Urteil
22 K 251/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0322.22K251.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Gebührenfestsetzung für die Austragung von 50 Waffen aus mehreren Waffenbesitzkarten. Der Ehemann der Klägerin besaß am Ende seines Lebens 50 Waffen. Nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin am 10. September 2021 erklärte dessen Sohn, der neben der Klägerin Miterbe in Bezug auf den Nachlass seines Vaters geworden war, sich mit der Veräußerung und Abmeldung der Waffen seines verstorbenen Vaters durch die Klägerin einverstanden. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 informierte die Klägerin das Polizeipräsidium L. über den Tod ihres Ehemanns und ihre Absicht, dessen Waffen unter Einbeziehung der Firma „Waffen L1. “ aus I. zu verkaufen. Anschließend teilte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 mit, dass sie die 50 Waffen aus dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns an die Firma „Waffen L1. “ überlassen habe. Sie legte diesem Schreiben die Waffenbesitzkarten ihres verstorbenen Ehemanns bei. Das Polizeipräsidium L. trug daraufhin die Waffen aus den Waffenbesitzkarten des verstorbenen Ehemanns aus. Sodann setzte das Polizeipräsidium L. für die Vornahme der Austragung der Waffen mit Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2021 (Az. 0000-00-00.00.00) Gebühren in Höhe von insgesamt 1.000,00 Euro fest. Das Polizeipräsidium L. zog insoweit die Tarifstelle 26.8 des Allgemeinen Gebührentarifs (im Folgenden: AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (im Folgenden: AVerwGebO NRW) heran, die für das Austragen einer Schusswaffe aus der Waffenbesitzkarte eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro vorsieht. Die Klägerin hat am 13. Januar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Gebührenerhebung in Höhe von 20,00 Euro je ausgetragener Waffe stehe zwar im Einklang mit der herangezogenen Tarifstelle, sei jedoch rechtlich unhaltbar. Die Gebührenordnung habe noch vor drei Jahren bei gleichzeitiger Überlassung einer größeren Anzahl von Waffen eine Deckelung vorgesehen. In einem Runderlass des Innenministeriums aus dem Jahr 2006, der in der Vergangenheit gegolten habe, sei überdies geregelt gewesen, dass für eine nur aus Schreibarbeit bestehende Verwaltungstätigkeit, wie eine Austragung, ein Gebührensatz in Höhe von maximal 164,00 Euro oder aber die Stundensätze für den höheren Verwaltungsdienst angemessen seien. Das Polizeipräsidium L. könne für Amtshandlungen nach dem Waffengesetz (im Folgenden: WaffG) zwar fraglos Gebühren erheben. Die Gebührensätze seien aber grundsätzlich so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Personal- und Sachkosten gedeckt würden. Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Amtshandlung müsse es außerdem Berücksichtigung finden, dass es um die Überlassung von Waffen an nur einen Übernehmer gegangen sei, die als solche keine besondere Überprüfung erforderlich gemacht habe. Ferner sei festzustellen, dass die Bundesländer die Gebührenerhebung für die Austragung von Waffen aus einer Waffenbesitzkarte unterschiedlich regeln würden. Hierin könne ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegen. Die bayerische Gebührenordnung sehe beispielsweise vor, dass für die Austragung der ersten Waffe nur eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro und für jede weitere Austragung eine Gebühr in Höhe von 7,50 Euro anfalle. Die sächsische Gebührenerhebung lege zwar eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro je ausgetragener Waffe fest, deckele die Gebührenerhebung für die Austragung mehrerer Waffen jedoch auf maximal 250,00 Euro. Überdies fänden sich in Niedersachsen und Hamburg Regelungen, nach denen im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit vollständig oder teilweise von einer Gebührenerhebung abgesehen werden könne. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums L. vom 14. Dezember 2021 (Az. 0000-00-00.00.00) aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt der Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen entgegen: Auch wenn es sich bei der Austragung von Waffen um einen repetitiven Ablauf handele, habe sich der Arbeitsaufwand vorliegend nicht dadurch reduziert, dass die Klägerin sämtliche Waffen an denselben Käufer überlassen habe. Die ordnungsgemäße und gewissenhafte Umtragung der Waffen sei mit Blick auf das nationale Waffenregister (im Folgenden: NWR) von großer Bedeutung. Beim NWR handele es sich um einen zentralen Baustein der Verwaltung zur Kontrolle legaler Schusswaffen in Deutschland. An den Inhalt und die Datenqualität des NWR seien insbesondere wegen dessen erheblicher Bedeutung für den Vollzug des WaffG durch die Waffenbehörden hohe Anforderungen zu stellen. Den Sachbearbeitern obliege daher bei ihren Eingaben stets auch eine inhaltliche Überprüfung der ihnen vorliegenden Daten, die sorgfältig erfolgen müsse. Von einem bloßen Abschreiben der vorgelegten Daten oder gar einer einfachen Schreibarbeit könne insoweit keine Rede sein. Es sei zutreffend, dass die Tarifstelle 26.8 AGT keine Deckelung in Höhe von 300,00 Euro bei der Austragung einer größeren Anzahl von Waffen mehr vorsehe. Die Abwesenheit einer solchen Regelung stelle keineswegs ein bloßes Versehen des Verordnungsgebers dar. Der Verordnungsgeber habe sich im Gegenteil bewusst dazu entschieden, eine Kostendeckelung nur für den Fall zu regeln, in dem mehrere Waffen ausgetragen werden, die zuvor zur Vernichtung abgegeben worden sind. Dies zeige sich anhand des entsprechenden Hinweises, der sich am Ende der Tarifstelle 26.8 AGT finde. Mit Blick auf diesen eindeutig erkennbaren Willen des Verordnungsgebers verbiete es sich für das Polizeipräsidium L. , im Wege einer analogen Anwendung vorliegend dennoch eine Kostendeckelung vorzunehmen. Der von der Klägerin in Bezug genommene Erlass des Innenministeriums aus dem Jahr 2006 sei überdies deswegen außer Kraft gesetzt worden, weil der Verwaltungsaufwand, der beispielsweise bei der Austragung von Waffen anfalle, in den vergangenen 15 Jahren – gerade auch im Hinblick auf die Pflege des NWR – massiv gestiegen sei. Die damals vorgesehene Pauschalgebühr in Höhe von 164,00 Euro stehe außer Verhältnis zum aktuell real anfallenden Verwaltungsaufwand. Auch die Stundensätze eines Verwaltungsbeamten im höheren Dienst könnten nicht zur Berechnungsgrundlage für die Gebührenerhebung hinsichtlich der Austragung von Waffen gemacht werden. Zum einen fehle es insoweit an einer rechtlichen Grundlage, zum anderen würde eine solche Praxis zu willkürlichen Ergebnissen führen. Bei einer derartigen Vorgehensweise würde die jeweils festzusetzende Gebührenhöhe vom Zufall abhängen und ständig variieren. Sie wäre im Ergebnis davon abhängig, in welche Zuständigkeitsrate der jeweilige Name des Gebührenschuldners fiele und wie schnell und routiniert sein jeweiliger Sachbearbeiter arbeiten würde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber bei der Regelung der Gebührenhöhe in Bezug auf die Tarifstelle 26.8 AGT generalisierend, typisierend und pauschalierend habe vorgehen dürfen. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Gebührenerhebung stehe es der Klägerin im Übrigen frei, die Härtefallregelung gemäß § 6 Gebührengesetz NRW (im Folgenden: GebG NRW) bzw. § 3 AVerwGebO NRW geltend zu machen. Beide Regelungen würden allerdings eine Billigkeitsprüfung voraussetzen, sodass für das Polizeipräsidium L. ohne entsprechenden Vortrag der Klägerin nicht erkennbar sei, ob die Anwendung dieser Vorschriften vorliegend in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Polizeipräsidiums Köln verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung von Gebühren für die Austragung von 50 Waffen in Höhe von insgesamt 1.000,00 Euro beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (hierzu 1.), die das Polizeipräsidium L. in formell (hierzu 2.) und materiell (hierzu 3.) rechtmäßiger Weise angewendet hat. 1. Die Gebührenerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 GebG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW 1999, S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW S. 762), i. V. m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW in der hier maßgeblichen Fassung der 44. Verordnung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW S. 842) i. V. m. der Tarifstelle 26.8 AGT zur AVerwGebO NRW. Danach ist für das Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufs oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte je Waffe oder Lauf oder Trommel eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro zu erheben. Eine Pauschalierungsmöglichkeit bei einer höheren Zahl von Austragungen ist hier nicht vorgesehen, soweit die auszutragenden Schusswaffen nicht zur Vernichtung abgeben worden sind. Die vorstehenden Regelungen erweisen sich als wirksame Rechtsgrundlage, weil die Tarifstelle 26.8 AGT nicht gegen die allgemeinen Grundsätze der Gebührenbemessung nach den §§ 3 bis 6 GebG NRW oder anderweitiges höherrangiges Recht verstößt. Die Gebührenbemessung in der Tarifstelle 26.8 AGT steht insbesondere nicht im Widerspruch zum Äquivalenzprinzip gemäß § 3 Abs. 1 GebG NRW. Hiernach hat der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Gebührensätze zu beachten, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. Die Vorschrift konkretisiert das bereits aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete und damit der Gebühr immanente Äquivalenzprinzip, indem sie bestimmt, dass kein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Leistung der Behörde – einschließlich ihres Verwaltungsaufwands, zu dessen Deckung die Gebühr erhoben wird – bestehen darf. Sie legt aber zugleich abschließend die zulässigen Gebührenzwecke und damit die Kriterien fest, an denen sich die Bemessung der Gebührensätze orientieren kann. Verwaltungsgebühren können danach grundsätzlich zum Zwecke der Abgeltung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwands erhoben werden und außerdem dem Ausgleich eines dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zu Gute gekommenen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils dienen. Ausschließlich diese Gesichtspunkte – Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung – darf der Verordnungsgeber dementsprechend bei der Festlegung der Gebührensätze als Bemessungskriterien heranziehen. Anderes gilt jedoch, wenn die betreffende Amtshandlung eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung ist. Da solche Maßnahmen dem Adressaten keinen Vorteil bringen, darf bei der Bemessung des Gebührensatzes allein der für die Amtshandlung anfallende Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 77 ff. m. w. N. In Anwendung dieser Maßstäbe darf hinsichtlich der Bemessung des Gebührensatzes für die Austragung von Schusswaffen aus einer Waffenbesitzkarte lediglich der in diesem Rahmen anfallende Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden. Denn die gebührenauslösende Amtshandlung der Austragung, bei der es sich um den Vollzug von Regelungen nach dem WaffG handelt, fällt in den Bereich der Eingriffsverwaltung. Dies ergibt sich aus dem in § 1 Abs. 1 WaffG Niederschlag findenden Gesetzweck des WaffG. Hiernach zielen die Regelungen des WaffG primär darauf ab, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten und unterwerfen zu diesem Zwecke u. a. Erwerb, Besitz, Gebrauch und Überlassung von Waffen und Munition gesetzlichen Regelungen. Vgl. zum eingriffsverwaltungsrechtlichen Charakter des WaffG: BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 3 StR 635/17 –, juris, Rn. 14 m. w. N. Hinsichtlich der Frage, ob die Bemessung der Gebührenhöhe in der Tarifstelle 26.8 AGT mit den dargelegten Anforderungen nach dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist, ist ferner zu beachten, dass dieses Prinzip keine strikte Leistungsproportionalität verlangt. Nds. OVG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 11 LB 3950/01 –, juris, Rn. 30 m. w. N. Dem jeweiligen Verordnungsgeber kommt bei der Bestimmung von Gebührensätzen vielmehr ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, womit eine eingeschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis einhergeht, die im Wesentlichen darauf beschränkt ist, dass bei den grundsätzlich gebotenen und zulässigen Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalierungen das Ziel der Kostendeckung nicht aus dem Blick gerät. In Ansehung dieser Grundsätze kann seitens des Gerichts ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip erst dann angenommen werden, wenn die Bemessung der Gebühr in einem groben Missverhältnis zum vorgegebenen Zweck der Kostendeckung steht. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 – 6 C 5/04 –, juris, Rn. 16 m. w. N.; VG Gießen, Urteil vom 18. Juli 2019 – 9 K 8221/17.GI –, juris, Rn. 30. Die Prüfung, ob ein Gebührensatz in einem derart groben Missverhältnis zu dem Zweck der Kostendeckung steht, setzt überdies auch nicht stets eine eingehende Aufschlüsselung und Bezifferung der Kosten der gebührenpflichtigen Amtshandlung durch den Verordnungsgeber voraus. Dies gilt insbesondere bei eher geringen Gebührensätzen, weil insoweit häufig auch ohne eingehende Ermittlungen die hinreichend sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe beurteilt werden kann. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 – 6 C 5/04 –, juris, Rn. 17. Hinzukommt, dass ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebührenhöhe und den auf Grund der Amtshandlung entstehenden Verwaltungskosten bei ausschließlich der Kostendeckung dienenden Gebühren regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn die Gebühr die Verwaltungskosten um mehr als 100 % überschreitet. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 – 2 BvL 51/06 –, juris, Rn. 67; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 92. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen stellt es keinen Verstoß des Verordnungsgebers gegen das Äquivalenzprinzip dar, dass er in der Tarifstelle 26.8 AGT eine Gebührenhöhe von 20,00 Euro je Austragung einer Schusswaffe festgelegt und für den Fall einer Vielzahl von Austragungen keine Pauschalierungsmöglichkeit geregelt hat. Mit Blick auf die schriftsätzlichen Erläuterungen des Polizeipräsidiums L. zu den bei der Austragung einer Schusswaffe generell erforderlichen Arbeitsschritten sowie den insoweit klarstellenden und vertiefenden Ausführungen des Vertreters des Polizeipräsidiums L. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist nicht ersichtlich, weshalb der in der Tarifstelle 26.8 AGT vorgesehene Gebührensatz in Höhe von 20,00 Euro je Austragung in Relation zum anfallenden Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig hoch sein sollte. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die die Annahme eines groben Missverhältnisses zwischen den für die in Rede stehende Amtshandlung entstandenen Verwaltungskosten und der festgelegten Gebührenhöhe – konkret eine Überschreitung der Verwaltungskosten durch die Gebühr um mehr als 100 % – rechtfertigen würden. Es ist ferner mit Blick auf den hier eher geringen Gebührensatz in Höhe von 20,00 Euro auch unschädlich, dass der Verordnungsgeber die typischerweise entstehenden Verwaltungskosten bei Austragung einer Waffe aus einer Waffenbesitzkarte nicht detailliert aufgeschlüsselt und hierzu auch keine empirischen Erhebungen durchgeführt hat. Die zum Nachweis der typischerweise anfallenden Verwaltungskosten dargelegten Arbeitsschritte der jeweils zuständigen Waffenbehörde fallen auch bei Vornahme der von der Tarifstelle in Bezug genommenen Amtshandlung – namentlich der Austragung einer Schusswaffe aus einer Waffenbesitzkarte – an. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der nach § 3 Abs. 1 GebG NRW berücksichtigungsfähige Verwaltungsaufwand sich auf die Kosten, die einer Behörde in der Verwaltungspraxis bei der Durchführung der jeweiligen Amtshandlung entstehen, beschränkt, wobei keine prinzipiellen Bedenken gegen die Einbeziehung des Verwaltungsaufwands für etwaige Vor- und Nachbereitungstätigkeiten einschließlich ggf. erforderlicher behördeninterner Auswertungen bestehen. Kosten, die der Behörde oder gar anderen öffentlichen Einrichtungen lediglich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehen, dürfen indes nicht einbezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn derartige Kosten in einem Kausal- oder Sachzusammenhang mit der in Rede stehenden Amtshandlung stehen. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 83 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2016 – 9 A 100/15 –, juris, Rn. 18 ff. In Ansehung dieser Maßstäbe entstehen die vom Polizeipräsidium L. dargelegten generell erforderlichen Arbeitsschritte bei Durchführung der von der Tarifstelle 26.8 AGT erfassten Amtshandlung. Dies gilt auch im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand, den die Eingaben in das NWR mit sich bringen, denn auch dieser fällt bei Vornahme der in Rede stehenden Amtshandlung und nicht lediglich im Zusammenhang mit der Erfüllung der den jeweiligen Waffenbehörden obliegenden gesetzlichen Aufgaben an. Unter der Amtshandlung „Austragen einer Waffe aus einer Waffenbesitzkarte“ ist nicht nur der Berichtigungsvorgang in Bezug auf die Waffenbesitzkarte gemäß § 37g Abs. 1 i. V. m. § 37a Nr. 1 WaffG zu verstehen. Vielmehr ist auch die hiermit sachlogisch verbundene Erfassung des Besitzerwechsels im NWR auf Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Nr. 7 Waffenregistergesetz Bestandteil der Amtshandlung. Schließlich kommt es bei ordnungsgemäßer Austragung einer Waffe aus einer Waffenbesitzkarte durch die örtlich zuständigen Waffenbehörden zwangsläufig auch zu einer Änderung des NWR. Die Änderungen in den Datensätzen des NWR erfolgen insoweit auch ohne Mitwirkung des Bundesverwaltungsamts als Betreiber des NWR, weil das digitale Waffenverwaltungssystem der Waffenbehörden in Nordrhein-Westfalen („Citko-Waffe“) mit dem NWR synchronisiert ist. Die dargelegten Arbeitsschritte stellen – entgegen der Auffassung der Klägerin – ferner auch keine „einfachen Schreibarbeiten“ dar. Schließlich muss der zuständige Sachbearbeiter der jeweiligen Waffenbehörde bei Austragung einer Waffe aus einer Waffenbesitzkarte stets Datensätze abgleichen bzw. überprüfen und überdies auch noch die Richtigkeit seiner Eingaben in das NWR sowie seiner Eintragungen in die Waffenakte der örtlichen Waffenbehörde gewährleisten. Der Gebührensatz in Höhe von 20,00 Euro steht auch nicht deswegen in einem groben Missverhältnis zu den auf Grund der Amtshandlung entstehenden Verwaltungskosten, weil die Tarifstelle 26.8 AGT keine Pauschalierungsmöglichkeit für den Fall einer Vielzahl von Austragungen vorsieht. Es ist keine Verletzung des Äquivalenzprinzips darin zu erkennen, dass die zu erhebende Gebührenhöhe sich auch bei der Austragung mehrerer Waffen aus der Multiplikation der vorgesehenen Festgebühr mit der Anzahl der ausgetragenen Waffen errechnet. VG Gießen, Urteil vom 18. Juli 2019 – 9 K 8221/17.GI –, juris, Rn. 32; VG Mainz, Urteil vom 11. September 2003 – 1 K 42/03.MZ –, juris, Rn. 19. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips könnte nur dann angenommen werden, wenn sich die gleichzeitige Austragung mehrerer Waffen als einheitlicher Verwaltungsvorgang darstellen würde. Insoweit einen einheitlichen Verwaltungsvorgang bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2002 – 9 A 5648/00 –, juris, Rn. 5. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Arbeitsschritte erweist sich die gleichzeitige Austragung von mehreren Waffen jedoch nicht als einheitlicher Verwaltungsvorgang, sondern vielmehr als Aneinanderreihung mehrerer selbständiger Amtshandlungen. Bei der mit Blick auf die Wirksamkeit der Tarifstelle anzulegenden generalisierenden Betrachtung macht es in Bezug auf den anfallenden Verwaltungsaufwand keinen ins Gewicht fallenden tatsächlichen und dementsprechend auch keinen gebührenrechtlich erheblichen Unterschied, ob ein Waffenbesitzer die Austragung mehrerer Waffen in größeren zeitlichen Abständen oder zeitgleich vornehmen lässt. VG Gießen, Urteil vom 18. Juli 2019 – 9 K 8221/17.GI –, juris, Rn. 32; VG Mainz, Urteil vom 11. September 2003 – 1 K 42/03.MZ –, juris, Rn. 20. Die zentralen Arbeitsschritte bei der gleichzeitigen Austragung mehrerer Waffen fallen – selbst bei Überlassung sämtlicher Waffen an denselben Erwerber – für jede einzelne Waffe an. Die vom bisherigen Waffenbesitzer gemachten Angaben müssen von der zuständigen Waffenbehörde für jede Waffe einzeln überprüft und im NWR sowie der bzw. den Waffenbesitzkarte(n) entsprechend dokumentiert werden, damit das „Schicksal“ jeder einzelnen Waffe durchgängig nachvollzogen werden kann. Auch wenn es technisch u. U. möglich sein sollte, mehrere Waffen – etwa durch Markierung und gleichzeitige Löschung – en bloc auszutragen, scheidet eine solche Vorgehensweise aus, weil sie mit den Zwecken des Austragungsvorgangs nicht zu vereinbaren ist. Schließlich könnten dann insbesondere die dargelegten Arbeitsschritte zum Zwecke der Gewährleistung der sachlichen Richtigkeit und der Datenqualität des NWR, wie der Abgleich der vorgelegten Datensätze und deren inhaltliche Überprüfung, nicht mehr adäquat durchgeführt werden. Sofern – wie vorliegend der Fall – eine Übergabe der Waffen an nur einen einzigen Erwerber erfolgt, entlastet eine durch diesen erstellte Auflistung maßgeblich den Veräußerer der Waffen, nicht aber die zuständige Waffenbehörde. Denn die Austragung von Waffen bei unterschiedlichen Erwerbern bringt für den Veräußerer wegen der notwendigen Angaben zu den Waffen gegenüber den Waffenbehörden – unter Verwendung entsprechender Vordrucke – regelmäßig einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich. VG Gießen, Urteil vom 18. Juli 2019 – 9 K 8221/17.GI –, juris, Rn. 33. Dass die Tarifstelle 26.8 AGT keine Pauschalierungsmöglichkeit bei gleichzeitiger Austragung einer Vielzahl von Waffen vorsieht, stellt im Übrigen auch keinen Verstoß gegen § 5 Satz 1 GebG NRW dar, wonach zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger und denselben Gebührenschuldner betreffender Amtshandlungen Pauschgebühren erhoben werden können. Denn § 5 Satz 1 GebG eröffnet nur die Möglichkeit zur Erhebung von Pauschgebühren, schreibt dagegen eine dahingehende Verpflichtung nicht vor. Vgl. VG Mainz, Urteil vom 11. September 2003 – 1 K 42/03.MZ –, juris, Rn. 19. Die Tarifstelle 26.8 AGT verstößt überdies auch nicht gegen anderweitiges höherrangiges Recht. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 – 9 C 1/20 –, juris, Rn. 39 m. w. N. Allerdings lässt sich auch dem allgemeinen Gleichheitssatz kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität ableiten. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass unter Berücksichtigung der Pauschalierungsspielräume des Normgebers eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit hinsichtlich der Gebührenschuldner gewahrt bleibt. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4/04 –, juris, Rn. 51; VGH BW, Urteil vom 13. Juli 2022 – 2 S 808/22 –, juris, Rn. 152. In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass der Verordnungsgeber wegen der nicht vorhandenen Pauschalierungsmöglichkeit in der Tarifstelle 26.8 AGT wesentlich Ungleiches in ungerechtfertigter Weise gleich behandelt. Da auch bei einer Vielzahl von gleichzeitigen Austragungen jede weitere einen beachtlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, ist bereits nicht erkennbar, weshalb die Austragung einer Waffe und die Austragung mehrerer Waffen einen wesentlich ungleichen Sachverhalt darstellen sollte. Schließlich birgt die gleichzeitige Austragung mehrerer Waffen mit Blick darauf, dass jede einzelne Austragung einer Waffe unter Anwendung äußerster Sorgfalt erfolgen muss, keinerlei Synergieeffekte hinsichtlich des anfallenden Verwaltungsaufwands. VG Gießen, Urteil vom 18. Juli 2019 – 9 K 8221/17.GI –, juris, Rn. 34. Soweit die Klägerin einen Gleichheitsverstoß darin sieht, dass in den entsprechenden Tarifstellen anderer Bundesländer Höchstsätze für Austragungen vorgesehen oder aber geringere Gebührensätze je Waffe geregelt seien, geht dieser Vortrag ins Leere. Zur Annahme einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG genügt es nicht, dass ein Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereiches von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen trifft, auch wenn dadurch die Einwohner seines Landes mehr belastet oder begünstigt werden. Vielmehr sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt, denn die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaats. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 BvR 931/12 –, juris, Rn. 61 m. w. N. 2. Der Gebührenbescheid begegnet auch in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere steht es der formellen Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids nicht entgegen, dass das Polizeipräsidium L. die Klägerin vor dessen Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört hat. Es liegt zwar ersichtlich keiner der Ausnahmefälle nach § 28 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG NRW vor, aber der entsprechende Mangel ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zwischenzeitlich dadurch geheilt, dass sich das Polizeipräsidium L. mit dem Vortrag der Klägerin in den Erwiderungen zur Klage inhaltlich auseinandergesetzt hat und auf die Einwände der Klägerin eingegangen ist. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 7.20 –, juris, Rn. 25 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – juris, Rn. 7. Der Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Gebührentatbestand der Tarifstelle 26.8 AGT, wonach je Austragung einer Waffe aus einer Waffenbesitzkarte Gebühren in Höhe von 20,00 EUR zu erheben sind, im Hinblick auf jede der 50 in Rede stehenden Austragungen einschlägig ist. Die Klägerin ist als Gebührenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ferner auch die richtige Adressatin des angegriffenen Gebührenbescheids. Der angegriffene Gebührenbescheid ist überdies auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die nach der Tarifstelle 26.8 AGT zu erhebende Gebühr i. H. v. 20,00 Euro ist eine Festgebühr. Dem Polizeipräsidium Köln steht in dieser Hinsicht kein Ermessen zu, sodass seitens Gerichts hinsichtlich der Festsetzung der Einzelgebührenhöhe auch nichts zu überprüfen ist. VG Köln, Urteil vom 25. Januar 2021 – 22 K 4088/20 –, juris, Rn. 70. Ein teilweises oder vollständiges Absehen von einer Gebührenerhebung war auch nicht aus Gründen der Billigkeit auf Grundlage von § 6 GebG NRW i. V. m. § 3 AVerwGebO NRW geboten. In dieser Hinsicht fehlt es bereits am Vortrag der Klägerin, worin der Billigkeitsgrund liege, der das teilweise oder vollständige Absehen von der streitgegenständlichen Gebührenerhebung erforderlich mache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.