Urteil
22 K 6429/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0322.22K6429.21.00
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Tenor
Der Gebührenbescheid des Landrats des S. -F. -L. vom 22. November 2021 (Az. XX 00-00.00-00000) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem beklagten Land auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Landrats des S. -F. -L. vom 22. November 2021 (Az. XX 00-00.00-00000) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem beklagten Land auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und die dortige Eintragung von acht Waffenteilen. Mit Schreiben vom 30. August 2021 beantragte der Kläger, der als Jäger, Sportschütze und Waffensammler im Besitz von 27 Waffenbesitzkarten ist, unter Bezugnahme auf § 58 Abs. 13 Waffengesetz (im Folgenden: WaffG) eine Waffenbesitzkarte für acht in seinem Besitz befindliche Waffenteile. Konkret bezog sich der Antrag vom 30. August 2021, in dem der Kläger auch auf seinen Jahresjagdschein mit der Nr. 0000 verwies, auf die folgenden Waffenteile: Lfd. Nr. Kat.NWR Waffenteil Hersteller Modell Kaliber Serien-Nr. 1 B Unteres Gehäuse einer halbautomatischen Langwaffe SIG-Sauer SIG 516Sport .223Rem. BA00197 2 B Oberes Gehäuse einer halbautomatischen Langwaffe SIG-Sauer SIG 516Sport .223Rem. ohne 3 B Verschlussträger einer halbautomatischen Langwaffe SIG-Sauer SIG 516Sport .223Rem. BA00197 4 B Verschlussträger einer halbautomatischen Langwaffe SAR M41 .308Win. ohne 5 B Verschlussträger einer halbautomatischen Langwaffe Heckler &Koch HK 41 .308Win. ohne 6 B Verschlussträger einer halbautomatischen Langwaffe Heckler &Koch HK 41 .308Win. ohne 7 B Unteres Gehäuse einer halbautomatischen Langwaffe ohne HK 41 .308Win. ohne 8 B Unteres Gehäuse einer halbautomatischen Langwaffe ohne HK 41 .308Win. ohne Dem Antrag des Klägers gab der Landrat des S. -F. -L. als Kreispolizeibehörde (im Folgenden: Kreispolizeibehörde) statt und stellte dem Kläger am 29. Oktober 2021 unter der Erlaubnis-Nr. 0000000/00 eine Waffenbesitzkarte aus, in die er die vorbezeichneten Waffenteile eintrug. Die Kreispolizeibehörde setzte mit Blick auf die Ausstellung der Waffenbesitzkarte mit Bescheid 22. November 2021, dem Kläger am 29. November 2021 ausgehändigt, sodann eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 225,00 Euro fest. Diese Gesamtsumme ergibt sich aus der für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte einschließlich der Eintragung des ersten Waffenteils erhobenen Gebühr in Höhe von 50,00 Euro und der für die Eintragung der sieben weiteren Waffenteile erhobenen Gebühr in Höhe von jeweils 25,00 EUR. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung betreffend die Ausstellung der Waffenbesitzkarte einschließlich der Eintragung des ersten Waffenteils verwies die Kreispolizeibehörde auf die Tarifstellen 26.17 lit. a, b des Allgemeinen Gebührentarifs (im Folgenden: AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (im Folgenden: AVerwGebO NRW) i. V. m. § 13 Abs. 2, 3 WaffG. Für die Gebührenerhebung betreffend die Eintragung der sieben weiteren Waffenteile zog sie die Tarifstelle 26.7 lit. c AGT i. V. m. § 37g Abs. 1 WaffG als Rechtsgrundlage heran. Der Kläger hat am 20. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Es bestehe keine Tarifstelle im AGT, die die Erhebung von Gebühren für die nachträgliche Anmeldung zuvor erlaubnisfreier Waffenteile rechtfertige. Die Kreispolizeibehörde stütze die streitgegenständliche Gebührenerhebung zu Unrecht auf die Tarifstellen 26.17 lit. a, b AGT und die Tarifstelle 26.7 lit. c AGT. Diese Tarifstellen seien vorliegend bereits ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar, weil er weder eine komplette Waffe noch Wechsel‑ oder Austauschläufe oder Wechseltrommeln angemeldet habe. Überdies scheitere die Heranziehung der Tarifstelle 26.17 AGT auch daran, dass er die zuvor erlaubnisfreien Waffenteile nicht als Jäger erworben habe. Mangels Anwendbarkeit der Tarifstellen 26.17 lit. a, b AGT und der Tarifstelle 26.7 lit. c AGT komme vorliegend – wenn überhaupt – nur eine Gebührenerhebung der Kreispolizeibehörde auf Grundlage der Tarifstelle 26.38 AGT in Betracht. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Landrats des S. -F. -L. vom 22. November 2021 (Az. XX 00-00.00-00000) aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt der Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen entgegen: Die angegriffene Gebührenerhebung sei offensichtlich rechtmäßig. Seit dem Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes (im Folgenden: 3. WaffRÄndG) seien der Verschluss und das Gehäuse einer Schusswaffe gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.2 und Nr. 1.3.1.6 zum WaffG wesentliche Waffenteile und somit erlaubnispflichtig. Besitzer solcher bisher erlaubnisfreien Waffenteile, die diese bereits vom 1. September 2020 besessen haben, hätten gemäß § 58 Abs. 13 WaffG die Möglichkeit gehabt, bis spätestens zum 1. September 2021 eine Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Der Kläger habe – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Erlaubnis zum Besitz zu beantragen. Dem entsprechenden Antrag vom 30. August 2021 habe er seinen Jahresjagdschein in Kopie beigelegt. Dies lasse darauf schließen, dass der Kläger seinen Willen zur Benutzung der angemeldeten Waffenteile als Jäger habe belegen wollen, um so einen Bedürfnisnachweis zu erbringen. Im Ergebnis habe die Kreispolizeibehörde die Kostenerhebung in Höhe von 50,00 EUR hinsichtlich der Ausstellung der Waffenbesitzkarte inklusive der ersten Waffe rechtmäßiger Weise auf die Tarifstelle 26.17 AGT i. V. m. § 13 WaffG gestützt. Im Übrigen sei auch die Heranziehung der Tarifstelle 26.7 lit. c AGT hinsichtlich der übrigen sieben Waffenteile zutreffend. Diese Tarifstelle finde bei allen Eintragungen nach § 37g WaffG i. V. m. § 37a WaffG Anwendung. Es sei insoweit auch unschädlich, dass die Tarifstelle 26.7 lit. c AGT ihrem Wortlaut nach nur die Eintragung der wesentlichen Waffenteile „Wechsellauf“, „Austauschlauf“ und „Wechseltrommel“, nicht aber die wesentlichen Waffenteile „Gehäuse“ und „Verschluss/-träger“ erfasse. Denn das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Innenministerium NRW) habe unter Nr. 3 seines Erlasses vom 5. Dezember 2019 (Az.: 432-57.06.56) hervorgehoben, dass für Schalldämpfer als wesentlicher Waffenteil die für Schusswaffen geltenden Tarifstellen anzuwenden seien. Dementsprechend sei die Tarifstelle 26.7 AGT analog auch auf andere wesentliche Waffenteile, wie z. B. die im angegriffenen Gebührenbescheid aufgeführten Gehäuse und Verschlussträger, anzuwenden. Dies habe das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LKA NRW) unter Nr. 1 ihrer Rundverfügung vom 22. Dezember 2020 (Az. ZA 4-57.06.56-1284/20) auch noch einmal klargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Kreispolizeibehörde verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 22. November 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebührenfestsetzung stellt sich zwar formell als rechtmäßig dar (hierzu 1.), erweist sich aber materiell als rechtswidrig (hierzu 2.). 1. Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. Der formellen Rechtmäßigkeit steht es insbesondere nicht entgegen, dass die Kreispolizeibehörde den Kläger vor dessen Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört hat. Es liegt zwar ersichtlich keiner der Ausnahmefälle nach § 28 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG NRW vor, aber der entsprechende Mangel ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zwischenzeitlich dadurch geheilt worden, dass sich die Kreispolizeibehörde mit dem Vortrag des Klägers in den Erwiderungen zur Klage inhaltlich auseinandergesetzt hat und auf die Einwände des Klägers eingegangen ist. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 7.20 –, juris, Rn. 25 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – juris, Rn. 7. 2. Der Gebührenbescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von insgesamt 225,00 Euro hinsichtlich der Ausstellung der Waffenbesitzkarte einschließlich der Eintragung des ersten Waffenteils (hierzu a)) und der Eintragung der sieben weiteren Waffenteile (hierzu b)) findet weder in den Vorschriften, die die Kreispolizeibehörde im angefochtenen Bescheid angeführt hat, noch in sonstigen Rechtsnormen eine Rechtsgrundlage. a) Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 50,00 Euro für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte einschließlich der Eintragung des ersten Waffenteils kann nicht auf die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Gebührengesetz NRW (im Folgenden: GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW 1999, S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW S. 762), i. V. m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW in der hier maßgeblichen Fassung der 44. Verordnung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW S. 842) i. V. m. einer der Tarifstellen des AGT gestützt werden. Obschon es sich bei dem Verweis in § 58 Abs. 13 Satz 1 WaffG auf § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG um eine Rechtsgrundverweisung handelt und die in Rede stehende Ausstellung der Waffenbesitzkarte einschließlich der Eintragung des ersten Waffenteils – entgegen der Auffassung des Klägers – eines waffenrechtlichen Bedürfnisnachweises bedurfte, sind insoweit weder die Tarifstellen 26.17 lit. a, b AGT noch die Tarifstelle 26.38 AGT einschlägig. Die Heranziehung der Tarifstellen 26.17 lit. a, b AGT scheitert bereits daran, dass beide Gebührentatbestände nur für die Ausstellung von Waffenbesitzkarten im Zusammenhang mit Schusswaffen Anwendung finden, die erste Eintragung in die am 29. Oktober 2021 ausgestellte Waffenbesitzkarte sich aber nur auf einen Waffenteil, namentlich das untere Gehäuse einer halbautomatischen Langwaffe, bezieht. Dieser gebührenrechtlich relevanten Unterscheidung lässt sich nicht entgegenhalten, dass es sich bei dem an erster Stelle auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Gehäuse einer Langwaffe um den wesentlichen Teil einer Schusswaffe i. S. v. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6 zum WaffG handelt, der gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum WaffG der Schusswaffe, für die er bestimmt ist, grundsätzlich gleichsteht. Schließlich zeigt sich bei differenzierter Betrachtung von Wortlaut und Systematik verschiedener Tarifstellen des AGT zum Waffenrecht, dass das den Tarifstellen des AGT zugrundeliegende Begriffsverständnis hinsichtlich des Terminus „Schusswaffe“ sich nicht vollständig mit dem Begriffsverständnis nach dem WaffG deckt. Dass sich das Begriffsverständnis im Gebührenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zwangsläufig mit dem Begriffsverständnis des WaffG decken muss, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die jeweiligen Normen von verschiedenen Normgebern herrühren und diese mit dem Erlass der jeweiligen Normen unterschiedliche Zwecke verfolgen. Wenn der Bundesgesetzgeber im WaffG also bestimmte wesentliche Teile einer Schusswaffe den Schusswaffen rechtlich gleichstellt, dann verfolgt der Bundesgesetzgeber damit zunächst waffenrechtliche, mithin gefahrenabwehrrechtliche Zwecke. Wenn der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber diese bundesrechtliche Regelung im Gebührenrecht übernehmen möchte, muss er dies normativ zum Ausdruck bringen. Hier hat er jedoch gerade zum Ausdruck gebracht, dass keine Übernahme gewollt ist. Was nach dem WaffG unter dem Begriff „Schusswaffe“ zu verstehen ist, ergibt sich eindeutig aus den Vorschriften nach § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.1 zum WaffG. Hiernach handelt es sich bei Schusswaffen um Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Zugleich regelt Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum WaffG – wie vorstehend bereits ausgeführt –, dass die wesentlichen Teile von Schusswaffen, die in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 zum WaffG definiert werden, den Schusswaffen, für die sie bestimmt sind, grundsätzlich gleichstehen. Soweit im Rahmen der Tarifstellen des AGT zum Waffenrecht von Schusswaffen die Rede ist, sind allerdings nur die Schusswaffen im engeren Sinne gemeint, also jene, die unmittelbar in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.1 zum WaffG fallen. Der Schusswaffen‑Begriff nach den einschlägigen Tarifstellen des AGT erstreckt sich nicht auf die wesentlichen Teile von Schusswaffen i. S. d. der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 zum WaffG, die gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum WaffG nach waffenrechtlichen Maßstäben jedenfalls mittelbar auch als Schusswaffen zu qualifizieren sind. Anderenfalls ließe sich nicht erklären, weshalb der Verordnungsgeber in der Tarifstelle 26.7 lit. c AGT ausdrücklich anordnet, dass für die Eintragung des Erwerbs bestimmter wesentlicher Teile von Schusswaffen, namentlich den Wechsellauf (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.2 zum WaffG), den Austauschlauf (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.1 zum WaffG) und die Wechseltrommel (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.4 zum WaffG), in eine Waffenbesitzkarte eine Gebühr von 25,00 Euro zu erheben ist. Denn bei unterstellter Deckungsgleichheit des Schusswaffen‑Begriffs nach dem WaffG und den hier relevanten Tarifstellen des AGT wäre eine solche Eintragung bereits von der Tarifstelle 26.7 lit. b AGT erfasst, die eine Gebührenerhebung in gleicher Höhe vorsieht. Für die Normierung eines spezifischen Gebührentatbestands im Hinblick auf einzelne wesentliche Teile von Schusswaffen, wie sie sich in der Tarifstelle 26.7 lit. c AGT findet, bestünde dann kein Regelungsbedürfnis. Vielmehr fielen bei der Zugrundelegung eines derartigen Schusswaffen-Begriffs im Hinblick auf die Tarifstellen des AGT die Eintragungen sämtlicher wesentlicher Teile von Schusswaffen bereits in den Gebührentatbestand der Tarifstelle 26.7 lit. b AGT. Die Gebührenfestsetzung für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte einschließlich der Eintragung des ersten Waffenteils kann auch nicht auf den Auffangtatbestand der Tarifstelle 26.38 AGT gestützt werden. Nach dieser Tarifstelle ist für Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 26.1 bis 26.37 AGT aufgeführt sind, eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro zu erheben. An dieser Stelle kann dahinstehen, ob die Tarifstelle 26.38 AGT im Hinblick auf das in § 2 Abs. 1 GebG NRW zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot überhaupt einen wirksamen Auffangtatbestand darstellt. Denn Tarifstellen, die ihrer Normstruktur nach als generalklauselartige Auffangtatbestände konzipiert sind, bedürfen im Hinblick auf ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 GebG NRW und das darin zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zumindest einer einschränkenden Auslegung. Nach § 2 Abs. 1 GebG NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 in Gebührenordnungen zu bestimmen. Damit verlangt das Gesetz dem Verordnungsgeber die Festlegung einzelner gebührenpflichtiger Amtshandlungen ab und gibt zumindest für den Regelfall ein gewisses Maß an inhaltlicher Bestimmtheit vor. Zwar gelingt es angesichts der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit aller zu erfassender Vorgänge nicht immer, einen Abgabetatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Wo dies nicht möglich ist, mögen auch allgemeiner gefasste Gebührentatbestände noch den Anforderungen an die gebotene Bestimmtheit genügen können, wenn die verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln beantwortet werden können. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber vom Normgeber, die einzelnen Gebührentatbestände so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Auffangtatbestände können im Gebührenrecht mithin allenfalls solche Fallgestaltungen erfassen, die nicht konkret vorhersehbar waren und nur deshalb nicht rechtzeitig genauer geregelt werden konnten. So OVG NRW, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris, Rn. 26 ff. m. w. N. Gemessen an diesem Maßstab kommt eine Heranziehung des Auffangtatbestands aus der Tarifstelle 26.38 AGT vorliegend nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es sich für den Verordnungsgeber bei der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte im Zusammenhang mit der Eintragung eines Waffenteils um eine Fallgestaltung handeln sollte, die nicht konkret vorhersehbar war und nur deshalb vorher nicht genauer geregelt werden konnte. Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 – 27 K 6228/10 –, juris, Rn. 81; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 – 7 K 3519/06 –, juris, Rn. 16 ff. Vielmehr hätte dem Verordnungsgeber wohl bewusst sein müssen, dass sich die Frage der Gebührenpflichtigkeit der Ausstellung von Waffenbesitzkarten einschließlich der ersten Eintragung wesentlicher Teile einer Schusswaffe mit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG am 1. September 2020 vermehrt stellen würde. Schließlich war seit Verabschiedung dieses Gesetzes am 17. Februar 2020 klar, dass es im Rahmen dieser Novellierung zu einer Erweiterung der wesentlichen Teile von Schusswaffen kommen wird und gemäß § 58 Abs. 13 Satz 1 WaffG, der ebenfalls im Rahmen des 3. WaffRÄndG Eingang in das WaffG gefunden hat, auch diese vormals erlaubnisfreien Waffen nach Ablauf einer Übergangsfrist regelmäßig einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG und mithin auch einer Eintragung in eine Waffenbesitzkarte bedürfen werden. Zu den mit dem 3. WaffRÄndG einhergehenden Änderungen des WaffG: Gade , in: ders., WaffG, 3. Aufl. 2022, Einf. WaffG Rn. 26d; zum Regelungszweck von § 58 Abs. 13 Satz 1 WaffG: RegE, BT‑Drs. 19/13839, S. 91; Gade , in: ders., WaffG, 3. Aufl. 2022, § 58 Rn. 26. b) Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 25,00 Euro mit Blick auf jede Eintragung der sieben weiteren Waffenteile kann ebenfalls nicht auf die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 GebG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW 1999, S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW S. 762), i. V. m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW in der hier maßgeblichen Fassung der 44. Verordnung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW S. 842) i. V. m. einer der Tarifstellen des AGT gestützt werden. Obwohl es auch mit Blick auf die Eintragung der sieben weiteren Waffenteile aus den unter a) dargelegten Gründen ebenfalls eines waffenrechtlichen Bedürfnisnachweises bedurfte, ist vorliegend weder der Gebührentatbestand der Tarifstelle 26.7 lit. c AGT noch jener der Tarifstelle 26.38 AGT einschlägig. Nach der Tarifstelle 26.7 lit. c AGT ist für die Eintragung des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro zu erheben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kreispolizeibehörde hat nicht den Erwerb von Wechsel‑, Austauschläufen oder Wechseltrommeln, sondern den Besitz von Gehäusen und Verschlussträgern in die Waffenbesitzkarte eingetragen. Entgegen der Auffassung der Kreispolizeibehörde scheidet auch eine analoge Anwendung der Tarifstelle 26.7 lit. c AGT auf andere wesentliche Waffenteile i. S. v. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 zum WaffG, konkret die hier streitgegenständlichen Gehäuse bzw. Verschlussträger, aus. Es mag zwar sein, dass eine Lücke vorliegt, die eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer analogen Anwendung wäre. Eine solche analoge Anwendung ist bei hoheitlichen Eingriffen jedoch a priori ausgeschlossen, weil damit gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen würde. Es verstößt nicht nur gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnde Rechtsstaatsprinzip, sondern auch gegen das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für einen belastenden Verwaltungsakt im Wege der analogen Anwendung einer Norm gewonnen werden. VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2011 – 1 A 2903/10 –, juris, Rn. 24 unter zutreffender Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 2088/93 –, juris, Rn. 11. Sobald die anhand der üblichen Interpretationsmethoden zu ermittelnden Grenzen des Wortsinns überschritten sind, greift das im Abgabenrecht geltende Analogieverbot zu Lasten des Abgabenschuldners. BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 – 8 C 27/97 –, juris, Rn. 18 m. w. N.; VG Mainz, Urteil vom 9. September 2009 – 3 K 92/09.MZ –, juris, Rn. 16; VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2011 – 1 A 2903/10 –, juris, Rn. 24. Vorliegend hat die Kreispolizeibehörde die Grenzen des Wortsinns durch die Erstreckung der Tarifstelle 26.7 lit. c AGT auf die Eintragung von Gehäusen und Verschlussträgern überspannt. Nach dem Wortlaut dieses Gebührentatbestands hat sich der Verordnungsgeber ausdrücklich dafür entschieden, lediglich die Eintragung bestimmter wesentlicher Waffenteile, namentlich den Wechsellauf (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.2 zum WaffG), den Austauschlauf (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.1 zum WaffG) und die Wechseltrommel (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.4 zum WaffG), gebührenpflichtig zu stellen. Es finden sich keine normativen Anhaltspunkte, die eine hierüber hinausgehende Auslegung rechtfertigen könnten. Der Einwand der Kreispolizeibehörde, die von ihr vorgenommene analoge Anwendung der Tarifstelle 26.7 lit. c AGT stütze sich auf einen entsprechenden Erlass des Innenministeriums NRW und auf eine hierzu ergangene Rundverfügung des LKA NRW, ist vorliegend unbeachtlich. Ministerielle Erlasse und Rundverfügungen von Landesoberbehörden sind ihrem Wesen nach bloße Verwaltungsvorschriften, denen grundsätzlich nur verwaltungsinterne Wirkung zukommt. Derartige Vorschriften können gegenüber dem AGT, der als Teil der AVerwGebO NRW eine Rechtsverordnung darstellt, keine Vorrangwirkung entfalten. Vgl. Schmitz , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 1 Rn. 212. Im Übrigen scheitert auch vorliegend die Heranziehung der Tarifstelle 26.38 AGT aus den Gründen, die bereits unter a) dargelegt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 225,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.