VG Koblenz, Urteil vom 30. Juli 2020 – 4 K 117/20.KO – juris Rn. 35. Gleichsam kann der Antragsteller die Regelvermutung nicht durch den Hinweis auf die stets pünktliche Zahlung der Strafen widerlegen. Das Begleichen einer Geldstrafe lässt nur darauf schließen, dass der Antragsteller nunmehr die Rechtsordnung befolgt. Ein darüber hinaus honorierungswürdiges Motiv lässt sich daraus nicht ableiten. Zuletzt führt auch der Vortrag des Antragstellers, die Verurteilungen bezögen sich letztendlich auf ein auf Unaufmerksamkeit bzw. Nachlässigkeit beruhendes Verhalten, nicht zur Widerlegung der Regelvermutung. Grundsätzlich mag es zur Widerlegung der Regelvermutung beitragen können, wenn die Verwirklichung des Straftatbestandes mehr auf Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten als auf bewusstes zielgerichtetes Handeln zurückzuführen ist. Vgl. in diesem Sinne zum Widerruf der Waffenbesitzkarte: VG Meiningen, Urteil vom 14. Januar 2016 – 8 K 439/14 Me - juris Rn. 22. Dieser Aspekt mag noch in Bezug auf die erste Tat eine (für den Antragsteller entlastend wirkende) Rolle gespielt haben. Wie der Antragsgegner in dem Widerrufsbescheid jedoch zutreffend ausführt, lässt sich die erneute Verwirklichung des Tatbestandes zwei Tage später, der Antragssteller wurde in Tatmehrheit für die am 2. und am 4. Juni 2018 begangenen Taten verurteilt, damit nicht erklären. Die Kontrolle am 2. Juni 2018 hätte jedem auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachten Bürger als nachdrückliche Erinnerung an den Erwerb eines neuen Tickets gedient. Dass der Antragsteller den Mangel des Fahrscheines nicht umgehend behoben, sondern vielmehr auch zwei Tage später ohne Ticket den öffentlichen Personenverkehr benutzt hat, lässt nur den Schluss auf eine entweder sehr stark ausgeprägte Nachlässigkeit, die im Rahmen von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten durchaus Gefahrenpotential birgt, oder aber auf bewusstes Handeln zu. Verstärkt wird der Eindruck durch die Begehung der zweiten Tat im Folgejahr, die der Antragsteller mit dem unbemerkten Ablauf des Tickets zu erklären versucht. Das erneute Fahren ohne gültigen Fahrausweis nach bereits erfolgter Verurteilung rechtfertigt auch bei Unterstellung des Vortrages des Antragstellers keine abweichende Beurteilung. Wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der getroffenen Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse – hier in Gestalt des sehr hohen Schutzgutes der Sicherheit des Luftverkehrs – gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter, ausgehen. Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat der Antragsgegner die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Ermessensausübung des Antragsgegners überprüft das Gericht in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt der behördlichen Entscheidung ersichtlich eine Würdigung seines Einzelfalls zu Grunde. Der Antragsgegner hat sich mit den noch im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwänden des Antragstellers im Bescheid eingehend auseinandergesetzt. Seine Entscheidung, die Zuverlässigkeitsfeststellung zu widerrufen, ist vertretbar und berücksichtigt auch die Interessen des Antragstellers angemessen. Der Antragsgegner hat die schwerwiegenden Folgen des Widerrufs für die berufliche und private Lebensführung des Antragstellers rechtsfehlerfrei in die Abwägung eingestellt. Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Antragstellers liegt mit Blick auf den Schutz der Vielzahl hochrangiger Rechtsgüter, der mit dem Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung bezweckt wird, nicht vor. Die Interessen und Rechte des Antragstellers hatten hinter das durch § 7 LuftSiG geschützte öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, zurückzutreten. Die Tätigkeit des Antragstellers im sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens birgt ein erhebliches Gefährdungspotential für die Luftsicherheit und damit für Leib und Leben einer nicht eingrenzbaren Zahl von Teilnehmern am Luftverkehr. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Tathandlungen bereits über eine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung verfügt hat und die Auswirkungen seines strafrechtlich relevanten Verhaltens auf seine berufliche Tätigkeit hätte kennen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.