Urteil
7 K 1066/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0404.7K1066.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses in I. mit 000 Betten. Mit Wirkung vom 29.10.2020 initiierte der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser eine Corona-Prämie, mit der ein finanzieller Ausgleich der erschwerten Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte in Krankenhäusern während der Corona-Pandemie geschaffen werden sollte (nunmehr § 26a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG -). Anspruchsberechtigt waren zugelassene Krankenhäuser, die im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.05.2020 durch die voll- oder teilstationäre Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren. Als besonders belastet galten hierbei Krankenhäuser mit weniger als 500 Betten bei mindestens 20 voll- oder teilstationär behandelten infizierten Patientinnen und Patienten sowie Krankenhäuser ab 500 Betten mit mindestens 50 voll- oder teilstationär behandelten infizierten Patientinnen und Patienten. Den Krankenhäusern oblag die anteilige Weiterleitung der erhaltenen Sonderleistungen an die berechtigten Prämienempfänger und Prämienempfängerinnen. Der dem Krankenhaus zustehende Betrag wurde durch das beklagte Institut auf der Grundlage der Daten ermittelt, die ihm nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KHG in der seinerzeitigen Fassung sowie nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 lit. e des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) zur Verfügung standen. Der Beklagte veröffentlichte für jedes anspruchsberechtigte Krankenhaus das Prämienvolumen bis zum 05.11.2020 auf seiner Internet-Seite. Am 03.06.2020 übermittelte die Klägerin die Datenlieferung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 KHG a.F. i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 KHEntgG an das beklagte Institut. Diese umfasste insgesamt 47 Fälle mit dem ICD-Code „U07.1 Covid-19, Virus nachgewiesen“. Eine Nachmeldung weiterer 4 Behandlungsfälle durch die Klägerin erfolgte am 10.11.2020, 10:35 Uhr, wurde vom beklagten Institut indes mit E-Mail vom selben Tage zurückgewiesen. Die Datenmeldung sei nach Ablauf der Lieferungsfrist erfolgt. Sie werde daher komplett abgewiesen. Die Klägerin erwiderte daraufhin, man habe nach Bekanntgabe der begünstigten Krankenhäuser am 03.11.2020 bei interner Plausibilitätsprüfung noch die weiteren Fälle gefunden und wolle diese nachmelden. Mit Schreiben vom 07.12.2020 bezog sich das InEK auf weitere Schreiben der Klägerin vom 02.12.2020 und lehnte die Berücksichtigung der nachgelieferten Daten erneut ab. Die Anspruchsermittlung erfolge auf der Basis der im Rahmen der ersten unterjährigen Datenlieferung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KHG a.F. sowie nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 lit. e KHEntgG (Datenlieferung bis zum 15.06.2020, entlassene Fälle bis zum 31.05.2020) zur Verfügung stehenden Daten. Eine nachträgliche Lieferung über den 15.06.2020 hinaus sehe das KHG nicht vor. Den Hinweisen des InEK zur Datenübermittlung sei zu entnehmen, dass sichergestellt werden solle, dass eine vollständige Datenübermittlung unabhängig von der Vollständigkeit der Kodierung erfolge. Auch nicht abschließend freigegebene Fälle sollten für die Datenübermittlung „ausgeleitet“ werden. Man sei an die strikten Vorgaben des § 26a KHG gebunden. Ein Ermessensspielraum stehe dem InEK nicht zur Verfügung. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Die Klägerin hat am 01.03.2021 Klage erhoben. Die Schreiben vom 10.11.2020 und vom 07.12.2020 stellten Verwaltungsakte dar, die das beklagte Institut in der Eigenschaft als Behörde kraft gesetzlicher Beleihung erlassen habe. Die auf der Basis des § 26a KHG bestehende Befugnis unterscheide sich erheblich von der Rechtsstellung des InEK im Rahmen der Kalkulation der Krankenhausentgelte nach § 17b Abs. 3 KHG, da es dort nur als Verwaltungshelfer tätig werde, wohingegen § 26a KHG zu einer eigenständigen Auswahlentscheidung und deren Veröffentlichung ermächtige. Sie - die Klägerin - sei als besonders belastetes Krankenhaus anspruchsberechtigt. Die vier nachgemeldeten Behandlungsfälle seien hausintern mit einer Statistiksperre versehen gewesen, weil die Versicherungsverhältnisse ungeklärt gewesen seien. In diesen Fällen liege die Kostenträgerschaft in der Regel bei der Stadt I. , da es sich um sozialhilferechtliche Nothilfefälle handele. Zum Zeitpunkt der Meldefrist am 15.06.2020 habe sie - die Klägerin - nur die im System erfassten Fälle melden können. In seiner Verfahrensbeschreibung für das Datenjahr 2020 führe das InEK selbst aus: „Für jeden nicht vollständig oder nicht fristgerecht gelieferten Fall wird gem. § 24 Abs. 3 KHG ein fallbezogener Abschlag fällig. Ein von der Datenstelle im Rahmen des Fehlerverfahrens nicht akzeptierter Datensatz gilt als nicht (nicht vollständig) geliefert.“ Außerdem verweist die Klägerin auf die folgende Passage in der Verfahrensbeschreibung: „Erstlieferungen sind bis zum 15. Juni 2020 möglich. In diesem Fall steht ggf. nur eine sehr kurze Korrekturzeit innerhalb eines Tages zur Verfügung (siehe auch Ziffer 1.4). Bis zum 15. Juni 2020 (24:00 Uhr) sind gem. § 24 Abs. 2 KHG die Daten nach § 21 KHEntgG für den Datenlieferungszeitraum I zu übermitteln. Nach einer rechtzeitigen Erstlieferung können durch eine Korrekturlieferung fehlerhafte Daten korrigiert werden. Das Fehler- und Korrekturverfahren für den Datenlieferungszeitraum I endet am 15.Juni 2020 (24:00 Uhr). Datenlieferungen, die erstmals nach dem 15. Juni 2020 eingehen, gelten als nicht übermittelt.“ Sie habe zum 03.06.2020 keine fehlerhaften Daten geliefert. Die Daten seien vielmehr zutreffend gewesen und am 10.11.2020 nur ergänzt worden. Nach § 24 Abs. 3 KHG a.F. werde für jeden nicht vollständig oder nicht fristgerecht gelieferten Fall ein Abschlag fällig. Die Sanktion sei sinnentleert, wenn die Auffassung zuträfe, dass es keine Nachlieferung nach einer Erstlieferung oder eine verspätete Erstlieferung gebe. Die Sanktion des § 24 Abs. 3 KHG a.F. sei keine materielle Ausschlussfrist, die dazu führe, dass das Krankenhaus die korrekten Datensätze nicht mehr geltend machen könne. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die am 10.11.2020 durch die Klägerin übermittelte § 21-Datenlieferung für den nach § 26a Abs. 1 Satz 3 KHG zu ermittelnden Betrag zu berücksichtigen sowie die Klägerin bei der Veröffentlichung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser gemäß § 26a Abs. 1 Satz 5 KHG aufzunehmen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, die übermittelten Daten entgegenzunehmen. Das beklagte Institut beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unstatthaft, da die Schreiben vom 10.11.2020 und vom 07.12.2020 keine Verwaltungsakte seien. Es handele sich nicht um Regelungen, sondern um reine Wissenserklärungen. Die Klage sei aber auch unbegründet. Denn die Klägerin gelte für den fraglichen Zeitraum nicht als besonders belastet, da sie die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Satz 2 KHG bis zum 15.06.2020 habe melden müssen. Die Nachmeldung am 10.11.2020 habe nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Abs. 1 Satz 3 KHG i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KHG a.F. nicht mehr berücksichtigt werden können. Entsprechendes ergebe sich auch aus der Verfahrensbeschreibung. Insoweit verweist das InEK auf die folgenden Hinweise: „1.4 Sollte die Ausleitung von Fällen mit einer finalen Freigabe der Dokumentation verbunden sein, stellen Sie bitte für die Vollständigkeit Ihrer Datenlieferung im Datenlieferungszeitraum I (...) sicher, dass auch Fälle mit noch nicht finaler Dokumentation ausgeleitet werden können.“ sowie „3.1 Bitte stellen Sie sicher, dass Sie für alle im Datenlieferungszeitraum entlassenen Fälle einen Datensatz an die Datenstelle übermitteln. Sollte bspw. für die Rechnungsstellung eine Freigabe eines Verantwortlichen erforderlich sein, stellen Sie bitte sicher, dass die noch nicht abschließend freigegebenen Fälle trotzdem für die Datenübermittlung gem. § 24 Abs. 2 KHG ausgeleitet werden können.“ Zudem sei die Nachlieferung noch nach dem gesetzlich zwingend vorgegebenen Zeitpunkt der Veröffentlichung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser bis zum 05.11.2020 gemäß § 26a Abs. 1 Satz 5 KHG erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob das Begehren der Klägerin im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO zu verfolgen ist, was voraussetzte, dass die Entscheidungen des beklagten Instituts über die Berücksichtigung der gelieferten Daten und über die Veröffentlichung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser gemäß § 26a Abs. 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, oder ob die Klägerin mangels Verwaltungsakts auf eine allgemeine Leistungsklage zu verweisen ist. Auch kann offen bleiben, ob die Verpflichtung zur Entgegennahme der Daten durch eine Feststellungklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO geklärt werden kann, insbesondere nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber den vorgenannten Klagearten entgegensteht, vgl. zu den Fällen der Kalkulationsdatenlieferung nach § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG z.B. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2020 - 13 A 3354/18 -, juris, Rn.34-59 m.w.N. Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt ungeachtet der Klageart, solange die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage nicht umgangen werden. Hierfür liegt indes nichts vor. Die Klage ist jedoch insgesamt nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der nachgelieferten Daten und die Veröffentlichung als anspruchsberechtigtes Krankenhaus. Auch ein Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung besteht nicht. Gemäß § 26a Abs. 1 KHG haben zugelassene Krankenhäuser, die im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.05.2020 durch die voll- oder teilstationäre Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren, für ihre im genannten Zeitraum beschäftigten Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen, soweit diese durch die Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten einer erhöhten Arbeitsbelastung ausgesetzt waren, Anspruch auf eine Auszahlung aus den in Absatz 3 der Vorschrift näher bezeichneten Mitteln, mit der sie diesen Beschäftigten eine Prämie als einmalige Sonderleistung zu zahlen haben. Als besonders belastet gelten dabei (nur) Krankenhäuser mit weniger als 500 Betten mit mindestens 20 voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren, sowie Krankenhäuser ab 500 Betten mit mindestens 50 voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren. Nach Satz 4 der Vorschrift wird der jedem anspruchsberechtigten Krankenhaus nach dieser Maßgabe zustehende Betrag durch das beklagte Institut auf der Grundlage der Daten ermittelt, die dem Institut nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KHG sowie nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) zur Verfügung stehen. Zur Ermittlung des Zuwendungsbedarfs nimmt die auf eine einmalige Sondersituation zugeschnittene Vorschrift damit im Sinne einer statischen Verweisung Bezug auf das KHG in seiner Fassung vom 19.05.2020, die im Zeitraum vom 23.05.2020 bis zum 28.10.2020 galt. Hiernach übermittelten die Krankenhäuser die zur Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Lage erforderlichen Daten an das beklagte Institut. Die Frist hierfür war gemäß Nr. 1 der Norm bis zum 15.06.2020 für diejenigen Patientinnen und Patienten gesetzt, die zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.05.2020 nach voll- oder teilstationärer Behandlung entlassen worden waren. Diese Daten umfassten nach der ebenfalls in Bezug genommenen Bestimmung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) KHEntgG die Strukturdaten über die Anzahl des insgesamt beschäftigten Pflegepersonals und die Anzahl des insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Pflegepersonals. Damit soll erkennbar auf diejenigen Daten zugegriffen werden, die dem beklagten Institut aus anderem Zusammenhang vorliegen. Der Gesetzgeber gibt als anzuwendende Datengrundlage ausdrücklich die Leistungsdaten der unterjährigen Datenlieferung nach dem KHG und der Personaldaten nach dem KHEntgG für einen bestimmten Zeitraum vor. Die Gesetzesbegründung spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das InEK nur die ihm vorliegenden Daten zu verwenden habe. Krankenhauszukunftsgesetz, Begründung zu Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 19/22609, S. 54; vgl. Rau, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Loseblatt, Stand 09.2021, § 26a KHG Erl. 2. Rechtstechnisch drückt sich dies in dem Umstand aus, dass § 26a Abs. 1 Satz 4 KHG ausschließlich auf § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KHG a.F. und § 21 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) KHEntgG verweist und damit eben nicht auf diejenigen Bestimmungen des § 24 Abs. 3 KHG a.F., die im Fall unterbliebener, nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Datenlieferung Abschläge als Sanktion vorsehen, die Möglichkeit einer nachträglichen Datenlieferung damit also implizit voraussetzen. Fehl geht damit der Hinweis der Klägerin auf die allgemeine Verfahrensbeschreibung des InEK für das Datenjahr 2020, welche sich naturgemäß allgemein auf die Datenlieferung nach § 24 Abs. 2 KHG beziehen, nicht aber auf die Besonderheiten der einmaligen Prämie nach § 26a KHG. Die Klägerin kann damit auch nicht darauf verweisen, es habe sich um eine richtige und nur vervollständigungsbedürftige Datenlieferung gehandelt. Da die Daten insgesamt vollständig vorliegen mussten, galt das Krankenhaus der Klägerin mit 47 gemeldeten Behandlungsfällen gerade nicht als besonders belastet im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 2 KHG. Diese, durch die Systematik der Norm begründeten Überlegungen werden durch den Zweck des Gesetzes bestätigt: Die knappe Fristsetzung und das politisch gewollte Ziel einer schnellen Auszahlung der „Coronaprämie“ an die Beschäftigten durch die jeweiligen Arbeitgeber schloss weitere Datenerhebungen mit unbestimmten Endzeitpunkt aus. Dass dem Gesetzgeber an der zügigen Abwicklung der Einmal-Zahlung gelegen war, drückt sich auch in der Fristsetzung zur abschließenden Veröffentlichung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser bis zum 05.11.2020 aus. Dem beklagten Institut ist darin zuzustimmen, dass eine Datenlieferung zumindest über diesen Zeitpunkt hinaus mit dem Zweck der Sonderregelung unvereinbar wäre. Die Klägerin kann vor diesem Hintergrund nicht darauf verweisen, die vier nachgemeldeten Behandlungsfälle seien aufgrund unklarer Versicherungsverhältnisse hausintern mit einer Statistiksperre versehen und sie sei nur in der Lage gewesen, die im System erfassten Fälle zu melden. Hierbei handelt es sich um Umstände, die dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen sind. An der Obliegenheit zu fristgerechter Datenübermittlung im Verhältnis zum beklagten Institut ändern sie nichts. Auch besteht kein Raum für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 1 VwVfG. Denn dem Sinn der Wiedereinsetzung entsprechend gilt § 32 VwVfG nicht bei jeder gesetzlichen Frist. Lässt sich – wie vorliegend – dem Gesetz bei gebotener Auslegung entnehmen, dass ein Endzeitpunkt aufgrund der Besonderheiten der Regelungsmaterie als Ausschlussfrist gewollt ist, findet eine Wiedereinsetzung nicht statt. § 32 Abs. 5 VwVfG verdeutlicht dies ausdrücklich. Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 32 Rn. 8. Dessen ungeachtet wäre die Fristversäumung auch im Sinne des § 32 Abs. 1 VwVfG verschuldet, da das Erfordernis der fristgemäßen vollständigen Datenlieferung für die Klägerin nicht nur aus § 26a KHG erkennbar, sondern auch aus 1.4 und 3.1 der Verfahrensbeschreibung herleitbar war. Damit entfällt auch die Möglichkeit einer im Fall gesetzlicher Ausschlussfristen ausnahmsweise denkbaren Nachsichtgewährung. Vgl. hierzu Kallerhoff/Stamm a.a.O. Für die nachträgliche Aufnahme in die Veröffentlichung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser gemäß § 26a Abs. 1 Satz 5 KHG besteht damit ebensowenig Raum wie für die hilfsweise beantragte Feststellung einer Verpflichtung zur Entgegennahme der am 10.11.2020 übermittelten Daten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 181.438,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der sich bei rechtzeitiger Datenübermittlung ergebenden Geldleistung und umfasst sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.