Urteil
12 K 3482/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0228.12K3482.22.00
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Ziffer 4 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10.05.2022 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin sieben Achtel und die Beklagte ein Achtel.
Entscheidungsgründe
Ziffer 4 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10.05.2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin sieben Achtel und die Beklagte ein Achtel. T a t b e s t a n d Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 23.02.1987 ohne gültigen Nationalpass und ohne Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.02.1987 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ehemals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) einen Asylantrag, den es mit Bescheid vom 04.05.1988 ablehnte. Am 10.05.1988 erging die Ausreiseaufforderung mit gleichzeitiger Abschiebungsandrohung. Die gegen den Bescheid des Bundesamts am 01.07.1988 erhobene Klage nahm die Klägerin am 11.08.1988 zurück. Am 19.04.1990 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag. Sie wurde am 05.06.1990 zur Personenfahndung ausgeschrieben. Sie reiste am 08.06.1992 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.06.1992 einen weiteren Asylfolgeantrag. Am 14.08.1992 wurde die Klägerin zur Personenfahndung ausgeschrieben. Am 08.08.2000 wurde die Klägerin im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens gemäß der Durchführungsverordnung aus Dänemark nach Deutschland rücküberstellt. Ihren Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24.06.1997 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage. Laut Abschlussmitteilung des Bundesamts vom 18.07.2001 wurde das Asylverfahren der Klägerin unanfechtbar abgelehnt. Am 22.08.2001 stellte ihr damaliger Bevollmächtigter für sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG, dem bislang nicht entsprochen wurde, weil sie keine Nachweise über ihre Identität in Form eines Nationalpasses oder einer Geburtsurkunde vorgelegt hat. Mit Bescheid vom 11.10.2005 wurde der Klägerin gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG die Abschiebung in ihr Heimatland angekündigt. Ihren am 22.02.2008 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 29.01.2009 ab. Die Klägerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X. vom 10.06.1997 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 22.06.1998 wurde sie wegen wiederholten Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 13.05.1996 wurde die Klägerin wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.02.2001 wurde sie wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen verurteilt. Am 07.12.2010 wurde die Klägerin vom Amtsgericht L. wegen illegalen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Am 08.12.2015 wurde die Klägerin vom Amtsgericht F. wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung in jeweils zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit endete am 29.10.2019 ab. Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 10.05.2022 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab (Ziffer 2), drohte der Klägerin für den Fall, dass sie bis zum 16.06.2022 das Bundesgebiet nicht verlasse, die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina oder in jeden anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an (Ziffer 3) und erließ für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4). Mit ihrer dagegen am 09.06.2022 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Sie dürfte möglicherweise staatenlos sein. Das werde belegt durch die ihrem Bevollmächtigten am 17.05.2022 hereingereichte Bescheinigung der Stadtverwaltung der Stadt Q. vom 05.05.2022, worin das dortige Standesamt bestätige, dass die Klägerin im dortigen Geburtenregister nicht eingetragen sei. Die Klägerin bemühte sich auch weiterhin um eine Klärung ihrer Identität und sei bereit, Anregungen der Beklagten zu folgen. Ihre Eltern hätten in Jugoslawien keinen festen Wohnsitz gehabt. Keiner der Nachfolgestaaten dürfte willens und in der Lage zu sein, die Klägerin als Staatsangehörige aufzunehmen. Die Klägerin sei am 07.04.2022 beim Generalkonsulat Bosnien-Herzegowinas in G. gewesen, um einen Reisepass zu beantragen. Dort sei er jedoch mitgeteilt worden, ihr Geburtsort Q. liege im heutigen Serbien, weshalb sie keine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina sein könne. Deshalb sei unerfindlich, weshalb die Klägerin fortlaufend der Republik Bosnien-Herzegowina zugeordnet werde. Sie könne nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Informationen über ihren Geburtsort und die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern, geschweige denn entsprechende Urkunden erlangen, weil diese wie auch ihre ebenfalls in Deutschland lebenden Geschwister wegen Missbilligung der früheren Eheschließung der Klägerin bis heute keinen Kontakt mit ihr zuließen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil sie ganz überwiegend unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines von ihr begehrten humanitären Aufenthaltstitels. Das gilt zunächst für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Dabei kann offenbleiben, ob sie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt. Eine Reiseunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor. Zwar besitzt die Klägerin keinen Reisepass, es kann derzeit aber mangels eingehender Darlegung ihrer in der mündlichen Verhandlung angegebenen Bemühungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese ausreichend sind, weshalb nicht i.S.d. § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG davon ausgegangen werden kann, dass sie unverschuldet an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert ist. Sie ist wohl in Serbien geboren und kann deshalb womöglich nicht die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina erlangen (wobei allerdings auch zu berücksichtigen wäre, wo ihre Eltern jeweils geboren sind), aber möglicherweise diejenige Serbiens: Dafür wäre es allerdings erforderlich, eine Geburtsurkunde zu besitzen, um mit dieser und gegebenenfalls weiteren Unterlagen sodann die Staatsangehörigkeit Serbiens zu erlangen. Art. 6 GG steht der Klägerin mangels in Deutschland lebender (vor allem nahe stehender minderjähriger) Verwandter nicht zur Seite, Art. 8 EMRK aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Ordnungsverfügung, denen das Gericht folgt und auf die deshalb insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, ebenfalls nicht. Die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG geltenden Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1,1a, 2 und 4 AufenthG. Sie sichert nicht ihren Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG selbstständig, sondern ist auf Sozialleistungen angewiesen, wie auch ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entnehmen ist. Zudem erfüllt sie ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG durch ihre am 08.12.2015 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung in jeweils zwei Fällen, §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre), Abs. 2; 242 Abs. 1, Abs. 2; 303 StGB. Dieses Ausweisungsinteresse ist auch noch im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris, aktuell. Denn in diesem Fall beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB die einfache Verfolgungsverjährungsfrist als nach der zitierten Rechtsprechung anzunehmenden unteren Fristgrenze zehn Jahre, das Doppelte gemäß § 78c Abs. 3 S. 2 StGB 20 Jahre und die absolute Höchstgrenze nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BZRG zehn Jahre. Die danach maßgebliche letztere Frist läuft demgemäß erst am 08.12.2025 ab. Mangels vorgelegter Identitätspapiere erfüllt die Klägerin auch nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Schließlich erfüllt sie nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, weil sie keinen Reisepass besitzt. Die Ermessenserwägungen der Beklagten dazu, nicht gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG vom Erfordernis der Regelerteilungsvoraussetzungen abzusehen, unterliegen keinen Ermessensfehlern. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (sog. Chancen-Aufenthaltsrecht), weil danach kein Abweichen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (fehlendes Ausweisungsinteresse), sondern nur von § 5 Abs. 1 Nrn. 1,1a und 4 AufenthG möglich ist, und außerdem wegen ihrer Verurteilung oberhalb des unbeachtlichen Strafmaßes gemäß § 104c Abs. 1 S. 1 Spiegelstrich 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 c AufenthG ausgeschlossen ist. Ebenso wenig erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, weil sie weder eine Jugendliche noch eine junge Volljährige bis 27 Jahre, sondern älter ist. Die Klägerin hat außerdem schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, weil sie nicht gemäß § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert und nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie prognostisch ihren Lebensunterhalt zukünftig vollständig eigenständig sichern wird. Bislang hat sie ausschließlich von Sozialleistungen gelebt. Die Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 25b Abs. 1 S. 3 oder Abs. 3 AufenthG liegen nicht vor. Außerdem ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gemäß seinem Abs. 2 Nr. 2 zwingend zu versagen, weil die Klägerin ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (eine oder mehrere vorsätzliche Straftaten mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten; hier: zehn Monate) erfüllt. Nach allem kann hier offenbleiben, ob die Klägerin die nach § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AufenthG erforderlichen hinreichenden mündlichen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen hat. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 AufenthV, weil sie keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 6 S. 1 Nr. 1 AufenthV), ihr ein solcher aus den oben genannten Gründen auch nicht erteilt werden könnte, sobald sie als Inhaberin eines Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllen würde (§ 6 S. 1 Nr. 2 AufenthV), es vorliegend nicht um eine von ihr begehrte endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet geht (§ 6 S. 1 Nr. 3 AufenthV) und sie kein Asylverfahren betreibt (§ 6 S. 1 Nr. 4 AufenthV). Jedoch ist die unter Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte Befristung des abschiebungsbedingten Einreise- und- Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre und damit die Verhängung des mit der Befristung rechtlich untrennbar zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots selbst wegen eines Fehlers der Beklagten bei der Ausübung des ihr durch § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG eingeräumten Ermessens rechtswidrig und deshalb nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob wegen des maßgeblichen Abstellens der Beklagten auf die Strafbarkeit der Klägerin sowie auf ihre nach Ansicht der Beklagten unzureichende Integration, ohne überhaupt auf die gemäß BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 06.07.2022 - 18 B 632/22 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks, vom 10.03.2022 - 18 B 326/22 - und vom 03.02.2022 - 18 B 1873/21 -, maßgeblichen Zwecke des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots (nämlich Durchsetzung des Vorrangs einer freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung sowie Erforderlichkeit und Befürchtung einer auch künftigen Erforderlichkeit von Vollstreckungsmaßnahmen jeweils sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht) abzustellen, eine Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 S. 2 VwGO überhaupt noch möglich ist. Denn die Beklagte hat keine ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt und ist zudem ohne weitere Erläuterungen von einer “erheblichen Wiederholungsgefahr“ bezüglich ihrer Straffälligkeit ausgegangen, obwohl die letzte Verurteilung der Klägerin im Jahr 2015 erfolgte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) für jeden der beiden Streitgegenstände. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.