Gerichtsbescheid
20 K 280/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0330.20K280.23A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2023 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2023 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1995 im Libanon geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu seinem Reiseweg an, er habe den Libanon am 23.08.2022 verlassen, sei mit dem Boot nach Italien gereist, habe sich dort ab dem 02.09.2022 drei Tage aufgehalten und sei anschließend mit der Bahn über Österreich am 08.09.2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 02.11.2022 ersuchte das Bundesamt Italien um Wiederaufnahme des Klägers. Die italienischen Behörden reagierten hierauf nicht. Am 04.11.2022 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. In der weiteren Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrages am 22.11.2022 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er in Italien lediglich seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Er sei auf der Durchreise gewesen, da sein Ziel von Anfang an die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. Ausweislich des für das Bundesamt für Italien erzielten Eurodac-Treffers der Kategorie 2 stellte der Kläger keinen Asylantrag in Italien. Mit Schreiben vom 05.07.2022 und vom 07.12.2022 erklärte Italien unter Berufung auf technische Gründe und fehlende Aufnahmekapazitäten, dass Überstellungen im Rahmen der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) zunächst nicht mehr angenommen würden („Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy“). Mit Bescheid vom 12.01.2023 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Am 18.01.2023 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorlägen. Mit Beschluss vom 24.01.2023 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien angeordnet (20 L 96/23.A). Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Abschiebung des Klägers im Sinne des § 34a Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) nicht feststehe, da es vor dem Hintergrund der Schreiben Italiens vom 05.12.2022 und vom 07.12.2022 als völlig offen bezeichnet werden müsse, ob und wann unter der gegenwärtigen italienischen Regierung Dublin-Überstellungen nach Italien wieder durchgeführt werden können. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2023 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Italien vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die von der italienischen Regierung gewählte Formulierung „suspend“ zeige, dass die Überstellungen lediglich aufgeschoben werden sollten und nicht, dass generell keine (Wieder-) Aufnahmebereitschaft Italiens bestehe. Diese Einschätzung werde auch dadurch gestützt, dass Italien weiterhin Zustimmungen für Auf- und Wiederaufnahmeersuchen erteile. Demnach sei auf Basis des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens davon auszugehen, dass es sich bei der derzeitigen Nichtannahme von Überstellungen lediglich um ein vorübergehendes Hindernis handele und Italien dessen Notwendigkeit fortlaufend überprüfen und der jeweiligen Lage anpassen werde. Weiterhin sei anzunehmen, dass die Überstellungen innerhalb der im Dublin-System festgelegten Fristen mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt würden. Die Bemühungen Italiens zur Schaffung ausreichender Aufnahmeplätze ließen erwarten, dass eine Entspannung eintreten werde und Überstellungen wieder aufgenommen werden könnten. Es beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien nicht willens oder nicht fähig sei, die Zahl der Aufnahmeplätze zu erhöhen. Insbesondere die innerhalb der letzten Jahre erzielte Erhöhung der Aufnahmekapazität belege, dass die italienische Regierung flexibel auf die steigenden Flüchtlingszahlen reagiere und bemüht sei, die Aufnahmekapazität den sich ändernden Anforderungen anzupassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 20 L 96/23.A und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu vorher angehört worden. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 12.01.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Asylantrag ist entgegen Ziffer 1 des Bescheides zulässig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist jedoch nicht Italien der für die Durchführung des Verfahrens zuständige Mitgliedstaat, sondern die Bundesrepublik Deutschland. Die Zuständigkeit Italiens ist jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen. Zugleich kommt eine Zuständigkeit anderer Mitgliedstaaten nicht in Betracht. Der Ausschluss der Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen anderen Staat, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dabei muss die Durchführbarkeit einer Abschiebung im Sinne der vorgenannten Vorschrift feststehen, d.h. die Abschiebung muss in nächster Zeit („sobald“) tatsächlich möglich sein und zwar im Sinne einer großen Wahrscheinlichkeit. In diesem Rahmen ist auch zu prüfen, ob eine Bereitschaft des Zielstaates zur Überstellung des Ausländers vorliegt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.02.2023 – 1a L 180/23.A –, juris, Rn. 4; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 34a AsylG, Rn. 3, und § 29 AsylG, Rn. 53.; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 35. Edition, § 34a AsylG, Rn. 9; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 34a AsylG, Rn. 37 f.; Fleuß, in: Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Auflage 2021, Rn. 285. Das ist hier nicht der Fall. Ausweislich der dem Gericht im Originalwortlaut vorliegenden Erklärungen des italienischen Innenministeriums vom 05.12.2022 und vom 07.12.2022 haben italienische Behörden eine (Wieder-) Aufnahme von Schutzsuchenden nach der Dublin III-Verordnung unter Berufung auf technische Gründe und fehlende Aufnahmekapazitäten „zeitlich befristet“ und damit ohne Nennung eines konkreten Enddatums – bis auf Weiteres – faktisch eingestellt und nicht wieder aufgenommen. Vgl. hierzu auch: https://www.stuttgarternachrichten.de/inhalt.gefluechtete-in-europa-druckauf-italien-beim-thema-migration.372496ea-4ce0-433b-88ed-68297b0b741e.html, zuletzt abgerufen am 30.03.2023; siehe auch F.A.Z., Kritik an Italien wegen Migrationspolitik, gedruckte Ausgabe vom 10.03.2023, S. 1; F.A.Z., Das Dublin-System krankt, gedruckte Ausgabe vom 10.03.2023, S. 2. Mit Schreiben vom 05.12.2022 hat das italienische Innenministerium (Dublin-Abteilung) alle am Dublin-System teilnehmenden Staaten konkret gebeten, „aufgrund von plötzlich aufgetauchten technischen Gründen im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen“ alle Dublin-Überstellungen beginnend mit dem 06.12.2022 vorübergehend auszusetzen. Mit weiterem Schreiben vom 07.12.2022 hat die italienische Dublin-Abteilung mitgeteilt, dass „unter Berücksichtigung der hohen Zahl von Ankünften auf dem See- und auf dem Landweg eine Umplanung der Rücknahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige auch wegen des Fehlens verfügbarer Aufnahmeplätze“ erforderlich sei. Es muss vor diesem Hintergrund als völlig offen bezeichnet werden, ob und wann unter der gegenwärtigen italienischen Regierung Dublin-Überstellungen nach Italien wieder durchgeführt werden können. Mit einer nennenswerten Reduktion der Ankünfte ist jedenfalls in absehbarer Zeit ebenso wenig zu rechnen wie mit einer zeitnahen Aufstockung der Aufnahmekapazitäten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2023 – 11 A 252/23.A –, juris, Leitsatz, Rn. 7, 8 und 31; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.02.2023 – 1a L 180/23.A –, juris, Rn. 6 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 24.01.2023 – 2 K 2991/22.A –, juris, Rn. 43 ff.; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 02.02.2023 – 5 L 2581/22.Gl.A –, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 13.02.2023 – RO 16 S 23.50073 –, juris, S. 8 f. Nichts anderes ergibt sich, wenn für die Prognose der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung in Anlehnung an Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ein sechsmonatiger Zeitraum zugrunde gelegt wird. In Ansehung der Erklärungen der italienischen Behörden und der bisherigen Dauer des Aufnahmestopps – seit ca. 3 ½ Monaten – bestehen bis auf weiteres tatsächliche Hindernisse, die dazu führen, dass der Antragsteller faktisch nicht nach Italien überstellt werden kann. Ob Italien künftig den Aufnahmestopp wieder aufhebt, ist derzeit nicht absehbar. Der italienischen Erklärung fehlt jede Andeutung, geschweige denn feste Zusage über die Dauer des Aufnahmestopps. Dies alles gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Italien. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.02.2023 – 1a L 180/23.A –, juris, Rn. 8; anders VG Augsburg, Beschluss vom 06.02.2023 – Au 1 S 23.50039 –, juris, S. 6, das davon ausgeht, dass Italien seinen Verpflichtungen aus dem Dublin-System zeitnah wieder nachkommen wird. Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt davon ausgegangen wird, dass den vorgenannten Aspekten lediglich eine untergeordnete Rolle zukäme, weil dem weiteren Verhalten der italienischen Behörden, die auch in den auf die Rundschreiben folgenden Wochen und Monaten weiterhin Übernahmeerklärungen abgegeben hätten, so dass die ausgebliebenen Überstellungsversuche nach Italien nicht auf eine fehlende Übernahmebereitschaft Italiens, sondern auf eine überobligatorische Reaktion der deutschen Behörden zurückzuführen sei, so VG Aachen, Beschluss vom 22.03.2023 – 9 L 223/23.A –, juris, Rn. 10, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. In dem hier zu beurteilenden Fall haben die italienischen Behörden auf das Aufnahmegesuch der Beklagten vom 02.11.2022 bislang nicht reagiert. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dies angesichts der vorgenannten von Italien abgegebenen Informationsschreiben ändern wird. Bei dieser Sachlage ist auch eine Anwendung der Zustimmungsfiktion nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ausgeschlossen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO – ebenso wie Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO – lediglich die Stattgabe eines Aufnahmegesuchs mit der Folge der Aufnahmeverpflichtung des ersuchten Staates fingiert. Die Vorschrift trifft aber – im Unterschied zu zahlreichen anderen Regelungen der Verordnung wie etwa Art. 21 Abs. UAbs. 3, Art. 23 Abs. 3 oder auch Art. 12 Abs. 4 UAbs. 2 – ausdrücklich keine Regelung über einen Zuständigkeitsübergang bei verspäteter Antworterteilung. Der Eintritt der Stattgabefiktion setzt daher die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates voraus, begründet diese aber nicht. Vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 16.08.2016 – 20 L 1609/16.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2015 – 22 L 246/15.A –, juris. Erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides demnach als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung, so war auch die Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungsverbote in Ziffer 2 aufzuheben, da sie jedenfalls verfrüht ergangen ist. In gleicher Weise unterliegen die Ziffern 3 und 4 des Bescheides der Aufhebung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise stattdessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.