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Urteil

23 K 4287/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0329.23K4287.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe des Oberstleutnant a.D. V. I. , der mit Ablauf des 00. 00. 0000 in den Ruhestand trat. Herr K. war zuvor mit Frau B. K. verheiratet. Im Jahr 2011 einigten sich die Eheleute mittels Ehevertrag, das anhängige Ehescheidungsverfahren zu beenden und vor Ablauf des 00. 00. 0000 kein neues Ehescheidungsverfahren einzuleiten. Die Ehescheidung erfolgte Ende 2018. Die Klägerin und Herr K. schlossen am Samstag, dem 00. 00. 0000 die Ehe. Die Terminbestätigung des Standesamtes datiert vom 00. 00. 0000. Herr K. verstarb ausweislich der Sterbeurkunde im Zeitraum zwischen dem 00. 00. 0000 11.30 Uhr und dem 00. 00. 0000 17.43 Uhr. Die Klägerin beantragte unter dem 13. November 2019 die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung. Dabei gab sie an, sie und ihr verstorbener Ehemann seien seit 2004 ein Paar. Aufgrund eines Ehescheidungsvertrages sei es ihrem Mann erst 2018 möglich gewesen, sich von seiner früheren Ehefrau scheiden zu lassen. Ferner legte die Klägerin ein Attest des Dr. med. I. M. , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie zum Gesundheitszustand des Herrn K. vor. Dieses enthält die Diagnosen IPMN vom main duct type/gastrisch-foveolärer Typ, z. n. Pankreasschwanzresektion 07.09.2018, Zn. cerebralem Krampfanfall mit postiktalem Koma bei Alkoholmissbrauch, ausgeprägte Anämie, Chronische koronare Herzerkrankung (u.a. z.n. PCI und Stent-Implantationen 3/2014 und 3/2019) herabgesetzte linksventrikuläre Pumpfunktion, Herzrhythmusstörungen (absolute Arrhythmie bei permanentem Vorhofflimmern), Degenerative Veränderung der Aortenklappe, Hämodynamisch nicht führende Mitral- und Tricuspidalinsuffizienz, Arterielle Hypertonie (Organmanifestation: hypertensive Herzerkrankung, signifikante linksventrikuläre Hypertrophie), Infrarenales Bauchaortenaneurysma, Niereninsuffizienz Stadium II-III bei Nierenarterienstenosen bds., Arterielles Verschlussleiden vom Becken-Bein-Typ bds. und Z.n. Bronchopneumonie mit abszedierenden, nekrotisierenden Veränderungen 11/2017 (Z.n. atypischer Lungenteilresektion linker Lungenunterlappen). Auf Anforderung weiterer Unterlagen durch die Beklagte bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020 und erläuterte, es habe sich um einen nicht alltäglichen Ablauf einer Ehe gehandelt. Er trug vor, die Eheleute seien seit 2004 ein Paar und benannte hierfür Familienangehörige und dienstliche Kontaktpersonen als Zeugen. Im Zeitpunkt des Kennenlernens hätten beide Ehepartner in X1. gewohnt, Herr K. habe zudem eine kleine Unterkunft in O. -X2. gehabt. Beide Wohnungen in X1. seien für die Bildung eines gemeinsamen Hausstandes nicht groß genug gewesen, zumal die Klägerin in ihrem Haushalt ihre an Morbus Wilson erkrankte Tochter betreut habe. Die Anmietung einer größeren gemeinsamen Wohnung hätten beide Partner angesichts der damaligen Marktlage als „nicht wirtschaftlich wesentlich sinnvoller“ angesehen. In den folgenden Jahren habe die Klägerin einen Arbeitsplatz bei der Bundeswehr in O. -X2. angenommen. Von dort sei sie wegen Konflikten mit ihrem Vorgesetzten in die Truppenküche des Bundessprachenamtes in Hürth versetzt worden. Aufgrund der ungünstigen Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und einer problematischen, staubelasteten Anfahrt über den Rhein habe die Klägerin eine kleine Wohnung in der Nähe ihrer Dienststelle angemietet. Dessen ungeachtet sei sie weiter auch in der gemeinsamen Wohnung ansässig gewesen. Sie sei auch Vertragspartnerin des dortigen Mietvertrages gewesen. Sie habe sich in der Wohnung durchgehend jede Woche zeitweise aufgehalten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trug ferner vor, Herr K. habe gesundheitlich unter den Folgen erheblichen Alkoholkonsums gelitten. Er sei dieser Abhängigkeit zwar entgegengetreten, jedoch sei es ihm nie gelungen, dauerhaft abstinent zu werden. Ungeachtet dessen habe die Lebensgemeinschaft in der gesamten Zeit fortbestanden, auch weil Herr K. gerade in Rückfallphasen der ehelichen Loyalität und Hilfestellung der Klägerin bedurft habe. Nachdem sich die frühere Ehefrau des Herrn K. mit einer Scheidung einverstanden erklärt habe, sei der Weg für eine Eheschließung eröffnet gewesen. Jedoch sei am 00. 00. 0000 die Schwester des Herrn K. , Frau K. K. , verstorben. Aus Pietät sei man daher die Heirat langsam angegangen, zumal beide Partner angesichts der seit 14 Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft dem Heiratsdatum keine herausgehobene Bedeutung zugemessen hätten. Entsprechend habe man im Juni 2019 mit der Beschaffung der Heiratsunterlagen begonnen. Auch nach dem beiderseitigen Gesundheitszustand seien beide Partner der Auffassung gewesen, noch eine gute gemeinsame Zeit vor sich zu haben. Den Umstand, dass in der Sterbeurkunde ein Todeszeitraum zwischen dem 00. und dem 00. 00. 0000 angegeben war, erläuterte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Weise, dass die Klägerin anlässlich eines Telefonats am 00. 00. 0000 gegen 11.30 Uhr bei einem „Einkaufstag“ in O. eine deutliche Alkoholisierung ihres Ehemannes festgestellt habe. Aus diesem Grunde sei sie nicht in die eheliche Wohnung zurückgekehrt, sondern habe sich im Wege eines „taktischen Schmollens“ für die Übernachtung in ihrer Zweitwohnung in O. entschieden. Am Folgetag habe das Mobiltelefon einen Defekt gezeigt, so dass es erst wieder habe instand gesetzt werden müssen. Am Sonntag, den 00. 00. 0000, sei ihr Ehemann nicht ans Telefon gegangen, weshalb sie Kontakt zur Vermieterin aufgenommen habe. Diese habe berichtet, Herrn K. am Tage noch gesehen und Geräusche aus der Wohnung vernommen zu haben. Am 00./00. 00. 0000 habe die Klägerin jeweils Arzttermine in O. zu erledigen gehabt. Am 00. 00. habe sie einen Anruf der Vermieterin erhalten, die sich besorgt gezeigt habe. Daraufhin habe die Klägerin ihre Behandlung abgebrochen und habe sich sogleich in die eheliche Wohnung begeben. Dort habe sich bereits die auf Bitten der Klägerin von der Vermieterin alarmierte Polizei befunden. Nach Eingang einer Vollmacht des Bevollmächtigten der Klägerin am 13. Mai 2020 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2020 die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach § 43 Abs. 1 SVG i.V.m. § 19 ff BeamtVG ab. In Betracht komme allein die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 BeamtVG. Dieser sei gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG zu versagen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Hier habe die Ehe weniger als einen Monat bestanden. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigten, dass der überwiegende Zweck der Heirat nicht die Schaffung eines Versorgungsanspruchs gewesen sei, seien nicht ersichtlich. Weder sei eine eheliche Lebensgemeinschaft noch eine Änderung der wirtschaftlichen Lebensführung zu erkennen. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit der am 19. Juni 2020 erhobenen Beschwerde. Insbesondere beanstandete die Klägerin, dass die Beklagte ihren Beweisangeboten zum langjährigen Bestand der Lebensgemeinschaft nicht nachgekommen sei. Die Beschwerde wies die Beklagte mit Bescheid der Generalzolldirektion, Service-Center Stuttgart vom 3. Juli 2020 zurück. Darin legt sie dar, die Erklärung zu den pendelbedingten Erschwernissen beim Aufsuchen der Arbeitsstätte und O. und dem sich hieraus ergebenen Aufenthalt in der Zweitwohnung in O. sei vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin bereits seit November 2018 im Krankenstand befunden habe, nicht plausibel. Auch spreche gegen eine eheliche Lebensgemeinschaft die Tatsache, dass der letzte Kontakt am 16. Oktober 2019 stattgefunden habe und die Klägerin bis zum Anruf der Vermieterin nicht in die „eheliche“ Wohnung zurückgekehrt sei, obwohl es ihr zuvor nicht gelungen sei, Kontakt zu ihrem Mann aufzunehmen. Die Klägerin hat am 7. August 2020 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass die Rentenversicherung bei der Knappschaft Bahn-See ihren Anspruch im Wege der Abhilfe anerkannt habe. Dieselbe Bewertung sei auch im Rahmen der Versorgung geboten. Im Klageverfahren hat die Klägerin die Beweisangebote konkretisiert. So könnten die bereits im Verwaltungsverfahren benannten Zeugen bekunden, dass es sich nicht um eine wie auch immer lose gestaltete Paar-Beziehung gehandelt habe, sondern um eine ehegleiche Lebensgemeinschaft, die lediglich mit Rücksicht auf die bei Begründung der Beziehung bereits getrenntlebende erste Ehefrau nicht beurkundet worden sei. Ferner könnten die Zeugen bestätigen, dass Einvernehmen darüber bestanden habe, dass nach erfolgter Scheidung die Ehe unverzüglich geschlossen werden sollte. Weiter könnten die Zeugen bekunden, dass nach erfolgter Scheidung die Ehe unverzüglich geschlossen wurde, wenn auch belastet durch Erschwerungen durch eine familiäre Trauerzeit. Die Zeugen würden weiter bekunden, dass bei Herrn K. keinerlei Anzeichen eines bevorstehendes Todes oder einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2020 zu verpflichten, ihr Hinterbliebenenversorgung nach deren verstorbenen Ehemann V. K. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und legt dar, diese habe die Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt. Namentlich habe kein Anlass bestanden, Zeugen zu vernehmen, da kein Zweifel daran bestanden habe, dass der Verstorbene und die Klägerin seit 2004 ein Paar gewesen seien. Ergänzend legt die Beklagte dar, dass nach Auskunft des Nachlasspflegers die Wohnung (M. N.---Str) in O. , in der der Verstorbene Herr K. gemeldet gewesen sei und die als eheliche Wohnung bezeichnet werde, nach dem Tod vom Vermieter ausgeräumt werden musste. Dies spreche dafür, dass sich dort kein Hausrat der Klägerin befunden habe und folglich dort kein gemeinsamer Hausstand geführt worden sei. Auch der Umstand, dass die Klägerin ausweislich einer Auskunft aus dem Melderegister der Stadt O. vom 15. Oktober 2020 am 1. März 2013 in die Wohnung M. N.---Str. 000, 00000 O. eingezogen und am 1. April 2018 wieder ausgezogen sei und ihren Wohnsitz vollständig nach I2. verlegt habe, spreche dagegen, dass es sich bei letztgenannter Wohnung nur um eine zu beruflichen Zwecken genutzte Zweitwohnung gehandelt habe. Schließlich wies die Beklagte darauf hin, dass sie an die rentenrechtliche Bewertung durch die Knappschaft Bahn-See nicht gebunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zunächst zulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2020 wurde am 6. Juli 2020 zur Post gegeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Mithin ist die 7. August 2020 erhobene Klage fristgerecht. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenversorgung. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für die begehrte Witwenversorgung ist § 43 Abs. 1 Satz 1 SVG. Danach sind auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand die §§ 16 -25, 27, 28, 31 Abs. 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44,45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In Betracht kommt vorliegend allein die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. § 22 Abs. 1 BeamtVG. Die Gewährung von Witwengeld nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG scheidet hingegen aus, weil die Ehe erst 2019 und damit nach dem Eintritt des Soldaten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandssoldat zur Zeit der Eheschließung die Allgemeine Altersgrenze nach § 45 Abs. 1 SG bereits erreicht hatte. In dieser Fallkonstellation sieht § 43 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, sofern die besonderen Umstände des Falle keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe des Witwengeldes vor. Bei der Anwendung des § 43 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist der innere Zusammenhang mit der (Gesamt-)Regelung des § 19 Abs. 1 BeamtVG zur Witwen- und Witwerrente zu beachten: § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthält einen weiteren Ausschlusstatbestand, wonach Witwengeld nicht gezahlt wird, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Besondere Umstände, die bei der Witwenversorgung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe beim Tod des Soldaten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) entkräften können, sind solche Umstände, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 C 21/14 –, juris Rn.15 ff. Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als der der Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa dann gegeben, wenn der Beamte bzw. hier der Soldat unvorhergesehen stirbt, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Beispiele hierfür sind ein Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen. Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten/Soldaten gerechnet werden etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung , liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann indes widerlegt werden. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 C 21/14 –,- juris Rn.18 m.w.N. Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf „äußere, objektiv erkennbare" Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven" Umständen lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten. Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gebieten nichts anderes. Wenn das Gesetz der Witwe die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände aufbürdet, müssen ihr hierfür alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe. Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle des in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Umstände" ist indes nichts ersichtlich. So kann auch der Aspekt der Nichtausforschung intimer Verhältnisse der Ehegatten eine Einschränkung von Beweismitteln zulasten der Witwe nicht rechtfertigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 C 21/14 –, juris Rn.18 ff. m.w.N. Einer möglichen Interessengeleitetheit von Äußerungen der Witwe oder ihr nahestehender Personen ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Die Versorgungsbehörde bzw. das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser - schlüssige - Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt. Damit bestimmt der Vortrag der Witwe Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Versorgungsbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und Gericht (§ 86 Abs.1 Satz 1 VwGO): Die Witwe kann sich auch auf die Darlegung von äußeren - also nach außen tretenden - Umständen beschränken, die ihrer Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihr unbenommen, keine Auskünfte über den Zweck der Heirat zu geben. In diesen beiden Fällen müssen und dürfen sich die Ermittlung, welche Gründe für die Heirat ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG handelt, auf die dann allein ermittelbaren nach außen getretenen objektiven Tatsachen beschränken. Die Witwe kann aber auch ihre (höchst-)persönlichen Beweggründe und die des verstorbenen Beamten (hier: Soldat) für die Heirat darlegen. Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 C 21/14- juris Rn.22-23 m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend die Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegt. Hier bestand die Ehe des verstorbenen Herrn K. und der Klägerin nur 4-10 Tage und damit deutlich unter einem Jahr. Ein Umstand, bei denen ein anderer Beweggrund als der der Versorgungsabsicht nahe liegt, ist vorliegend nicht erkennbar. Zu würdigen ist in diesem Zusammenhang zunächst die gesundheitliche Situation des verstorbenen Herrn K. . Aber auch unterhalb der Schwelle einer lebensbedrohlichen Erkrankung kommt dem Gesundheitszustand des Soldaten im Zeitpunkt der Hochzeit im Rahmen der Würdigung aller Umstände, die für den Eheschließungsentschluss eine Rolle gespielt haben (können), eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Die besonderen - inneren und äußeren - Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, müssen generell umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je gefährlicher/ lebensbedrohlicher eine im Zeitpunkt der Begründung der Ehe bereits vorhandene Erkrankung gewesen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 C 21.14 –, juris Rn. 19. Vorliegend gibt es zwar keinen Anknüpfungspunkt dafür, dass der im Zeitpunkt seines Todes 72 Jahre alte Herr K. unter einer konkreten lebensbedrohlichen Erkrankung litt. Jedoch ergibt sich aus dem Attest des Dr. M. vom 8. April 2019 eine Vielzahl von verschiedenen Befunden in unterschiedlichsten Bereichen. Erhoben wurden zunächst kardiologische Befunden wie eine chronisch koronare Herzerkrankung (PCI und Stentimplantationen), Herzrhythmusstörungen (absolute Arrhythmie bei permanentem Vorhofflimmern), degenerative Veränderung der Aortenklappe (kombiniertes Aortenklappenvitium, ... Aorteninsuffizienz II°), eine hämodynamisch nicht führenden Mitral- und Tricuspidalinsuffizienz und eine arterielle Hypertonie. Diagnostiziert sind ferner u.a. Z. n cerebralem Krampfanfall mit postiktalem Koma bei Alkoholmissbrauch sowie eine Erkrankung der Bauchspeicheldrüse (IPMN vom main duct type /gastritisch foveolärer Typ) sowie ein infrarenales Bauaortenaneurysma. Auch litt der verstorbene Herr K. an einer Niereninsuffizienz II. bis III. Grades bei Nierenarterienstenosen bds. Des Weiteren lag ein arterielles Verschlussleiden vom Becken-Bein-Typ bds. vor. Zudem bestanden Lungenprobleme. Diagnostiziert sind insoweit ein Z.n. Bronchopneumonie mit abszedierenden, nekrotisierenden Veränderungen 11/2007 und Z. n. atypischer Lungenteilresektion linker Lungenunterlappen). Zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zu den Auswirkungen dieser Erkrankungen in Bezug auf die Lebenserwartung des Herrn K. bestand kein Anlass. Insoweit hat das Gericht die Klägerin um Auskunft zu den jeweiligen behandelnden Ärzten sowie zur Vorlage von Befundberichten in Bezug auf die einzelnen Erkrankungen aufgefordert und um eine Schweigepflichtsentbindungserklärung gebeten. Weder hat die Klägerin die angeforderten Arztberichte vorgelegt, noch – unter Benennung der behandelnden Ärzte – eine Schweigepflichtsentbindungserklärung zugunsten des Gerichtes. Die vorgelegte Schweigepflichtsentbindungserklärung betrifft den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Der bloße Antrag, mit Blick auf offene Arztrechnungen die Akten des Insolvenzverwalters beizuziehen, genügt nicht, zumal es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund der ihm gegenüber erteilten Schweigepflichtentbindungserklärung möglich gewesen wäre, die geforderten Arztberichte beizubringen. Ausgehend hiervon legt das Gericht zugrunde, dass der verstorbene Herr K. nicht unmittelbar lebensbedrohlich erkrankt war, jedoch an einer Vielzahl von ernsthaften, auch schwergewichtigen Erkrankungen litt. Auch die sonstigen Umstände sprechen nicht für einen anderen als den Versorgungszweck. Hier ist für das Gericht nicht erkennbar geworden, welchen Zweck die Eheleute mit der Eheschließung verfolgt haben. Es fehlt an jeglichem Vortrag dazu, wann die Eheleute erstmals den Beschluss gefasst haben, heiraten zu wollen und welche Motivation dem zugrunde lag. Die Klägerin hat erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2022 vortragen lassen, der Heirat habe die Absicht zugrunde gelegen, nach Beseitigung des beschriebenen Hindernisses (Scheidungsvertrag mit der früheren Ehefrau) nun „geordnete Verhältnisse“ herzustellen. Das Herstellen „geordneter Verhältnisse“ als Motiv für eine Eheschließung ist in Bezug auf die Frage, ob der Eheschließung eine Versorgungsabsicht zugrundliegt, bestenfalls neutral, denn zur Herstellung „geordneter Verhältnisse“ kann auch die Absicht gehören, den Partner nach dem Tode nicht unversorgt zurückzulassen. Auch die sonstigen nach außen zu Tage getretenen Umstände sprechen nicht dafür, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann bereits vor der „formalen“ Eheschließung in einer ehegleichen Lebensbeziehung gelebt haben, die nur noch beurkundet werden musste. Namentlich deuten die nach außen erkennbaren Umstände nicht darauf hin, dass die beiden Eheleute eine ehegleiche Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt geführt haben, die nur durch berufs-/pendelbedingte Abwesenheiten unterbrochen war. Hier ist zunächst der Umstand zu würdigen, dass die Klägerin sich zum 1. April 2018 vollständig aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet hat, nachdem sie dort ab dem 1. März 2013 mit dem Hauptwohnsitz gemeldet war. Die Erklärung, die Eintragung zur Hauptwohnung in O. sei von den Mitarbeitern der dortigen Gemeinde ausgegangen, überzeugt nicht. Nicht diesen, sondern der Klägerin obliegt es, ihren Meldestatus ordnungsgemäß anzugeben. Nicht verständlich ist vor dem Hintergrund der behaupteten tatsächlichen gemeinsamen Lebensführung auch die Erklärung zur Beibehaltung der Wohnung in O. über den Zeitraum der tatsächlichen Berufsausübung hinaus. Ab November 2018 ist die Klägerin ihrer Berufsausübung krankheitsbedingt nicht mehr nachgegangen. Die Erklärung, die Wohnung aus beruflichen Gründen wegen der erschwerten An- und Abreise zur Dienststelle beibehalten zu haben, verfängt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Auch belegt der Umstand, dass die Klägerin aus Verärgerung über die Alkoholisierung ihres Ehemannes gerade nicht in die eheliche Wohnung zurückgekehrt ist, dass sie die Wohnung in I2. als ihren privaten „Rückzugsbereich“ angesehen und genutzt hat. Mit in den Blick zu nehmen ist ferner der von der Beklagten angeführte Umstand, dass es nicht die Klägerin war, die die vermeintlich gemeinsame Wohnung geräumt hat, sondern der Vermieter. Dies spricht dagegen, dass die Klägerin dort eigenen Hausrat und ihren Lebensmittelpunkt hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin einen Schlüssel zur Wohnung hatte und sich dort regelmäßig aufgehalten hat. Dass die Klägerin die Wohnung nicht leergeräumt hat, kann auch nicht schlüssig damit erklärt werden, dass die Klägerin wegen der Überschuldung des Nachlasses gegebenenfalls die Befürchtung gehabt haben könnte, sie sei nicht befugt, Gegenstände aus der Wohnung zu bringen. Von der Überschuldung des Nachlasses hat die Klägerin ihrem eigenen Vortrag zufolge erst nachträglich erfahren. Auch die Würdigung der Geschehnisse unmittelbar nach der Hochzeit sprechen gegen das Vorliegen einer tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft. So hatte die Klägerin letztmalig am 16. Oktober 2019 Kontakt zu ihrem Ehemann. Trotz ihrer Kenntnis der Alkoholproblematik entschied sich die Klägerin anlässlich eines Telefonats, bei dem sie die Alkoholisierung ihres Ehemannes bemerkte, nicht in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren. Unverständlich ist dabei, dass sie die gemeinsame Wohnung auch nicht aufsuchte, als ihr über einen Zeitraum von mehreren Tagen – u.a. wegen eines defekten Handys – keine Kontaktaufnahme gelang. So nahm die Klägerin beispielsweise am 21. Oktober 2019 einen Arzttermin in O. wahr, ohne anschließend in die eheliche Wohnung zu fahren. In der Gesamtwürdigung sind für das Gericht keine Umstände erkennbar geworden, die geeignet sind, die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegen. Mit Blick darauf, dass die Klägerin als Motivation für die Eheschließung nur erklärt hat, es hätten geordnete Verhältnisse hergestellt werden sollen, ist für das Gericht nicht ersichtlich geworden, welche andere Motivation, als die der Versorgung der Eheschließung hier konkret zugrunde lag. Da es mithin an einem schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag eines der Annahme einer Versorgungsehe entgegenstehenden Sachverhaltes fehlt, bestand für das Gericht auch kein Anlass für weitere Beweiserhebungen etwa durch Vernehmung von Zeugen. Schließlich rechtfertig auch der Umstand, dass der Klägerin von der Knappschaft eine Witwenrente zuerkannt worden ist, keine andere Bewertung. Diese Entscheidung ist für die Beklagte nicht bindend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.931,44 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.