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Beschluss

23 L 559/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0404.23L559.23.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren    23 K 1599/23 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Ordnungsverfügung    des Antragsgegners vom 2. März 2023 wird wiederhergestellt.    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 23 K 1599/23 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. März 2023 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 23 K 1599/23 gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. März 2023 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vorliegend wird die Klage voraussichtlich Erfolg haben. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. März 2023 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 der Ordnungsverfügung) findet ihre Rechtsgrundlage nicht in den einzig in Betracht kommenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Weigert sich der Betroffene, an der Klärung der Eignungszweifel mitzuwirken oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, Rn. 19, juris. Die Anordnung vom 10. Januar 2023, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, dürfte vorliegend rechtswidrig gewesen sein, weil ihr § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG entgegenstand. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. § 3 Abs. 3 und 4 StVG dienen dazu, sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben. Die Bindungswirkung von § 3 Abs. 3 und 4 StVG erstreckt sich auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist; erfasst wird nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt. Auch wenn § 3 Abs. 3 und 4 StVG demselben Regelungsziel dienen, so unterscheiden sie sich doch in ihrer Reichweite in Abhängigkeit davon, welchen Stand das anhängige Strafverfahren mittlerweile erreicht hat. § 3 Abs. 3 StVG betrifft die Zeit bis zu dessen Abschluss. Er enthält im Hinblick darauf, dass bis dahin weder dessen Ausgang noch die Feststellungen zu den für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen maßgeblichen Umständen abschließend feststehen, ein umfassendes sich auf den gesamten relevanten Sachverhalt beziehendes Berücksichtigungsverbot. § 3 Abs. 4 StVG schließt daran zeitlich an und modifiziert dieses Verbot. Da mit dem Abschluss des Strafverfahrens nun auch Klarheit hinsichtlich der Feststellungen zu den genannten Umständen eingetreten ist, reduziert es sich nunmehr auf das Verbot einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, die im Widerspruch zu den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 3 C 30.11 –, Rn. 36 - 37, juris. Im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung vom 10. Januar 2023, zugestellt am 12. Januar 2023, war das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Geschehens vom 21. Mai 2022, auf das auch die Gutachtenanordnung im Wesentlichen gestützt ist, noch anhängig. In diesem Verfahren kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB in Betracht. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 3 StVG in Betracht kommt, ist allein danach zu beurteilen, ob sich die strafrechtlichen Untersuchungen auf eine Straftat erstrecken, die ihrer Art nach die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, ob es also um eine Straftat geht, wie sie in § 69 StGB für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgesetzt wird. Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus einer rechtswidrigen Tat, die jemand bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das Ermittlungsverfahren betrifft unter anderem den Vorwurf, der Antragsteller habe am 21. Mai 2022 tateinheitlich bei einem Unglücksfall Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert (§§ 115 Abs. 3, 113 Abs. 1 StGB) und bei einem Unglücksfall Personen behindert, die einem Dritten Hilfe leisteten (§ 323c Abs. 2 StGB), indem er ein Rettungsfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht am Abtransport eines Notfallpatienten gehindert habe durch bewusstes Blockieren der Fahrbahn mit seinem eigenen Fahrzeug. Zwar fallen die vorgeworfenen Straftaten nicht unter den Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB. Eine Beschränkung der Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG auf Strafverfahren, die unter den Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB fallen, ist § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG aber nicht zu entnehmen. Indem die vorgeworfenen Straftaten gerade durch das Führen eines Kraftfahrzeugs begangen worden sein sollen, ist der Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 StGB eröffnet. § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG stellt nach Wortlaut und Sinn und Zweck nicht darauf ab, ob eine Fahrerlaubnisentziehung im konkreten Fall mehr oder weniger wahrscheinlich ist. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG tritt vielmehr mit der Einleitung des Strafverfahrens ein; ab diesem Zeitpunkt ist der Vorgang, auf den sich die strafrechtlichen Ermittlungen erstrecken, auch im Hinblick auf die Fahreignung vorrangig durch die Strafverfolgungsbehörden zu bewerten. Dies verwehrt es der Fahrerlaubnisbehörde, nach Einleitung des Strafverfahrens eingetretene Erkenntnisse und Entwicklungen zu berücksichtigen oder die strafrechtliche Bewertung inzident vorwegzunehmen. Selbst wenn die Einstellung des Verfahrens nur noch als Formalie erscheint, ist eine andere Entscheidung bis zur förmlichen Einstellung des Verfahrens gleichwohl nicht ausgeschlossen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2013 – 10 S 1266/13 –, Rn. 12, juris) Gleiches gilt, bei einer – hier am 9. Januar 2023 erfolgten – telefonischen Mitteilung einer Staatsanwältin, dass diese derzeit nicht beabsichtige einen Antrag nach § 69 StGB zu stellen. Solange das Verfahren nicht endgültig abgeschlossen ist, ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausgeschlossen. A.A. scheinbar OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2011 – 16 B 873/11 –, Rn. 3, juris. Nichts anderes gilt mit Blick auf den Strafbefehlsantrag vom 9. Februar 2023, zumal dieser erst nach der Gutachtenanforderung gestellt wurde und bislang offenbar kein rechtkräftiger Strafbefehl besteht. Die Anforderung eines Gutachtens während eines noch anhängigen Ermittlungsverfahrens ist aber auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar. Die Anforderung eines Gutachtens während eines noch offenen Ermittlungsverfahrens führt dazu, dass der Betroffene vorsorglich ein Gutachten beibringen und sich den nicht unerheblichen Belastungen einer medizinischen und psychologischen Untersuchung unterziehen muss, weil der Ausgang des Strafverfahrens für ihn noch ungewiss ist, insbesondere wenn die Fahrerlaubnisbehörde über Informationen verfügt, die ihm nicht zur Verfügung stehen. Bis zum Abschluss des Strafverfahrens muss sich der Betroffene unter Umständen bereits einer Begutachtung unterzogen haben, wenn er den Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV vermeiden will. Wie ausgeführt, kommt auch eine isolierte Anfechtung der Anordnung nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht. Im Hinblick auf die einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtensverweigerung ist daher eine Gutachtensanforderung bis zum förmlichen Abschluss eines Strafverfahrens im Sinne des § 3 Abs. 3 StVG für den Betroffenen unzumutbar. Solange eine strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis noch in Betracht kommt, dürfte es im Übrigen auch an der Erforderlichkeit einer behördlichen Gutachtensanordnung fehlen. So auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2013 – 10 S 1266/13 –, Rn. 13, juris. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung ist dabei der Zeitpunkt ihres Erlasses. Eine unberechtigte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann nicht nachträglich geheilt werden, weshalb es auch unerheblich ist, ob das Strafverfahren im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits beendet war. Denn der Betroffene muss sich zeitnah innerhalb der noch offenen Beibringungsfrist darüber Klarheit verschaffen können, ob er sich der Begutachtung aussetzt oder ob er diese für ungerechtfertigt hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, Rn. 27, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2013 – 10 S 1266/13 –, Rn. 15, juris. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen nach dem Wegfall der Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG in den Grenzen des § 3 Abs. 4 StVG eine erneute Gutachtenanordnung zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der gemäß § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren für die Fahrerlaubnisentziehung anzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.