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Urteil

26 K 7302/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0328.26K7302.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.1989 geborene Klägerin absolvierte von 2007 bis 2012 an der Universität zu M. ein Studium der Informatik. Sie erhielt im Zeitraum von Oktober 2008 bis September 2012 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die teils als Staatsdarlehen gewährt wurden. Nach den diesbezüglichen (jeweils letztgültigen) Bescheiden des Studentenwerks T. -I. – Amt für Ausbildungsförderung – wurde ihr in dieser Zeit eine Ausbildungsförderung wie folgt bewilligt: Zeitraum Gesamt (monatlich) Zuschuss Davon Vorausleistung Darlehen Davon Vorausleistung Oktober 2008 bis Juli 2009 75 Euro 37,5 Euro 0 Euro 37,5Euro 0 Euro August 2009 bis September 2009 584 Euro 292 Euro 254,43 Euro 292 Euro 254,43 Euro Oktober 2009 bis September 2010 525 Euro 262,50 Euro 262,50 Euro 262,50 Euro 262,50 Euro Oktober 2010 bis Dezember 2010 580 Euro 290 Euro 290 Euro 290 Euro 290 Euro Januar 2011 bis März 2011 531 Euro 265,50 Euro 265,27 Euro 265,50 Euro 265,27 Euro April 2011 bis März 2012 347 Euro 173,50 Euro 173,27 Euro 173,50 Euro 173,27 Euro April 2012 bis Juli 2012 167 Euro 83,50 Euro 83,50 Euro 83,50 Euro 83,50 Euro August bis September 2012 219 Euro 109,50 Euro 109,27 Euro 109,50 Euro 109,27 Euro Insgesamt wurde der Klägerin ein Darlehen von 8.410,50 Euro bewilligt, davon 7.956,45 Euro als Vorausleistung für den Vater der Klägerin. Die Klägerin beantragte erstmals am 21.10.2008 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dem Antrag beigefügt waren die Einkommenserklärungen der geschiedenen Eltern (Formblatt 3 zum Antrag auf Ausbildungsförderung) nebst den Einkommenssteuerbescheiden der Eltern für das Jahr 2006. Der Vater der Klägerin gab in seiner Einkommenserklärung an, dass er neben der Klägerin auch gegenüber zwei Kindern (geboren am 00.00.1994 und 00.00.1998) aus seiner zweiten Ehe und deren Mutter, von der er mittlerweile ebenfalls geschieden war, unterhaltspflichtig sei. Der Einkommenssteuerbescheid des Vaters für das Jahr 2006 wies ein Bruttoeinkommen (positive Einkünfte) von insgesamt 63.129 Euro (davon 17.380 Euro aus einem Gewerbebetrieb und 45.749 Euro aus selbständiger Arbeit) aus. Für die Mutter der Klägerin ergab sich im Jahr 2006 ein Bruttoeinkommen von 14.248 Euro (davon 4.555 Euro aus einem Gewerbebetrieb und 9.693 Euro aus selbständiger Arbeit). Mit Bescheid vom 29.01.2009 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung der Klägerin zunächst eine monatliche Ausbildungsförderung von 75 Euro für den Zeitraum von Oktober 2008 bis September 2009. Dabei rechnete es das Einkommen des Vaters in Höhe von 508,86 Euro auf den ermittelten Bedarf von 584 Euro (Grundbedarf von 512 Euro zzgl. Unterkunftskosten von 72 Euro) an, während es für die Mutter der Klägerin kein Einkommen anrechnete. Am 25.08.2009 beantragte die Klägerin Vorausleistungen nach § 36 BAföG. Sie gab im Antragsformular an, dass ihr Vater ihr den „angerechneten“ Unterhaltsbetrag von 401 Euro monatlich nicht zur Verfügung stelle. Das Kindergeld in Höhe von 164 Euro werde von ihrer Mutter an sie weitergeleitet. Die Klägerin gab an, dass eine Unterhaltsregelung vom 23.02.2009 vorliege und ein Rechtsanwalt eingeschaltet sei. Beigefügt war ein Schreiben des Rechtsanwalts Q. vom 19.06.2009 an die Klägerin, in welchem der Rechtsanwalt die Klägerin darüber informierte, dass der Vater der Klägerin eine für April 2009 zweckbestimmte Teilzahlung von 401 Euro geleistet habe und der Rechtsanwalt nunmehr rückständigen Unterhalt für Juni 2009 angemahnt habe. Mit Schreiben vom 24.09.2009 hörte das Amt für Ausbildungsförderung den Vater der Klägerin zur beantragten Vorausleistung an. Mit Bescheid vom 29.09.2009 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung der Klägerin sodann für den Zeitraum von August bis September 2009 Ausbildungsförderung in Höhe von 584 Euro, wovon 508,86 Euro als Vorausleistung anstelle des angerechneten Einkommens des Vaters der Klägerin geleistet wurden. In der Akte findet sich insoweit eine handschriftliche Berechnung der „tats. Zahlungsverpfl. des Vaters“ von 400,86 Euro. Unter dem 26.10.2009 teilte das Amt für Ausbildungsförderung dem Vater der Klägerin einen Anspruchsübergang von 1.017,72 Euro für die Monate August bis September 2009 mit. Ebenfalls am 25.08.2009 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Ausbildungsförderung, die wiederum im Wege der Vorausleistung beantragt wurde. In der beigefügten Einkommenserklärung des Vaters hatte dieser ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind (geb. am 00.00.2001) angegeben und insoweit angekreuzt, dass es sich um ein Kind „nur im Verhältnis zum Ehegatten des/der Auszubildenden“ handele. Tatsächlich handelte es sich um ein Stiefkind des Vaters der Klägerin, das seine nunmehr dritte Ehefrau in den Haushalt eingebracht hatte. Der Einkommenssteuerbescheid des Vaters für das Jahr 2007 wies ein Bruttoeinkommen von insgesamt 79.102 Euro (davon 24.008 Euro aus einem Gewerbebetrieb und 55.094 Euro aus selbständiger Arbeit) aus. Für die Mutter der Klägerin ergab sich im Jahr 2007 ein Bruttoeinkommen von 28.421 Euro aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin gab erneut an, keinen Unterhalt von ihrem Vater zu erhalten. Die Mutter der Klägerin leite ihr das Kindergeld in Höhe von 164 Euro weiter. Mit Bescheid vom 29.09.2009 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung der Klägerin eine monatliche Ausbildungsförderung von 525 Euro für den Zeitraum von Oktober 2009 bis September 2010. Dabei rechnete es das Einkommen des Vaters in Höhe von 525,33 Euro auf den ermittelten Bedarf von 584 Euro (Grundbedarf von 512 Euro zzgl. Unterkunftskosten von 72 Euro) an, während es für die Mutter der Klägerin 58,67 Euro anrechnete. Dem Vater der Klägerin wurde mit einer Übergangsanzeige vom 20.11.2009 der Übergang eines Unterhaltsanspruchs bis zur Höhe von 476 Euro angezeigt. Am 12.02.2010 ging ein Schreiben des Rechtsanwalts des Vaters der Klägerin beim Amt für Ausbildungsförderung ein, in dem dieser darauf hinwies, dass der Vater der Klägerin bislang monatlich 401 Euro Unterhalt an die Klägerin zu zahlen gehabt habe. Die in den Übergangsanzeigen genannten Beträge von 508,86 bzw. 476 Euro seien deshalb nicht nachvollziehbar. Unter dem 12.04.2010 legte der Rechtsanwalt sodann ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts D. vom 05.01.2010 vor. In dem zugrundeliegenden familiengerichtlichen Verfahren (11 F 1319/08 UE) hatte der Vater der Klägerin gegenüber der Mutter der Klägerin einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen durch ihn im Jahr 2008 an die Klägerin geleisteten Unterhalts geltend gemacht. Das Familiengericht kam aufgrund eines Sachverständigengutachtens zu dem Schluss, dass die Mutter der Klägerin im Jahr 2006 ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 18.825,77 Euro und im Jahr 2007 von 31.098,78 Euro gehabt habe. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 2.113 Euro. Demgegenüber habe ein Einkommen des Vaters von 2.850 Euro gestanden, sodass sich die Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf 57 Prozent beschränke, während die Mutter der Klägerin 43 Prozent ihres Unterhalts zu leisten habe. Am 23.09.2010 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Ausbildungsförderung, erneut im Wege der Vorausleistung. In dem vom Vater am 26.10.2010 übermittelten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 war ein Bruttoeinkommen von insgesamt 95.506 Euro ausgewiesen. Für die Mutter der Klägerin ergab sich im Jahr 2008 ein Bruttoeinkommen von 25.681 Euro aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin gab erneut an, keinen Unterhalt von ihrem Vater zu erhalten. Die Mutter der Klägerin leite ihr das Kindergeld in Höhe von 184 Euro weiter. Mit letztgültigem Bescheid vom 30.03.2011 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung der Klägerin eine monatliche Ausbildungsförderung von 580 Euro für den Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2012 im Wege der Vorausleistung für den Vater. Dabei rechnete es das Einkommen des Vaters in Höhe von 580,43 Euro auf den Bedarf von 597 Euro an, während es für die Mutter der Klägerin 16,57 Euro anrechnete. Am 28.12.2010 beantrage die Klägerin weitere Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung. In einer vom Vater am 16.02.2011 übermittelten Einkommenssteuerberechnung für das Jahr 2009 war ein Bruttoeinkommen von insgesamt 106.674 Euro ausgewiesen. Für die Mutter der Klägerin ergab sich im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von 29.511 Euro aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin gab erneut an, keinen Unterhalt von ihrem Vater zu erhalten. Die Mutter der Klägerin leite ihr das Kindergeld in Höhe von 184 Euro weiter. Mit letztgültigen Bescheiden vom 13.07.2012 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung der Klägerin eine monatliche Ausbildungsförderung von 531 Euro für den Zeitraum von Januar bis März 2011, davon 530,54 Euro im Wege der Vorausleistung für den Vater. Für den Zeitraum von April 2011 bis März 2012 wurden monatlich 347 Euro bewilligt, davon 346,54 Euro als Vorausleistung. Am 22.03.2012 stellte die Klägerin letztmals einen Antrag auf Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung. Im Einkommenssteuerbescheid des Vaters für das Jahr 2010 war ein Bruttoeinkommen von insgesamt 101.480 Euro ausgewiesen. Für die Mutter der Klägerin ergab sich im Jahr 2010 ein Bruttoeinkommen von 51.795 Euro aus selbständiger Arbeit und einem Gewerbebetrieb. Die Klägerin gab erneut an, keinen Unterhalt von ihrem Vater zu erhalten. Die Mutter der Klägerin leite ihr das Kindergeld in Höhe von 184 Euro weiter. Die Klägerin erwarte im Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ein Bruttoeinkommen von insgesamt 1.600 Euro. Unter dem 26.11.2012 übersandte der Anwalt des Vaters der Klägerin dem Amt für Ausbildungsförderung ein Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 22.05.2012, wonach die Klägerin seit April 2012 keinen „Unterhaltsvorschuss“ mehr erhalte und vom Erlös einer Arbeit als studentische Hilfskraft lebe. Die Tätigkeit sei auf vier Monate begrenzt und werde mit 400 Euro monatlich vergütet. Mit Bescheid vom 13.07.2012 bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung der Klägerin zunächst eine monatliche Ausbildungsförderung von 243 Euro für den Zeitraum von April bis Juli 2012, davon 242,60 Euro im Wege der Vorausleistung für den Vater. Mit letztgültigem Bescheid vom 15.08.2012 setzte es die monatliche Ausbildungsförderung für diesen Zeitraum auf 167 Euro monatlich im Wege der Vorausleistung fest. Im Bescheid heißt es insofern, dass der überzahlte Betrag in Höhe von 304 Euro nicht zurückgefordert werde. Mit weiterem Bescheid vom 15.08.2012 setzte das Amt für Ausbildungsförderung die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von August bis September 2012 sodann auf 219 Euro monatlich, davon 218,54 Euro als Vorausleistung für den Vater der Klägerin, fest. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.07.2015 stellte die Beklagte eine Darlehensschuld von 8.562,50 Euro fest. Das Ende der Förderungshöchstdauer wurde auf den letzten Tag des Monats September 2010 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2015 festgesetzt. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid konnte der Klägerin nicht zugestellt werden, da diese ihre aktuelle Anschrift der Beklagten nicht mitgeteilt hatte. Die Beklagte musste deshalb die Anschrift der Klägerin ermitteln. Am 06.01.2016 gab die Beklagte den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.07.2015 zusammen mit einem Kostenbescheid vom 05.01.2016 über 25 Euro wegen Anschriftenermittlungskosten zur Post. Mit Bescheid vom 22.01.2016, der nicht in der Verwaltungsakte erhalten ist, erhob die Beklagte überdies Mahngebühren in Höhe von 2 Euro. Am 02.02.2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen „den Rückzahlungsbescheid […] vom 05.01.2016“. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass ein Großteil der Förderung als Unterhaltsersatzleistung gezahlt worden sei. Die ggf. noch fälligen Beträge müssten deshalb bei ihrem Vater eingezogen werden. Nach Berücksichtigung aller BAföG-Bescheide komme sie auf eine Gesamtfördersumme von 16.071 Euro, von der 15.912,90 Euro auf ihren Vater entfielen. Die Differenz von 158,10 Euro sei hälftig als Zuschuss und Darlehen ausgezahlt worden, sodass sich ein Tilgungsbetrag von 79,05 Euro ergebe. Weiterhin widerspreche sie der Mahnung. Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, überweise sie die geforderten 315 Euro der ersten Tilgungsrate sowie die Anschriftenermittlungskosten in Höhe von 25 Euro. Die Differenz der ersten Tilgungsrate zu den 79,05 Euro sei ihr allerdings zurückzuerstatten. Mit als Einschreiben am 15.02.2016 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 22.01.2016 zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte sie der Klägerin den Eingang ihres Widerspruchs im Übrigen. Mit Schreiben vom 15.02.2017 teilte das Amt für Ausbildungsförderung der Beklagten mit, dass insgesamt ein Darlehensbetrag von 8.410,50 Euro, davon 7.956,45 Euro im Wege der Vorausleistung, an die Klägerin gezahlt worden sei. Die Klägerin habe insoweit bei ihrer Berechnung in der Widerspruchsschrift den Zeitraum von Oktober 2008 bis Juli 2009 vergessen. Im Nachgang übersandte das Amt für Ausbildungsförderung mit Schreiben vom 23.03.2017 eine Korrekturmeldung über 152 Euro für das Kalenderjahr 2012. Weiter übersandte es Korrekturmeldungen über 635,47 Euro für das Jahr 2009, 1559,52 Euro für das Jahr 2010 und 1504,62 Euro für das Jahr 2011 und erklärte, dass der Vater der Klägerin insoweit Zahlungen geleistet habe. Das Amt für Ausbildungsförderung hatte seine Forderungen gegenüber dem Vater der Klägerin im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht. Mit weiteren Schreiben vom 24.07.2019 und vom 27.09.2019 übersandte es weitere Korrekturmeldungen über 920,35 und 152 Euro für das Jahr 2012. Mit am 20.11.2019 als Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 18.11.2019 änderte die Beklagte den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.07.2015 ab und setzte die Darlehensschuld der Klägerin auf 3.638,54 Euro fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Wie das Amt für Ausbildungsförderung erst jetzt mitgeteilt habe, habe sich das Darlehen der Klägerin wie folgt verändert: Kalenderjahr 2009 − 635,47 Euro Kalenderjahr 2010 − 1.559,52 Euro Kalenderjahr 2010 − 154,00 Euro Kalenderjahr 2011 − 1.504,62 Euro Kalenderjahr 2012 − 1.072,35 Euro Die Bewilligung sei im Wege der Vorausleistung erfolgt. Das Amt für Ausbildungsförderung habe es nicht pflichtwidrig unterlassen, den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern der Klägerin durchzusetzen. Am 14.12.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Aufstellung der Darlehensschuld im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.07.2015 sei fehlerhaft. Dies sei durch entsprechende Änderungsmitteilungen des Amtes für Ausbildungsförderung belegt. Generell stelle sich die Frage, wie die Beklagte einen Rückforderungsbescheid formulieren könne, wenn die Förderakte weiterhin beim Amt für Ausbildungsförderung geführt werde. Es sei weiterhin unklar, wie der im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2019 genannte Betrag von 3.638,54 Euro zustande komme. Ziehe man die im Bescheid genannten Beträge von der im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.07.2015 genannten Darlehensschuld von 8.562,50 Euro ab, ergebe sich ein Betrag von 3.636,54 Euro. Beim Übertrag der Minderung für das Kalenderjahr 2010 liege insoweit ein Fehler vor, diese müsse 152 Euro betragen. Der Beklagten seien auch weitere Rechenfehler in den Schreiben des Amtes für Ausbildungsförderung nicht aufgefallen, sodass eine grob fahrlässige Bearbeitung durch die Beklagte vorliege. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beklagte nicht die gesamte Förderakte als Basis für ihre Bescheide genutzt habe. Es gebe keine Nachweise darüber, dass der Beklagten Mitteilungen nach § 9 der DarlehensV überhaupt vorgelegen hätten. Schon deshalb sei die Forderung der Beklagten nicht korrekt berechnet und daher aufzuheben. Überdies habe man sich bei der Rückforderung der Unterhaltsbeiträge nicht auf die im Urteil des Amtsgerichts D. festgestellte Unterhaltsquote ihres Vaters in Höhe von 57 Prozent beschränken dürfen. Das Urteil betreffe nur das Jahr 2008. Im Urteilstext sei sogar explizit darauf verwiesen worden, dass Forderungen aus anderen Jahren nicht verrechenbar seien. Wenn zur Ermittlung des Einkommens für das Jahr 2008 sogar ein Sachverständigengutachten notwendig gewesen sei, so stelle sich die Frage, warum das Amt für Ausbildungsförderung den nicht rechtmäßigen Forderungen des Anwalts ihres Vaters nachgegeben habe und das Urteil für den gesamten Bewilligungszeitraum angewendet habe. Insbesondere sei dem Amt für Ausbildungsförderung vorzuwerfen, dass es weder ihr noch ihrer Mutter die Anwendung des Urteils mitgeteilt habe. Aufgrund der rechtswidrigen Anwendung des Urteils des Familiengerichts seien überdies die Förderbescheide von April 2011 bis September 2012 fehlerhaft. Es bestehe ein Gesamtrückstand von 3.312 Euro, es müsse insofern zwingend eine Neuberechnung erfolgen. Nachdem sie ursprünglich nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.11.2019 Klage erhoben hatte, beantragt die Klägerin mit am 24.02.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sinngemäß, 1. den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.07.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 18.11.2019 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Berücksichtigung des Urteils des Amtsgerichts D. vom 05.01.2010 für die Ermittlung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs gegen ihren Vater für den gesamten Bewilligungszeitraum rechtswidrig gewesen ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr bereits geleisteten Beträge nebst Zinsen hieraus [in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.02.2021] an sie zurückzahlen, 4. die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Nachlass wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden Darlehensschuld zu gewähren und 5. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Förderbescheide vom 13.07.2012 und vom 15.08.2012 zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum von April 2011 bis September 2012 monatlich weitere 184 Euro Ausbildungsförderung zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt zur Begründung aus, dass sie die Darlehensmeldungen des Landes in ihren Bescheiden berücksichtigt habe, und zwar auch diejenigen, die zu einer Minderung der Rückforderungssumme führten. Auch die im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.07.2015 genannte Darlehensschuld von 8.562,50 Euro sei berücksichtigt worden. Im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2019 sei ein Abzug von zwei Euro falsch ausgewiesen worden, während der Tilgungsplan die richtige Differenz zu dem korrekten Betrag aufzeigt habe. Die Minusmeldungen entsprächen dem Akteninhalt der Förderakte. Das Studentenwerk T. -I. habe die gegebenen Ansprüche kontinuierlich bis zur Vollstreckung verfolgt. Soweit die Klägerin moniere, dass die Förderbescheide fehlerhaft gewesen seien, könne die Bestandskraft der Bescheide nicht durch eine Entscheidung in diesem Verfahren durchbrochen und nunmehr eine für die Klägerin günstigere Sachentscheidung herbeigeführt werden. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die mit dem Klageantrag zu 2. erhobene Feststellungsklage ist – unabhängig von der Frage, ob hier eine zulässige Klageerweiterung vorliegt – gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär und damit unzulässig. Die erstrebte Feststellung ist nicht geeignet, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit endgültig – oder jedenfalls umfassender als die Anfechtungsklage – auszuräumen. Sie betrifft nur ein Teilelement der von der Klägerin geltend gemachten Rechtswidrigkeit des angefochtenen (Widerspruchs-) Bescheids, womit sich der Streit zwischen den Beteiligten auch auf weitere vom Feststellungsausspruch nicht erfasste Elemente erstreckt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2000 – 7 C 3.00, juris, Rn. 16. Die Klageanträge zu 3.–5. stellen eine Klageänderung dar. Dabei ist nur der Klageantrag zu 3. (Vollzugsfolgenbeseitigung, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) als Klageerweiterung (und auch im Übrigen) zulässig. Demgegenüber ist die mit den Anträgen zu 4. und 5. verbundene Klageerweiterung unzulässig. Die Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt und das Gericht hält sie nicht für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO). Mit den Anträgen wird ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt. Die Beklagte hat sich auch nicht in einem Schriftsatz auf die geänderte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Den Widerspruch gegen die Erhebung von Mahnkosten in Höhe von 2 Euro mit Mahnbescheid vom 22.01.2016 hat die Beklagte mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016 zurückgewiesen, sodass dieser Betrag nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Soweit sich die Klägerin auch gegen die Erhebung von Anschriftenermittlungskosten in Höhe von 25 Euro durch Kostenbescheid vom 05.01.2016 wenden sollte, ist die Klage unbegründet, da die Kosten hier auf Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV erhoben werden durften. Die Klägerin hatte der Beklagten ihre aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.07.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.11.2019 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die auf Grundlage von § 18 Abs. 9 Satz 1 BAföG in der am 31. August 2019 geltenden Fassung [a.F.] (vgl. § 66a Abs. 6 Satz 1 BAföG) und § 10 DarlehensV festgestellte Darlehensschuld bzw. Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin von 3.638,54 Euro ist zutreffend. Dabei dürfte die im ursprünglichen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.07.2015 genannte Darlehensschuld der Klägerin von 8.562,50 Euro korrekt gewesen sein. Zwar ergibt sich auf Grundlage aller jeweils letztgültigen Förderbescheide ein Gesamtdarlehen von 8.410,50 Euro. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass das Amt für Ausbildungsförderung mit letztgültigem Bescheid vom 15.08.2012 die Fördersumme für den Bewilligungszeitraum von April bis Juli 2012 rückwirkend von 243 Euro auf 167 Euro reduziert hat. Die in diesem Bewilligungszeitraum zu viel ausgezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 304 Euro wurde durch das Amt für Ausbildungsförderung nicht zurückgefordert, sodass der Klägerin tatsächlich ein zusätzlicher Darlehensbetrag von 152 Euro (304 ÷ 2) zugeflossen ist. Durch die Absetzung dieses Betrags von der Gesamtdarlehenssumme, die aufgrund der Korrekturmeldung des Amtes für Ausbildungsförderung von März 2017 erfolgte, ist die Klägerin jedoch nicht beschwert. Dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid einen falschen Abzugsposten (nämlich 154 statt richtig 152 Euro) aufgeführt hat, macht den Bescheid nicht wegen eines Verstoßes gegen § 35 Satz 1 SGB X formell rechtswidrig. Bloße Begründungsmängel oder (inhaltliche) Begründungsfehler wirken sich bei gebundenen Verwaltungsakten auf die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst nicht aus und rechtfertigen grundsätzlich nicht die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts. Vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.2010 – 8 C 12.09, juris, Rn. 16 und Urt. v. 19.08.1988 – 8 C 29.87, juris, Rn. 13; BSG, Urt. v. 29.06.2000 – B 11 AL 85/99 R, juris, Rn. 20. Von der sodann verbleibenden Darlehensschuld in Höhe von 8.410,50 Euro wurden der Klägerin 454,05 Euro als reguläre Ausbildungsförderung gezahlt. Gegen die insoweit bestehende Rückzahlungsverpflichtung macht die Klägerin keine Einwände geltend; solche sind auch nicht ersichtlich. Vom Restdarlehensbetrag von 8.410,50 Euro waren die Zahlungen des Vaters der Klägerin zur Hälfte abzusetzen. Die Klägerin hat die vorausgeleisteten Förderbeträge je zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen erhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a.F.). Aus § 37 Abs. 1 Satz 2 BAföG ergibt sich, dass die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, entsprechend § 11 Absatz 2 BAföG angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BAföG zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG a.F. als Zuschuss und Darlehen zu leistenden Teil des Bedarfs. Insgesamt hat das Amt für Ausbildungsförderung folgende Beträge beim Vater der Klägerin geltend gemacht und letztlich durchgesetzt: Jahr 2009 1270,94 Euro Jahr 2010 3119,04 Euro Jahr 2011 3009,24 Euro Jahr 2012 2144,70 Euro Insgesamt 9543,92 Euro Damit war vom Restdarlehensbetrag von 8.410,50 Euro ein Betrag von 4771,96 Euro (9543,92 ÷ 2) abzusetzen. Daraus ergibt sich die verbleibende Darlehensschuld der Klägerin von 3.638,54 Euro. Zu einer weitergehenden Geltendmachung war das Amt für Ausbildungsförderung nicht gehalten. Das Amt für Ausbildungsförderung hat zunächst den Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht zu niedrig bemessen. Die Klägerin hatte einen Grundbedarf nach Anmerkung 7 der Düsseldorfer Tabelle von 640 Euro für die Jahre 2009 und 2010 und von 670 Euro für die Jahre 2011 und 2012. Ein etwaiger Mehr- oder Sonderbedarf der Klägerin ist insoweit nicht ersichtlich. Auf diesen Bedarf war das Kindergeld (164 Euro in 2009 und 2010 bzw. 184 Euro in 2011 und 2012) in voller Höhe anzurechnen. Vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2005 – XII ZR 34/03, juris, Rn. 19 ff. Ebenfalls anzurechnen waren die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, auch soweit sie als Darlehen gewährt wurden, mit Ausnahme der Vorausleistungen. Vgl. Nr. 2.4 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln für die Jahre 2009–2012. Dies hat das Amt für Ausbildungsförderung nur im Bewilligungszeitraum von August bis September 2009 berücksichtigt. Die nicht vorausgeleisteten BAföG-Leistungen von Januar bis März 2011 (0,69 Euro monatlich), von April 2011 bis März 2012 (2,76 Euro monatlich) und von August bis September 2012 (0,46 Euro monatlich) hat das Amt für Ausbildungsförderung außer Acht gelassen, was der Klägerin allerdings zum Vorteil gereichte. Nicht anzurechnen war das Einkommen der Klägerin, die in den Monaten April bis Juli 2012 je 400 Euro monatlich auf Minijob-Basis verdient hat. Zwar hat der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich sein gesamtes Einkommen zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Beruhen die Einkünfte auf einer überobligatorischen Tätigkeit – eine solche liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte mangels Erwerbsobliegenheit unterhaltsrechtlich nicht gehindert ist, die Tätigkeit jederzeit zu beenden –, ist indes nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in Anlehnung an § 1577 Abs. 2 BGB aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Einkünfte zur Bedarfsdeckung heranzuziehen sind. Danach bleiben Einkünfte anrechnungsfrei, soweit der Unterhaltspflichtige nicht den vollen Unterhalt leistet (§ 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB). Im Übrigen erfolgt die Anrechnung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nach Billigkeit (§ 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach allgemeiner Auffassung trifft einen Studenten neben dem Studium i. d. R. keine Erwerbsobliegenheit. Vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 25.01.1995 – XII ZR 240/93, juris, Rn. 30 ff.; BeckOGK-BGB/ Selg , 01.11.2022, § 1602 Rn. 19 und 25. Die Einkünfte verbleiben danach dem Berechtigten, soweit nicht der volle Studentenbedarf nach den üblichen Maßstäben (hier 670 Euro) mit der Summe von Unterhalt und Einkommen aus überobligatorischer Arbeit erreicht wird. Wird dieser Betrag überschritten, gilt insoweit die Billigkeitsanrechnung nach § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dabei war auch ein etwaiger überschießender Betrag der Klägerin nicht billigerweise anzurechnen. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass die Klägerin durch die (auch schon zuvor) ausbleibenden Unterhaltszahlungen ihres Vaters zur Aufnahme der Tätigkeit gezwungen war, da ihr Ausbildungsleistung teilweise nur rückwirkend bewilligt worden war. Im Übrigen wäre die Klägerin auch hier nicht belastet, wenn das Amt für Ausbildungsförderung für sie einen höheren als den ihr tatsächlich zustehenden Unterhaltsbedarf angenommen hätte. Im Einzelnen ergaben sich folgende monatliche Unterhaltsbedarfe der Klägerin: 08.2009–09.2009 10.2009–12.2009 01.2010–12.2010 01.2011–03.2011 04.2011–12.2011 01.2012–03.2012 04.2012–07.2012 08.2012–09.2012 Grundbedarf nach Nr. 7 der Düsseldorfer Tabelle 640 640 640 670 670 670 670 670 Abzüglich Kindergeld 164 164 184 184 184 184 184 184 Abzüglich BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen) 75,14 0 0 0,69 2,76 2,76 0 0,46 Bedarf der Klägerin 400,86 476 456 485,31 483,24 483,24 486 485,54 Das Amt für Ausbildungsförderung ist demgegenüber – aufgrund des Nichtabzugs der BAföG-Leistungen ab Januar 2011 – von folgendem (höheren) Unterhaltsbedarf der Klägerin ausgegangen: 08.2009–09.2009 10.2009–12.2009 01.2010–12.2010 01.2011–03.2011 04.2011–12.2011 01.2012–03.2012 04.2012–07.2012 08.2012–09.2012 Bedarf der Klägerin 400,86 476 456 486 486 486 486 486 Das Amt für Ausbildungsförderung hat sodann für die Jahre 2009 und 2010 eine Unterhaltsquote (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) des Vaters von je 57 Prozent und für die Jahre 2011 und 2012 von je 51,6 Prozent angesetzt, sodass sich nach seinen Berechnungen folgender (abgerundeter) Unterhaltsanspruch der Klägerin ergab: 08.2009–09.2009 10.2009–12.2009 01.2010–12.2010 01.2011–03.2011 04.2011–12.2011 01.2012–03.2012 04.2012–07.2012 08.2012–09.2012 Restbedarf 228,49 271,32 259,92 250,78 250,78 250,78 250,78 250,78 Gegenüber dem Vater der Klägerin konnte der Unterhaltsanspruch dabei nur bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen geltend gemacht werden, da der Unterhaltsanspruch gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG nur insoweit auf das Land übergeht. Das Amt für Ausbildungsförderung hat deshalb für das Jahr 2012 die folgenden monatlichen Beträge angesetzt: 01.2012–03.2012 04.2012–07.2012 08.2012–09.2012 Restbedarf 346,54 167 218,54 Es ist damit in zweierlei Hinsicht von falschen Werten ausgegangen: Im Zeitraum Januar bis März 2012 hat es einen zu hohen Betrag angesetzt, da der Unterhaltsanspruch (wie in allen Bewilligungszeiträumen zuvor) hinter dem Auszahlungsbetrag zurückblieb und deshalb nur ersterer (nämlich 250,78 Euro) geltend gemacht werden konnte. Dies beschwert die Klägerin jedoch nicht. Das gleiche gilt für den zweiten fehlerhaften Betrag: Für den Bewilligungszeitraum von April bis Juli 2012 hat das Amt für Ausbildungsförderung – dem letztgültigen Bescheid entsprechend – eine Fördersumme von 167 Euro monatlich angenommen. Tatsächlich waren der Klägerin aber 242,60 Euro im Wege der Vorausleistung gezahlt worden. Der Fehlbetrag von 302,40 Euro ([242,6-167] × 4) wirkt sich für die Klägerin jedoch nicht belastend aus, da das Amt für Ausbildungsförderung den Darlehensanteil daran von 151,2 (302,40 ÷ 2) mit der Nachmeldung vom März 2017 über 152 Euro von der Darlehensschuld der Klägerin abgesetzt hat. Das Amt für Ausbildungsförderung durfte davon absehen, mehr als die realisierten Beträge gegenüber dem Vater der Klägerin geltend zu machen. Das Amt für Ausbildungsförderung muss im Regelfall prüfen, ob und in welchem Umfang eine Inanspruchnahme der Eltern des Auszubildenden aus dem Unterhaltsanspruch Aussicht auf Erfolg hat. Da der den Eltern förderungsrechtlich zugemutete Beitrag zu den Ausbildungskosten ihres Kindes im Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Zubilligung von Freibeträgen vom Einkommen und Vermögen pauschaliert worden ist, der Umfang der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht für die Ausbildung von Kindern dagegen nur unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auf der berechtigten und auf der verpflichteten Seite im Einzelfall festgestellt werden kann, ist es, zumal wenn bei der Anrechnung des Elterneinkommens von dem in § 24 Abs. 1 BAföG bestimmten Zeitraum und nicht von dem für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Bedarfszeitraum ausgegangen wird, denkbar, dass der zivilrechtliche Unterhalt in einer Höhe geschuldet wird, die hinter dem im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzurechnenden Betrag zurückbleibt, oder dass ein Unterhaltsanspruch im konkreten Fall überhaupt entfällt (vgl. BT-Drs. VI/1975 S. 35 zu § 36). Kommt die Behörde, wenn sie nach der Überleitung des Anspruchs die weiteren Schritte ihres Vorgehens in Betracht zieht, – ggf. nach Anhörung der Eltern des Auszubildenden – in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, ist sie nicht verpflichtet, die Eltern gerichtlich in Anspruch zu nehmen, vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1990 – 5 C 21.88, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urt. v. 20.04.2016 – 12 A 1410/14, juris, Rn. 36 m.w.N. zur Rspr. Die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung, den Vater der Klägerin nur für 57 Prozent bzw. 51,6 Prozent des Unterhaltsbedarfs der Klägerin heranzuziehen, war nachvollziehbar. Dem Amt für Ausbildungsförderung lag ein rechtskräftiges Urteil eines für die Entscheidung über das Bestehen des Unterhaltsanspruchs berufenen Familiengerichts vor. Dieses betraf zwar einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des Vaters der Klägerin gegenüber ihrer Mutter nur für das Jahr 2008 und war kein Unterhaltstitel, mit dem der Vater der Klägerin ihr gegenüber zu zukünftigen Unterhaltszahlungen verpflichtet worden war (vgl. § 238 FamFG). Die in der Urteilsbegründung enthaltenen Feststellungen durften das Amt für Ausbildungsförderung jedoch dazu veranlassen, die dort angenommene Unterhaltsquote zugrunde zu legen. Das Familiengericht hat die Einkommen der Eltern der Klägerin für die Jahre 2006 und 2007 durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Das unterhaltsrelevante Einkommen der Mutter der Klägerin war dabei dem Sachverständigen zufolge wesentlich höher, als dies auf Grundlage des Bruttoeinkommens in den dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2006 und 2007 ersichtlich war. Ausweislich der Urteilsgründe hatte der Sachverständige für die Mutter der Klägerin im Jahr 2006 ein unterhaltsrelevantes (also bereinigtes) Einkommen von 18.825,77 Euro und im Jahr 2007 von 31.098,78 Euro ermittelt. Demgegenüber wiesen die Einkommenssteuerbescheide lediglich Bruttoeinkünfte von 14.248 Euro in 2006 bzw. von 28.421 Euro in 2007 aus. Vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das steuerrechtlich relevante Einkommen und das unterhaltspflichtige Einkommen nicht identisch sind, vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2003 – XII ZR 19/01, juris, Rn. 16, durfte sich das Amt für Ausbildungsförderung auf dieses Sachverständigenergebnis stützen. Bessere eigene Erkenntnismittel standen ihm nicht zur Verfügung. Dem Amt für Ausbildungsförderung lagen insoweit nur die Einkommenssteuerbescheide der Eltern der Klägerin vor. Es war nicht gehalten, seinerseits ein Sachverständigengutachten einzuholen, was mehrere tausend Euro gekostet hätte. Die im Urteil angenommenen Einkommensverhältnisse der Eltern im Jahr 2008 durfte das Amt für Ausbildungsförderung – entsprechend der in Nr. 37.1.1 BAföGVwV für Unterhaltsentscheidungen im engeren Sinn festgelegten Verwaltungspraxis – auch für die Jahre 2009 und 2010 zugrunde legen. Die dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegenden Einkommenssteuerbescheide der Eltern der Klägerin für die Jahre 2008–2009 wiesen keine wesentliche Veränderungen der Einkommensverhältnisse aus, die das Amt für Ausbildungsförderung zur Annahme veranlassen mussten, dass dem Vater der Klägerin eine höhere Unterhaltsquote anzulasten gewesen wäre. Zwar war das Bruttoeinkommen des Vaters im Steuerjahr 2008 im Vergleich zu 2007 gestiegen, während das der Mutter der Klägerin gesunken war, sodass der Vater nunmehr einen Anteil von ca. 78 Prozent des Gesamtbruttoeinkommens beider Eltern erwirtschaftete. Dieser Anstieg war allerdings gegenüber den Jahren 2006 und 2007, bei denen dieser Anteil des Vaters bei 81 bzw. 73 Prozent gelegen hatte, nicht gravierend. Der Vater der Klägerin war nunmehr überdies mit einer weiteren vorrangigen Unterhaltspflicht, nämlich seiner dritten Ehefrau gegenüber, belastet. In den Jahren 2009 und 2010 stieg auch das Bruttoeinkommen der Mutter der Klägerin wieder an. Im Jahr 2010 erwirtschaftete sie sogar über 51 Prozent des Bruttoeinkommens des Vaters der Klägerin, nachdem sie in den Jahren 2006–2009 jeweils nur ein Bruttoeinkommen von ca. 22 bis 36 Prozent des Einkommens des Vaters der Klägerin eingenommen hatte. Es war deshalb nicht pflichtwidrig, dass das Amt für Ausbildungsförderung eingedenk des Umstands, dass die Mutter der Klägerin zuvor bei einem in den Steuerbescheiden ausgewiesenen wesentlich niedrigeren Einkommen Quotenunterhalt von 43 Prozent schuldete, von einer (annähernd) vollen Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin ausging und dem Vater ab 2011 eine Unterhaltsquote von etwas mehr als 51 Prozent zuwies. Diese Annahme wäre auch schon für das Jahr 2010 nicht pflichtwidrig gewesen. Dass das Amt für Ausbildungsförderung hier allerdings weiterhin von einer Unterhaltsquote des Vaters von 57 Prozent ausging, wirkt sich zugunsten der Klägerin aus. Das Amt für Ausbildungsförderung war auch nicht gehalten, die Klägerin über die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche oder über die Vorlage des Urteils des Familiengerichts zu unterrichten und sie an den Überlegungen, die zur Ermittlung der Unterhaltsquote führten, zu beteiligen. Für eine derartige Mitteilungs- oder Beteiligungspflicht ist keine Rechtsgrundlage erkennbar. Das Land ist deshalb nicht gehindert, je nach den Umständen des einzelnen Falles darüber zu befinden, ob es sachdienlich ist, dem Auszubildenden vom (gerichtlichen) Vorgehen gegen seine Eltern Kenntnis zu geben. Vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1990 – 5 C 21.88, juris, Rn. 21; OVG NRW Urt. v. 19.06.1991 – 16 A 972/90, juris, Rn. 7. Es kann dahinstehen, inwieweit das Amt für Ausbildungsförderung im Hinblick auf die gem. § 11 Abs. 2 BAföG vorzunehmende Anrechnung des Einkommens der Eltern auf den förderrechtlichen Bedarf weitere Ermittlungen zum Einkommen der Mutter der Klägerin hätte anstellen müssen. Abgesehen davon, dass das Einkommen im Sinne von § 21 BAföG (deutlich) hinter dem unterhaltsrelevanten Einkommen zurückbleiben kann, wäre bei solchen Ermittlungen aber allenfalls ein höheres Einkommen der Mutter der Klägerin zu erwarten gewesen, was wiederum den Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung bzw. Vorausleistung derselben gemindert hätte. Die Klägerin könnte gegen die Rückzahlung des vorausgeleisteten Darlehens allerdings nicht einwenden, dass ihr ggf. zu viel geleistet worden wäre. Aus der Rechtmäßigkeit des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids vom 12.07.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.11.2019 folgt sogleich, dass die Klägerin nicht verlangen kann, dass die von ihr bisher geleisteten Zahlungen zurückerstattet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.