Beschluss
11 L 436/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0411.11L436.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger und am 00.00.1996 in E. geboren. Er besuchte die Realschule in E. und verließ diese in der 9. Klasse ohne Abschluss. Am 12.12.2012 verurteilte das Amtsgericht Bergheim (Az. 46 Ls -173 Js 609/12-70/12) den Antragsteller wegen Raubes in 3 Fällen, davon ein Versuch, räuberischer Erpressung in 2 Fällen, davon ein Versuch, gemeinschaftlichen Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen und Bedrohung in 2 Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Grund für den vorzeitigen Abgang von der Realschule war die Inhaftierung des Antragstellers in dem Verfahren 46 Ls 6/13 — 173 Js 74/13, in welchem er am 30.04.2013 wegen Diebstahls in vier Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Strafvereitelung durch das Amtsgericht Bergheim zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt wurde. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 12.12.2012. Während des Vollzuges der Jugendstrafe machte er seinen Hauptschulabschluss nach und wurde am 30.01.2015 aus der Haft entlassen. Eine Ausbildung begann der Antragsteller nicht. Sein Geld verdiente er u.a. durch mehrwöchige Gelegenheitsjobs als Lagerarbeiter oder in Restaurants. Am 04.03.2015 wurde der Antragsteller durch die Antragsgegnerin ermahnt. Am 26.03.2015 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine bis zum 25.03.2016 gültige Aufenthaltserlaubnis. Am 01.04.2016 wurde der Antragsteller durch das Amtsgericht Bergheim (Az. 46 Ls-173 Js 881/15-73/15) wegen räuberischer Erpressung, räuberischem Diebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, versuchtem Diebstahl mit Waffen, gefährlicher Körperverletzung, Computerbetrugs, Hehlerei, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Besitz von Betäubungsmitteln und Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 11 Monaten verurteilt. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 05.10.2016 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus, befristete die Wirkung der Ausweisung auf 5 Jahre, lehnte einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Am 08.09.2017 wurde der Antragsteller nach vollständiger Verbüßung der Strafe entlassen und unter Führungsaufsicht gestellt. In der Folgezeit wurde er geduldet. Der Antragsteller besuchte die Abendschule und holte im Jahr 2018 seinen Realschulabschluss nach. Ein vom Antragsteller am 16.10.2017 gestellter Asylantrag wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.03.2018 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Abschiebungsverbote wurden nicht festgestellt, die Abschiebung nach Marokko angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 20 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Mit Schreiben vom 22.05.2018 kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Abschiebung an. Am 22.11.2018 verurteilte das Amtsgericht Bergheim (Az. 43 Ds-912 Js 6887/18-167/18) den Antragsteller wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35 Euro. Im Mai 2019 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige F. N. A. . Am 00.00.2019 wurde der Sohn des Antragstellers, A1. F1. N1. , geboren. Der Antragsteller zog von C. nach E. zu seiner Ehefrau und seinem Sohn. Ein zweiter Sohn, J. F1. N1. , wurde am 00.00.2021 geboren. Das Landgericht Essen (Az. 51 KLs- 15 Js 242/20 – 24/20) verurteilte den Antragsteller am 25.11.2020 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe 2 Jahre und 10 Monaten. Zuvor war der Antragsteller vom 23.04.2020 bis zum 28.05.2020 in Untersuchungshaft gewesen. Der Antragsteller wurde am 21.12.2021 verhaftet und der JVA N. zugeführt. Am 25.01.2022 erfolgte die Verlegung in die JVA B., wo ihm vollzugsöffnende Maßnahmen seit dem 30.06.2022 stufenweise gewährt wurden. Das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein (Az. 6 Ds – 4460 Js 13987/21) verurteilte den Antragsteller am 02.06.2022 wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 25.11.2020 (Az: 51 KLs — 15 Js 242/20 -24/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Auf die Berufung des Antragstellers änderte das Landgericht Wiesbaden (7 Ns – 4460 Js 13987/21) das Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim vom 02.06.2022 dahingehend ab, dass der Antragsteller unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 25.11.2020 (51 KLs 15 Js 242/20 - 24/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurde. Am 31.08.2022 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Ausbildungsduldung. Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.02.2023 ab. Mit Schreiben vom 21.02.2023 teilte die Antragsgegnerin der JVA mit, dass im Fall des Antragstellers von einer besonders hohen Fluchtgefahr auszugehen sei. Am 22.02.2023 wurde der Antragsteller aus dem offenen Vollzug abgelöst und am 23.02.2023 der JVA T. zugeführt. Das Strafende ist auf den 27.06.2025 datiert. Zum Vollzugsverhalten des Antragstellers haben die JVA B. und die JVA T. Stellung genommen. Der Antragsteller hat bereits mit Antrag vom 08.03.2023 um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Er macht geltend: Die Ehe mit seiner deutschen Ehefrau und die Beziehung zu den zwei gemeinsamen Kindern stehe einer Abschiebung entgegen. Diesbezüglich verweist der Antragsteller insbesondere auf eine Stellungnahme der Leiterin der Kindertagesstätte „X. “ vom 22.03.2023 zum Verhalten des Sohnes A1. in der Kita. Auch sei er in Deutschland verwurzelt und habe zu seinem Heimatland keinerlei Bezug. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers nicht durchzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers nicht durchzuführen. hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf weitere Duldung seines Aufenthalts. Er hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung aus den von ihm geltend gemachten familiären Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller insbesondere keinen im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG. Dem steht jedenfalls das Vorliegen von Ausweisungsinteressen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) entgegen. Der Antragsteller hat aber auch ansonsten nicht glaubhaft gemacht, dass in seinem Fall ein aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK abzuleitendes familienbezogenes Ausreise- bzw. Abschiebungshindernis im Sinne der § 25 Abs. 5 bzw. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG gegeben ist. Dabei ist davon auszugehen, dass sowohl Art. 6 GG als auch Art. 8 EMRK keinen unmittelbaren Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gewähren. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris, Rn. 45. Sind dabei die Beziehungen eines Kindes zu seinen Eltern betroffen, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris, Rn. 31,; BVerfG, Beschluss vom 05. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris, Rn. 14. Der jeweilige Elternteil muss allerdings seinerseits von seinem Sorgerecht in einer Weise Gebrauch machen, die sich in seinem Verhalten gegenüber dem Kind manifestiert. Er muss auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen. Ein Elternteil, welches dagegen seine Möglichkeiten des Umgangs mit dem Kind nicht oder nur gelegentlich nutzt, übt die Personensorge nicht in aufenthaltsrechtlich relevanter Weise aus. In einem derartigen Fall kann auch nicht von einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind ausgegangen werden. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Ls. 1c. Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich jedoch nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht. Daher kann im Einzelfall auch die Trennung eines Vaters von seinem deutschen Kind für einen längeren Zeitraum mit den Grundrechten der Betroffenen vereinbar sein. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 26/15, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 1 B 6/11 –, juris Rn. 8; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – OVG 11 S 38.19 –, juris Rn. 5. Ausgehend hiervon vermag das Gericht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen aus familiären Gründen nicht festzustellen. Ein Sachverhalt, der eine auch nur vorübergehende und gegebenenfalls auch längerfristige Trennung des Antragstellers von seiner Familie als unzumutbar erscheinen ließe, ist hier nicht glaubhaft gemacht. Ein Abschiebungshindernis aus familiären Gründen ergibt sich nicht aus der Beziehung des Antragstellers zu seinen deutschen Kindern. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller zwar eine gewisse – derzeit durch regelmäßige Umgangskontakte geprägte – familiäre Bindung zu seinen Kindern hat, jedoch einen gegenüber der Kindesmutter stark untergeordneten Beitrag bei der Wahrnehmung der Elternverantwortung ausübt. So hat der Antragsteller nicht im Einzelnen dargelegt, welche Erziehungsbeiträge er in Bezug auf seine beiden Söhne konkret wahrnimmt. Aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht, dass der Antragsteller sich geistig und emotional mit den Bedürfnissen seiner Söhne auseinandersetzt. Er hat sich nicht konkret zum Inhalt und zur Ausprägung sowie der Bedeutung seiner Beziehung zu seinen Söhnen eingelassen. Vielmehr macht er pauschal das Bestehen einer engen Bindung geltend und verweist bezüglich des älteren Sohnes auf die Stellungnahme der Kindertagesstätte. Insbesondere in Bezug auf seinen jüngeren Sohn fehlt es an konkreten Darlegungen zur Beziehung. Zwar besteht derzeit regelmäßiger Besuchskontakt zu den Söhnen, der Antragsteller ist jedoch aufgrund seiner Inhaftierung daran gehindert, wesentliche Elemente der Elternverantwortung auszuüben. Nach der Stellungnahme der JVA T. vom 24.03.2023 – welcher der Antragsteller nach seiner Ablösung aus dem offenen Vollzug am 23.02.2023 zugeführt wurde – besteht regelmäßiger Kontakt mit der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern; es seien regelmäßige Besuche seiner Familie zu verzeichnen. Dies wird durch die Angaben im Besuchsbuch bestätigt. Regelmäßige Kontakte des Klägers mit seiner Familie bestanden auch vor seiner Ablösung aus dem offenen Vollzug. Insoweit nahm die JVA C. mit Schreiben vom 18.09.2022 dahingehend Stellung, dass der Antragsteller Langzeitausgänge und Ausgänge zur Kontaktförderung im gemeinsamen Haushalt mit seiner deutschen Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern verbringe. Die sozialen Beziehungen zu seiner Familie seien als stabil zu beschreiben. Für das Bestehen einer gewissen Vater-Kind-Beziehung zum Sohn A1. spricht zwar auch die vom Antragsteller eingereichte Stellungnahme der Leiterin der Kindertagesstätte „X. “ vom 22.03.2023. Dort wird ausgeführt, dass der Sohn des Antragstellers, A1. F1. N1. , die Kita seit dem 01.08.2022 besuche und der Antragsteller ihn in der Eingewöhnungsphase zweimal begleitet habe. A1. habe an diesen Tagen sehr an seinem Vater gehangen, eine Trennung sei nicht möglich gewesen. Auch spreche A1. im Alltag immer wieder über seinen Vater und berichte von gemeinsamen Erlebnissen. Aus der Stellungnahme der Leiterin der Kindertagesstätte „X. “ vom 22.03.2023 folgt jedoch auch, dass die Kindesmutter den typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung der Kinder übernimmt: Frau A. suche regen Austausch bzw. Beratung und sei sehr engagiert, A1. bestmöglich zu unterstützen und die schwierige Situation mit dem Vater aufzufangen. Auf eine Übernahme zentraler Elemente elterlicher Verantwortung durch den Antragsteller kann daraus gerade nicht geschlossen werden. Dementsprechend kommt den familiären Beziehungen des Antragstellers zu seinen Kindern nur abgemindertes Gewicht zu. Diese familiären Belange vermögen sich vorliegend nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts durchzusetzen. Trotz des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ist die Abschiebung des Antragstellers rechtlich möglich im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil der Antragsteller im Bundesgebiet in erheblichem Umfang Straftaten begangen und dabei eine hohe Aggressivität bewiesen hat und das Gericht gleichzeitig davon ausgeht, dass eine erhebliche Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht. Der Antragsteller hat wiederholt erheblich gegen geltende Straf- und Rechtsvorschriften verstoßen. Hier sprechen abgesehen von der Schwere der zuletzt abgeurteilten Straftat auch die persönlichen Umstände des Antragstellers für das Vorliegen einer hohen, konkreten und aktuellen Rückfallwahrscheinlichkeit. Bei der Prognose der Wiederholungsgefahr ist insbesondere von Bedeutung, dass der Antragsteller seit Beginn seiner Strafmündigkeit wiederholt und regelmäßig straffällig geworden ist. Die letzte Verurteilung des Antragstellers ist auch nicht Ausdruck eines letztmaligen „Ausrutschers“. Das Gericht geht davon aus, dass neue (auch erhebliche) Verfehlungen des Antragstellers – insbesondere im Bereich der Eigentumsdelikte, aber auch im Bereich der gegen die körperliche Unversehrtheit gerichteten Delikte – ernsthaft und konkret drohen. Seine massive Delinquenzhaltung und die Häufung der Straftaten lassen auf weitere wesentliche Rechtsbrüche schließen. Vergangene Verurteilungen haben den Antragsteller von der Begehung weiterer Straftaten nicht abgehalten. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen sog. „Bewährungsversager“ der sich auch durch Strafvollzugsmaßnahmen nicht beeindruckt gezeigt hat. Zunächst haben die Verhängung und der Vollzug von Jugendstrafen den Antragsteller nicht von der Begehung von weiteren Straftaten abhalten können. Gleiches gilt für eine Ermahnung durch die Antragsgegnerin und den Erlass der Ausweisungsverfügung vom 05.10.2016. Auch – diesem Umstand kommt besondere Bedeutung zu – die Geburt seines ersten Sohnes konnte den Antragsteller nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Auch nach der Geburt von A1. F1. N1. ist der Antragsteller mit schwerwiegenden Eigentums- und Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten. Er beging die Straftaten, die zu seiner aktuellen Inhaftierung führten, Anfang 2020 und damit wenige Monate nach der Geburt seines ersten Sohnes. Das Landgericht Essen (Az. 51 KLs- 15 Js 242/20 – 24/20) verurteilte den Antragsteller am 25.11.2020 wegen besonders schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Dieser Verurteilung lag folgendes Tatgeschehen zugrunde: Der Antragsteller nahm zum Geschädigten unter dem Vorwand Kontakt auf, eine bei ebay inserierte Armbanduhr der Marke Rolex erwerben zu wollen, und begab sich am 14.02.2020 zur Wohnung des Geschädigten. Geld hatte der Antragsteller nicht dabei. Nachdem man sich auf einen Verkaufspreis von 10.400,00 Euro geeinigt hatte, sprühte der Antragsteller dem Geschädigten mit einem Pfefferspray ins Gesicht, ergriff die Rolex-Uhr und flüchtete aus der Wohnungstür. Der Geschädigte folgte dem Antragsteller und es kam vor der Haustür zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Geschädigte aufgrund seiner wegen des Pfeffersprays eingeschränkten Sehfähigkeit mit der Faust gegen die Hauswand schlug. Der Antragsteller wand sich dann aus der Jacke, an welcher ihn der Geschädigte festhielt und konnte fliehen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht u.a. strafschärfend, dass der Geschädigte – wenngleich diese Folgen nicht so erheblich gewesen seien, dass er sich über das einmalige Ausspülen der Augen im Krankenhaus hinaus in ärztliche Behandlung begeben hätte – noch zwei Tage unter geröteten Augen und Einschränkungen in der Sehfähigkeit gelitten habe. Ebenfalls zu Lasten des Antragstellers berücksichtigte das Gericht den Umstand, dass dieser die Tat in der Wohnung des Geschädigten, mithin in dessen geschütztem Raum, beging, nachdem er diesem zuvor planmäßig ein Kaufinteresse an der Uhr vorgespiegelt hatte. Das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein (Az. 6 Ds – 4460 Js 13987/21) verurteilte den Antragsteller am 02.06.2022 wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 25.11.2020 (Az: 51 KLs — 15 Js 242/20 -24/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Auf die Berufung des Antragstellers änderte das Landgericht Wiesbaden (7 Ns – 4460 Js 13987/21) das Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim vom 02.06.2022 dahingehend ab, dass der Antragsteller unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 25.11.2020 (51 KLs 15 Js 242/20 - 24/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurde. Dabei erkannte das Landgericht für den Diebstahl eine Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Dieser Verurteilung lag folgendes Tatgeschehen zugrunde: Der Antragsteller nahm über Whatsapp und Telefongespräche zum Geschädigten Kontakt auf, der eine Rolex-Uhr über ebay-Kleinanzeigen verkaufen wollte. Am 15.03.2020 fand gegen 18:40 Uhr ein persönliches Verkaufsgespräch in der Wohnung des Geschädigten statt. Der Antragsteller forderte den Geschädigten auf, einen Kaufvertrag zu erstellen. Als der Geschädigte kurzzeitig in die Küche ging, tauschte der Antragsteller die Uhr durch eine Fälschung aus, die er anstelle des Originals in die Uhrenverpackung legte. Auf die Nachfrage hinsichtlich eines Personalausweises gab der Antragsteller an, dass er, um diesen zu holen, noch einmal zu seinem Fahrzeug müsse. Nachdem er das Haus verlassen hatte, ergriff er mit der Rolex-Armbanduhr die Flucht. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zu Lasten des Antragstellers, dass er bereits vielfach und auch einschlägig strafrechtlich vorbelastet war und schon zweimal gegen ihn wegen einschlägiger Straftaten eine Haftstrafe vollstreckt wurde. Erheblich strafschärfend berücksichtigte es daher, dass der Antragsteller sich von diesen vollstreckten Jugendstrafen in keiner Weise hat beeindrucken lassen und er jedes Mal kurz nach seiner Haftentlassung erneut straffällig wurde. Schließlich berücksichtigte es den großen Schaden und die erhebliche persönliche Betroffenheit des Geschädigten aufgrund der Tatbegehung im geschützten Raum der Privatwohnung strafschärfend. Gegen den Antragsteller ist ferner ein weiteres Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Essen (Az. 75 Js 308/22) wegen falscher uneidlicher Aussage anhängig. Für eine gegenwärtig von dem Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten spricht auch der Umstand, dass die Straftaten und die zugrunde liegenden Problematiken nicht hinreichend aufgearbeitet wurden. Zwar hat der Antragsteller während seiner Inhaftierung ein Anti-Aggressions-Training absolviert, ist nicht durch den Konsum von Betäubungsmitteln aufgefallen und sein Vollzugsverhalten war bis auf drei kleinere Verstöße (Stellungnahme der JVA C. vom 18.09.2022, S. 2; Stellungnahme der JVA T. vom 24.03.2023, S. 3) frei von Beanstandungen, weshalb die JVA T. die Legal- und Sozialprognose als noch vertretbar günstig bewertet (Stellungnahme vom 24.03.2023, S. 4). An deliktsspezifischen Maßnahmen hat der Antragsteller jedoch nicht teilgenommen. Auch hat der Antragsteller – so die Stellungnahme der JVA T. (S. 2) – im Rahmen eines Gesprächs mit dem psychologischen Dienst vom 08.03.2023 gedroht, im Falle einer Ausweisung erheblichen Widerstand zu leisten. Ferner hat er seine Glücksspiel-Problematik – nach den Feststellungen des Landgerichts Wiesbaden hatte der Antragsteller häufig Sportwetten abgeschlossen und dadurch nicht unerhebliche Schulden angehäuft (Urteil vom 28.09.2022, S. 4 des Urteilsabdrucks) – nicht aufgearbeitet. Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 10 ZB 19.723 –, juris Rn. 8. Schließlich spricht für eine Wiederholungsgefahr auch der Umstand, dass der Antragsteller nicht in einer wirtschaftlich gefestigten Situation lebt. Er hat – so die Stellungnahme der JVA T. vom 24.03.2023 (S. 4) – Schulden und angesichts der fehlenden Berufsausbildung nur eine schlechte Perspektive, diese abzubauen. Ausgehend von der erheblichen Gefahr erneuter Straffälligkeit des Antragstellers ergibt eine Abwägung der Umstände im Einzelfall, dass eine Aufenthaltsbeendigung sich mit Rücksicht auf die familiären Bindungen und das Kindeswohl als verhältnismäßig erweist. Aufgrund seiner Haftstrafe konnte der Antragsteller nur eingeschränkt an der Erziehung seiner Kinder teilhaben. Derzeit ist die Beziehung auf Besuchskontakte beschränkt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die familiären Beziehungen auch unabhängig von der Aufenthaltsbeendigung auf absehbare Zeit - das Strafende ist derzeit auf den 27.06.2025 datiert – erheblich belastet bleiben würden. Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 12. August 2022 – 10 ZB 22.1511 –, juris Rn. 18. Die Erziehungsarbeit kann derzeit nur durch die Ehefrau des Antragstellers geleistet werden; sie bleibt den Kindern als maßgebliche Bezugsperson auch in Zukunft erhalten. Unter den dargestellten Umständen ist es dem Antragsteller zuzumuten und mit dem Kindeswohl vereinbar, die familiären Kontakte auf andere Weise als den dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet aufrechtzuerhalten. Kontakte per Telefon und Skype werden unbeschränkt auch aus dem Ausland möglich sein. Hiervon kann jedenfalls der ältere Sohn, der mittlerweile ein Alter von ca. 3 Jahren und 4 Monaten erreicht hat, profitieren. Darüber hinaus kann die familiäre Beziehung durch Besuchskontakte im Ausland aufrechterhalten werden. Hinsichtlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, einen Antrag nach § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG zu stellen. Ein Abschiebungshindernis aus familiären Gründen ergibt sich nicht aus der Beziehung des Antragstellers zu seiner deutschen Ehefrau. Diesbezüglich wird zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung und Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Ehe mit seiner Lebensgefährtin im beiderseitigen Wissen um seine unsichere Aufenthaltsperspektive geschlossen hat. Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 12. November 2020 – 10 ZB 20.2257 –, juris Rn. 7. Ein Abschiebungshindernis aus familiären Gründen ergibt sich schließlich nicht aus im Bundesgebiet bestehenden Bindungen zu anderen Familienangehörigen. Diesbezüglich ist ergänzend zu den obigen Ausführungen zum öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh in erster Linie auf den Schutz der Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und ihren Eltern gerichtet ist und die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen hinsichtlich der Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen nicht von vergleichbarer Intensität sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 – juris, Rn. 12. Der Antragsteller hat sich auch in der Vergangenheit nicht durch seine Familie von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Durch die Haftverbüßungen besteht derzeit ein eingeschränkter Kontakt. Kontakt – etwa zu seiner Mutter – kann postalisch, telefonisch, über Skype oder durch Besuche im Herkunftsland aufrechterhalten werden. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nurmehr im Aufenthaltsstaat führen kann. Ob eine solche Fallkonstellation vorliegt, ist (u.a.) abhängig von der Integration des Ausländers in Deutschland. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines Ausnahmefalls ist. Der Ausländer muss dann aber auch die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde (Verwurzelung). Zu der langjährigen Dauer des Aufenthalts müssen also noch besondere Umstände hinzutreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12 –,juris Rn. 21 ff.; BayVGH, Beschluss vom 08. August 2014 – 10 ZB 14.861 –,juris Rn. 7; OVG LSA, Beschluss vom 27. November 2014 –2 M 98/14–, juris Rn. 20 ff. Der Antragsteller ist zwar im Bundesgebiet geboren und hat sich für einen langen Zeitraum hier aufgehalten. Eine wirtschaftliche und soziale Integration ist ihm jedoch nicht gelungen. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und – so die Stellungnahme der JVA T. vom 24.03.2023 – erhebliche Schulden. Auch eine Integration in die hiesige Gesellschafts- und Rechtsordnung ist dem Antragsteller nicht gelungen. Er ist ab dem Beginn seiner Strafmündigkeit wiederholt und ganz erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aufgrund des Aufwachsens in einer aus Marokko stammenden Familie ist schließlich davon auszugehen, dass der Antragsteller mit der Kultur und Tradition seines Heimatlandes vertraut ist, so dass das Gericht der Überzeugung ist, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, sich sprachlich und kulturell in Marokko zu integrieren. Der Antragsteller ist in einem Alter, in welchem eine Integration in sein Heimatland in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht noch gut erfolgen kann. Ihm ist es insbesondere zumutbar, sich einen neuen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen. Seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen dürfte es ohne weiteres möglich sein, ihn dort zumindest zu besuchen. Kontakt kann auch über Fernkommunikationsmittel gehalten werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffer 1.5) erfolgt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.