Beschluss
19 L 1585/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0413.19L1585.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29.09.2022 gegen die Entscheidung Nr. N01 der Antragsgegnerin vom 07.07.2022 anzuordnen, ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass das private Interesse an einer einstweiligen Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Entscheidung das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug mit Blick auf die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur dann überwiegt, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig oder wenn den privaten Interessen aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen ausnahmsweise Vorrang einzuräumen ist. Dieser Maßstab wurzelt in § 25 Abs. 4 Satz 1 JuSchG, wonach die Klage gegen eine Entscheidung der Prüfstelle, ein Medium in die Liste der jugendgefährdender Medien aufzunehmen, keine aufschiebende Wirkung hat. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der sofortigen Geltung einer Indizierungsentscheidung grundsätzlich der Vorrang gegenüber den privaten Interessen an der Verbreitung eines Mediums bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gebührt. Ständige Rechtsprechung; siehe z. B. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2016 – 19 B 1188/15 – juris Rn. 2 f. m. w. N. Auf dieser Grundlage kann dem Antrag nicht entsprochen werden. Die auf § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG gestützte Indizierungsentscheidung ist weder formell (dazu a) noch materiell (dazu b) offensichtlich rechtswidrig. Den privaten Interessen der Antragstellerin ist auch nicht aus sonstigen Gründen ausnahmsweise Vorrang einzuräumen (dazu c). a) Die Indizierungsentscheidung ist nicht offensichtlich formell rechtswidrig. aa) Der von der Antragstellerin der Sache nach gerügte Verstoß gegen § 21 Abs. 7 JuSchG liegt nicht vor. Hiernach ist der Urheberin oder dem Urheber und der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Anschriften bekannt sind oder die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Anschriften durch Angaben im Zusammenhang mit dem Medium unter zumutbarem Aufwand aus öffentlich zugänglichen Quellen ermitteln kann. Hiervon ausgehend liegt kein Verfahrensfehler vor. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihr die Antragstellerin die (unbekannte) Anschrift des Autors auf entsprechende Anfrage nicht benannt habe und auch eine tatsächlich erfolgte Recherche in zumutbarem Umfang aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht erfolgreich gewesen sei. bb) Auch der sinngemäß gerügte Verstoß gegen die Besetzungsvorgaben des § 19 Abs. 5 JuSchG ist bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen bestehen (Satz 1). Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen (Satz 2). Auch diese Vorgaben sind hier erfüllt. Das Prüfgremium war in seiner 762. Sitzung vom 07.07.2022 mit insgesamt zehn Mitgliedern besetzt und damit beschlussfähig. Unter den zehn Mitgliedern befanden sich der stellvertretende Vorsitzende der Prüfstelle und vier Beisitzerinnen und Beisitzer der in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 JuSchG genannten Gruppen. Auch im Übrigen sind Besetzungsfehler nicht substantiiert dargetan. Die Antragstellerin hat namentlich keinen Anspruch darauf, dass nach der Benachrichtigung über den Verhandlungstermin erforderliche Änderungen der Besetzung mitgeteilt werden. Die Antragsgegnerin hat ihre Rechtspflichten insoweit vielmehr schon dadurch erfüllt, dass sie die nach damaligem Stand zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Mitglieder der Prüfstelle und deren Vertretung mit Schreiben vom 17.05.2022 und damit gleichzeitig mit der Benachrichtigung über den Verhandlungstermin namhaft gemacht hat (vgl. § 5 Abs. 2 DVO JuSchG). Weitergehende Vorgaben sieht das geltende Recht nicht vor. Ein etwaiges Vertrauen der Antragstellerin auf eine bestimmte personelle Gremienbesetzung ist nicht schutzwürdig, zumal die Antragstellerin die Möglichkeit hatte, an der Sitzung teilzunehmen oder einen Vertretungsberechtigten zu entsenden und mit etwaigen Fragen u. a. zur Besetzung des Gremiums gehört zu werden. cc) Schließlich ist auch kein Verfahrensverstoß darin zu erblicken, dass in der angegriffenen Entscheidung die Abstimmungsquote nicht mitgeteilt worden ist. Eine solche Mitteilung ist rechtlich nicht vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 DVO JuSchG). Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geäußerten Zweifel an der ordnungsgemäßen Berufung von drei Entscheidungsträgern (Herr A., Herr D. und Frau Z.) hat die Antragsgegnerin im Übrigen durch Vorlage der entsprechenden Ernennungsurkunden im gerichtlichen Verfahren ausräumen können. b) Die Indizierungsentscheidung ist auch nicht offensichtlich materiell rechtswidrig. Nach derzeitigem Sach-und Streitstand spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen für eine Indizierung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG vorliegen (dazu aa) und kein sog. Listenaufnahmeverbot nach § 18 Abs. 3 JuSchG oder sonstigem Recht gegeben ist (dazu bb). aa) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG setzt die Aufnahme eines Mediums in die Liste jugendgefährdender Medien voraus, dass es geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 JuSchG zählen dazu unter anderem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Für die Auslegung dieser Bestimmungen ist der Zweck des Jugendschutzes maßgebend. Ausgehend von der Annahme, dass Kinder und Jugendliche, d. h. Personen unter 18 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JuSchG), in ihrem Verhältnis zur Gemeinschaft und zur Rechtsordnung altersbedingt noch nicht gefestigt sind, sollen Regelungen des Jugendschutzes Gefährdungen der Persönlichkeitsentwicklung entgegenwirken. Sie sollen im Rahmen des Möglichen äußere Bedingungen für eine charakterliche Entwicklung von Minderjährigen schaffen, die zu Einstellungen und Verhaltensweisen führt, die sich an dem Menschenbild des Grundgesetzes orientieren. Dieses Ziel wird durch Medien gefährdet, die ein damit in Widerspruch stehendes Wertebild vermitteln, wenn zu besorgen ist, dass diese Medieninhalte Minderjährige beeinflussen, d. h. ihrer sozial-ethischen Desorientierung Vorschub leisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 18.18 –, juris Rn. 28. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG reicht die Eignung des Mediums zu einer derart bestimmten Jugendgefährdung aus. Sie ist anzunehmen, wenn die Inhalte des Mediums oder die Art und Weise seiner Darstellungen von dem Wertebild des Grundgesetzes derart abweichen, dass Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentwicklung hierfür empfänglicher Minderjähriger ernsthaft möglich erscheinen. Es muss gute Gründe für die Einschätzung geben, dass diese Minderjährigen Einstellungen und Verhaltensweisen entwickeln, die auch auf den sozial-ethisch desorientierenden Inhalt des Mediums zurückzuführen sind. Ob ein derartiger Wirkungszusammenhang nahe liegt, ist auf der Grundlage der aktuellen gesellschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 18.18 –, juris Rn. 29 m. w. N. Ob ein Medium die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG erfüllt, bemisst sich nach dem Maßstab gefährdungsgeneigter, weil für die Inhalte des Mediums empfänglicher Minderjähriger. Dies sind Personen unter 18 Jahren, die aufgrund von Veranlagung, Geschlecht, Erziehung oder ihrer Lebensumstände Gefahr laufen, durch die inkriminierten Inhalte in sozial-ethische Verwirrung gestürzt zu werden. Die Gefährdungsneigung kann sich aus dem Heranwachsen in einem sozialen Milieu ergeben, das durch bestimmte Lebensverhältnisse oder Anschauungen charakterisiert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 18.18 –, juris Rn. 30 m. w. N. Die Voraussetzungen für die Eignung eines Mediums zur sozial-ethischen Desorientierung gefährdungsgeneigter Minderjähriger werden durch die Regelbeispiele des § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG verdeutlicht. Von einem Medium geht eine verrohende Wirkung aus, wenn es nach Inhalt oder Art der Darstellung geeignet ist, bei solchen Minderjährigen negative Eigenschaften wie Sadismus, Gewalttätigkeit oder Gefühllosigkeit gegenüber anderen zu fördern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 18.18 –, juris Rn. 31 m. w. N. Die Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG macht drei Prüfungsschritte erforderlich: Zunächst muss der Aussagegehalt des Mediums unter Einbeziehung des gesamten Inhalts und wertender Gesamtbetrachtung bestimmt werden. Im Anschluss daran muss beurteilt werden, ob die inkriminierten Inhalte in Bezug auf den Aussagegehalt des gesamten Mediums ins Gewicht fallen. Von dem Aussagegehalt eines Mediums können insbesondere dann jugendgefährdende Wirkungen ausgehen, wenn dieses die Botschaft vermittelt, Empathie und Solidarität mit anderen, insbesondere Schwächeren und Angehörigen von Minderheiten, stellten eine hinderliche Schwäche dar, so dass skrupellos kriminelles Verhalten erstrebenswert sei und Personen mit anderen Auffassungen oder Lebensweisen mit Gewalt bekämpft oder verächtlich gemacht werden könnten. Da diese Interpretationen mit Blick auf die für das Medium empfänglichen Minderjährigen vorgenommen werden müssen, muss dieser Personenkreis bestimmt werden. Um das Gefährdungspotenzial eines abgrenzbaren sozialen Umfelds zu beurteilen, müssen die dort vorherrschenden Anschauungen und Verhaltensweisen, mit denen Minderjährige konfrontiert werden, Personen, die sich als Vorbilder anbieten, und der typische Medienkonsum der Minderjährigen festgestellt werden. Daran schließt sich die Beurteilung an, ob durch das Medium eine sozial-ethische Desorientierung der gefährdungsgeneigten, weil hierfür nach Veranlagung, Geschlecht, Erziehung oder Lebensumständen empfänglichen Minderjährigen begründet oder verfestigt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 18.18 –, juris Rn. 32 m. w. N. Die materiell-rechtliche Entscheidung der Prüfstelle unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der Prüfstelle stellen aber sachverständige Aussagen dar, die im Verwaltungsprozess nur mit dem gleichen Vortrag wirksam in Frage gestellt werden können, wie er erforderlich ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern. Eine solche Erschütterung gelingt nur, wenn begründeter Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit von Mitgliedern des Prüfstellengremiums besteht, dessen Erkenntnisse auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen, erkennbar inhaltliche Widersprüche aufweisen oder nicht nachvollziehbar sind. Eine unzureichende Sachaufklärung ist etwa dann anzunehmen, wenn das Prüfgremium entweder seine Feststellungen zu allgemeinen Tatsachen wie den Merkmalen zur Bestimmung des Kreises gefährdungsgeneigter Minderjähriger und den zu erwartenden Einflüssen inkriminierter Medien auf diese Minderjährigen oder die darauf beruhenden Wertungen nicht hinreichend fundiert, d. h. durch wissenschaftliche Untersuchungen, Erfahrungsberichte oder statistische Erhebungen belegt hat. Auch kann die fachliche Richtigkeit der Aussagen des Gremiums durch fachgutachtliche Äußerungen, etwa durch ein von einem Betroffenen vorgelegtes Gutachten, erschüttert werden. Allerdings reicht die Vorlage eines Privatgutachtens, das sich kritisch mit Feststellungen und Wertungen des Zwölfer-Gremiums befasst, für sich genommen für eine Erschütterung nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 18.18 – juris Rn. 12 ff., insb. 18 ff., sowie Rn. 51, m. w. N. Nach diesen Maßstäben spricht hier Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen für eine Indizierungsentscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG vorliegen. Die Prüfstelle ist im Rahmen ihrer sachverständigen Bewertung des Buchs „ Zitat wurde entfernt“ nach ebenso ausführlicher wie zutreffender Sachverhaltsdarstellung und auf der Grundlage der sorgfältigen Durchführung der drei o. g. Prüfungsschritte zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass der Inhalt des Buches geeignet ist, Kinder und Jugendliche sozial-ethisch zu desorientieren, weil er verrohend wirkt und Homosexuelle sowie Trans-Personen diskriminiert. Hierzu hat das Prüfstellengremium unter Bezugnahme auf zahlreiche Textpassagen den Aussagegehalt des Mediums ermittelt und es ist zu der eingehend begründeten Einschätzung gelangt, dass gerade auf Jugendliche, die sich noch in der sexuellen Findungsphase befinden, die von dem Angebot ausgehende Diskriminierung Homosexueller besonders gravierend wirke und die Gefahr bestehe, dass Kinder und Jugendliche die Diskriminierung homosexueller Menschen in ihr eigenes Verhalten übernähmen, dass aufgrund dieser Inhalte Ressentiments gegenüber Homosexuellen geschürt oder verstärkt und diese in ihrem sozialen Achtungsanspruch verletzt würden. Der Aussagegehalt wird plausibel aus Behauptungen des Buches ermittelt, in dem es beispielsweise heißt, die gleichgeschlechtliche Orientierung sei eine Störung; sie könne nicht normal sein; emotional betrachtet seien homosexuelle Männer und Frauen frustrierte Teenager mit Minderwertigkeitsgefühlen, die von selbstbezogenen, nie zu erfüllenden erotischen Teenagersehnsüchten nach Zuneigung von gleichgeschlechtlichen Freunden getrieben würden; je mehr sie sich ihren Fantasien hingeben würden, umso mehr nährten sie ihre Minderwertigkeitskomplexe und das damit verbundene Selbstmitleid, und umso mehr würden sie von ihren Lüsten versklavt; folglich sei homosexuelle Sexualität obsessiv und unreif; Homosexualität sei tatsächlich eine Störung der charakterlichen und emotionalen Entwicklung eines Menschen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung seiner Geschlechtsidentifikation und seines geschlechtsbezogenen Selbstbewusstseins; Homosexualität sei eine neurotische Sexualität, die aus einem auf die Männlichkeit bzw. die Weiblichkeit bezogenen Minderwertigkeitskomplex entstehe; natürlich sei dies [HIV-Epidemie] das gravierendste Beispiel des enormen medizinischen Schadens, den ein homosexueller Lebensstil anrichte; homosexuelle Männer scheiterten allgemein am Vatersein, umso mehr, wenn sie in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zusammenlebten; sie seien zu allererst auf sich selbst und den Partner ausgerichtet und bauten keine Beziehung zu ihren Kindern auf wie echte Väter, jedenfalls was väterliche Führung, Vertrautheit und persönliche Interessen betreffe; zwei homosexuelle Männer seien hauptsächlich für sich selbst und aus eigensüchtigen Motiven zusammen - nicht für ihre Kinder; ebenso seien zwei homosexuelle Frauen in einer Partnerschaft nicht zwei normale Mütter, sondern Frauen mit mangelnden weiblichen und mütterlichen Eigenschaften ...; Kindern, die in solchen Umständen lebten, fehle viel mehr als nur ein Vater oder eine Mutter; die Wahrscheinlichkeit, dass sie emotional und in ihrer charakterlichen Entwicklung geschädigt sowie sozial behindert und unglücklich aufwüchsen, sei ohne Frage deutlich überdurchschnittlich. Auf dieser Grundlage ist die sachverständige und mit wissenschaftlichen Quellen unterlegte Schlussfolgerung der Prüfstelle, die in seiner Entscheidung hervorgehobenen Aussagen seien geeignet, ein feindseliges Klima gegenüber Homosexuellen zu schaffen, von dem insbesondere jugendliche Homosexuelle betroffen seien, ohne Weiteres nachvollziehbar. Das gilt auch für die sachverständige Einschätzung, es fehlten wissenschaftliche Belege für eine Pathologisierung von Homosexualität oder ihrer Einordnung als sexuelle Störung. Mit wissenschaftlichen Quellen belegt werden zudem die negativen Auswirkungen der vorstehend aufgeführten stereotypen Einordnung und der im Medium propagierten sexualtherapeutischen Konversionsbehandlungen auf betroffene Homosexuelle, insbesondere die implizite oder explizite Diskriminierung nicht heterosexuell-orientierter Menschen. Schließlich werden wissenschaftliche Erkenntnisse über Effekte von Medieninhalten mit sexuellen Vorurteilen gegenüber Personen mit nicht-heterosexueller Identität dargelegt, nach denen „LGBTQIAPK+ ablehnende Medieninhalte formatübergreifend negative Stereotype gegenüber Personen dieser Gruppen sowie Intergruppenangst aktivieren und zu negativeren Emotionen und Einstellungen ihnen gegenüber führen können". Dabei hat die Prüfstelle entsprechend den o. g. Vorgaben auf die zuvor präzise ermittelte Gruppe der gefährdungsgeneigten Jugendlichen abgestellt und hierauf bezogen eine Einschätzung der Gefahr einer sozial-ethischen Desorientierung vorgenommen. Insoweit wird von der Prüfstelle überzeugend dargelegt, dass diejenigen Jugendlichen durch das Gremium als besonders gefährdungsgeneigt angesehen werden, die in ihrem persönlichen Umfeld verbreitete Vorurteile gegenüber Homosexualität vorfänden. Nachvollziehbar ist auch der weitere Schluss des Gremiums, der Inhalt des streitigen Werkes könne bei ihnen dazu führen, diese Vorurteile zu übernehmen, was sich in einem Empathieverlust, aber auch in einer erhöhten Gewaltbereitschaft gegenüber Menschen mit dieser sexuellen Orientierung ausdrücken könne. Dieser ebenso eingehenden wie nachvollziehbaren und auf zutreffenden und vollständig ermittelten Tatsachen beruhenden sachverständigen Einschätzung ist die Antragstellerin nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten. Sie setzt lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Prüfstellengremiums, ohne auch nur einen belastbaren Anhaltspunkt dafür zu benennen, dass die sachverständige Einschätzung fehlerhaft sein könnte. Die Antragstellerin beschränkt sich weitgehend auf allgemeine Ausführungen, wirft Grundsatzfragen auf, thematisiert nicht einschlägige Tatbestandsmerkmale oder vermengt in unzulässiger Weise Rechtsbegriffe (z. B. die Rechtsbegriffe der verrohenden Wirkung und der – einen eigenständigen Indizierungsfall darstellenden – Menschenwürdeverletzung). Ihre Darlegungen beruhen im Übrigen regelmäßig auf einer eigenen, freien und der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Auslegung des Jugendschutzgesetzes, die über individuelle Gedanken zum Gesetzeswortlaut oder die Heranziehung von Wikipedia und Duden nicht hinausreichen. Schon im Ansatz unzutreffend ist zudem die Annahme der Antragstellerin, das Prüfstellengremium erblicke die sozial-ethische Desorientierung in der Abwendung von einem homosexuellen Lebensstil zugunsten eines heterosexuellen Lebensstils. Dieser Einwand geht schon deshalb ins Leere, weil die sozial-ethische Desorientierung in der Indizierungsentscheidung im Wesentlichen damit begründet wird, dass zahlreiche Buchtexte geeignet seien, ein feindseliges Klima gegenüber Homosexuellen zu schaffen. Die von der Antragstellerin zitierten Textteile anderer Publikationen sind keine fachgutachterlichen Äußerungen, die die sachverständige Indizierungsentscheidung erschüttern könnten. Insbesondere aus der umfangreich zitierten Studie des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales kann die Antragstellerin für sie Günstiges nicht herleiten. Diese Studie stützt vielmehr die Auffassung des Prüfstellengremiums, indem sie darauf hinweist, dass das unterschiedliche und defizitäre Pubertätserleben schwuler Jugendlicher auf die Diskriminierung homosexueller Lebensformen im Alltag zurückzuführen sei, dass homophobe Gewalt allgegenwärtig sei und Schule ein homophober Ort sei, an dem die Schüler relativ selten erlebten, dass Lehrkräfte homosexuelle Schüler verteidigten, wenn sie zur Zielscheibe von Witzen und Verächtlichmachung würden. Von einer Erschütterung der streitigen Einschätzung der Prüfstelle kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Fehl geht schließlich auch der Einwand der Antragstellerin, die Botschaft des indizierungsgegenständlichen Mediums decke sich mit Texten der Bibel. Dieses Vorbringen ist offenkundig ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung in Frage zu stellen. Die streitige Maßnahme bezieht sich ausschließlich auf das Buch „ Zitat wurde entfernt ". Dementsprechend nimmt die Begründung der Indizierungsentscheidung auch nur auf Texte dieses Buches Bezug. bb) Es spricht bei summarischer Prüfung zudem Überwiegens dafür, dass kein sog. Listenaufnahmeverbot nach § 18 Abs. 3 JuSchG oder nach sonstigem Recht gegeben ist. Ein solches Verbot folgt zunächst nicht aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG. Nach dieser Vorschrift darf ein Medium nicht in die Liste aufgenommen werden allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts. Diese Bestimmung ist hier aber schon deshalb nicht einschlägig, weil das Buch ersichtlich deshalb in die Liste aufgenommen worden ist, weil sein Inhalt geeignet ist, Kinder und Jugendliche sozial-ethisch zu desorientieren. Ein Listenaufnahmeverbot ergibt sich auch nicht aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG. Danach darf ein Medium u. a. dann nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn es der Wissenschaft dient. Insoweit ist das Prüfstellengremium in der angegriffenen Indizierungsentscheidung nach ausführlicher Darlegung des Schutzbereichs des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit und des darauf bezogenen Eingriffs zu dem schlüssigen Abwägungsergebnis gelangt, dass dieses Grundrecht im konkreten Fall hinter die verfassungsrechtlich ebenfalls garantierten Belange des Jugendschutzes (vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) zurücktreten müsse. Die Kammer teilt diese Auffassung und insbesondere die sorgfältig begründete Annahme, dass den Belangen des Jugendschutzes hier insbesondere deshalb ein höheres Gewicht beizumessen sei, weil die buchimmanente Darstellung der Homosexualität als Neurose und die Betonung der Heilungsbedürftigkeit das Risiko negativer Effekte wie Angst, Depression, Suizidalität, Beziehungsprobleme, Alkohol- und Drogenmissbrauch, Selbsthass und Homophobie berge. Bei der Gesamtabwägung hat die Antragsgegnerin außerdem zu Recht berücksichtigt, dass die Wissenschaftsfreiheit durch die Listenaufnahme nur relativ geringfügig beeinträchtigt wird, da die Forschung des Autors und die Veröffentlichung des Buches bereits erfolgt sind und mit der Indizierung nicht die Verbreitung des Mediums schlechthin zur Disposition steht. Ohne Rechtsfehler ist das Prüfstellengremium ferner zu dem – wiederum sorgfältig begründeten – Ergebnis gelangt, die Abwägung mit den Belangen der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG gehe ebenfalls zu Gunsten des Jugendschutzes aus. Auch der Regelungsgehalt dieses Grundrechts sowie der darauf bezogene Eingriff werden in der Indizierungsentscheidung zutreffend herausgearbeitet. Das Prüfstellengremium ist sodann nach einem eingehenden Abwägungsprozess zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf freie Meinungsäußerung hinter dem Jugendschutz zurückstehen müsse. Nachvollziehbar hat das Gremium dabei die Belange des Jugendschutzes im Wesentlichen mit der Begründung als gewichtiger eingestuft, die extreme, zugespitzte und einseitige Darstellung von Homosexualität als heilbare neurotische Störung und die exklusive Propagierung der heterosexuellen Orientierung als natürlich und vollwertig stelle eine erhebliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Die Antragsgegnerin durfte im Übrigen auch an dieser Stelle berücksichtigen, dass die Indizierung für die Antragstellerin nicht die vollständige Unterdrückung ihrer Meinungsfreiheit bedeutet. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, die Buchinhalte unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben an Erwachsene zu verbreiten (vgl. § 15 JuSchG und § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV). Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (Eigentumsgarantie) ist ebenfalls zu verneinen. Die hier maßgeblichen Regelungen des Jugendschutzgesetzes und die darauf gründende Entscheidung des Prüfstellengremiums stellen verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des vorgenannten Grundrechts dar. c) Besondere Gesichtspunkte, die ausnahmsweise den Vorrang des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin begründen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.