Beschluss
7 L 1707/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0321.7L1707.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. August 2022 des Antragsgegners mit dem Aktenzeichen 00.00/00-00000/00-000000 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist insbesondere nach gebotener Auslegung (§ 88 VwGO) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 16. November 2021 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. Denn Widerspruch und Klage gegen den Feststellungsbescheid haben gemäß § 160 Abs. 4 Satz 5 SGB IX keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 160 Abs. 4 Satz 5 SGB IX zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht. Denn der Feststellungsbescheid des Antragsgegners ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 160 Abs. 4 Satz 2 SGB IX. Danach erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe und zieht diese ein, wenn ein Arbeitgeber mit der Zahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist. Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben private Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne von § 156 SGB IX und den Berechnungs- und Anrechnungsvorschriften der §§ 157, 158, 159 SGB IX auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen i.S.v. § 2 SGB IX zu beschäftigen. Solange sie die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). § 163 Abs. 3 SGB IX bestimmt darüber hinausgehend, dass die Bundesagentur für Arbeit nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten erlässt, wenn ein Arbeitgeber diese Daten für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angezeigt hat. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der sich die Kammer vollumfänglich anschließt - ist zu entnehmen, dass das Integrationsamt bei Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX a.F. ( = § 160 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ) an die durch einen solchen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit nach § 80 Abs. 3 SGB IX a.F. ( = § 163 Abs. 3 SGB IX ) festgestellten Daten gebunden ist. Dem Urteil vom 14. April 2021 ist insoweit zu entnehmen: „ Feststellungsbescheide des Integrationsamts nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX (a.F.) setzen nicht notwendig einen vorherigen Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit nach § 80 Abs. 3 SGB IX (a.F.) voraus. Wird ein solcher nicht erlassen, weil die Bundesagentur für Arbeit die ihr nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX angezeigten Daten für zutreffend hält, hat das Integrationsamt auf der Grundlage der ihm nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX (a.F.) übermittelten Arbeitgeberangaben die für die Festsetzung etwaiger rückständiger Beträge der Ausgleichsabgabe notwendigen Umstände eigenständig zu prüfen und zu bewerten. Eine Bindung an die Angaben des Arbeitgebers in seiner Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX (a.F.) besteht dabei nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 - 6 B 10.14 - Behindertenrecht 2015, 120 <122>; ebenso zur früheren Rechtslage nach § 13 Abs. 2 SchwbG: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 70.03 - BVerwGE 122, 322 <325>). Ergeht hingegen ein Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit nach § 80 Abs. 3 SGB IX (a.F.), ergibt sich dessen Bindungswirkung für nachfolgende Feststellungsbescheide des Integrationsamts eigenständig und unmittelbar aus dieser Norm selbst, und zwar im Wege ihrer Auslegung insbesondere nach Entstehungsgeschichte, Systematik sowie ihrem Sinn und Zweck. Einer gesetzlichen Regelung mit einem dementsprechenden ausdrücklichen Inhalt bedarf es nicht (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 1975 - 3 RK 73/74 - SozR 2200 § 381 Nr. 5 S. 14 f.).“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2021, 5 C 13.19, BVerwGE 172, 174-187, Rn. 14. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war der Antragsgegner an die durch Bescheid der Agentur für Arbeit B. -E. vom 7. Juli 2021 festgestellten Daten gebunden. Auf dieser Grundlage verletzt die Festsetzung der Ausgleichsabgabe in Höhe von 17.920,00 € die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten, sodass auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides bestehen. Denn für das Erhebungsjahr 2020 ist eine Jahressumme von 1.116 Arbeitsplätzen zugrunde zu legen. Hiervon hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, so dass - nach Aufrundung im Sinne von § 157 Abs. 2 SGB IX - im Ergebnis eine Anzahl von 56 unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen anzunehmen ist. Da die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote im Sinne von § 160 Abs. 1 Satz 3 SGB IX vorliegend unstreitig den Wert „0“ hat, ist der in § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IX aufgeführte Staffelbetrag von 320,00 € mit der Anzahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze zu multiplizieren ( 56 x 320,00 € = 17.920,00 €). Schließlich ist es unerheblich, dass es der Antragstellerin unmöglich gewesen sein soll, in ihrem Betrieb Menschen mit Schwerbehinderung einzustellen. Denn den§§ 154 ff. SGB IX sind keine entsprechenden Ausnahmeregelungen zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Ausgleichsausgabe sind solche aus dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge nach § 188 Satz 1 VwGO und somit gerichtskostenfrei im Sinne von § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.