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Beschluss

22 L 99/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0303.22L99.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben

werden, tragen die Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller. Gründe I. Die Antragssteller sind türkische Staatsangehörige. Sie reisten am 11. August 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 28. September 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmliche Asylanträge. Im Rahmen ihrer Anhörungen beim Bundesamt am 28. September 2022 und am 6. Oktober 2022 gaben die Antragsteller zu 1. und 2. im Wesentlichen an: Sie seien mit österreichischen Visa per PKW nach Deutschland eingereist. Durch welche Länder sie auf ihrer Reise nach Deutschland gefahren seien, sei ihnen nicht bekannt, weil sie die Straßenschilder außerhalb der Türkei mangels entsprechender Sprachkenntnisse nicht hätten lesen können. Der Antragsteller zu 1. trug weiter vor, dass er Probleme mit dem Rücken und dem großen Zeh habe. Die Antragsteller zu 1. und 2. schilderten außerdem die Sehprobleme ihrer ältesten Tochter, der Antragstellerin zu 3. Diese würden regelmäßige ärztliche Kontrollen erforderlich machen. Ferner leide die jüngste Tochter, die Antragstellerin zu 5., unter einem Leberschaden, der alle sechs Monate einer ärztlichen Kontrollbehandlung bedürfe. Angesprochen auf potentiell schutzwürdige Belange verwiesen die Antragsteller zu 1. und 2. auf die in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister des Antragstellers zu 1. Mit Blick auf die Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. und das Ergebnis einer Abfrage im europäischen Visainformationssystem (im Folgenden: VIS) vom 12. Oktober 2022, wonach das österreichische Generalkonsulat in Istanbul – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – der Antragstellerin zu 2. am 27. Juni 2022 ein vom 6. August 2022 bis zum 5. September 2022 gültiges Visum für den Schengenraum ausgestellt hat, ging das Bundesamt von einer Zuständigkeit Österreichs gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III‑VO) aus und stellte am 12. Oktober 2022 Übernahmeersuchen in Bezug auf die Antragsteller bei den österreichischen Behörden. Eine Reaktion der österreichischen Behörden auf dieses Übernahmeersuchen blieb aus. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2022 (Gz.: 0000000‑000), den Antragstellern am 23. Dezember 2022 zugegangen, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Österreich an (Nr. 3). Zugleich verfügte das Bundesamt ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und befristete dieses auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Asylanträge der Antragsteller seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsyIG unzulässig, weil Österreich auf Grund des ausgestellten Visums sowie der Zustimmungsfiktion gemäß Art. 12 Abs. 2 i .V. m. Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2022 Klage (Az.: 22 K 288/23.A) erhoben und zugleich im Rahmen desselben Schreibens auch den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der Schriftsatz vom 30. Dezember 2022 ist auf dem lokalen EGVP-Server des erkennenden Gerichts am 30. Dezember 2022 aus technischen Gründen zunächst nur unvollständig eingegangen. Der Inhalt des übersandten Dokuments ist zu diesem Zeitpunkt nicht abrufbar gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragssteller hat gleichwohl am 30. Dezember 2022 eine „vollständige Zustellantwort“ erhalten, weil der Schriftsatz zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgreich auf dem sog. Intermediär eingegangen ist. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller über den unvollständigen Eingang des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2022 auf dem lokalen EGVP-Server des erkennenden Gerichts in Kenntnis gesetzt worden war, hat er diesen am 18. Januar 2023 erneut elektronisch eingereicht. Infolge dieser Einreichung ist der Schriftsatz vom 30. Dezember 2022 sodann am 18. Januar 2023 auch vollständig und abrufbar auf dem lokalen EGVP-Server des Gerichts eingegangen. Zur Begründung des Eilantrags tragen die Antragsteller vor: Ihre Einreise nach Deutschland sei nicht über Österreich erfolgt. Weiterhin stehe der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19. Dezember 2022 auch die mangelnde Erwähnung der österreichischen Visa der Antragsteller zu 1., 3., 4. und 5. im Rahmen des Übernahmenahmeersuchens des Bundesamts vom 12. Oktober 2022 entgegen. Denn das Schweigen der österreichischen Behörden in Bezug auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts könne nur bei dessen Vollständigkeit zu einer Zustimmungsfiktion nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑VO führen. Überdies müsse es Berücksichtigung finden, dass der Antragsteller zu 1. psychisch schwer beeinträchtigt sei und insoweit u. a. auch auf die Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister angewiesen sei. Im Übrigen befinde sich der Antragsteller zu 1. seit dem 3. Januar 2023 in stationärer Behandlung im Kreisklinikum T. . Ferner bestünden hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. Duldungsgründe, die ihre Grundlage in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fänden. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Antragsteller zu 1., 3., 4. und 5. anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin zu 2. vorläufig zu dulden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf den angegriffenen Bescheid vom 19. Dezember 2022. Darüber hinaus verweist sie auf das Ergebnis einer neuerlichen Abfrage im VIS vom 8. Februar 2023. Hiernach waren – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – sämtliche Antragsteller bei Einreise nach Deutschland im Besitz von Visa für den Schengenraum, die vom Generalkonsulat der Republik Österreich in Istanbul am 27. Juni 2022 ausgestellt worden sind und vom 6. August 2022 bis zum 5. September 2022 Gültigkeit besaßen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 K 288/23.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Die Antragsteller zu 1., 3., 4. und 5. beantragen ausdrücklich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung aus Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 19. Dezember 2022 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin zu 2. beantragt indes, das Bundesamt zu verpflichten, sie vorläufig zu dulden. Bei verständiger Würdigung ist dieser Antrag nach § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 88 VwGO jedoch dahingehend auszulegen, dass auch insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antrag der Antragstellerin zu 2. mit Blick auf § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft und damit unzulässig wäre, wenn man diesen als isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auslegen würde. Hinzukommt, dass inlandsbezogene Abschiebungsverbote – wie sie die Antragstellerin zu 2. hier vorträgt – rechtstechnisch schon der Anordnung der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG als solcher entgegenstehen und somit ohnehin bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung Berücksichtigung finden müssen. Der so verstandene und bezüglich sämtlicher Antragsteller einheitliche Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 19. Dezember 2022 ist zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.). 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Bezug auf die Abschiebungsanordnung ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die gleichzeitig erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Klage und der Eilantrag sind auch fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erhoben worden. Die Antragsteller haben – nachdem ihnen der Bescheid des Bundesamts vom 19. Dezember 2022 am 23. Dezember 2022 zugegangen ist – am 30. Dezember 2022 Klage erhoben und insoweit zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Der Umstand, dass die Klage- und Antragsschrift am 30. Dezember 2023 zunächst unvollständig auf dem lokalen EGVP-Server des erkennenden Gerichts eingegangen ist und der Inhalt zu diesem Zeitpunkt nicht abrufbar war, ist hinsichtlich der Wahrung der Klage- und Antragsfrist unschädlich. Rechtlich ist einzig entscheidend, ob die Klage- und Antragsschrift vor Ablauf des 30. Dezember 2022 auf dem sog. Intermediär, der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts nach § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO, eingegangen ist. Dass die Klage- und Antragsschrift dort bereits am 30. Dezember 2022 eingegangen ist, haben die Antragsteller durch Vorlage der „vollständigen Zustellantwort“ nachgewiesen. 2. Der Antrag der Antragsteller ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat nach den allgemeinen Grundsätzen zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 Abs. 1 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich der angegriffene Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. In Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Denn die gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Dezember 2022 gerichtete Anfechtungsklage der Antragsteller hat unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach‑ und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg. Die Abschiebungsanordnung aus Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre Rechtsgrundlage findet die ausgesprochene Abschiebungsanordnung in § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach Maßgabe der Dublin III-VO zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG), an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Bundesamt ist auf Grundlage der Dublin III‑Verordnung zutreffend von der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller ausgegangen. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag einzig von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO (Art. 7 - 15 Dublin III‑VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller ergibt sich vorliegend aus Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III‑VO. Hiernach ist in den Fällen, in denen ein Asylantragsteller ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Ausweislich der VIS-Abfrage vom 8. Februar 2023 waren die Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO), dem 28. September 2022, alle im Besitz österreichischer Visa, die erst seit dem 6. September 2022 – und damit seit weniger als sechs Monaten – abgelaufen waren. Einer Zuständigkeit Österreichs nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III‑VO steht auch nicht entgegen, dass die Eltern und mehrere Geschwister des Antragstellers zu 1. bereits in Deutschland leben. Mangels Einschlägigkeit der Art. 9 f. Dublin III‑VO ergibt sich aus diesem Umstand keine nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III‑VO vorrangige Zuständigkeit Deutschlands. Denn die Art. 9 f. Dublin III‑VO finden nur Anwendung, wenn der jeweilige Antragsteller in dem betroffenen Mitgliedstaat – vorliegend Deutschland – „Familienangehörige“ i. S. v. Art. 2 lit. g Dublin III‑VO hat. Dies trifft auf die in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister des Antragstellers zu 1. jedoch nicht zu. Die damit nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für Österreich anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist am 12. Oktober 2022 Übernahmeersuchen hinsichtlich aller Antragsteller an Österreich gerichtet, die ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigungen am gleichen Tag dort eingingen. Da Österreich auf die Übernahmeersuchen des Bundesamts nicht reagiert hat, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Übernahmeersuchen stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich in dieser Hinsicht auch nichts anderes daraus, dass das Bundesamt bei Stellung des Übernahmeersuchens am 12. Oktober 2022 – mangels Kenntnis zum damaligen Zeitpunkt – die Visa der Antragsteller zu 1., 3., 4. und 5. nicht erwähnt hat. Für die Auffassung der Antragsteller, die Zustimmungsfiktion gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑VO greife nur, wenn das Übernahmeersuchen auch insoweit vollständig sei, findet sich im Wortlaut von Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑VO kein normativer Anknüpfungspunkt. Die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung der Asylanträge ist ferner auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, denn die bis zum 13. Juni 2023 laufende sechsmonatige Überstellungsfrist ist vorliegend noch nicht verstrichen. Darüber hinaus sind auch keine besonderen Umstände, die die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 der Dublin III‑VO begründen oder nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO rechtfertigen bzw. bedingen würden, ersichtlich. Die Antragsteller können in Bezug auf ihre Überstellung nach Österreich vor allem nicht einwenden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Österreich systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh mit sich bringen, und eine Überstellung nach Österreich daher gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO unmöglich sei. VG München, Beschluss vom 23. März 2022 – M 5 S 22.50144 –, juris, Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 7. November 2022 – W 8 K 22.50256 –, juris, Rn. 31. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der GrCH entspricht. Diese Vermutung gilt allerdings nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Einzelne einschlägige Regelverstöße der zuständigen Mitgliedsstaaten genügen insoweit zur Widerlegung der vorbezeichneten Vermutung jedoch nicht. An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. VG München, Beschluss vom 23. März 2022 – M 5 S 22.50144 –, juris, Rn. 17; VG München, Beschluss vom 23. August 2022 – M 5 S 22.50459 –, juris, Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2023 – 22 L 2724/22.A –, juris, Rn. 31. Derartige Verhältnisse sieht der Einzelrichter zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Österreich als nicht gegeben. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass für Asylantragsteller in Österreich die Gefahr bestehe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, und es demzufolge geboten sein könnte, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Überdies sind für den Einzelrichter keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen lassen würden, dass Österreich die Mindeststandards bei der Behandlung der Asylbewerber im Allgemeinen oder im konkreten auf die Antragsteller bezogenen Einzelfall nicht einhalten würde. Einzelne Missstände begründen keine systemischen Mängel im vorstehenden Sinne. So auch m. w. N. VG München, Beschluss vom 23. August 2022 – M 5 S 22.50459 –, juris, Rn. 18, VG Würzburg, Beschluss vom 7. November 2022 – W 8 K 22.50256 –, juris, Rn. 32 ff.; VG Köln, Beschluss vom 14. März 2022 – 6 L 13/22.A –, juris, Rn. 13 f. Die Antragsteller selbst haben überdies auch keine Tatsachen substantiiert vorgetragen, die auf systemische Mängel bzw. Schwachstellen im Asylverfahren in Österreich schließen lassen, von denen sie individuell betroffen sein könnten. Die Abschiebung nach Österreich kann gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG auch durchgeführt werden. Es liegen keine zielstaats‑ oder inlandsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in dieser Hinsicht zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Feststellungen im Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Im Übrigen folgt auch nichts anderes daraus, dass der Antragsteller zu 1. im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch auf seine psychischen Beeinträchtigungen und seinen stationären Aufenthalt im Kreisklinikum T. verwiesen hat. Gemessen an den hohen gesetzlichen Anforderungen nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergibt sich unter Zugrundelegung dieses Vortrags kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen. Hinsichtlich der vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen ist zunächst zu konstatieren, dass der Antragsteller zu 1. hierzu keinerlei Belege vorgelegt hat. Im Hinblick auf den geltend gemachten stationären Aufenthalt ist festzustellen, dass die insoweit vorgelegte Bescheinigung vom 11. Januar 2023 datiert und lediglich attestiert, dass der Antragsteller zu 1. „bis auf weiteres stationär im Kreisklinikum T. behandelt“ wird. In der Bescheinigung finden sich keinerlei Angaben zur Ursache des Aufenthalts. Überdies kann der Einzelrichter auf dieser Grundlage auch nicht erkennen, ob der Antragsteller zu 1. sich auch aktuell noch in stationärer Behandlung befindet. Ferner liegt im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2. auch kein sich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergebendes Abschiebungsverbot vor. Ein solches Abschiebungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn mit einer Abschiebung eine Trennung des Betroffenen von seiner Familie droht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich richtet sich die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid des Bundesamts vom 19. Dezember 2022 nicht allein gegen die Antragstellerin zu 2. Vielmehr sind auch ihr Ehemann, der Antragsteller zu 1., und ihre Kinder, die Antragsteller zu 3. - 5., Adressaten der Abschiebungsanordnung, sodass eine Trennung des Familienverbands bei Vollzug der Abschiebung nicht zu befürchten steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).